Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2013 | Ausgegeben am 28. Oktober 2013 | 41. Stück |
41. Kundmachung: |
Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit
|
41.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend
die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Zielsteuerung-Gesundheit
Der Wiener Landtag hat am 5. April 2013 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:
VEREINBARUNG gemäß Art. 15a B-VG
Zielsteuerung-Gesundheit
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den
Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den
Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch die Landeshauptfrau,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,
im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein,
gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu
schließen:
Inhaltsverzeichnis
Präambel
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Geltungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt Gesundheitspolitische Grundsätze
Artikel 4 Ausrichtung an den Rahmen-Gesundheitszielen und
Public-Health
Artikel 5 Prinzipien, Ziele und Handlungsfelder der
Zielsteuerung-Gesundheit
Artikel 6 Patientenorientierung und Transparenz
Artikel 7 Qualitätssicherung im österreichischen
Gesundheitswesen
3. Abschnitt Aufbau und Ablauf der Zielsteuerung-Gesundheit
Artikel 8 Mehrstufigkeit des Zielsteuerungsprozesses
Artikel 9 Verhältnis der Zielsteuerung-Gesundheit zu
ÖSG/RSG
4. Abschnitt Entscheidungsstrukturen und -organisation
Unterabschnitt A Entscheidungsstrukturen und -organisation auf Bundesebene
Artikel 10 Organisation der Bundesgesundheitsagentur
Artikel 11 Bundesgesundheitskommission
Artikel 12 Bundes-Zielsteuerungskommission
Unterabschnitt B Entscheidungsstrukturen und -organisation auf
Landesebene
Artikel 13 Organisation der Landesgesundheitsfonds
Artikel 14 Gesundheitsplattform auf Landesebene
Artikel 15 Landes-Zielsteuerungskommission
5. Abschnitt Konkretisierung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit
Artikel 16 Ausrichtung der Zielsteuerung-Gesundheit
Artikel 17 Steuerungsbereich Ergebnisorientierung
Artikel 18 Steuerungsbereich Versorgungsstrukturen
Artikel 19 Steuerungsbereich Versorgungsprozesse
Artikel 20 Vorgaben und Inhalte der
Landes-Zielsteuerungsverträge
Artikel 21 Jahresarbeitsprogramme
6. Abschnitt Festlegung zur Finanzzielsteuerung
Artikel 22 Finanzzielsteuerung – allgemeine
Bestimmungen
Artikel 23 Stärkung der Gesundheitsförderung
Artikel 24 Inhalt und Gegenstand der
Finanzrahmenverträge
Artikel 25 Festlegung des Ausgabendämpfungspfades für die
erste Periode auf Bundesebene
Artikel 26 Festlegung des Ausgabendämpfungspfades für die
erste Periode im Bereich der Länder
Artikel 27 Festlegung des Ausgabendämpfungspfades für die
erste Periode im Bereich der Sozialversicherung
Artikel 28 Virtuelles Budget
7. Abschnitt Festlegungen zum Monitoring und Berichtswesen
Artikel 29 Implementierung eines Monitorings und
Berichtswesens
Artikel 30 Prozessschritte
Artikel 31 Finanzierung des Monitorings und Berichtswesens
Artikel 32 Detailregelungen zum Monitoring und
Berichtswesen
8. Abschnitt Regelungen zum Sanktionsmechanismus
Artikel 33 Allgemeines
Artikel 34 Regelungen bei Nicht-Erreichung von festgelegten
Zielen
Artikel 35 Regelungen bei Verstößen gegen diese
Vereinbarung, den Bundes- Zielsteuerungsvertrag oder die
Landes-Zielsteuerungsverträge
Artikel 36 Regelungen bei Nicht-Zustandekommen des
Bundes-Zielsteuerungsvertrages oder der
Landes-Zielsteuerungsverträge
Artikel 37 Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten aus dem
Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder den Landes-Zielsteuerungsverträgen im
Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit
9. Abschnitt Eckpunkte für gesetzliche Regelungen für die Errichtung der Zielsteuerung-Gesundheit sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene
Artikel 38 Gesetzliche Regelungen auf Bundesebene
Artikel 39 Gesetzliche Regelungen auf Landesebene
10. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
Artikel 40 Sonderbestimmungen für den Fall von Naturkatastrophen
oder außergewöhnlichen Notsituationen
Artikel 41 Unterstützungspflicht des Bundes
11. Abschnitt Geltungsdauer und Schlussbestimmungen
Artikel 42 Inkrafttreten
Artikel 43 Durchführung der Vereinbarung
Artikel 44 Geltungsdauer, Außerkrafttreten
Artikel 45 Mitteilungen
Artikel 46 Urschrift
Präambel
Im Interesse der in Österreich lebenden Menschen kommen die
Vertragsparteien Bund und Länder einerseits sowie die Sozialversicherung
andererseits als gleichberechtigte Partner überein, ein partnerschaftliches
Zielsteuerungssystem zur Steuerung von Struktur, Organisation und Finanzierung
der österreichischen Gesundheitsversorgung einzurichten. Vor dem
Hintergrund der bestehenden Zuständigkeiten verfolgt diese Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG daher das Ziel, durch moderne Formen einer
vertraglich abgestützten Staatsorganisation eine optimale
Wirkungsorientierung sowie eine strategische und ergebnisorientierte Kooperation
und Koordination bei der Erfüllung der jeweiligen Aufgaben zu erreichen. Es
geht um eine den Interdependenzen entsprechende „Governance“ der
Zuständigkeiten für die Gesundheitsversorgung, um die Entsprechung der
Prinzipien Wirkungsorientierung, Verantwortlichkeit, Rechenschaftspflicht,
Offenheit und Transparenz von Strukturen bzw. Prozessen und Fairness und um die
Sicherstellung von sowohl qualitativ bestmöglichen
Gesundheitsdienstleistungen als auch deren Finanzierung.
Durch das vertragliche Prinzip Kooperation und Koordination sollen die
organisatorischen und finanziellen Partikularinteressen der Systempartner
überwunden werden.
Das Zielsteuerungssystem-Gesundheit baut dabei auf folgenden prinzipiellen
politischen Festlegungen auf:
1. Für Patientinnen und Patienten sind der niederschwellige Zugang
zur bedarfsgerechten Gesundheitsversorgung und deren hohe Qualität
langfristig zu sichern und auszubauen.
2. Die Verantwortung für den Einsatz der von der Bevölkerung
bereitgestellten Steuern und Beiträgen verlangt nach Instrumenten zur
Steigerung der Effektivität und Effizienz der
Gesundheitsversorgung.
3. Im Sinne des Prinzips der Wirkungsorientierung in der
Gesundheitsversorgung geht es um die Weiterentwicklung von Organisation und
Steuerungsmechanismen auf Bundes- und Landesebene.
4. Weiters geht es sowohl um die Festlegung von Versorgungs- als auch
Finanzzielen für den von dieser Zielsteuerung-Gesundheit umfassten Teil der
Gesundheitsversorgung als auch um ein Monitoring zur Messung der
Zielerreichung.
5. Künftig sollen alle von Bund, Ländern und Sozialversicherung
im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit erfassten Maßnahmen für eine
optimale Gesundheitsversorgung dieser gemeinsamen Ausrichtung
unterliegen.
6. Der Anstieg der öffentlichen Gesundheitsausgaben (ohne
Langzeitpflege) ist über die Periode bis 2016 an das zu erwartende
durchschnittliche nominelle Wachstum des Bruttoinlandsprodukts
heranzuführen, was bedeutet, dass in der Perspektive bis 2020 der Anteil
der öffentlichen Gesundheitsausgaben am Bruttoinlandsprodukt stabil bei
rund 7 Prozent liegt.
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, beginnend mit
1. Jänner 2013 eine integrative partnerschaftliche
Zielsteuerung-Gesundheit für die Struktur und Organisation der
österreichischen Gesundheitsversorgung unter Einbeziehung der
Sozialversicherung als gleichberechtigter Partner einzurichten und gemeinsam
weiterzuentwickeln.
(2) Die Konkretisierung dieser Zielsteuerung-Gesundheit erfolgt auf
Grundlage vergleichbarer wirkungsorientierter qualitativ und quantitativ
festzulegender
1. Versorgungsziele
2. Planungswerte
3. Versorgungsprozesse und -strukturen
4. Ergebnis- und Qualitätsparameter.
Darauf aufbauend ist als integraler Bestandteil eine
5. Finanzzielsteuerung
zu etablieren.
zu etablieren.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich der geplanten Zielsteuerung-Gesundheit umfasst in
struktureller und organisatorischer Hinsicht alle intra- und extramuralen
Bereiche des österreichischen Gesundheitswesens sowie etwaige betroffene
Nahtstellen (zB zum Pflege- und Rehabilitationsbereich).
(2) Die Grundlage des Systems bilden die derzeit bestehenden
Zuständigkeiten und Aufgaben der Partner im Zielsteuerungssystem
Gesundheit.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
1. „Ambulanter Bereich“: Die ambulante
Gesundheitsversorgung in Spitalsambulanzen, selbstständigen Ambulatorien
und im niedergelassenen Bereich (insbesondere ärztliche Hilfe und
gleichgestellte Leistungen im Sinne des SV-Rechts).
2. „Best point of service“: Die kurative Versorgung ist
jeweils zum richtigen Zeitpunkt am richtigen Ort mit optimaler medizinischer und
pflegerischer Qualität gesamtwirtschaftlich möglichst
kostengünstig zu erbringen.
3. „Health in all Policies (Gesundheit in allen
Politikfeldern)“: Durch verstärktes Berücksichtigen des
Themas Gesundheit und der Gesundheitsdeterminanten in anderen als den
unmittelbar dafür zuständigen politischen Sektoren soll die Gesundheit
der Bevölkerung wirksam und nachhaltig gefördert werden.
4. „Health Technology Assessment (HTA)“: Prozess zur
systematischen Bewertung medizinischer Technologien, Prozeduren und Hilfsmittel,
aber auch Organisationsstrukturen, in denen medizinische Leistungen erbracht
werden. Untersucht werden dabei Kriterien wie Wirksamkeit, Sicherheit und
Kosten, jeweils unter Berücksichtigung sozialer, rechtlicher und ethischer
Aspekte.
5. „Integrierte Versorgung“: Integrierte Versorgung ist
die patientenorientierte gemeinsame und abgestimmte sektorenübergreifende
Gesundheitsversorgung samt angrenzender Bereiche (akutstationäre
Versorgung, ambulante Versorgung, Rehabilitation, Nahtstellen zum
Pflegebereich). Sie umfasst Prozess- und Organisationsintegration.
6. „Interdisziplinäre Versorgungsmodelle“:
Zusammenarbeit von Ärztinnen/Ärzten unterschiedlicher Fachbereiche
(Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Gynäkologie, Labor, Radiologie etc.)
sowie von nicht-ärztlichen Gesundheitsdiensteanbietern (diplomiertes
Pflegepersonal, Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten, etc.) in Gruppenpraxen
oder selbstständigen Ambulatorien sowie ggf. in weiter zu entwickelnden
Organisationsformen.
7. „Primärversorgung (Primary Health Care)“: Die
allgemeine und direkt zugängliche erste Kontaktstelle für alle
Menschen mit gesundheitlichen Problemen im Sinne einer umfassenden
Grundversorgung. Sie soll den Versorgungsprozess koordinieren und
gewährleistet ganzheitliche und kontinuierliche Betreuung. Sie
berücksichtigt auch gesellschaftliche Bedingungen.
8. „Public Health“: Schaffung von gesellschaftlichen
Bedingungen, Umweltbedingungen und Bedingungen einer bedarfsgerechten sowie
effektiven und effizienten gesundheitlichen Versorgung unter denen
Bevölkerungsgruppen gesund leben können.
2. Abschnitt
Gesundheitspolitische Grundsätze
Artikel 4
Ausrichtung an den Rahmen-Gesundheitszielen und Public Health
(1) Im Sinne des „Health in all Policies“-Ansatzes steht die
Weiterentwicklung von Zielen, Struktur und Organisation der
Gesundheitsversorgung im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit im Einklang mit den
von der Bundesgesundheitskommission zu beschließenden
Rahmen-Gesundheitszielen. Die Konkretisierung der Rahmen-Gesundheitsziele
erfolgt in Bundes- und Landes-Gesundheitszielen, wobei sicherzustellen ist, dass
allenfalls bereits definierte Landes-Gesundheitsziele im Einklang mit den
Rahmen-Gesundheitszielen stehen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, sich bei der
Durchführung ihrer Maßnahmen an Public Health Grundsätzen zu
orientieren. Diese sind unter anderem:
1. Orientierung an einem umfassenden Gesundheitsbegriff
2. Systematische Gesundheitsberichterstattung
3. Weiterentwicklung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD)
unter Berücksichtigung von Public Health
4. Versorgungsforschung um bedarfsorientierte Planung, Entwicklung und
Evaluation zu gewährleisten
5. Stärkung der Interdisziplinarität in der Versorgung sowie in
der Forschung und Entwicklung mit der Zielsetzung, die Gesundheit für alle
zu verbessern und die gesundheitlichen Ungleichheiten zu verringern
Artikel 5
Prinzipien, Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung-Gesundheit
(1) Als Prinzipien sind zu befolgen:
1. die Forcierung der Gesundheitsförderung und
Prävention
2. im Krankheitsfall die kurative Versorgung am „best point of
service“
3. die verbindliche Zusage zur aktiven Zusammenarbeit und wechselseitigen
Unterstützung zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung bei der
Umsetzung der gemeinsam vereinbarten Ziele
4. patientenorientierte Qualität im Gesundheitswesen hat der
Steigerung der Effektivität und Effizienz der Gesundheitsversorgung zu
dienen
5. die für die Zielsteuerung einschließlich der integrierten
Planung notwendigen Daten sind für alle Sektoren in entsprechend
aufbereiteter und nachvollziehbarer Form verfügbar zu machen
(2) Zur Verwirklichung dieser Prinzipien werden im Rahmen der
Zielsteuerung-Gesundheit insbesondere folgende Ziele umgesetzt:
1. Zielgerichtete Gesundheitsförderung und Prävention,
Stärkung von evidenzbasierter Früherkennung und
Frühintervention
2. Zugang zu und Verfügbarkeit von allen notwendigen Leistungen
verbessern
3. Leistungsangebot in allen Sektoren aufeinander abstimmen, patienten-
und bedarfsorientiert gestalten und dabei Parallelstrukturen verhindern bzw.
abbauen
4. hohe Behandlungsqualität sicherstellen und transparenter
machen
5. Behandlungsprozesse insbesondere durch die Behebung von Organisations-
und Kommunikationsdefiziten verbessern
6. routinemäßige Messung der Versorgungseffektivität
intensivieren
7. Finanzierungs- und Honorierungssysteme stärker am
Versorgungsbedarf ausrichten
8. auf allen Versorgungsebenen ist der Einrichtung von
multiprofessionellen und integrativen Versorgungsformen Vorrang gegenüber
Einzelleistungserbringern zu geben
(3) Zur Verfolgung dieser gemeinsamen Ziele sind im Rahmen der
Zielsteuerung-Gesundheit jedenfalls folgende Handlungsfelder zu
bearbeiten:
1. Die „best points of service” sind mittels
Versorgungsaufträgen zu definieren und die richtigen Anlauf- und
Weiterbehandlungsstellen sind transparent zu machen. Die Finanzierung ist
sektorenübergreifend an Leistungsverschiebungen anzupassen (Art. 24
Abs. 2 Z 6 bzw. Art. 24 Abs. 3 Z 7).
