Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2013 | Ausgegeben am 7. November 2013 | 44. Stück |
44. Verordnung: |
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsverordnung
Landeskultur
|
44.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung über die Errichtung und die Geschäftsordnung der
Einigungskommission und der Obereinigungskommission sowie die Verordnung
betreffend den Vorgang bei der Verpachtung von Gemeindejagden durch
öffentliche Versteigerung geändert
werden
(Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsverordnung Landeskultur)
(Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsverordnung Landeskultur)
Artikel I
Änderung der Verordnung über die Errichtung und die Geschäftsordnung der
Einigungskommission und der Obereinigungskommission
Änderung der Verordnung über die Errichtung und die Geschäftsordnung der
Einigungskommission und der Obereinigungskommission
Auf Grund der §§ 227 bis 231 der Wiener Landarbeitsordnung
1990 – Wr. LAO 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/2013, wird die
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Errichtung und die
Geschäftsordnung der Einigungskommission und der Obereinigungskommission,
LGBl. für Wien Nr. 40/1949, zuletzt geändert durch die Verordnung
LGBl. für Wien Nr. 52/1949, wie folgt geändert:
In § 12 Abs. 1 lit. i entfällt die Wortfolge „ ,sowie die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Einigungskommission“.
In § 12 Abs. 1 lit. i entfällt die Wortfolge „ ,sowie die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Einigungskommission“.
Artikel II
Änderung der Verordnung betreffend den Vorgang bei der Verpachtung von Gemeindejagden durch öffentliche Versteigerung
Auf Grund des § 27 Abs. 1 und des § 28 Abs. 2
des Wiener Jagdgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/2013, wird die
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Vorgang bei der Verpachtung
von Gemeindejagden durch öffentliche Versteigerung, LGBl. für Wien
Nr. 1/1954, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien
Nr. 64/2000, wie folgt geändert:
Im Anhang Muster A Z 6 wird das Wort „Berufungsverfahren“ durch das Wort „Beschwerdeverfahren“ ersetzt.
Im Anhang Muster A Z 6 wird das Wort „Berufungsverfahren“ durch das Wort „Beschwerdeverfahren“ ersetzt.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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