Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2013 | Ausgegeben am 16. Dezember 2013 | 45. Stück |
45. Gesetz: |
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben
|
45.
Gesetz, mit dem das Gesetz über das Wiener
Abgabenorganisationsrecht, das Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985, das
Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000, das Gesetz über Kanalanlagen und
Einmündungsgebühren, das Gebrauchsabgabegesetz 1966, das
Vergnügungssteuergesetz 2005, das Wiener Baumschutzgesetz, das Wiener
Abfallwirtschaftsgesetz, das Wiener Garagengesetz 2008 und das Gesetz über
das Verwaltungsgericht Wien geändert werden
(Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art. Gegenstand
I Änderung des Gesetzes über das Wiener
Abgabenorganisationsrecht
II Änderung des Wiener Verwaltungsabgabengesetzes 1985
III Änderung des Kulturförderungsbeitragsgesetzes 2000
IV Änderung des Kanalanlagen und
Einmündungsgebührengesetzes
V Änderung des Gebrauchsabgabegesetzes 1966
VI Änderung des Vergnügungssteuergesetzes 2005
VII Änderung des Wiener Baumschutzgesetzes
VIII Änderung des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes
IX Änderung des Wiener Garagengesetzes 2008
X Änderung des Gesetzes über das Verwaltungsgericht
Wien
XI In-Kraft-Treten
Artikel I
Änderung des Gesetzes über das Wiener
Abgabenorganisationsrecht
Das Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. für
Wien Nr. 21/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für
Wien Nr. 58/2009, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel des Gesetzes lautet:
„Gesetz über die Organisation der
Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche
Bestimmungen in Wien (WAOR)“
Bestimmungen in Wien (WAOR)“
2. In § 2 entfällt der bisherige Abs. 2, erhält
der bisherige Text des Abs. 3 die Absatzbezeichnung
„(2)“ und wird die Wortfolge „das Gesetz über
das Wiener Abgabenorganisationsrecht“ durch die Wortfolge
„das Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und
besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR)“
ersetzt.
3. § 46 erhält die Paragraphenbezeichnung
„§ 3.“.
4. § 47 erhält die Paragraphenbezeichnung
„§ 4.“ und entfällt die Wortfolge
„erster Instanz“.
5. § 48 erhält die Paragraphenbezeichnung
„§ 5.“ und lautet:
„§ 5. Über Beschwerden in Angelegenheiten der
in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der
abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet
das Bundesfinanzgericht.“
6. § 121 erhält die Paragraphenbezeichnung
„§ 6.“.
7. § 122 erhält die Paragraphenbezeichnung
„§ 7.“ und wird der Ausdruck
„§ 121 Abs. 1“ durch den Ausdruck
„§ 6 Abs. 1“ ersetzt.
8. §§ 203 bis 207 und §§ 217 bis 222
entfallen.
9. § 249 erhält die Paragraphenbezeichnung
„§ 8.“ und wird wie folgt
geändert:
a) In Abs. 1 wird das Wort „gerichtlich“ durch
die Wortfolge „von den ordentlichen Gerichten“ und in der
lit. b der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt die
lit. c.
b) In Abs. 2 wird vor dem Wort „Gericht“ das
Wort „ordentliche“ eingefügt.
c) In Abs. 3 werden die Wörter „Arrest“ und
„Arreststrafe“ jeweils durch das Wort
„Freiheitsstrafe“ ersetzt.
10. § 250 erhält die Paragraphenbezeichnung
„§ 9.“ und wird im Abs. 1 das Wort
„gerichtlich“ durch die Wortfolge „von den
ordentlichen Gerichten“ und im Abs. 2 die Wortfolge
„strengem Arrest“ durch das Wort
„Freiheitsstrafe“ ersetzt.
11. § 251 erhält die Paragraphenbezeichnung
„§ 10.“ und wird im Abs. 2 jeweils das Wort
„Arrest“ durch das Wort
„Ersatzfreiheitsstrafe“ ersetzt.
12. §§ 251a und 252 erhalten die Paragraphenbezeichnungen
„§ 11.“ und
„§ 12.“.
Artikel II
Änderung des Wiener Verwaltungsabgabengesetzes
1985
Das Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985, LGBl. für Wien
Nr. 49/1984 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien
Nr. 6/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. In den Angelegenheiten der Landes- und
Gemeindeverwaltung (selbständiger Wirkungsbereich des Landes,
übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde in Landesangelegenheiten, eigener
Wirkungsbereich der Gemeinde) haben die Parteien für
a) die Verleihung von Berechtigungen durch eine Behörde oder das
Verwaltungsgericht oder den Verwaltungsgerichtshof, wenn der Anlass für die
Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch eine Entscheidung des
Verwaltungsgerichts oder des Verwaltungsgerichtshofes gegeben wird und
b) sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der
Behörden und des Verwaltungsgerichts
Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten, sofern die Freiheit von diesen Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.“
Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten, sofern die Freiheit von diesen Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.“
2. In § 2 wird der Betrag „500 Euro“
durch den Betrag „1.500 Euro“ ersetzt.