2. Der stationäre Bereich in den Akutkrankenanstalten ist durch
medizinisch und gesamtwirtschaftlich begründete Verlagerung von Leistungen
in den tagesklinischen bzw. ambulanten Bereich zu entlasten. Die
Leistungserbringung ist insbesondere im ambulanten Bereich bedarfsgerecht weiter
zu entwickeln und hinsichtlich der Leistungsangebote (Spitalsambulanzen,
selbstständige Ambulatorien sowie niedergelassener Bereich) aufeinander
abzustimmen und festzulegen. Darüber hinaus sind auf der Grundlage von
objektiven Kosten- und Nutzenbewertungen unter Berücksichtigung bestehender
Auslastungen Leistungsverlagerungen in Richtung effizienterer
Strukturalternativen vorzunehmen und ineffiziente Strukturen zu reduzieren.
Parallelstrukturen – v. a. ambulante Facharztversorgung im
niedergelassenen und spitalsambulanten Bereich – sind abzubauen.
3. Der Bereich der Primärversorgung („Primary Health
Care“) ist nach internationalem Vorbild auch im niedergelassenen Bereich
zu stärken.
4. Für ausgewählte Krankheitsbilder sind am Patientenbedarf
orientierte Versorgungsstandards zu definieren.
5. Zur Verbesserung der Versorgungsprozesse, insbesondere bei chronischen
Erkrankungen, sind Disease Management Programme zu entwickeln und umzusetzen,
interdisziplinäre und multiprofessionelle Zusammenarbeitsformen auszubauen
sowie Behandlungsprozesse zu definieren.
6. Ein umfassendes, vergleichbares, systematisches und standardisiertes
Qualitätsmanagement (mit umfassender Messung der Ergebnisqualität) ist
sowohl im intramuralen als auch im extramuralen Bereich aufzubauen.
7. Finanzierungs- und Honorierungssysteme sind so zu gestalten, dass die
Ziele der Zielsteuerung-Gesundheit (insbesondere Versorgung am „best point
of service“) unterstützt werden.
Artikel 6
Patientenorientierung und Transparenz
(1) Im Sinne der Patientenorientierung ist die Gesundheitskompetenz der
Bevölkerung so zu stärken, dass die aktive Beteiligung der Betroffenen
in Entscheidungsprozessen möglich ist. Die Partner der
Zielsteuerung-Gesundheit haben den Einsatz von digitalen Informationssystemen
aus dem Bereich eHealth sicherzustellen. Solche umfassen insbesondere
transparente Informationen über Angebote, Leistungen und Ergebnisse von
Gesundheitsdiensteanbietern.
(2) Erhebungen zum subjektiven Gesundheitszustand der Bevölkerung und
sektorenübergreifende Patientenbefragungen sind regelmäßig
durchzuführen.
Artikel 7
Qualitätssicherung im österreichischen Gesundheitswesen
(1) Die Arbeiten zum Aufbau, zur Weiterentwicklung, zur Sicherung und
Evaluierung eines flächendeckenden österreichischen
Qualitätssystems haben bundeseinheitlich, bundesländer-, sektoren- und
berufsübergreifend, insbesondere auch einschließlich des
niedergelassenen Bereichs, zu erfolgen. Teil des Qualitätssystems sind
dabei auch Maßnahmen zur Patientensicherheit, Qualitätsentwicklung
und Qualitätsförderung. Sämtliche Festlegungen zum
Qualitätssystem haben jedenfalls auch den Anforderungen der
Zielsteuerung-Gesundheit und insbesondere dem darin vorgesehenen Monitoring zu
entsprechen. Qualitätsarbeit hat auch einen wesentlichen Beitrag zur
mittel- bis langfristigen Steigerung der Effektivität und Effizienz im
Gesundheitswesen zu leisten und somit zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung
der Bevölkerung und zu deren langfristigen Finanzierbarkeit
beizutragen.
(2) Die österreichische Qualitätsarbeit hat die Ebenen der
Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität auf Grundlage des
Gesundheitsqualitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 179/2004 in der jeweils
geltenden Fassung, des Bundes zu umfassen. Struktur-, Prozess- und
Ergebnisqualität haben in einem direkten und ausgewogenen Verhältnis
zu einander zu stehen, wobei die Entwicklung bzw. Weiterentwicklung von
Ergebnisqualitätsindikatoren und deren Messung in allen Sektoren des
Gesundheitswesens vorrangig ist.
(3) Im Bereich der Ergebnisqualität wird Folgendes
festgelegt:
1. Für den stationären Bereich ist die bereits bestehende, auf
Routinedokumentation basierende Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung
(A-IQI inkl. Peer-Review-Verfahren, ergänzt durch Qualitäts-Register
auf Bundesebene) fortzusetzen und auszubauen.
2. Unter Berücksichtigung von internationalen Modellen und
Erfahrungen ist innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser
Vereinbarung für die Gesundheitsdiensteanbieter im ambulanten Bereich
ebenfalls ein adäquates, vergleichbares System zur
Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung zu entwickeln und im Anschluss
umzusetzen. Dazu hat der Bund inhaltliche Vorgaben auf Basis des
Gesundheitsqualitätsgesetzes zu geben. Bei der Erarbeitung sind
Sozialversicherung, Österreichische Ärztekammer und die
Wirtschaftskammer Österreich (als Vertreterin von Gesundheitsbetrieben im
Sinne des § 149 Abs. 3 ASVG in der jeweils geltenden Fassung)
einzubinden.
3. Die Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung
sowie die Wahrnehmung der Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung im
niedergelassenen Bereich erfolgen im übertragenen Wirkungsbereich nach den
Vorgaben des Bundes.
(4) Im Bereich der Prozessqualität sind für jene Bereiche, wo
dies als notwendig und vordringlich erachtet wird, im engen Konnex mit den
Handlungsfeldern der Zielsteuerung-Gesundheit (Art. 5 Abs. 3 Z 4
und 5) österreichweit einheitliche Qualitätsstandards
festzulegen.
(5) Im Bereich der Strukturqualität werden die Kriterien im
Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) festgelegt. Für
den intramuralen Bereich ist eine Revision und Redimensionierung der im ÖSG
2012 enthaltenen Strukturqualitätskriterien auf notwendige Vorgaben
entsprechend den Festlegungen im Art. 4 Abs. 4 Z 4 der
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und
Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008 in der
jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen. Im Rahmen zukünftiger
ÖSG-Revisionen sind für den ambulanten Bereich
Strukturqualitätskriterien um notwendige Vorgaben zu
ergänzen.
(6) Die Sicherstellung der Qualität einschließlich der Teilnahme
an bundesweiten Qualitätssicherungsmaßnahmen ist –
unabhängig davon, in welcher Institution bzw. Einrichtung die
Gesundheitsleistungen erbracht werden – verpflichtend. Es ist gesetzlich
sicherzustellen, dass die Einhaltung der festgelegten essentiellen
Qualitätsstandards Voraussetzung für die Erbringung und
Verrechenbarkeit der Leistungen ist.
(7) Für die Weiterentwicklung der Qualität im Gesundheitswesen
ist ein Masterplan zu erstellen. Die Arbeiten zu einer bundesländer- und
sektorenübergreifenden regelmäßigen Berichterstattung über
die Qualität im Gesundheitswesen sind vorzugsweise themenbezogen
fortzusetzen. Ab dem Jahr 2014 sind im Rahmen dieser Berichterstattung
regelmäßig auch Berichte über die Ergebnisqualität im
stationären und ambulanten Bereich zu erstellen. Weiters ist auch ein
Bericht zur Weiterbildung der Ärztinnen/Ärzte zu erstellen. Eine
Veröffentlichung dieser Berichte in geeigneter Form ist
sicherzustellen.
(8) Bund, Länder und Sozialversicherung können zur
wissenschaftlichen Unterstützung der in Abs. 1 genannten Arbeiten die
Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) in Anspruch nehmen.
3. Abschnitt
Aufbau und Ablauf der Zielsteuerung-Gesundheit
Artikel 8
Mehrstufigkeit des Zielsteuerungsprozesses
(1) Der Zielsteuerungsprozess erfolgt auf der Bundes- und der Landesebene
nach anerkannten Verfahren.
(2) Die strategischen Ziele und die zu setzenden Maßnahmen zur
Zielerreichung werden in vierjährigen Verträgen auf Bundesebene
(periodenbezogene Bundes-Zielsteuerungsverträge) und Landesebene
(periodenbezogene Landes-Zielsteuerungsverträge) vereinbart und verbindlich
festgelegt. Die konkrete Umsetzung erfolgt in Jahresarbeitsprogrammen.
(3) Auf Bundesebene sind im Sinne einer strategischen Kooperation und
Koordination insbesondere folgende Prozessschritte vorzunehmen:
1. Die detaillierte Ausgestaltung der Zielsteuerung-Gesundheit auf
Bundesebene und allfällig auf Bundesebene umzusetzende Maßnahmen sind
zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung durch
Bundes-Zielsteuerungsverträge festzulegen, wobei gesamtwirtschaftliche
Auswirkungen und regionale Erfordernisse zu berücksichtigen sind. Diese
Verträge haben die in den Abschnitten 5 und 6 festgelegten Inhalte zu
umfassen.
2. In der Bundes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für den
Bundes-Zielsteuerungsvertrag zu beraten und zur Beschlussfassung dem Bund, dem
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den
Ländern einvernehmlich zu empfehlen. Der Vertrag ist nach Genehmigung durch
die jeweils zuständigen Organe vom Bund, von den Ländern und von der
Sozialversicherung (Hauptverband nach Beschlussfassung durch die
Trägerkonferenz) ehestmöglich rechtsverbindlich zu unterfertigen und
erlangt damit Rechtsgültigkeit. Der unterfertigte
Bundes-Zielsteuerungsvertrag ist binnen 14 Tagen der
Bundes-Zielsteuerungskommission und den Landes-Zielsteuerungskommissionen zur
Kenntnis zu bringen.
3. Der Entwurf des ersten Bundes-Zielsteuerungsvertrags für die Jahre
2013 bis 2016 hat bis zum 30. Juni 2013 vorzuliegen.
Bundes-Zielsteuerungsverträge für die weiteren Perioden haben bis
Mitte des der Periode vorangehenden Jahres vorzuliegen. Allfällige
Adaptierungen bestehender Bundes-Zielsteuerungsverträge haben ebenfalls bis
spätestens Mitte des Jahres vorzuliegen, das dem Jahr vorangeht, in dem
diese Adaptierungen für die Zielsteuerung relevant werden.
4. Die Bundes-Zielsteuerungsverträge sind in Bezug auf die einzelnen
Jahre zu konkretisieren, gegebenenfalls zu adaptieren und in
Jahresarbeitsprogrammen auf Bundesebene zu operationalisieren. Das
Jahresarbeitsprogramm für die Maßnahmen auf Bundesebene für das
Jahr 2013 ist gleichzeitig mit dem ersten Bundes-Zielsteuerungsvertrag zu
vereinbaren. Die Jahresarbeitsprogramme für die Folgejahre sind bis
spätestens Ende des Vorjahres durch die Bundes-Zielsteuerungskommission zu
vereinbaren.
5. Ein bundeseinheitliches, effektives und effizientes Monitoring und
Berichtswesen auf Bundesebene sind einzurichten.
(4) Die Länder und die Sozialversicherung sind auf Landesebene im
Sinne einer strategischen Kooperation und Koordination gemeinsam für die
Erreichung und Umsetzung der in der Zielsteuerung-Gesundheit festgelegten Ziele
und Kooperationen verantwortlich. Dazu sind insbesondere folgende
Prozessschritte vorzunehmen:
1. Die detaillierte Ausgestaltung der Zielsteuerung-Gesundheit auf
Landesebene ist ausgehend von den vertraglichen Festlegungen auf Bundesebene
durch Landes-Zielsteuerungsverträge zwischen Land und Sozialversicherung zu
vereinbaren und umzusetzen. Diese Verträge haben die in den
Abschnitten 5 und 6 festgelegten Inhalte zu umfassen. Der zwischen Land und
Sozialversicherung vereinbarte Finanzrahmenvertrag gilt verbindlich, bei
Nichteinhaltung greift der Sanktionsmechanismus gemäß
Abschnitt 8.
