Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2013 | Ausgegeben am 24. Oktober 2013 | 38. Stück |
38. Gesetz: |
Wiener land- und forstwirtschaftliches
Gleichbehandlungsgesetz; Änderung [CELEX-Nr.: 32010L0041]
|
38.
Gesetz, mit dem das Wiener land- und forstwirtschaftliche
Gleichbehandlungsgesetz
geändert wird
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener land- und forstwirtschaftliche Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 25/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 15/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Z 2 lautet:
„2. alle Formen und alle Ebenen der Berufsberatung, der
Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung
einschließlich der praktischen Berufserfahrung;“
2. § 1 Z 4 lautet:
2. § 1 Z 4 lautet:
„4. die Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines
Unternehmens sowie die Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von
selbständiger Tätigkeit.“
3. In §§ 2 Abs. 1 und 2a Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Ehe- und Familienstand“ durch die Wortfolge „Personenstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat“ ersetzt.
4. § 2a Abs. 1 Z 1 lautet:
3. In §§ 2 Abs. 1 und 2a Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Ehe- und Familienstand“ durch die Wortfolge „Personenstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat“ ersetzt.
4. § 2a Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. bei der Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen
Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines
Arbeitsverhältnisses;“
5. § 2a Abs. 1 Z 3 lautet:
5. § 2a Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. bei der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines
Unternehmens sowie der Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von
selbständiger Tätigkeit.“
6. § 2g Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
6. § 2g Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Dies gilt sinngemäß für Arbeitsverträge, in
denen es kein kollektivvertraglich oder durch Gesetz oder andere Normen der
kollektiven Rechtsgestaltung geregeltes Mindestentgelt gibt, ausgenommen
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gemäß § 10 Abs. 2
Z 2 Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 147/2009. In der
Stellenausschreibung ist jenes Entgelt anzugeben, das als Mindestgrundlage
für die Arbeitsvertragsverhandlungen zur Vereinbarung des Entgelts dienen
soll.“
7. § 2i Abs. 13 lautet:
7. § 2i Abs. 13 lautet:
„(13) Die Höhe der Entschädigung für die erlittene
persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die
Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die
Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie
Diskriminierungen verhindert.“
8. § 11 Abs. 1 dritter Satz lautet:
8. § 11 Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Ansprüche nach § 2i Abs. 11 sind wegen
geschlechtsbezogener Belästigung binnen eines Jahres und wegen sexueller
Belästigung binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu
machen.“
9. § 11 Abs. 2 lautet:
9. § 11 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Einbringung eines Antrages auf Prüfung der Verletzung
des Gleichbehandlungsgebotes oder ein amtswegiges Tätigwerden der
Kommission zur Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bewirken
die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.“
10. In § 14 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
10. In § 14 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
„4. Richtlinie 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige
Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG
des Rates, ABl. Nr. L 180 vom 15. Juli 2010, S.
1.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
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