3. In § 3 Abs. 1 letzter Satz tritt an die Stelle des
Klammerausdruckes „(§ 77 AVG 1950)“ der
Klammerausdruck „(§ 77 AVG)“.
4. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Verwaltungsabgaben sind von der sachlich zuständigen
Verwaltungsbehörde einzuheben und fließen der Stadt Wien
zu.“
5. In § 5 Abs. 2 wird folgender Satz
angefügt:
„Dies gilt sinngemäß für Novellierungen dieses
Gesetzes.“
Artikel III
Änderung des Kulturförderungsbeitragsgesetzes
2000
Das Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000, LGBl. für Wien
Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 21/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach
§ 6 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft. Sachlich in Betracht
kommende Oberbehörde ist die Landesregierung. Das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ist anzuwenden. Über Beschwerden gegen
Bescheide nach diesem Gesetz entscheidet das Verwaltungsgericht
Wien.“
2. In § 10 Z 1 tritt an die Stelle der Zitierung
„BGBl. I Nr. 71/2003“ die Zitierung
„BGBl. I Nr. 70/2013“.
3. In § 10 Z 2 tritt an die Stelle der Zitierung
„BGBl. Nr. 471/1995“ die Zitierung
„BGBl. I Nr. 161/2013“.
4. In § 10 Z 3 tritt an die Stelle der Zitierung
„BGBl. I Nr. 27/1999“ die Zitierung
„BGBl. I Nr. 96/2013“.
5. In § 10 Z 4 tritt an die Stelle der Zitierung
„BGBl. I Nr. 52/2009“ die Zitierung
„BGBl. I Nr. 70/2013“.
Artikel IV
Änderung des Kanalanlagen und
Einmündungsgebührengesetzes
Das Gesetz über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren, LGBl.
für Wien Nr. 22/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.
für Wien Nr. 17/2010, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des § 16 lautet:
„Zuständigkeit“.
2. § 16 Abs. 2 lautet:
„(2) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem
I. Abschnitt entscheidet das Verwaltungsgericht Wien, über solche in
Angelegenheiten nach dem II. Abschnitt und hinsichtlich der
abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu den Abgaben nach diesem
Gesetz entscheidet das Bundesfinanzgericht.“
Artikel V
Änderung des Gebrauchsabgabegesetzes
1966
Das Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 11/2013, wird wie
folgt geändert:
In § 17 Abs. 1 entfällt die Wortfolge
„erster Instanz“ und werden folgende Sätze
angefügt:
„Über Beschwerden in Angelegenheiten der Abgaben nach diesem
Gesetz und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen
Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht. Über Beschwerden in allen
übrigen Fällen entscheidet das Verwaltungsgericht
Wien.“
Artikel VI
Änderung des Vergnügungssteuergesetzes
2005
Das Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. für Wien Nr. 56,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 19/2011,
wird wie folgt geändert:
In § 19 Abs. 1 wird vor dem Wort
„Gericht“ das Wort „ordentlichen“
eingefügt.
Artikel VII
Änderung des Wiener Baumschutzgesetzes
Das Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/1974, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 31/2013, wird wie
folgt geändert:
§ 17 Abs. 2 lautet:
„(2) Über Beschwerden in Angelegenheiten der Ausgleichsabgabe
und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben
entscheidet das Bundesfinanzgericht. Über Beschwerden in allen übrigen
Fällen entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.“
Artikel VIII
Änderung des Wiener
Abfallwirtschaftsgesetzes
Das Wiener Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 13/1994,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 31/2013,
wird wie folgt geändert:
§ 48 Abs. 3 lautet:
„(3) Über Beschwerden in Angelegenheiten der Abgaben nach diesem
Gesetz und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen
Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht. Über Beschwerden in allen
übrigen Fällen entscheidet das Verwaltungsgericht
Wien.“
Artikel IX
Änderung des Wiener Garagengesetzes
2008
Das Wiener Garagengesetz 2008, LGBl. für Wien Nr. 34/2009,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 35/2013,
wird wie folgt geändert:
§ 58 lautet:
„§ 58. Über Beschwerden in Angelegenheiten der
Ausgleichsabgabe und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu
dieser Abgabe entscheidet das Bundesfinanzgericht. Über Beschwerden in
allen übrigen Fällen entscheidet das Verwaltungsgericht
Wien.“
Artikel X
Änderung des Gesetzes über das
Verwaltungsgericht Wien
Das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien, LGBl. für Wien
Nr. 83/2012, wird wie folgt geändert:
§ 26 wird wie folgt geändert:
a) In Z 2 wird folgende lit. d angefügt:
„d) Erteilung der Gebrauchserlaubnis nach dem Gesetz über die
Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und
die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966), LGBl.
Nr. 20/1966;“.
b) In Z 3 lit. a wird nach dem Wort
„Ersatzpflanzungen“ der Beistrich durch das Wort
„und“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder
Ausgleichsabgabe“.
c) Die Z 6 Abgabenrecht entfällt.
d) Die bisherige Z 7 erhält die Ziffernbezeichnung
„6“.
Artikel XI
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
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Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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