2. In der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für einen
Landes-Zielsteuerungsvertrag zu beraten und zur Beschlussfassung in den
zuständigen Gremien der sozialen Krankenversicherung und des Landes
einvernehmlich zu empfehlen. Wenn dieser Entwurf dem
Bundes-Zielsteuerungsvertrag bzw. sonstigen bundesrechtlichen Vorschriften
widerspricht, hat der Bund ein Vetorecht. Der Vertrag ist nach Genehmigung durch
die jeweils zuständigen Organe vom jeweiligen Land und von der sozialen
Krankenversicherung (örtlich zuständige Gebietskrankenkasse,
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft, Sozialversicherungsanstalt der Bauern und
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau) ehestmöglich
rechtsverbindlich zu unterfertigen und erlangt damit Rechtsgültigkeit. Wird
ein Vertrag nicht von allen Krankenversicherungsträgern im Land
unterfertigt, kommt dieser Vertrag zwischen den unterzeichnenden
Vertragsparteien trotzdem zustande, sofern die Bundes-Zielsteuerungskommission
die zu erwartende Zielerreichung nicht gefährdet sieht und deswegen kein
Veto einlegt. Der unterfertigte Landes-Zielsteuerungsvertrag ist binnen
14 Tagen der Bundes-Zielsteuerungskommission und der jeweiligen
Landes-Zielsteuerungskommission zur Kenntnis zu bringen.
3. Der Entwurf des ersten Landes-Zielsteuerungsvertrags für die Jahre
2013 bis 2016 hat bis 30. September 2013 vorzuliegen.
Landes-Zielsteuerungsverträge für die weiteren Perioden haben bis Ende
November des der Periode vorangehenden Jahres vorzuliegen. Allfällige
Adaptierungen bestehender Landes-Zielsteuerungsverträge haben ebenfalls bis
spätestens Ende November des Jahres vorzuliegen, das dem Jahr vorangeht, in
dem diese Adaptierungen für die Zielsteuerung relevant werden.
4. Die Landes-Zielsteuerungsverträge auf der jeweiligen Landesebene
sind in Bezug auf die einzelnen Jahre zu konkretisieren, gegebenenfalls zu
adaptieren, in Jahresarbeitsprogrammen zu operationalisieren und in den
jeweiligen Wirkungsbereichen umzusetzen. Das Jahresarbeitsprogramm für die
Maßnahmen auf der jeweiligen Landesebene für das Jahr 2013 ist
gleichzeitig mit dem ersten Landes-Zielsteuerungsvertrag zu vereinbaren. Die
Jahresarbeitsprogramme für die Folgejahre sind bis spätestens Ende des
Vorjahres durch die jeweilige Landes-Zielsteuerungskommission zu
vereinbaren.
(5) Es wird vereinbart, dass eine Tochtergesellschaft der Gesundheit
Österreich GmbH gegründet wird, über die die Arbeiten zur
Umsetzung der Aufgaben im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit, insbesondere
Monitoring (Berichtswesen) und Qualitätsarbeit abgewickelt werden. An
dieser Tochtergesellschaft sind der Bund, vertreten durch die Gesundheit
Österreich GmbH, die Länder und die soziale Krankenversicherung,
vertreten durch den Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger, zu gleichen Teilen (je ein Drittel) zu
beteiligen. Im Sinne einer ressourcenschonenden Geschäftsführung ist
festzulegen, dass der Geschäftsführer der Gesundheit Österreich
GmbH die Geschäfte der Tochtergesellschaft führt.
Artikel 9
Verhältnis der Zielsteuerung-Gesundheit zu ÖSG/RSG
(1) Der Bundes-Zielsteuerungsvertrag sowie dessen Umsetzung in den
jeweiligen Jahresarbeitsprogrammen baut auf den bereits vereinbarten
Festlegungen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) auf.
Die weitere Ausrichtung des Österreichischen Strukturplans Gesundheit wird
durch die übergeordnete Zielsteuerung-Gesundheit determiniert.
(2) Der Landes-Zielsteuerungsvertrag sowie dessen Umsetzung in den
jeweiligen Jahresarbeitsprogrammen baut auf den bereits vereinbarten
Festlegungen des jeweiligen Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) auf
Landesebene auf und ist diesem übergeordnet. Die im Rahmen der
Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemeinsam vereinbarten strukturellen
Maßnahmen haben unter Einhaltung der im Bundes-Zielsteuerungsvertrag und
im ÖSG vereinbarten Vorgaben inhaltlich entsprechend in den jeweiligen
Regionalen Strukturplan Gesundheit einzufließen.
(3) Auf Grundlage der zentralen Festlegungen und Erfordernisse der
Zielsteuerung-Gesundheit sind der Österreichische Strukturplan Gesundheit
und die Regionalen Strukturpläne Gesundheit als zentrale
Planungsinstrumentarien in struktureller und inhaltlicher Hinsicht und unter
Beachtung der Kriterien der Versorgung, der Qualität und der Effizienz zu
entwickeln.
4. Abschnitt
Entscheidungsstrukturen und -organisation
Unterabschnitt A)
Entscheidungsstrukturen und -organisation auf
Bundesebene
Artikel 10
Organisation der Bundesgesundheitsagentur
(gemäß Art. 14 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in der jeweils geltenden Fassung)
Artikel 10
Organisation der Bundesgesundheitsagentur
(gemäß Art. 14 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in der jeweils geltenden Fassung)
(1) In der Bundesgesundheitsagentur sind folgende Organe
einzurichten:
1. Bundesgesundheitskommission
2. Bundes-Zielsteuerungskommission
(2) Weiters kann zur Beratung der Bundesgesundheitsagentur eine
Bundesgesundheitskonferenz eingerichtet werden, in der die wesentlichen
Akteurinnen/Akteure des Gesundheitswesens vertreten sind.
(3) Die Führung der Geschäfte der Bundesgesundheitsagentur
obliegt dem Bundesministerium für Gesundheit.
(4) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur
auf Anforderung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Daten in
entsprechend aufbereiteter und nachvollziehbarer Form erhält.
(5) Bei der Erfüllung der Aufgaben hat die Bundesgesundheitsagentur
insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und
effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung
in Österreich insbesondere auch durch die Zielsteuerung-Gesundheit
sichergestellt und die Finanzierbarkeit des österreichischen
Gesundheitswesens unter Einhaltung der Finanzrahmenverträge abgesichert
wird.
(6) Den Vorsitz in der Bundesgesundheitskommission führt der
Bundesminister für Gesundheit. Den Vorsitz in der
Bundes-Zielsteuerungskommission führt der Bundesminister für
Gesundheit, die erste Vorsitzenden-Stellvertreterin/der erste
Vorsitzenden-Stellvertreter wird von der Sozialversicherung und die zweite
Vorsitzenden-Stellvertreterin/der zweite Vorsitzenden-Stellvertreter wird von
den Ländern bestellt.
Artikel 11
Bundesgesundheitskommission
(1) Der Bundesgesundheitskommission gehören an
1. neun Vertreterinnen/Vertreter des Bundes, neun Vertreterinnen/Vertreter
des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und
je Land eine/ein Vertreterin/Vertreter sowie
2. je eine/ein Vertreterin/Vertreter pro Interessenvertretung der
Städte und Gemeinden, eine/ein Vertreterin/Vertreter der konfessionellen
Krankenanstalten, eine/ein Vertreterin/Vertreter der Patientenvertretungen und
eine/ein Vertreterin/Vertreter der Österreichischen Ärztekammer
an.
3. Nicht stimmberechtigte Mitglieder der Bundesgesundheitskommission sind
je eine/ein Vertreterin/Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft
und Forschung, der Österreichischen Apothekerkammer, der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt und der für die in § 149 Abs. 3
ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der jeweils geltenden Fassung, genannten
Krankenanstalten in Betracht kommenden gesetzlichen
Interessenvertretung.
(2) Für Beschlussfassungen der Bundesgesundheitskommission ist eine
Stimmenmehrheit und die Zustimmung von mindestens drei Viertel der
Vertreterinnen/Vertreter gemäß Abs. 1 Z 1
erforderlich.
(3) Die Bundesgesundheitskommission hat im Rahmen der Planung, Steuerung
und Finanzierung des Gesundheitswesens in Österreich Aufgaben unter
Bedachtnahme auf die Festlegungen im Bundes-Zielsteuerungsvertrag und in der
Bundes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung
gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen und regionaler und länderspezifischer
Erfordernisse wahrzunehmen. In der Bundesgesundheitskommission erfolgen zu
nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
1. zu Angelegenheiten der Bundesgesundheitsagentur als Fonds:
a) Laufende Wartung und Aktualisierung sowie Weiterentwicklung des
leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungsmodells (LKF) inklusive
seiner Grundlagen
b) Vorgaben für die Verwendung von zweckgewidmeten Mitteln der
Bundesgesundheitsagentur nach Maßgabe der Bestimmungen in Art. 30,
32, 33 und 45 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in der jeweils geltenden
Fassung
c) Voranschlag und Rechnungsabschluss der
Bundesgesundheitsagentur
2. zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen:
a) (Weiter-)Entwicklung der (Rahmen-)Gesundheitsziele samt Festlegung der
Indikatoren und Monitoring gemäß Art. 4 (inkl. Strategien zur
Umsetzung)
b) Rahmenvorgaben für das Nahtstellenmanagement zwischen den
verschiedenen Sektoren des Gesundheitswesens
c) Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen
Informations- und Kommunikationstechnologien (wie ELGA, eCard, Telehealth,
Telecare)
d) Richtlinien für eine bundesweite, alle Sektoren des
Gesundheitswesens umfassende Dokumentation, sowie Weiterentwicklung des
Dokumentations- und Informationssystems für Analysen im Gesundheitswesen
(DIAG)
e) Evaluierung der von der Bundesgesundheitskommission wahrgenommenen
Aufgaben
Artikel 12
Bundes-Zielsteuerungskommission
(1) Der Bundes-Zielsteuerungskommission gehören je vier
Vertreterinnen/Vertreter des Bundes, der Länder und der Sozialversicherung
an.
(2) Für Beschlussfassungen in der Bundes-Zielsteuerungskommission ist
Einstimmigkeit erforderlich.
(3) In der Bundes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für den
Bundes-Zielsteuerungsvertrag zu beraten und zur Beschlussfassung dem Bund, dem
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den
Ländern einvernehmlich zu empfehlen. Dieser Vertrag bildet die Grundlage
und den Rahmen für die Aufgaben gemäß Abs. 4 und
5.
(4) In der Bundes-Zielsteuerungskommission erfolgen zu nachstehenden
Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
1. Koordination, Abstimmungen und Festlegungen aller aus dem
Bundes-Zielsteuerungsvertrag inkl. Finanzrahmenvertrag resultierenden
Aufgaben
2. Jahresarbeitsprogramme für Maßnahmen auf Bundesebene zur
konkreten Umsetzung des Bundes-Zielsteuerungsvertrags
3. Grundsätze für ein bundesweites Monitoring der
Zielsteuerung-Gesundheit einschließlich des
Finanzzielsteuerungsmonitorings
4. Angelegenheiten des Monitorings und Berichtswesens gemäß
Abschnitt 7
5. Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß
Abschnitt 8
6. Angelegenheiten aus den Rahmenregelungen für vertragliche und
gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende
sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf
Landesebene (zB Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene
Fachärztinnen/Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative
Versorgungsformen etc.); Erarbeitung, Erprobung von Abrechnungsmodellen für
eine sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs
7. (Weiter-)Entwicklung von Vergütungssystemen
8. Angelegenheiten der Qualität
9. Grundsätze, Ziele und Methoden für die Planungen im
Österreichischen Strukturplan Gesundheit/in den Regionalen
Strukturplänen Gesundheit
10. Angelegenheiten des Österreichischen Strukturplans Gesundheit
inkl. Strukturqualitätskriterien gemäß Artikel 3 und 4 der
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und
Finanzierung des Gesundheitswesens in der jeweils geltenden Fassung
11. Planung Großgeräte intra- und extramural
12. Angelegenheiten der Medikamentenkommission
13. Vorgaben für die transparente Darstellung der vollständigen
Budgetierung und der Rechnungsabschlüsse der Krankenanstalten bzw.
Krankenanstaltenverbände und von Vorgaben für die transparente
Darstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der
Sozialversicherung für den extramuralen Bereich
14. Entwicklung von Projekten zur Gesundheitsförderung
15. Evaluierung der von der Bundes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen
Aufgaben
16. Grundsätze und Ziele für die Verwendung der Mittel zur
Stärkung der Gesundheitsförderung gemäß
Artikel 23
(5) In der Bundes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige
Information und Konsultation über die inhaltlichen und strategischen
Festlegungen der Zielausrichtung und der Steuerungsmechanismen, deren sich Bund,
Länder und Sozialversicherung im jeweiligen Wirkungsbereich
bedienen.
Unterabschnitt B)
Entscheidungsstrukturen und -organisation auf
Landesebene
Artikel 13
Organisation der Landesgesundheitsfonds
(gemäß Art. 18 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in der jeweils geltenden Fassung)
(gemäß Art. 18 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in der jeweils geltenden Fassung)
(1) In den Landesgesundheitsfonds sind folgende Organe
einzurichten:
1. Gesundheitsplattform
2. Landes-Zielsteuerungskommission
(2) Zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform und der
Landes-Zielsteuerungskommission kann ein Präsidium bestehend aus
Vertreterinnen/Vertretern des Landes und der Sozialversicherung vorgesehen
werden.
(3) Weiters kann zur Beratung der Landesgesundheitsfonds jeweils eine
Gesundheitskonferenz eingerichtet werden, in der die wesentlichen
Akteurinnen/Akteure des Gesundheitswesens vertreten sind.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission ist je
eine gleichberechtigte Koordinatorin/ein gleichberechtigter Koordinator vom Land
und von der Sozialversicherung zu bestellen, die ausschließlich den
Co-Vorsitzenden der Landes-Zielsteuerungskommission verantwortlich sind und
für alle Angelegenheiten gemäß Artikel 15 zuständig
sind. Die Regelung der Geschäftsführung des Landesgesundheitsfonds
obliegt dem Land.
