Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2013 | Ausgegeben am 16. Dezember 2013 | 47. Stück |
47. Gesetz: |
Wiener Stadtverfassung;
Änderung
|
47.
Gesetz, mit dem die Wiener Stadtverfassung geändert
wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Die Wiener Stadtverfassung, LGBl. Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 46/2013, wird wie folgt geändert:
Artikel I
1, § 52 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt:
„Kein Mitglied des Ausschusses darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als zwei Verlangen nach Einberufung einer Sitzung des Ausschusses stellen.“
2. § 66d lautet:
„Kein Mitglied des Ausschusses darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als zwei Verlangen nach Einberufung einer Sitzung des Ausschusses stellen.“
2. § 66d lautet:
„Vorsitz
§ 66d. Jeder Ausschuss wählt auf Vorschlag der
stärksten wahlwerbenden Partei des Ausschusses aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und zwei Stellvertreter des Vorsitzenden, wovon der eine
Stellvertreter von der stärksten und der andere von der zweitstärksten
wahlwerbenden Partei des Ausschusses vorzuschlagen ist. Diese Wahlen sind auf
die Dauer von fünf Jahren unter sinngemäßer Anwendung des
§ 99 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 durchzuführen. Der
Bezirksvorsteher ist zum Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nicht
wählbar.“
3. In § 103 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Finanzausschuß“ durch das Wort „Finanzausschuss“ ersetzt.
4. In § 103 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Kindertagesheime“ durch das Wort „Kindergärten“ ersetzt.
5. In § 103 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 71)“ die Wortfolge „oder der Wiener Stadtwerke Holding AG“ eingefügt.
6. In § 103 Abs. 1 Z 11 wird nach dem Wort „Pensionistenklubs“ die Wortfolge „und Seniorentreffs“ eingefügt und das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.
7. § 103 Abs. 1 Z 12 bis 15 lauten:
3. In § 103 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Finanzausschuß“ durch das Wort „Finanzausschuss“ ersetzt.
4. In § 103 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Kindertagesheime“ durch das Wort „Kindergärten“ ersetzt.
5. In § 103 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 71)“ die Wortfolge „oder der Wiener Stadtwerke Holding AG“ eingefügt.
6. In § 103 Abs. 1 Z 11 wird nach dem Wort „Pensionistenklubs“ die Wortfolge „und Seniorentreffs“ eingefügt und das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.
7. § 103 Abs. 1 Z 12 bis 15 lauten:
„12. bauliche Instandhaltung der Räumlichkeiten, in denen die
Bezirksvorsteher untergebracht sind, einschließlich des
Festsaales;
13. Anschaffung von Einrichtungsgegenständen für die
Räumlichkeiten der Bezirksvorsteher und deren Instandhaltung sowie
Anschaffung von sonstigen Büroausstattungsgegenständen, die über
die Standardausstattung hinausgehen, inklusive Folgekosten;
14. Instandhaltung der unbebauten Marktflächen und der
städtischen Objekte auf den gemäß § 2 Z 2 in der
Anlage II der Marktordnung 2006, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/2006,
in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen ständigen Detailmärkten
mit Ausnahme des Meiselmarktes;
15. Abfallentsorgung sowie Reinigung und winterliche Betreuung der
unbebauten Marktflächen auf den in der Marktordnung 2006, Amtsblatt der
Stadt Wien Nr. 22/2006, in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen
Märkten mit Ausnahme des Großmarktes Wien, des Meiselmarktes und der
Anlassmärkte;“
8. § 103 Abs. 1 Z 16 und 17 entfallen.
9. § 103 Abs. 1 Z 19 lautet:
8. § 103 Abs. 1 Z 16 und 17 entfallen.
9. § 103 Abs. 1 Z 19 lautet:
„19. Errichtung von städtischen Bedürfnisanstalten,
ausgenommen Bedürfnisanstalten in Fußgängerpassagen, auf der
Donauinsel, auf dem rechten und linken Donaudamm sowie die Anlagen am
Großmarkt Wien.“
10. § 103 Abs. 1 Z 20 lautet:
10. § 103 Abs. 1 Z 20 lautet:
