Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2013Ausgegeben am 16. Dezember 201347. Stück
47. Gesetz: Wiener Stadtverfassung; Änderung

47.
Gesetz, mit dem die Wiener Stadtverfassung geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Die Wiener Stadtverfassung, LGBl. Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 46/2013, wird wie folgt geändert:

Artikel I


1, § 52 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Kein Mitglied des Ausschusses darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als zwei Verlangen nach Einberufung einer Sitzung des Ausschusses stellen.“

2. § 66d lautet:
„Vorsitz
§ 66d. Jeder Ausschuss wählt auf Vorschlag der stärksten wahlwerbenden Partei des Ausschusses aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter des Vorsitzenden, wovon der eine Stellvertreter von der stärksten und der andere von der zweitstärksten wahlwerbenden Partei des Ausschusses vorzuschlagen ist. Diese Wahlen sind auf die Dauer von fünf Jahren unter sinngemäßer Anwendung des § 99 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 durchzuführen. Der Bezirksvorsteher ist zum Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nicht wählbar.“

3. In § 103 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Finanzausschuß“ durch das Wort „Finanzausschuss“ ersetzt.

4. In § 103 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Kindertagesheime“ durch das Wort „Kindergärten“ ersetzt.

5. In § 103 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 71)“ die Wortfolge „oder der Wiener Stadtwerke Holding AG“ eingefügt.

6. In § 103 Abs. 1 Z 11 wird nach dem Wort „Pensionistenklubs“ die Wortfolge „und Seniorentreffs“ eingefügt und das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.

7. § 103 Abs. 1 Z 12 bis 15 lauten:
„12. bauliche Instandhaltung der Räumlichkeiten, in denen die Bezirksvorsteher untergebracht sind, einschließlich des Festsaales;
13. Anschaffung von Einrichtungsgegenständen für die Räumlichkeiten der Bezirksvorsteher und deren Instandhaltung sowie Anschaffung von sonstigen Büroausstattungsgegenständen, die über die Standardausstattung hinausgehen, inklusive Folgekosten;
14. Instandhaltung der unbebauten Marktflächen und der städtischen Objekte auf den gemäß § 2 Z 2 in der Anlage II der Marktordnung 2006, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/2006, in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen ständigen Detailmärkten mit Ausnahme des Meiselmarktes;
15. Abfallentsorgung sowie Reinigung und winterliche Betreuung der unbebauten Marktflächen auf den in der Marktordnung 2006, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/2006, in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Märkten mit Ausnahme des Großmarktes Wien, des Meiselmarktes und der Anlassmärkte;“

8. § 103 Abs. 1 Z 16 und 17 entfallen.

9. § 103 Abs. 1 Z 19 lautet:
„19. Errichtung von städtischen Bedürfnisanstalten, ausgenommen Bedürfnisanstalten in Fußgängerpassagen, auf der Donauinsel, auf dem rechten und linken Donaudamm sowie die Anlagen am Großmarkt Wien.“

10. § 103 Abs. 1 Z 20 lautet:
„20. Betrieb der städtischen Bedürfnisanstalten, ausgenommen Bedürfnisanstalten auf der Donauinsel, auf dem rechten und linken Donaudamm sowie die Anlagen am Großmarkt Wien.“

11. In § 103 Abs. 1 Z 24 wird das Wort „Kinderfreibäder“ durch das Wort „Familienbäder“ ersetzt.

12. In § 103 Abs. 1 Z 25 wird die Wortfolge „Warm- und Volksbäder“ durch das Wort „Saunabäder“ ersetzt.

13. § 103 Abs. 3 Z 3 lautet:
„3. die Genehmigung von Ausgaben, soweit hierfür nicht der Finanzausschuss der Bezirksvertretung oder der Bezirksvorsteher zuständig ist.“

14. In § 103 Abs. 4 und Abs. 7 wird jeweils das Wort „Finanzausschuß“ durch das Wort „Finanzausschuss“ ersetzt.

15. § 103 Abs. 4 Z 1 lautet:
„1. die Genehmigung von einmaligen Ausgaben, die höher als 35 vH des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e sind, jedoch den Wert nach § 88 Abs. 1 lit. e nicht übersteigen und die Genehmigung von Ausgaben bis zum Wert nach § 88 Abs. 1 lit. e, wenn für diese zumindest noch in einem der folgenden Jahre Mittel sicherzustellen sind;“

16. In § 103 Abs. 4 Z 2 wird nach dem Klammerausdruck „(Arbeiten und Lieferungen)“ der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „die 70 vH des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e übersteigen;“ angefügt.

17. In § 103 Abs. 4 Z 3 wird nach dem Wort „Ansatzes“ die Wortfolge „oder einem anderen Ansatz derselben anordnungsbefugten Dienststelle“ eingefügt.

18. Nach § 103 Abs. 4 Z 3a wird folgende Z 3b eingefügt:
„3b. die Genehmigung von Überschreitungen, soweit für deren Bedeckung ein Vorgriff getätigt werden muss, der nicht höher als 35 vH des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e ist. § 103c Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.“

19. § 103 Abs. 5 lautet:
„(5) Dem Bezirksvorsteher obliegt in den in Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten die Genehmigung von einmaligen Ausgaben, die 35 vH des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e nicht übersteigen, sofern diese Ausgaben im laufenden Jahr getätigt werden.“

20. Nach § 103 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Die Genehmigung der Vergaben von Leistungen (Arbeiten und Lieferungen), die 70 vH des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e nicht übersteigen, obliegt dem Magistrat. Der Bezirksvorsteher des berührten Bezirkes ist über diese Vergaben zu informieren.“

21. § 103g Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. Vorschläge für die Standorte der Pensionistenklubs und Seniorentreffs;“

22. In § 103g Abs. 1 Z 11 und 18 wird jeweils das Wort „Kindertagesheimen“ durch das Wort „Kindergärten“ ersetzt.

23. In § 103g Abs. 1 Z 13 wird die Wortfolge „Marktplätzen und Markthallen“ durch das Wort „Märkten“ ersetzt.

24. § 103g Abs. 1 Z 21 entfällt.

25. In § 103g Abs. 1 Z 23 wird das Wort „Kinderfreibädern“ durch das Wort „Familienbädern“ ersetzt.

26. In § 103g Abs. 1 Z 24 wird die Wortfolge „Volks- und Warmbädern“ durch das Wort „Saunabädern“ ersetzt.

27. In § 103h Abs. 1 Z 7 wird nach dem Wort „Pensionistenklubs“ die Wortfolge „und Seniorentreffs“ angefügt.

28. § 103h Abs. 1 Z 17 entfällt.

29. § 103h Abs. 1 Z 33 lautet:
„33. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von Märkten gemäß § 2 Z 6, 7 und 9 der Marktordnung 2006, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/2006, in der jeweils geltenden Fassung;“

30. In § 103h Abs. 1 Z 33 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffern 34 und 35 angefügt:
„34. Mitwirkung bei der Entscheidung der Vermietung von Räumlichkeiten in Objekten, in denen die Bezirksvorsteher untergebracht sind;
35. Nutzung des Festsaales in jenen Objekten, in denen die Bezirksvorsteher untergebracht sind.“

Artikel II

(1) Art. I Z 1, 3 bis 6, 8, 11, 12, 14, 21 bis 29 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 2 tritt mit Beginn der auf die laufende Funktionsperiode der Bezirksvertretung nächstfolgenden Funktionsperiode in Kraft.
(3) Art. I Z 7, 9, 10, 13, 15 bis 20 und 30 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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