(5) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Landesgesundheitsfonds
auf Anforderung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Daten in
entsprechend aufbereiteter und nachvollziehbarer Form erhalten. Weiters wird
sichergestellt, dass in den Organen der Landesgesundheitsfonds über alle
relevanten Maßnahmen im intra- und extramuralen Bereich informiert
wird.
(6) Bei der Erfüllung der Aufgaben haben die Landesgesundheitsfonds
insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und
effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung
in Österreich insbesondere auch durch die Zielsteuerung-Gesundheit
sichergestellt und die Finanzierbarkeit des österreichischen
Gesundheitswesens unter Einhaltung der Finanzrahmenverträge abgesichert
wird.
(7) Im Falle eines vertragslosen Zustandes mit den Vertragspartnern wird
der Landesgesundheitsfonds mithelfen, schwerwiegende Folgen für die
Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Regelung für die
Entgelte bei Mehrleistungen zu treffen. Die Sozialversicherung hat Zahlungen
maximal im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Arztkosten an den
Landesgesundheitsfonds zu leisten.
(8) Den Vorsitz in der Gesundheitsplattform führt ein vom Land
bestelltes Mitglied der Landesregierung. Die erste Stellvertreterin/der erste
Stellvertreter der/des Vorsitzenden ist die Obfrau/der Obmann der örtlich
zuständigen Gebietskrankenkasse. Den Vorsitz in der
Landes-Zielsteuerungskommission führt ein vom Land bestelltes Mitglied der
Landesregierung gleichberechtigt mit der Obfrau/dem Obmann der örtlich
zuständigen Gebietskrankenkasse (Co-Vorsitz). Die Geschäftsordnung hat
zu regeln, dass die Sitzungen gemeinsam vorzubereiten (Tagesordnung und
Unterlagen) und einzuladen sind.
Artikel 14
Gesundheitsplattform auf Landesebene
(1) Der Gesundheitsplattform gehören an:
1. mit Stimmrecht: fünf Vertreterinnen/Vertreter des Landes und
fünf Vertreterinnen/Vertreter der Träger der Sozialversicherung sowie
eine/ein Vertreterin/Vertreter des Bundes; Ersatzmitglieder nach Maßgabe
allfälliger landesgesetzlicher Regelungen,
2. ohne Stimmrecht: der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger und
3. jedenfalls Vertreterinnen/Vertreter der Ärztekammer, der
Interessenvertretungen der Städte und Gemeinden, der Patientenvertretungen
und der Rechtsträger der Krankenanstalten, die über den
Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, denen landesgesetzlich ein Stimmrecht
eingeräumt werden kann.
(2) Bei der Vertretung der Sozialversicherung ist auf die Wahrung der aus
der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten.
(3) Hinsichtlich der Beschlussfassung in der Gesundheitsplattform gilt
Folgendes:
1. In Angelegenheiten gemäß Abs. 5 Z 1 besteht
– vorbehaltlich des Abs. 9 – eine Landesmehrheit.
2. In Angelegenheiten gemäß Abs. 5 Z 2 ist eine
Stimmenmehrheit und die Zustimmung von mindestens drei Viertel der
Vertreterinnen/Vertreter gemäß Abs. 1 Z 1
erforderlich.
3. Der Bund verfügt über ein Vetorecht gegen Beschlüsse,
die gegen geltendes Recht, die geltenden Vereinbarungen gemäß
Art. 15a B-VG, den Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse
der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen.
(4) Die Gesundheitsplattform auf Landesebene hat zur Planung, Steuerung und
Finanzierung des Gesundheitswesens im Landesbereich Aufgaben unter Einhaltung
der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im
Bundes-Zielsteuerungsvertrag, im jeweiligen Landes-Zielsteuerungsvertrag und in
der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung
gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen.
(5) In der Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten
Festlegungen (Beschlüsse):
1. in Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds als Fonds:
a) Landesspezifische Ausformung des im Bundesland geltenden
leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems; Abgeltung von
Betriebsleistungen der Fondskrankenanstalten; Umsetzung von
leistungsorientierten Vergütungssystemen; Gewährung von
Förderungen für Investitionsvorhaben; Gewährung von
Zuschüssen für Projekte, Planungen und krankenhausentlastende
Maßnahmen
b) Voranschlag und Rechnungsabschluss des Landesgesundheitsfonds
c) Aufgaben, die dem Landesgesundheitsfonds durch die Landesgesetzgebung
aus dem Zuständigkeitsbereich des Landes übertragen werden
2. zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen:
a) (Weiter-)Entwicklung der Gesundheitsziele (inkl. Strategien zur
Umsetzung) auf Landesebene
b) Grundsätze der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die
Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen
c) Grundsätze der Umsetzung von Vorgaben zum
Nahtstellenmanagement
d) Mitwirkung am Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen
maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien (wie ELGA,
eCard, Telehealth, Telecare) auf Landesebene
e) Umsetzung von Projekten zur Gesundheitsförderung
f) Evaluierung der von der Gesundheitsplattform auf Landesebene
wahrgenommenen Aufgaben
(6) In der Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten
Informationen und Konsultationen:
1. Ressourcenplanung im Pflegebereich
2. Bericht über Festlegungen der
Landes-Zielsteuerungskommission
(7) Die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind der
Bundesgesundheitsagentur unmittelbar nach Beschlussfassung zu
übermitteln.
(8) Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass einzelne Aufgaben der
Gesundheitsplattform, sofern darüber Einvernehmen zwischen dem Land und der
Sozialversicherung vorliegt, an die Landes-Zielsteuerungskommission
übertragen werden können.
(9) Ein der Volkszahl des jeweiligen Landes entsprechender Anteil an
15 Millionen Euro von den Zuschüssen für krankenhausentlastende
Maßnahmen gemäß Abs. 5 Z 1 lit. a ist
jährlich in den Jahren 2013 bis 2022 im Voranschlag gesondert auszuweisen.
Über die Vergabe dieser Mittel wird im Einvernehmen zwischen Land und
Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform entschieden.
Artikel 15
Landes-Zielsteuerungskommission
(1) Der Landes-Zielsteuerungskommission gehören die Kurie des Landes
mit fünf Vertreterinnen/Vertretern, die Kurie der Träger der
Sozialversicherung mit fünf Vertreterinnen/Vertretern sowie eine
Vertreterin/ein Vertreter des Bundes an. Bei der Vertretung der
Sozialversicherung ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung
erfließenden Rechte zu achten.
(2) Hinsichtlich der Beschlussfassung in der
Landes-Zielsteuerungskommission gilt Folgendes:
1. Innerhalb der jeweiligen Kurie ist eine Entscheidung über ihr
Stimmverhalten herbeizuführen. Die Entscheidungsfindung ist für die
Kurie des Landes landesgesetzlich und für die Kurie der Träger der
Sozialversicherung im Sozialversicherungsrecht zu regeln.
2. Für Beschlussfassungen ist Einvernehmen zwischen der Kurie des
Landes und der Kurie der Träger der Sozialversicherung
erforderlich.
3. Die Vertreterin/der Vertreter des Bundes verfügt über ein
Vetorecht gegen Beschlüsse, die gegen geltendes Recht, die geltenden
Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG, den
Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der
Bundesgesundheitsagentur verstoßen. Im Falle der Verhinderung des Bundes
an der Sitzungsteilnahme kann dieser binnen einer Woche schriftlich und
begründet sein Vetorecht einbringen.
(3) In der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf
für den Landes-Zielsteuerungsvertrag zu beraten und zur Beschlussfassung in
den zuständigen Gremien der sozialen Krankenversicherung und des Landes
einvernehmlich zu empfehlen. Dieser Vertrag bildet die Grundlage und den Rahmen
für die Aufgaben gemäß Abs. 4 und 5.
(4) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgen zu nachstehenden
Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
1. Koordination, Abstimmungen und Festlegungen aller aus dem
Landes-Zielsteuerungsvertrag inkl. Finanzrahmenvertrag resultierenden
Aufgaben
2. Jahresarbeitsprogramme für Maßnahmen auf Landesebene zur
konkreten Umsetzung des Landes-Zielsteuerungsvertrags
3. Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und Behandlung des
Monitoringberichts gemäß Abschnitt 7
4. Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß
Abschnitt 8
5. Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von
Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende
Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (zB
Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene
Fachärztinnen/Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative
Versorgungsformen etc.); Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur
sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs
6. Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit
gemäß Artikel 3 und 4 der Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des
Gesundheitswesens in der jeweils geltenden Fassung
7. Angelegenheiten der Großgeräte intra- und
extramural
8. Strategie zur Gesundheitsförderung
9. Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds gemäß
Artikel 23
10. Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die
Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen
11. Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement
12. Evaluierung der von der Landes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen
Aufgaben
(5) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und
rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen
operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im
Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.
5. Abschnitt
Konkretisierung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit
Artikel 16
Ausrichtung der Zielsteuerung-Gesundheit
(1) Auf Basis der in Abschnitt 2 dargestellten Prinzipien und Ziele
der Zielsteuerung-Gesundheit sowie den in der Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des
Gesundheitswesens in der jeweils geltenden Fassung formulierten Bestimmungen ist
die Zielsteuerung-Gesundheit in den nachfolgenden vier
Steuerungsbereichen
1. Ergebnisorientierung,
2. Versorgungsstrukturen,
3. Versorgungsprozesse und
4. Finanzziele gemäß Abschnitt 6
zu konkretisieren.
zu konkretisieren.
(2) Für alle im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit durch die
Steuerungsbereiche erfassten Zielvereinbarungen sind Messgrößen und
Zielwerte zu definieren.
(3) Bund, Länder und Sozialversicherung auf Bundesebene bzw. Land und
Sozialversicherung auf Landesebene verantworten gemeinsam und gegenseitig den
Vertragsabschluss, die Umsetzung und Einhaltung der Zielsteuerung-Gesundheit.
Dies schließt eine gegenseitige Information und Konsultation über
beabsichtigte Maßnahmen, die im jeweiligen Wirkungsbereich getroffen
werden und Auswirkungen auf den anderen Versorgungssektor haben können, mit
ein. Zur Umsetzung der verbindlich vereinbarten Ziele haben Bund, Länder
und Sozialversicherung einander umfassend und wechselseitig zu
unterstützen. Im Konfliktfall ist jedenfalls die jeweilige
Zielsteuerungskommission zu befassen.
(4) Die Partner des Bundes-Zielsteuerungsvertrags haben sicherzustellen,
dass die bestehenden Zielsteuerungssysteme im Bereich der öffentlichen
Gesundheit dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag bzw. den
Landes-Zielsteuerungsverträgen nicht widersprechen.
Artikel 17
Steuerungsbereich Ergebnisorientierung
(1) Im Steuerungsbereich Ergebnisorientierung müssen die
Bundes-Zielsteuerungsverträge insbesondere folgende Festlegungen
enthalten:
1. Bundesweite Rahmenvorgaben für ergebnisorientierte
Versorgungsziele und wirkungsorientierte Gesundheitsziele abgeleitet aus den
Rahmen-Gesundheitszielen
2. Dokumentationserfordernisse (Datengrundlage: sektorenübergreifende
einheitliche Diagnosen- und Leistungsdokumentation; Pseudonymisierung) für
ein bundesweites Monitoring der Gesundheits- und Versorgungsziele
3. Bundesweit einheitliche Messgrößen und Zielwerte für
die Maßnahmen, die in den Steuerungsbereichen Versorgungsstrukturen und
-prozesse festgelegt werden; diese sollen auch für internationale
Vergleiche und Leistungsmessungen verwendbar sein
4. Einheitliche Vorgaben zu Kosten-Nutzenbewertungen und Evidenzbasierung
(HTA) von Diagnose- und Behandlungsmethoden (inkl. Gesundheitsförderung,
Screening- und Impfprogrammen)
5. Koppelung von Maßnahmen der Gesundheitsförderung und
Prävention an wirkungsorientierte Gesundheitsziele inkl. verpflichtender
Evaluation
(2) In den Landes-Zielsteuerungsverträgen müssen regionale
Gesundheits- und Versorgungsziele festgelegt werden, sodass die bundesweiten
Vorgaben für die ergebnisorientierten Versorgungsziele und
wirkungsorientierten Gesundheitsziele erreicht werden können.
