Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2013 | Ausgegeben am 24. Oktober 2013 | 40. Stück |
40. Gesetz: |
Wiener Kinogesetz 1955;
Änderung
|
40.
Landesgesetz, mit dem das Gesetz betreffend die Regelung
des Kinowesens (Wiener Kinogesetz 1955), LGBl. für Wien
Nr. 18/1955 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/2013
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz betreffend die Regelung des Kinowesens (Wiener Kinogesetz 1955), LGBl. Nr. 18/1955 in der Fassung LGBl. Nr. 19/2013, wird wie folgt geändert:
Artikel I
§ 11 samt Überschrift wird aufgehoben und durch folgenden
§ 11 samt Überschrift ersetzt:
„Zulassung von Filmen
§ 11. (1) Die Zulassung im Sinne des § 10
Abs. 2 erteilt der Magistrat.
(2) Der Magistrat kann bei der Beurteilung der Eignung von Filmen für
eine Zulassung nach § 10 Abs. 2 Empfehlungen von anderen
österreichischen fachkundigen Beiräten oder Kommissionen, denen
Mitglieder des Landes Wien angehören, wie insbesondere der
Jugendmedienkommission, berücksichtigen.
(3) Liegt keine Empfehlung gemäß § 11 Abs. 2 vor,
oder wird von einer Empfehlung gemäß § 11 Abs. 2
abgewichen, hat der Magistrat vor Erteilung der Zulassung im Sinne des
§ 10 Abs. 2 das Gutachten eines bzw. einer Sachverständigen,
der bzw. die über besondere Kenntnisse und Erfahrung auf den Gebieten der
Jugenderziehung, des Jugendschutzes und der Jugendfürsorge verfügt,
einzuholen.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden
sechsten Monats in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
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Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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