„20. Betrieb der städtischen Bedürfnisanstalten,
ausgenommen Bedürfnisanstalten auf der Donauinsel, auf dem rechten und
linken Donaudamm sowie die Anlagen am Großmarkt Wien.“
11. In § 103 Abs. 1 Z 24 wird das Wort „Kinderfreibäder“ durch das Wort „Familienbäder“ ersetzt.
12. In § 103 Abs. 1 Z 25 wird die Wortfolge „Warm- und Volksbäder“ durch das Wort „Saunabäder“ ersetzt.
13. § 103 Abs. 3 Z 3 lautet:
„3. die Genehmigung von Ausgaben, soweit hierfür nicht der Finanzausschuss der Bezirksvertretung oder der Bezirksvorsteher zuständig ist.“
14. In § 103 Abs. 4 und Abs. 7 wird jeweils das Wort „Finanzausschuß“ durch das Wort „Finanzausschuss“ ersetzt.
15. § 103 Abs. 4 Z 1 lautet:
„1. die Genehmigung von einmaligen Ausgaben, die höher als 35 vH des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e sind, jedoch den Wert nach § 88 Abs. 1 lit. e nicht übersteigen und die Genehmigung von Ausgaben bis zum Wert nach § 88 Abs. 1 lit. e, wenn für diese zumindest noch in einem der folgenden Jahre Mittel sicherzustellen sind;“
16. In § 103 Abs. 4 Z 2 wird nach dem Klammerausdruck „(Arbeiten und Lieferungen)“ der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „die 70 vH des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e übersteigen;“ angefügt.
17. In § 103 Abs. 4 Z 3 wird nach dem Wort „Ansatzes“ die Wortfolge „oder einem anderen Ansatz derselben anordnungsbefugten Dienststelle“ eingefügt.
18. Nach § 103 Abs. 4 Z 3a wird folgende Z 3b eingefügt:
„3b. die Genehmigung von Überschreitungen, soweit für deren Bedeckung ein Vorgriff getätigt werden muss, der nicht höher als 35 vH des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e ist. § 103c Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.“
19. § 103 Abs. 5 lautet:
„(5) Dem Bezirksvorsteher obliegt in den in Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten die Genehmigung von einmaligen Ausgaben, die 35 vH des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e nicht übersteigen, sofern diese Ausgaben im laufenden Jahr getätigt werden.“
20. Nach § 103 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Die Genehmigung der Vergaben von Leistungen (Arbeiten und Lieferungen), die 70 vH des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e nicht übersteigen, obliegt dem Magistrat. Der Bezirksvorsteher des berührten Bezirkes ist über diese Vergaben zu informieren.“
21. § 103g Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. Vorschläge für die Standorte der Pensionistenklubs und Seniorentreffs;“
22. In § 103g Abs. 1 Z 11 und 18 wird jeweils das Wort „Kindertagesheimen“ durch das Wort „Kindergärten“ ersetzt.
23. In § 103g Abs. 1 Z 13 wird die Wortfolge „Marktplätzen und Markthallen“ durch das Wort „Märkten“ ersetzt.
24. § 103g Abs. 1 Z 21 entfällt.
25. In § 103g Abs. 1 Z 23 wird das Wort „Kinderfreibädern“ durch das Wort „Familienbädern“ ersetzt.
26. In § 103g Abs. 1 Z 24 wird die Wortfolge „Volks- und Warmbädern“ durch das Wort „Saunabädern“ ersetzt.
27. In § 103h Abs. 1 Z 7 wird nach dem Wort „Pensionistenklubs“ die Wortfolge „und Seniorentreffs“ angefügt.
28. § 103h Abs. 1 Z 17 entfällt.
29. § 103h Abs. 1 Z 33 lautet:
„33. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von Märkten gemäß § 2 Z 6, 7 und 9 der Marktordnung 2006, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/2006, in der jeweils geltenden Fassung;“
30. In § 103h Abs. 1 Z 33 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffern 34 und 35 angefügt:
„34. Mitwirkung bei der Entscheidung der Vermietung von Räumlichkeiten in Objekten, in denen die Bezirksvorsteher untergebracht sind;
35. Nutzung des Festsaales in jenen Objekten, in denen die Bezirksvorsteher untergebracht sind.“
Artikel II
(1) Art. I Z 1, 3 bis 6, 8, 11, 12, 14, 21 bis 29 tritt mit dem
der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 2 tritt mit Beginn der auf die laufende
Funktionsperiode der Bezirksvertretung nächstfolgenden Funktionsperiode in
Kraft.
(3) Art. I Z 7, 9, 10, 13, 15 bis 20 und 30 tritt mit
1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
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