Artikel 18
Steuerungsbereich Versorgungsstrukturen
(1) Im Steuerungsbereich Versorgungsstrukturen müssen die
Bundes-Zielsteuerungsverträge insbesondere folgende Festlegungen in Form
von Bandbreiten enthalten:
1. Bedarfsorientierte Versorgungs- und Leistungsdichte im
akutstationären und ambulanten (intra- und extramuralen) Bereich
(Weiterentwicklung der Versorgungsdichte in Richtung Leistungsdichte für
alle Bereiche)
2. Anteil der tagesklinischen Leistungserbringung bzw. der ambulanten
Leistungserbringung für festgelegte ausgewählte Leistungen
3. Entlastung des vollstationären Bereichs in den
Akut-Krankenanstalten durch medizinisch und gesamtwirtschaftlich begründete
Verlagerung von Leistungen in den tagesklinischen bzw. in den ambulanten Bereich
(Spitalsambulanzen, selbstständige Ambulatorien sowie niedergelassener
Bereich) unter Berücksichtigung von Artikel 5 Abs. 3 Z 1, 2
und 3
4. Anteil der ambulanten Versorgungsstruktur mit Öffnungszeiten zu
Tagesrand- und Wochenendzeiten und Anteil interdisziplinärer
Versorgungsmodelle an der ambulanten Versorgungsstruktur
5. Stärkung der Primärversorgung („Primary Health
Care“) auch im niedergelassenen Bereich
6. Rahmenvorgaben für etwaige betroffene Nahtstellen
7. Rahmenvorgaben für die Rollenverteilung, Aufgabengebiete und
Versorgungsaufträge ambulanter Versorgungsstufen
8. Grenzüberschreitende Kooperationen
(2) Im Rahmen der periodenbezogenen Landes-Zielsteuerungsverträge sind
die dargelegten Vorgaben gemäß Abs. 1 ausgehend vom regionalen
Bedarf zu konkretisieren und Zielwerte für die jeweilige
Betrachtungsperiode einvernehmlich festzulegen. Zudem sind in diesen
Verträgen Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung
sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu treffen, wobei
insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich Versorgungsstrukturen, die
wesentliche Auswirkungen auf die Leistungserbringung im jeweils anderen Sektor
bewirken, zu berücksichtigen sind:
1. Kapazitätsanpassungen in Akutkrankenanstalten, insb. durch
Festlegen struktureller Maßnahmen wie Umwandlung in (dislozierte) Wochen-
bzw. Tageskliniken und Basis-Krankenanstalten oder Schaffen von
Krankenanstaltennetzwerken und Krankenanstalten mit mehreren Standorten
(einschl. Festlegungen zum gemeinsamen Betrieb ausgewählter
Funktionsbereiche)
2. Kapazitätsanpassungen von extramuraler Leistungserbringung (insb.
interdisziplinäre Versorgungsmodelle wie zB selbstständige
Ambulatorien, Gruppenpraxen oder neu zu etablierende innovative
Versorgungsformen; erweiterte Öffnungszeiten) unter Berücksichtigung
der festzulegenden regionalen Versorgungsaufträge (vor allem bei neuen
Vertragsabschlüssen)
3. Errichtung von interdisziplinären Zentralen Aufnahme- und
Erstversorgungseinheiten und Ambulanten Erstversorgungseinheiten
4. Planung der Spitalsambulanzen im Zusammenhang mit den niedergelassenen
Fachärztinnen/Fachärzte
5. Anpassung der tagesklinischen und ambulanten Strukturen ausgehend von
den vereinbarten Zielleistungsvolumina je Bereich
6. Festlegen der Rollenverteilung, Aufgabengebiete und
Versorgungsaufträge pro ambulanter Versorgungsstufe und verbindliche
sektorenübergreifende Angebotsplanung über die Regionalen
Strukturpläne Gesundheit (inkl. Rücknahmemöglichkeit von
aufrechten Bewilligungen bei Rückbau von parallelen Strukturen)
7. Festlegen von „best points of service“ mittels regionaler
Versorgungsaufträge differenziert nach Versorgungsebene und Einführung
von integrierten Versorgungsmodellen
8. Berücksichtigung der „Terminwartezeit“ und
„Versorgungswirksamkeit“ je Leistungserbringer bei der regionalen
Kapazitätsplanung im ambulanten Bereich (RSG)
Artikel 19
Steuerungsbereich Versorgungsprozesse
(1) Im Steuerungsbereich Versorgungsprozesse müssen die
Bundes-Zielsteuerungsverträge insbesondere folgende Festlegungen als
Zielvereinbarungen zur Optimierung der Behandlungsprozesse enthalten:
1. Festlegung der Umsetzung von eHealth-Konzepten (elektronische
Gesundheitsakte, sektorenübergreifende einheitliche Diagnose- und
Leistungsdokumentation, eMedikation, etc.)
2. Reduktion von vermeidbaren Doppel- und Mehrfachbefundungen,
insbesondere bei elektiven Eingriffen durch die Umsetzung der
Bundesqualitätsleitlinie präoperative Diagnostik
3. Flächendeckende Festlegung und Umsetzung von
Qualitätsstandards (zB Bundesqualitätsleitlinie Aufnahme- und
Entlassungsmanagement)
4. Angebot an Disease Management Programmen und Konzepten zur integrierten
Versorgung
5. Operative Maßnahmen zur Umsetzung des § 24 Abs. 2
dritter und vierter Satz KAKuG (Die bestehenden Instrumente zur Umsetzung einer
ökonomischen Verschreibweise sind verbindlich aufzunehmen.)
6. Maßnahmen zum effektiven und effizienten Einsatz von
Medikamenten
(2) Auf Bundesebene wird als Teil der Zielsteuerung-Gesundheit eine
gemeinsame „Medikamentenkommission“ für den intra- und
extramuralen Bereich insbesondere für hochpreisige und spezialisierte
Medikamente und deren Einsatzgebiete eingerichtet. Dabei gilt
Folgendes:
1. Die Aufgabe der „Medikamentenkommission“ besteht darin, auf
Antrag eines Bundeslandes oder des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger der Bundes-Zielsteuerungskommission Empfehlungen
vorzulegen, welche hochpreisigen und spezialisierten Medikamente in welchem
Versorgungssektor eingesetzt werden und welches Kostenerstattungssystem bzw.
welcher Versorgungssektor die dabei anfallenden Kosten übernimmt. Ihre
Empfehlungen haben dabei auf den „best point of service“ abzustellen
und insbesondere auf medizinisch-therapeutischen, gesundheitsökonomischen
und versorgungstechnischen Gesichtspunkten zu beruhen, um so die
größtmögliche Servicequalität sicherzustellen.
2. Der gemeinsamen „Medikamentenkommission“ für den
intra- und extramuralen Bereich gehören je drei Vertreterinnen/Vertreter
der Sozialversicherung und der Länder an. Den Vorsitz führt eine
Vertreterin/ein Vertreter des Bundes. Der Bundesminister für Gesundheit
entsendet in die Kommission drei ausgewiesene wissenschaftliche
Expertinnen/Experten des Arzneimittelwesens. Alle Mitglieder sind
stimmberechtigt. Die Empfehlungen trifft sie mit Dreiviertelmehrheit, wobei die
Minderheitenmeinung auf Verlangen zu dokumentieren ist.
3. Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat über die Empfehlungen der
gemeinsamen „Medikamentenkommission“ für den intra- und
extramuralen Bereich zu entscheiden.
4. Die beim Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger eingerichtete Heilmittel-Evaluierungs-Kommission
wird weiterhin die Entscheidungen der Selbstverwaltung in den Verfahren rund um
den Erstattungskodex vorbereiten, wobei sie in ihre Empfehlungen an den
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die
Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission jedenfalls aufzunehmen
hat.
(3) In den Landes-Zielsteuerungsverträgen müssen Maßnahmen
zur Optimierung der Behandlungsprozesse durch verbesserte Organisations- und
Kommunikationsabläufe zwischen allen Leistungserbringern vorgesehen werden.
Als solche Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
1. Implementierung von eHealth-Konzepten (elektronische Gesundheitsakte,
sektorenübergreifende einheitliche Diagnose- und Leistungsdokumentation,
eMedikation, etc.)
2. Implementierung von (sektorenübergreifenden) Leitlinien und
Standards (zB Aufnahme- und Entlassungsmanagement, präoperative Diagnostik)
für Behandlung und Versorgung insbesondere für chronische und
häufige Erkrankungen
3. Patientensteuerung zum „best point of service“
4. Implementierung evidenzbasierter und qualitätsgesicherter Disease
Management Programme sowie integrierter Versorgungskonzepte
Artikel 20
Vorgaben und Inhalte der Landes-Zielsteuerungsverträge
Die Landes-Zielsteuerungsverträge dürfen dem
Bundes-Zielsteuerungsvertrag nicht widersprechen. Sie müssen ausgehend vom
regionalen Bedarf insbesondere die Vorgaben aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag
in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“,
„Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und
„Finanzziele“ näher konkretisieren und die entsprechenden
Maßnahmen zur Umsetzung beinhalten.
Artikel 21
Jahresarbeitsprogramme
Die in den Zielsteuerungsverträgen in den Steuerungsbereichen
„Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“,
„Versorgungsprozesse“ und der Finanzzielsteuerung (Abschnitt 6)
getroffenen Festlegungen und Maßnahmen sind im Hinblick auf ihre
termingerechte Umsetzung zu operationalisieren. Für diesen Zweck sind
Jahresprogramme zu erstellen.
6. Abschnitt
Festlegung der Finanzzielsteuerung
Artikel 22
Finanzzielsteuerung – allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die im 5. Abschnitt
konkretisierten Steuerungsbereiche mit einer Finanzzielsteuerung als integralem
Bestandteil der Zielsteuerung-Gesundheit zu ergänzen. Die
Finanzzielsteuerung ist in Finanzrahmenverträgen auf Bundes- und
Landesebene, die Teil der periodenbezogenen Bundes- und
Landes-Zielsteuerungsverträge sind, zu konkretisieren.
(2) Grundlage der Finanzzielsteuerung ist ein sektorenübergreifend zu
vereinbarender Ausgabendämpfungspfad. Dieser Ausgabendämpfungspfad
umfasst eine Prognose der Gesundheitsausgaben ohne Intervention, die
vereinbarten nominellen Ausgabenobergrenzen für öffentliche
Gesundheitsausgaben (ohne Langzeitpflege) und die sich daraus ergebenden
Dämpfungseffekte beim Ausgabenzuwachs (Ausgabendämpfungseffekte).
Diese Ausgabenobergrenzen und Ausgabendämpfungseffekte sind für den
Bereich der Sozialversicherung und für den Bereich der Länder sowohl
auf Bundes- als auch auf Landesebene darzustellen und auf Landesebene zu
sektorenübergreifenden Ausgabenobergrenzen und
Ausgabendämpfungseffekten zusammenzuführen.
(3) Die Vertragspartner stellen auf Grundlage finanziell bewerteter und
nachvollziehbarer Annahmen ein Maßnahmenpaket dar, das in Summe geeignet
ist, die vereinbarten Ausgabenobergrenzen und die sich daraus ergebenden
Ausgabendämpfungseffekte tatsächlich zu erreichen. Die endgültige
Zielerreichung orientiert sich abschließend an der Einhaltung der jeweils
geltenden Ausgabenobergrenzen.
(4) Auf der Bundesebene werden für die Festlegung des
Ausgabendämpfungspfades folgende Kriterien zugrunde gelegt:
1. Der Anstieg der öffentlichen Gesundheitsausgaben ist in der ersten
Periode der Zielsteuerung-Gesundheit von 2012 bis 2016 stufenweise soweit zu
dämpfen, dass der jährliche Ausgabenzuwachs im Jahr 2016 einen Wert
von 3,6 Prozent (durchschnittliche Entwicklung des nominellen
Bruttoinlandprodukts gemäß Mittelfristprognose für das
Bundesfinanzrahmengesetz) nicht überschreitet. In den weiteren Perioden
bleibt der jährliche Ausgabenzuwachs an die durchschnittliche Entwicklung
des Bruttoinlandprodukts gemäß Mittelfristprognose für das
Bundesfinanzrahmengesetz in der jeweils geltenden Fassung gekoppelt.
2. Im Jahr 2016 ist ein Ausgabendämpfungseffekt von
1,3 Milliarden Euro zu erzielen, daraus ergibt sich eine Ausgabenobergrenze
für die öffentlichen Gesundheitsausgaben im Jahre 2016 von insgesamt
25,563 Milliarden Euro.
3. Für die erste Periode der Zielsteuerung-Gesundheit von 2012 bis
2016 sind kumulierte Ausgabendämpfungseffekte von insgesamt
3,43 Milliarden Euro zu erzielen.
(5) In den Folgeperioden sind, insbesondere für die Periode bis 2020,
verbindliche Werte für die in Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten
Größen und die allfällige Änderung der Methodik zur
Ermittlung dieser Werte im Bundes-Zielsteuerungsvertrag festzulegen. Dabei ist
die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation
und Finanzierung des Gesundheitswesens in der jeweils geltenden Fassung zu
berücksichtigen.
(6) Die Einhaltung des Ausgabendämpfungspfades auf Bundes- und
Landesebene ist zwingend durch partnerschaftlich vereinbarte
Maßnahmenpakete im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit
sicherzustellen.
(7) Die Ermittlung der für die Finanzzielsteuerung als
zielsteuerungsrelevant definierten Gesundheitsausgaben im Bereich der
Länder und der Sozialversicherung hat transparent und umfassend zu
erfolgen. Die Methodik der österreichweiten Darstellung und die
Ausgangszahlen für die erste Periode der Zielsteuerung-Gesundheit sind in
den Art. 26 und Art. 27 festgelegt. Die für die Ermittlung der
öffentlichen Gesundheitsausgaben und für das nachfolgende Monitoring
erforderlichen Rechenwerke sind gegenseitig offen zu legen und die
entsprechenden Datenherkünfte sind auszuweisen.
(8) Gesundheitsausgaben aus dem Bereich der Pensionsversicherung,
Unfallversicherung, Krankenfürsorgeanstalten und des Bundes sowie
Investitionen sind gesondert darzustellen.
(9) Die Finanzzielsteuerung bezieht sich auf die Mittelverwendung. Die
einschlägigen Bestimmungen zur Mittelherkunft, insbesondere die
Festlegungen in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über
die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in der jeweils geltenden
Fassung, bleiben von der Zielsteuerung-Gesundheit unberührt.
(10) Bei der Umsetzung der Finanzzielsteuerung ist jedenfalls
sicherzustellen, dass die soziale Krankenversicherung eine einnahmenorientierte
Ausgabenpolitik anzustreben hat.
Artikel 23
Stärkung der Gesundheitsförderung
(1) Zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention
sind in allen Landesgesundheitsfonds jeweils Sondervermögen mit eigenem
Verrechnungskreis als sogenannte „Gesundheitsförderungsfonds“
ohne Rechtspersönlichkeit einzurichten.
(2) Österreichweit erfolgt die Dotierung dieser
Gesundheitsförderungsfonds für 10 Jahre (2013 bis 2022) mit
insgesamt 150 Millionen Euro, wobei durch die Sozialversicherung
130 Millionen Euro und durch die Länder 20 Millionen Euro in
gleichen Jahrestranchen einzubringen sind. Die Mittel der Sozialversicherung
werden nach dem Versichertenschlüssel, die Mittel der Länder werden
nach der Volkszahl aufgebracht und in dieser Form auf die Bundesländer
verteilt.
(3) Auf Landesebene erfolgt die Entscheidung über die Verwendung der
Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds in der
Landes-Zielsteuerungskommission im Einvernehmen zwischen Land und
Sozialversicherung.
(4) Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur
Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln
zuzuschlagen.
(5) Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat für die Verwendung dieser
Gesundheitsförderungsmittel Grundsätze und Ziele zu beschließen,
wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass Gesundheitsförderungsprojekte
den grundsätzlichen Zielsetzungen des Bundes-Zielsteuerungsvertrages und
der Landes-Zielsteuerungsverträge nicht widersprechen.
Artikel 24
Inhalt und Gegenstand der Finanzrahmenverträge
(1) Die Finanzrahmenverträge auf Bundes- und Landesebene legen die
Ausgabenobergrenzen und die daraus abgeleiteten Ausgabendämpfungseffekte
fest. Diese umfassen die von den Vertragsparteien im Rahmen der
Zielsteuerung-Gesundheit zu verantwortenden Gesundheitsausgaben, die
hinkünftig einer gemeinsamen Finanzverantwortung von Ländern und
Sozialversicherung hinsichtlich der Mittelverwendung, wie in Art. 22
dargelegt, unterliegen.
(2) Auf Bundesebene haben die Finanzrahmenverträge für die
jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit jedenfalls folgende Inhalte zu
umfassen:
1. Für den bundesweiten sektorenübergreifenden
Ausgabendämpfungspfad der öffentlichen Gesundheitsausgaben ohne
Langzeitpflege:
a) den Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen
Periode
b) die Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Intervention
c) die jährlichen Ausgabenobergrenzen und die daraus
abzuleitenden
d) jährlichen und über die Periode kumulierten
Ausgabendämpfungseffekte sowie
e) den Aufteilungsschlüssel für die
Ausgabendämpfungseffekte auf die beiden Sektoren
2. Für die bundesweiten sektoralen Ausgabendämpfungspfade der
für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen
Gesundheitsausgaben:
a) die Ausgangswerte für das erste Jahr der jeweiligen
Periode
b) die Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Intervention
c) die jährlichen Ausgabenobergrenzen und die daraus
abzuleitenden
d) jährlichen und über die Periode kumulierten
Ausgabendämpfungseffekte gemäß Z 1 lit. d und
e
gesondert für Länder und Sozialversicherung
3. Die Aufteilung der in Z 2 lit. c und d dargestellten
Ausgabenobergrenzen und daraus abgeleiteten
Ausgabendämpfungseffekte
a) auf die neun Bundesländer
b) auf alle Träger der sozialen Krankenversicherung sowie
die
c) bundesländerweise Zusammenführung von lit. b
4. Gesondert darzustellen sind:
a) Investitionen
b) Gesundheitsausgaben der Pensionsversicherung (insbesondere
Rehabilitation)
c) Gesundheitsausgaben der Unfallversicherung
d) Gesundheitsausgaben der Krankenfürsorgeanstalten
e) Gesundheitsausgaben des Bundes
5. Die konkrete Ausgestaltung der differenzierten Ausgabendarstellung
für den extra- und intramuralen Bereich sowie die Generierung der
dafür erforderlichen Datengrundlagen ist im ersten
Bundes-Zielsteuerungsvertrag zu vereinbaren.
6. Des Weiteren sind im ersten Bundes-Zielsteuerungsvertrag die
inhaltlichen bundesweiten Rahmenregelungen für die auf Landesebene
gemäß Abs. 3 Z 7 vorzusehenden Finanzierungs- und
Verrechnungsmechanismen für vereinbarte sektorenübergreifenden
Leistungsverschiebungen zu vereinbaren.
(3) Auf Landesebene haben die Finanzrahmenverträge für die
jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit für alle neun
Bundesländer jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
1. Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die
Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben
des jeweiligen Landes:
a) der Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen
Periode
b) die Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Intervention
c) die jährlichen Ausgabenobergrenzen und die daraus
abzuleitenden
d) jährlichen und über die Periode kumulierten
Ausgabendämpfungseffekte gemäß Abs. 2 Z 3
lit. a
2. Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die
Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben
der Sozialversicherung im jeweiligen Land:
a) den Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen
Periode
b) die Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Intervention
c) die jährlichen Ausgabenobergrenzen der Sozialversicherung und die
daraus abzuleitenden
d) jährlichen und über die Periode kumulierten
Ausgabendämpfungseffekte gemäß Abs. 2 Z 3
lit. c
3. Die Darstellung des zusammengeführten Ausgabendämpfungspfades
gemäß Z 1 und Z 2 für das jeweilige
Bundesland
4. Die auf das jeweilige Bundesland entfallenden Investitionen getrennt
nach Land und Sozialversicherung
5. Die Darstellung der Ausgaben beider Sektoren erfolgt nach einer
funktionalen Gliederung auf Grund einer bundeseinheitlichen Berichtsvorlage:
Für den extramuralen Bereich ist eine differenzierte Darstellung der
Ausgaben entsprechend der bisherigen funktionalen Gliederung vorzunehmen.
Für den intramuralen Bereich ist jedenfalls eine differenzierte Darstellung
der wesentlichen Finanzierungspositionen der Landesgesundheitsfonds und der
Länder/Gemeinden vorzunehmen. Darüber hinaus ist für den
intramuralen Bereich ausgehend von den Voranschlägen und
Rechnungsabschlüssen der Krankenanstaltenträger und ausgehend von den
bundesweit einheitlichen Datengrundlagen zur Krankenanstalten-Kostenrechnung
eine nach materiellen und funktionellen Gesichtspunkten differenzierte aus
diesen Rechenwerken ableitbare Ausgaben- bzw. Kostendarstellung (Ausgaben/Kosten
für Personal, für medizinische und nichtmedizinische Ge- und
Verbrauchsgüter einschließlich einer gesonderten Darstellung der
Heilmittel, für den Bezug von medizinischen und nichtmedizinischen
Fremdleistungen und für Investitionen) zu definieren und zu ergänzen.
Eine differenzierte Darstellung nach Funktions- und Fachbereichen ist
anzustreben.
6. Die in den Landes-Zielsteuerungsverträgen vereinbarten
Maßnahmen sind in finanzieller Hinsicht wie folgt darzustellen:
a) Gesamtbewertung der dargestellten Maßnahmen gemäß
Art. 17 Abs. 2, Art. 18 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 3
und
b) deren Auswirkung auf den intra- und extramuralen Bereich.
7. Verbindliche Regelungen für sektorenübergreifende
Finanzierungen und Verrechnungen gemäß Abs. 2 Z 6 von durch
die Zielsteuerung-Gesundheit veranlassten Leistungsverschiebungen bzw. von neu
etablierten Versorgungsformen
Artikel 25
Festlegung des Ausgabendämpfungspfades für die erste Periode auf Bundesebene
Festlegung des Ausgabendämpfungspfades für die erste Periode auf Bundesebene
(1) Ausgangsbasis für die Ermittlung der nominellen
Ausgabenobergrenzen einschließlich Ausgabendämpfungseffekte auf
Bundesebene sowie für die Definition von sektoralen und regionalen
Ausgabenobergrenzen für die erste Periode von 2012 bis 2016 sind die
öffentlichen Gesundheitsausgaben 2010 in ihrer jeweiligen Ausprägung
unter Vornahme von Abgrenzungen in Analogie zu den Ansätzen der Statistik
Austria auf Grundlage von „Systems of Health Accounts
(SHA)“.
(2) Die Ausgabendämpfungseffekte ergeben sich aus der Differenz der
Prognose der öffentlichen Gesundheitsausgaben ohne Intervention und der
Ausgabenobergrenzen zur Annäherung an den BIP-Pfad.
(3) Ausgehend von den öffentlichen Gesundheitsausgaben ohne
Langzeitpflege (öGA) 2010 in der Höhe von 20.262 Millionen Euro
wird ein Anstieg der öffentlichen Gesundheitsausgaben für das Jahr
2011 mit 3,3 % zugrundegelegt. Daraus ergibt sich ein Ausgangswert für
2011 in der Höhe von 20.931 Millionen Euro.
(4) Für die Prognose der Gesundheitsausgaben ohne Intervention wird
für die Jahre 2012 bis 2015 ein jährlicher Steigerungswert von
5,22 % und für das Jahr 2016 von 4,65 % zugrundegelegt.
(5) Aus der stufenweise Annäherung an den prognostizierten BIP-Pfad
gemäß Art. 22 Abs. 4 Z 1 ergibt sich für die
Jahre 2012 bis 2016 folgender Ausgabendämpfungspfad:
Beträge in Mio. Euro
|
2012
|
2013
|
2014
|
2015
|
2016
|
Ausgabenentwicklung öffentliche Gesundheitsausgaben ohne
Intervention
|
22.024
|
23.175
|
24.386
|
25.660
|
26.853
|
Ausgabenobergrenze
|
21.873
|
22.813
|
23.748
|
24.675
|
25.563
|
jährliche Ausgabendämpfungseffekte (gerundet)
|
150
|
360
|
640
|
980
|
1.300
|
Artikel 26
Festlegung des Ausgabendämpfungspfades für die erste Periode im Bereich der Länder
(1) Die Länder verpflichten sich, in der ersten Periode bis 2016
kumulierte Ausgabendämpfungseffekte der öffentlichen
Gesundheitsausgaben in der Höhe von 2.058 Millionen Euro zu
erzielen.
(2) Darauf aufbauend ergeben sich für die erste Periode bis 2016
folgende zu realisierende Ausgabendämpfungseffekte der öffentlichen
Gesundheitsausgaben für die Länder:
2012
|
90 Mio. Euro
|
|
2013
|
126 Mio. Euro
|
(kumuliert: 216 Mio. Euro)
|
2014
|
168 Mio. Euro
|
(kumuliert: 384 Mio. Euro)
|
2015
|
204 Mio. Euro
|
(kumuliert: 588 Mio. Euro)
|
2016
|
192 Mio. Euro
|
(kumuliert: 780 Mio. Euro)
|
Kumulierter Ausgabendämpfungsanteil der Länder bis
2016:
|
2.058 Mio. Euro
|
(3) Die in Abs. 2 festgelegten Ausgabendämpfungseffekte sind von
den Ländern auf Grundlage der laufenden gesundheitsversorgungsrelevanten
Ausgaben der landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten (FKA) zu
erzielen. Die zielsteuerungsrelevanten Ausgangswerte sind aus den
Rechnungsabschlüssen der Landesgesundheitsfonds bzw. der Länder und
Gemeinden wie folgt abzuleiten (vergleiche Anhang):
Ausgaben für Fondskrankenanstalten (FKA) gemäß
Rechnungsabschlüsse (RA) der Landesgesundheitsfonds (LGF) [inkl. der Mittel
gemäß Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz
(GSBG)]
abzügl. Investitionen (inkl. Schuldendienste für
Investitionen)
abzügl. Strukturmittel
abzügl. über LGF ausgewiesene Betriebsabgangsdeckung
abzügl. ausländische Gastpatienten
abzügl. sonstige Kostenbeiträge
ergibt: Zielsteuerungsrelevante Ausgaben für FKA gemäß RA
der LGF
zuzügl. Betriebsabgangsdeckung ausgewiesen in den RA der
Eigentümer bzw. öffentl. Träger (insb. Länder und
Gemeinden)
zuzügl. Betriebsabgangsdeckungen der Gemeinden (falls
relevant)
abzügl. Betriebsabgangsdeckung/Betriebskostenzuschüsse für
Pflegeheime (falls relevant)
zuzügl. Sozialhilfe (sofern nicht in RA der Landesgesundheitsfonds
enthalten)
ergibt: Zielsteuerungsrelevante Gesundheitsausgaben im Bereich der
Länder
(4) Ausgaben der Landesgesundheitsfonds für Mittel gemäß
Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG) sind in den
zielsteuerungsrelevanten Ausgangswerten inkludiert. Diese Ausgabenposition ist
im Rahmen des Finanzzielsteuerungs-Monitorings jedenfalls einer gesonderten
Analyse zu unterziehen. Allenfalls sich ergebende Veränderungen der
GSBG-Mittel auf Grund geänderter Steuerpflichtigkeit insbesondere bei
Personalverrechnungen zwischen Gebietskörperschaften und
Krankenanstalten-Gesellschaften bleiben bei der Feststellung der Erfüllung
der Ausgabenobergrenzen außer Betracht.
(5) Eine Modifikation der Darstellungsweise der Rechnungsabschlüsse
der Landesgesundheitsfonds sowie weiterer zu Grunde liegender Rechenwerke eines
Landes, sofern für die Zielsteuerung-Gesundheit von Relevanz, sind
gegenüber den Partnern der Zielsteuerung-Gesundheit transparent zu machen.
Eine Zeitreihenkontinuität bei den für die Finanzzielsteuerung
relevanten Positionen ist jedenfalls sicherzustellen und bei allfälligen
Änderungen ist zur Sicherstellung dieser Kontinuität mit den
Vertragsparteien in der Bundes-Zielsteuerungskommission Einvernehmen
herzustellen.
(6) Für die Länder wird für das Jahr 2010 ein Ausgangswert
von 9.320 Millionen Euro als zielsteuerungsrelevante Gesundheitsausgaben
definiert; für das Jahr 2011 ergibt sich damit unter Berücksichtigung
des zugrundegelegten Anstiegs von 3,3 % ein Wert von 9.627 Millionen
Euro.
(7) In der ersten Periode bis 2016 ergeben sich damit für die
Länder folgende Ausgabenobergrenzen einschließlich
Ausgabendämpfungseffekte, wobei die Umsetzung der Zielvorgaben in der
Periode im Vordergrund zu stehen hat:
Jahr
|
Definierte Ausgangswerte der Länder für die
Finanzzielsteuerung, ohne Ausgabendämpfung (bundesweit)
|
Summe der Ausgabendämpfung der Länder
|
Ausgabenobergrenzen der Länder (bundesweit)
|
2012
|
10.130 Mio. €
|
90 Mio. €
|
10.040 Mio. €
|
2013
|
10.659 Mio. €
|
216 Mio. €
|
10.443 Mio. €
|
2014
|
11.215 Mio. €
|
384 Mio. €
|
10.831 Mio. €
|
2015
|
11.801 Mio. €
|
588 Mio. €
|
11.213 Mio. €
|
2016
|
12.349 Mio. €
|
780 Mio. €
|
11.569 Mio. €
|
Übererfüllungen bei den Ausgabendämpfungseffekten der
Länder in einem Jahr können auf die Folgejahre angerechnet werden,
vorausgesetzt die festgelegten jährlichen Ausgabenobergrenzen werden
eingehalten.
(8) Die Verteilung der Ausgabenobergrenzen einschließlich der zu
erzielenden Ausgabendämpfungseffekte innerhalb der Länder ist durch
die Länder vorzunehmen und in den Bundes- und jeweiligen
Landes-Zielsteuerungsverträgen zu dokumentieren (Beschluss der
Landesfinanzreferentenkonferenz vom 2. Oktober 2012).
Artikel 27
Festlegung des Ausgabendämpfungspfades für die erste Periode im Bereich der Sozialversicherung
(1) Der Bund hat sicherzustellen, dass die Sozialversicherungsträger
in der ersten Periode bis 2016 kumulierte Ausgabendämpfungseffekte der
öffentlichen Gesundheitsausgaben in der Höhe von 1.372 Millionen
Euro erzielen.
(2) Darauf aufbauend ergibt sich für die erste Periode bis 2016
folgende zu realisierende Ausgabendämpfungseffekte der öffentlichen
Gesundheitsausgaben für die Sozialversicherung:
2012
|
60 Mio. Euro
|
|
|
2013
|
84 Mio. Euro
|
(kumuliert: 144 Mio. Euro)
|
|
2014
|
112 Mio. Euro
|
(kumuliert: 256 Mio. Euro)
|
|
2015
|
136 Mio. Euro
|
(kumuliert: 392 Mio. Euro)
|
|
2016
|
128 Mio. Euro
|
(kumuliert: 520 Mio. Euro)
|
|
Kumulierter Ausgabendämpfungsanteil der Sozialversicherung bis
2016:
|
1.372 Mio. Euro
|
(3) Die in Abs. 2 festgelegten Ausgabendämpfungseffekte sind von
der Sozialversicherung auf Grundlage der laufenden Ausgaben zu erzielen. Die
Grundlage für die zielsteuerungsrelevanten Ausgaben der Sozialversicherung
stellen die Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherungsträger dar,
wobei folgende Ausgabenanteile zur Feststellung der relevanten Ausgangswerte zum
Abzug zu bringen sind (vergleiche Anhang):
1. Überweisungen an die Landesgesundheitsfonds
2. Überweisungen für den
Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds (PRIKRAF), Unfall- und sonstige
Spitäler sowie Hanusch Krankenhaus
3. Stationäre Rehabilitation
4. Gesundheitsfestigung und Krankheitsverhütung (Kuren)
5. Barleistungen (Krankengeld, Wochengeld,
Bestattungskostenzuschuss)
6. Abschreibungen
7. Finanzaufwendungen
8. Überweisungen an den Ausgleichsfonds
9. Übrige außerordentliche Aufwendungen
10. Zuweisung Rücklagen
(4) Modifikationen der Darstellungsweise der Rechnungsabschlüsse der
Sozialversicherung, soweit diese für die Zielsteuerung-Gesundheit relevant
sind, sind transparent zu machen. Eine Zeitreihenkontinuität bei den
für die Finanzzielsteuerung relevanten Positionen ist jedenfalls
sicherzustellen und bei allfälligen Änderungen ist zur Sicherstellung
dieser Kontinuität mit den Vertragsparteien in der
Bundes-Zielsteuerungskommission Einvernehmen herzustellen.
(5) Für die Sozialversicherung wird für das Jahr 2010 ein
Ausgangswert von 8.146 Millionen Euro als zielsteuerungsrelevante
Gesundheitsausgaben definiert; für das Jahr 2011 ergibt sich damit unter
Berücksichtigung des zugrundegelegten Anstiegs von 3,3 % ein Wert von
8.415 Millionen Euro.
(6) In der ersten Periode bis 2016 ergeben sich damit für die
Sozialversicherung folgende Ausgabenobergrenzen einschließlich
Ausgabendämpfungseffekte, wobei die Umsetzung der Zielvorgaben in der
Periode im Vordergrund zu stehen hat:
Jahr
|
Definierte Ausgangswerte der SV für die
Finanzzielsteuerung, ohne Ausgabendämpfung (bundesweit)
|
Summe der Ausgabendämpfung der SV
|
Ausgabenobergrenze der SV (bundesweit)
|
2012
|
8.854 Mio. €
|
60 Mio. €
|
8.794 Mio. €
|
2013
|
9.316 Mio. €
|
144 Mio. €
|
9.172 Mio. €
|
2014
|
9.802 Mio. €
|
256 Mio. €
|
9.546 Mio. €
|
2015
|
10.314 Mio. €
|
392 Mio. €
|
9.922 Mio. €
|
2016
|
10.794 Mio. €
|
520 Mio. €
|
10.274 Mio. €
|
(7) Die Verteilung der Ausgabenobergrenzen einschließlich der zu
erzielenden Ausgabendämpfungseffekte innerhalb der
Sozialversicherungsträger sowie die länderweise Zuordnung der
Ausgabenobergrenzen und Ausgabendämpfungseffekte sind durch die
Sozialversicherung vorzunehmen und in den Bundes- und jeweiligen
Landes-Zielsteuerungsverträgen zu dokumentieren.
Artikel 28
Virtuelles Budget
(1) Die gemeinsame Finanzverantwortung auf Landesebene im Rahmen des
virtuellen Budgets bezieht sich auf die zu vereinbarenden
Finanzrahmenverträge gemäß Art. 24 und umfasst:
1. die Ausgabendämpfungseffekte und die Ausgabenobergrenzen
und
2. die Maßnahmen gemäß Art. 22
Abs. 3.
(2) Die Inhalte gemäß Abs. 1 Z 1 sind in Art. 22
Abs. 3 und Art. 24 Abs. 3 Z 1, 2 und 3 geregelt.
(3) Die Inhalte gemäß Abs. 1 Z 2 sind in Art. 22
Abs. 3 und Art. 24 Abs. 3 Z 6 und 7 geregelt.
(4) Land und Sozialversicherung verantworten im Sinne des Art. 16
Abs. 3 gemeinsam die Realisierung der in den Finanzrahmenverträgen
vereinbarten Ziele, wobei das entsprechende Vorgehen bei der Nicht-Erreichung
von Zielen und bei Verstößen gegen die Finanzrahmenverträge in
den Art. 34 und 35 geregelt ist.
7. Abschnitt
Festlegungen zum Monitoring und Berichtswesen
Artikel 29
Implementierung eines Monitorings und Berichtswesens
(1) Im Zielsteuerungssystem Gesundheit sind auf Bundes- und Landesebene die
vereinbarten Ziele so zu definieren, dass ein laufendes Monitoring klar
festgelegter Messgrößen und Zielwerte möglich ist. Dabei ist
auch ein einheitliches Bewertungsschema zur Beurteilung des
Zielerreichungsgrades sicherzustellen.
(2) Die Partner der Zielsteuerung-Gesundheit haben auf Bundesebene ein nach
Sektoren und Regionen differenziertes österreichweites Monitoring und
Berichtswesen zu implementieren. Dieses Berichtswesen muss folgende
Anforderungen erfüllen:
1. Monitoring der operationalisierten Ziele der Zielsteuerung-Gesundheit
anhand der vertraglich vereinbarten Messgrößen und
Zielwerte
2. Schaffung von Transparenz und Vergleichbarkeit
3. Strukturierte öffentliche Berichte
(3) Bund und Länder stellen sicher, dass die für das Monitoring
und die darauf basierende Evaluierung erforderlichen Daten zeitgerecht zur
Verfügung gestellt werden. Die Länder stimmen zu, dass
gemäß § 17 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 dem
für Gesundheit zuständige Bundesministerium für die Zwecke des
Monitorings alle seine von der Statistik Austria verwendeten Daten für die
Berechnung nach dem System of Health Accounts (SHA) dauerhaft von der Statistik
Austria direkt zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 30
Prozessschritte
Das Monitoring und Berichtswesen hat in folgenden klar voneinander
getrennten Prozessschritten zu erfolgen:
1. Das Monitoring (Datensammlung, Aufbereitung und Auswertung) erfolgt
durch die Gesundheit Österreich GmbH. Die so gewonnenen Daten samt
Aufbereitung und Auswertung sind an die jeweilige
Landes-Zielsteuerungskommission zur Stellungnahme zu übermitteln.
2. Die jeweilige Landes-Zielsteuerungskommission hat handlungsleitende
Empfehlungen zu erarbeiten.
3. Die Abnahme des Monitoringberichts einschließlich der
handlungsleitenden Empfehlungen erfolgt unter Berücksichtigung der
Stellungnahmen durch die Bundes-Zielsteuerungskommission.
4. Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat den Monitoringbericht
einschließlich der handlungsleitenden Empfehlungen und der Stellungnahmen
an die Landes-Zielsteuerungskommissionen zu übermitteln.
Artikel 31
Finanzierung des Monitorings und Berichtswesens
Finanzierung des Monitorings und Berichtswesens
Die Finanzierung des auf Bundesebene zu implementierenden Monitorings
Zielsteuerung-Gesundheit und Berichtswesens erfolgt durch den Bund.
Artikel 32
Detailregelungen zum Monitoring und Berichtswesen
(1) Die detaillierten Regelungen zum Monitoring und zur darauf basierenden
Evaluierung, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Daten, deren Form und
Datenquellen, sind im ersten Bundes-Zielsteuerungsvertrag verbindlich zu
vereinbaren. Diese Regelungen sind regelmäßig den Erfordernissen, die
sich aus der Zielsteuerung-Gesundheit ergeben, insbesondere in Hinblick auf die
Sicherstellung der Datenverfügbarkeit anzupassen. Bei diesen
Detailregelungen ist jedenfalls darauf zu achten, dass
1. die Handhabung des Monitorings und der darauf basierenden Evaluierung
einfach und ohne großen Aufwand möglich ist,
2. primär bestehende Routinedokumentationen und Datenmeldeschienen
genutzt werden,
3. bundesweit akkordierte einheitliche Messgrößen verwendet
werden und
4. eine hohe Aktualität sichergestellt ist.
(2) Die Periodizität des Monitorings und der darauf basierenden
Evaluierung ist hinsichtlich der wesentlichen Messgrößen und
Zielwerte zur Versorgung (entsprechend den Steuerungsbereichen im
Abschnitt 5) und zur Finanzzielsteuerung (entsprechend Abschnitt 6) im
Bundes-Zielsteuerungsvertrag zu regeln.
8. Abschnitt
Regelungen zum Sanktionsmechanismus
Artikel 33
Allgemeines
(1) Bund und Länder kommen überein, für folgende Fälle
einen Sanktionsmechanismus festzulegen:
1. Im Zuge des Monitorings festgestellte Nicht-Erreichung von Zielen, die
in dieser Vereinbarung, im Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder in den
Landes-Zielsteuerungsverträgen festgelegt sind
2. Verstoß gegen diese Vereinbarung, den
Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder die
Landes-Zielsteuerungsverträge
3. Nicht-Zustandekommen des Bundes-Zielsteuerungsvertrages oder der
Landes-Zielsteuerungsverträge
(2) Die in anderen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG
festgelegten Sanktionsmechanismen bleiben von den in diesem Abschnitt
getroffenen Regelungen unberührt. Finanzielle Sanktionen für das
Nicht-Erreichen von Finanzzielen unterliegen ausschließlich der
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über
einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012, BGBl. I Nr.
30/2013.
Artikel 34
Regelungen bei Nicht-Erreichung von festgelegten Zielen
Wird im Zuge des Monitorings durch die Bundes-Zielsteuerungskommission
festgestellt, dass die Ziele, die in dieser Vereinbarung, im
Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder in den Landes-Zielsteuerungsverträgen
festgelegt sind, nicht erreicht wurden, gilt Folgendes:
1. Bei Nicht-Erreichung der im Bundes-Zielsteuerungsvertrag festgelegten
gemeinsamen Ziele auf Landesebene hat die jeweilige
Landes-Zielsteuerungskommission, in deren Land das Ziel nicht erreicht wurde,
binnen acht Wochen nach Feststellung der Nicht-Erreichung der Ziele der
Bundes-Zielsteuerungskommission einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Betrifft
die Nichterreichung den Bund, trifft die Berichtspflicht an die
Bundes-Zielsteuerungskommission den Bund.
2. Bei Nicht-Erreichung der in den Landes-Zielsteuerungsverträgen
festgelegten gemeinsamen Ziele hat die jeweilige Landes-Zielsteuerungskommission
binnen acht Wochen nach Feststellung der Nicht-Erreichung der Ziele der
Bundes-Zielsteuerungskommission einen schriftlichen Bericht
vorzulegen.
3. Die unter Z 1 und 2 genannten Berichte haben jedenfalls die
Gründe für die Nicht-Erreichung der festgelegten Ziele und jene zu
setzenden Maßnahmen zu enthalten, die die Erreichung der Ziele zum
ehestmöglichen Zeitpunkt gewährleisten.
4. Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat die unter Z 1 und 2
genannten Berichte insbesondere hinsichtlich der vorgeschlagenen Maßnahmen
und dem vorgeschlagenen Zeitplan zur Erreichung des Ziels zu genehmigen. Bei
Nichtgenehmigung sind überarbeitete Berichte vorzulegen.
5. Die gemäß Z 4 von der Bundes-Zielsteuerungskommission
genehmigten bzw. nicht genehmigten Berichte sind mit entsprechender
Kommentierung der Bundes-Zielsteuerungskommission und mit Stellungnahme der
jeweils Betroffenen zu veröffentlichen.
Artikel 35
Regelungen bei Verstößen gegen diese Vereinbarung, den Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder die Landes-Zielsteuerungsverträge
(1) Liegt aus Sicht eines Vertragspartners der Zielsteuerung-Gesundheit ein
Verstoß gegen diese Vereinbarung oder gegen den
Bundes-Zielsteuerungsvertrag vor, so ist dieser Verstoß von diesem
Vertragspartner in der Bundes-Zielsteuerungskommission schriftlich und
begründet aufzuzeigen. Die aufgezeigten Verstöße sind in der
Bundes-Zielsteuerungskommission zu behandeln und es sind bei festgestellten
Verstößen durch die Bundes-Zielsteuerungskommission umgehend
handlungsleitende Maßnahmen zur Wiederherstellung des vereinbarungs- oder
vertragskonformen Zustandes in die Wege zu leiten.
(2) Liegt aus Sicht eines Vertragspartners eines
Landes-Zielsteuerungsvertrages ein Verstoß gegen diesen
Landes-Zielsteuerungsvertrag vor, so ist dieser Verstoß von diesem
Vertragspartner in der Landes-Zielsteuerungskommission schriftlich und
begründet aufzuzeigen. Die aufgezeigten Verstöße sind in der
Landes-Zielsteuerungskommission zu behandeln und es sind bei festgestellten
Verstößen durch die Landes-Zielsteuerungskommission umgehend
handlungsleitende Maßnahmen zur Wiederherstellung des vertragskonformen
Zustandes in die Wege zu leiten.
(3) Lässt sich innerhalb von 2 Monaten in der
Bundes-Zielsteuerungskommission bzw. in der Landes-Zielsteuerungskommission kein
Einvernehmen darüber herstellen, ob ein Verstoß vorliegt bzw.
über die zu ergreifenden Maßnahmen, kann der den Verstoß
aufzeigende Vertragspartner das Schlichtungsverfahren gemäß
Art. 37 einleiten.
(4) Sofern aus einem im Schlichtungsverfahren festgestellten Verstoß
gegen den Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder die
Landes-Zielsteuerungsverträge Mehrausgaben resultieren, sind diese vom
vertragsbrüchigen Partner zu tragen. Die daraus resultierenden Mehrausgaben
sind den finanzzielsteuerungsrelevanten Ausgaben des vertragsbrüchigen
Partners zuzuschlagen.
Artikel 36
Regelungen bei Nicht-Zustandekommen des Bundes-Zielsteuerungsvertrages oder der
Landes-Zielsteuerungsverträge
(1) Liegt bis zum in Abschnitt 3 (Art. 8 Abs. 4 Z 3)
dieser Vereinbarung festgelegten Zeitpunkt kein unterfertigter
Landes-Zielsteuerungsvertrag vor, kann auf begründeten Antrag der
jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission eine angemessene Nachfrist für
die Vorlage des unterfertigten Landes-Zielsteuerungsvertrag durch den Bund
eingeräumt werden. Darüber ist die Bundes-Zielsteuerungskommission zu
informieren.
(2) Kommt innerhalb der eingeräumten Frist weiterhin kein
unterfertigter Landes-Zielsteuerungsvertrag zustande gilt Folgendes:
1. In der Landes-Zielsteuerungskommission sind die Konsens- und
Dissens-Punkte festzustellen und der Bundes-Zielsteuerungskommission
vorzulegen.
2. Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat handlungsleitende Vorgaben im
Hinblick auf die bestehenden Dissens-Punkte bzw. auf allenfalls aus dem
Bundes-Zielsteuerungsvertrag abzuleitende fehlende Punkte festzulegen.
3. Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat einen Bericht über
Z 1 und 2 durch Veröffentlichung transparent zu machen. Die
Stellungnahmen der beteiligten Parteien sind darin vollumfänglich zu
integrieren.
(3) Liegt bis zum in Abschnitt 3 (Art. 8 Abs. 3 Z 3)
dieser Vereinbarung festgelegten Zeitpunkt kein unterfertigter
Bundes-Zielsteuerungsvertrag vor gilt nach erfolgloser Verstreichung einer
Nachfrist von 2 Monaten Folgendes:
1. In der Bundes-Zielsteuerungskommission sind die Konsens- und
Dissens-Punkte festzustellen und durch Veröffentlichung transparent zu
machen.
2. Kommt innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung kein
Bundes-Zielsteuerungsvertrag zustande, hat der Bundesminister für
Gesundheit befristet für ein Jahr handlungsleitende Vorgaben im Hinblick
auf die bestehenden Dissens-Punkte bzw. auf allenfalls fehlende Punkte
festzulegen. Bei finanziellen Auswirkungen ist das Einvernehmen mit der
Bundesministerin für Finanzen herzustellen. Bei diesen Festlegungen hat der
Bundesminister für Gesundheit von den bereits bestehenden Vorarbeiten und
von den handlungsleitenden Vorgaben, die geeignet sind die wesentlichen Ziele zu
erreichen, auszugehen.
Artikel 37
Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder den
Landes-Zielsteuerungsverträgen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit
(1) Für Streitigkeiten aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder den
Landes-Zielsteuerungsverträgen wird beim Bundesministerium für
Gesundheit im Zusammenhang mit der Zielsteuerung-Gesundheit eine
Schlichtungsstelle eingerichtet.
(2) Der Schlichtungsstelle gehören folgende auf vier Jahre bestellte
Mitglieder an:
1. Eine/ein von der Bundes-Zielsteuerungskommission bestellte/bestellter
ausgewiesene/ausgewiesener und unabhängige/unabhängiger
Gesundheitsexpertin/Gesundheitsexperte als Vorsitzender
2. zwei vom Bund entsendete Mitglieder
3. zwei von den Ländern gemeinsam entsendete Mitglieder
4. zwei vom Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger entsendete Mitglieder
Für Entscheidungen der Schlichtungsstelle ist die einfache Mehrheit erforderlich, wobei allen Mitgliedern je eine Stimme zukommt, bei Entscheidungen über Streitigkeiten aus den Landes-Zielsteuerungsverträgen haben die vom Bund entsandten Mitglieder kein Stimmrecht.
Für Entscheidungen der Schlichtungsstelle ist die einfache Mehrheit erforderlich, wobei allen Mitgliedern je eine Stimme zukommt, bei Entscheidungen über Streitigkeiten aus den Landes-Zielsteuerungsverträgen haben die vom Bund entsandten Mitglieder kein Stimmrecht.
(3) Wird die Schlichtungsstelle von einem Vertragspartner angerufen, hat
sie unter Anhörung der betroffenen Vertragspartner in der Sache zu
entscheiden und diese Entscheidung durch Veröffentlichung transparent zu
machen. Diese Entscheidung ist von den betroffenen Vertragspartnern
anzuerkennen. Die Schlichtungsstelle hat diese Entscheidung
1. den betroffenen Vertragspartnern und
2. der Bundes-Zielsteuerungskommission sowie
3. der jeweils betroffenen Landes-Zielsteuerungskommission bei
Streitigkeiten aus dem Landes-Zielsteuerungsvertrag
zur Kenntnis zu bringen.
zur Kenntnis zu bringen.
9. Abschnitt
Eckpunkte für gesetzliche Regelungen für die Errichtung der Zielsteuerung-Gesundheit sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene
Artikel 38
Gesetzliche Regelungen auf Bundesebene
Eckpunkte für gesetzliche Regelungen für die Errichtung der Zielsteuerung-Gesundheit sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene
Artikel 38
Gesetzliche Regelungen auf Bundesebene
(1) Zur Sicherstellung der Errichtung und der Durchführung der
partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit hat der Bund insbesondere folgende
gesetzliche Regelungen vorzusehen:
1. Verpflichtung der Sozialversicherung zur Einhaltung der Prinzipien,
Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung-Gesundheit, die insbesondere in den
Abschnitten 5 und 6 festgelegt sind
2. Verpflichtung der Sozialversicherung gemeinsam mit Bund und
Ländern digitale Informationssysteme aus dem eHealth-Bereich zur
Stärkung der Gesundheitskompetenz der Bevölkerung
einzusetzen
3. Verankerung der verbindlichen Unterfertigung des
Bundes-Zielsteuerungsvertrages durch den Hauptverband nach Beschluss der
Trägerkonferenz
4. Regelungen für Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen sowie
für Projekte auf Basis von Zielsteuerungsverträgen insbesondere zur
sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereiches
5. Festschreibung der geänderten Organe (Zusammensetzung,
Beschlussmodalitäten und Aufgabenzuteilung) der Bundesgesundheitsagentur
und von Regelungen für die Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern der
Sozialversicherung in die Organe auf Bundes- und Landesebene und Regelungen zur
internen Willensbildung innerhalb der Sozialversicherung
6. Verpflichtung des Bundes, der Länder, der Landesgesundheitsfonds,
der Sozialversicherung sowie der Gesundheitsdienstleister, alle für die
Zielsteuerung-Gesundheit inkl. Monitoring erforderlichen Daten zu dokumentieren
sowie den Partnern der Zielsteuerung-Gesundheit in entsprechend aufbereiteter
und nachvollziehbarer Form zur Verfügung zu stellen
7. Schaffung der Rechtsgrundlage für das bundesweite Monitoring und
der darauf aufbauenden Evaluierung
8. Festlegungen für den Sanktionsmechanismus
(2) Der Bund verpflichtet sich, die gesetzlichen Regelungen
gemäß Abs. 1 sowie die erforderlichen sonstigen
bundesgesetzlichen Anpassungen rechtzeitig vorzunehmen.
Artikel 39
Gesetzliche Regelungen auf Landesebene
Gesetzliche Regelungen auf Landesebene
(1) Zur Sicherstellung der Errichtung und der Durchführung der
partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit haben die Länder folgende
gesetzliche Regelungen vorzusehen:
1. Verpflichtung der Landesgesundheitsfonds zur Einhaltung der Prinzipien,
Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung-Gesundheit, die insbesondere in den
Abschnitten 5 und 6 festgelegt sind
2. Verpflichtung gemeinsam mit Bund und Sozialversicherung digitale
Informationssysteme aus dem eHealth-Bereich zur Stärkung der
Gesundheitskompetenz der Bevölkerung einzusetzen
3. Festschreibung der geänderten Organe (Zusammensetzung,
Beschlussmodalitäten und Aufgabenzuteilung) der
Landesgesundheitsfonds
4. Festlegungen für den Sanktionsmechanismus
(2) Der Länder verpflichten sich, die gesetzlichen Regelungen
gemäß Abs. 1 sowie die erforderlichen sonstigen
landesgesetzlichen Anpassungen rechtzeitig vorzunehmen.
10. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Artikel 40
Sonderbestimmungen für den Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen
Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen
Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die
Finanzierung der Gesundheitsversorgung erheblich beeinträchtigen, sind
ausgleichende Finanzierungsmechanismen zu vereinbaren.
Artikel 41
Unterstützungspflicht des Bundes
Wesentliche Mehraufwendungen (in analoger Anwendung der Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG über einen Konsultationsmechanismus,
BGBl. I Nr. 35/1999) der Länder auf Grund rechtlicher Vorgaben
seitens des Bundes werden gesondert erfasst und bleiben bei der Feststellung der
Erfüllung der Ausgabenobergrenzen bei den betroffenen Ländern
außer Betracht.
11. Abschnitt
Geltungsdauer und Schlussbestimmungen
Artikel 42
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen aller
Vertragsparteien beim Bundesministerium für Gesundheit, dass die nach der
Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1. Jänner 2013 in
Kraft.
Artikel 43
Durchführung der Vereinbarung
(1) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und
landesgesetzlichen Regelungen sind rückwirkend mit 1. Jänner 2013
in Kraft zu setzen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, im Zusammenhang mit der
Transformation dieser Vereinbarung auch folgende Regelungen
vorzusehen:
1. Ein bestelltes Mitglied der mit der KAKuG-Novelle, BGBl. I
Nr. 101/2007, eingerichteten Bundesgesundheitskommission ist so lange
Mitglied der auf Grund dieser Vereinbarung einzurichtenden
Bundesgesundheitskommission, bis für dieses ein anderes Mitglied bestellt
wird.
2. Beschlüsse der mit dieser KAKuG-Novelle eingerichteten
Bundesgesundheitskommission und daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten
bleiben aufrecht, sofern die auf Grund dieser Vereinbarung einzurichtende
Bundesgesundheitskommission oder Bundes-Zielsteuerungskommission nichts
Gegenteiliges beschließt.
3. Auf einen Regressanspruch der/des
Bundesgesundheitsagentur/Landes-gesundheitsfonds gegen Mitglieder der
Bundesgesundheitskommission/Landesgesundheitsplattformen und Mitglieder der
Bundes-Zielsteuerungskommission/Landes-Zielsteuerungskommissionen ist das
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (BGBl. Nr. 80/1965 idF BGBl.
Nr. 169/1983) sinngemäß anzuwenden.
Artikel 44
Geltungsdauer, Außerkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen. Die Vertragsparteien
verzichten bis 31. Dezember 2014 auf ihr Recht, die Vereinbarung zu
kündigen.
(2) Nach dem 31. Dezember 2014 kann diese Vereinbarung vom Bund oder
mindestens sechs Ländern zum Jahresende unter Einhaltung einer
neunmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
(3) Die Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn
1. die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ohne vom Bund und den
Ländern akzeptierte Nachfolgeregelung außer Kraft tritt
oder
2. die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund,
den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen
Stabilitätspakt 2012 ohne vom Bund und den Ländern akzeptierte
Nachfolgeregelung außer Kraft tritt.
(4) Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, rechtzeitig Verhandlungen
über die Anpassung dieser Vereinbarung an geänderte
EU-Rechtsvorschriften aufzunehmen, mit dem Ziel einer rechtzeitigen
Inkraftsetzung der geänderten Vereinbarung und allfälliger
ergänzender bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.
Artikel 45
Mitteilungen
Mitteilungen
Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Vertragsparteien
unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald alle Mitteilungen
gemäß Art. 42 eingelangt sind.
Artikel 46
Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird
beim Bundesministerium für Gesundheit hinterlegt. Dieses hat allen
Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu
übermitteln.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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