Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2013 | Ausgegeben am 11. Oktober 2013 | 37. Stück |
37. Gesetz: |
Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014
(WVRG 2014) [CELEX-Nrn.: 389L0665, 392L0013, 392L0050, 32004L0017, 32004L0018,
32007L0066 und 32009L0081] |
37.
Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 (WVRG
2014)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück
Geltungsbereich, Nachprüfung
1. Hauptstück
Geltungsbereich, Nachprüfung
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Nachprüfung
§ 2. Nachprüfung
2. Hauptstück
Schlichtungsstelle
Schlichtungsstelle
§ 3. Einrichtung, Geschäftsstelle
§ 4. Bestellung der Mitglieder
§ 5. Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 6. Schlichtungsverfahren
§ 4. Bestellung der Mitglieder
§ 5. Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 6. Schlichtungsverfahren
3. Hauptstück
Nachprüfungsverfahren
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Nachprüfungsverfahren
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 7. Zuständigkeit
§ 8. Auskunftspflicht
§ 9. Akteneinsicht
§ 10. Ladungen sowie Gebühren der Zeuginnen oder Zeugen
§ 11. Mündliche Verhandlung
§ 12. Öffentlichkeit der Verhandlung und Beweisaufnahme
§ 13. Erkenntnisse und Beschlüsse
§ 14. Zustellungen
§ 15. Gebühren
§ 16. Gebührenersatz
§ 17. Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 18. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 19. Strafbestimmungen
§ 8. Auskunftspflicht
§ 9. Akteneinsicht
§ 10. Ladungen sowie Gebühren der Zeuginnen oder Zeugen
§ 11. Mündliche Verhandlung
§ 12. Öffentlichkeit der Verhandlung und Beweisaufnahme
§ 13. Erkenntnisse und Beschlüsse
§ 14. Zustellungen
§ 15. Gebühren
§ 16. Gebührenersatz
§ 17. Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 18. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 19. Strafbestimmungen
2. Abschnitt:
Nichtigerklärungsverfahren
§ 20. Antrag
§ 21. Klaglosstellung
§ 22. Parteien
§ 23. Inhalt und Zulässigkeit
§ 24. Antragsfristen
§ 25. Mitteilungspflichten und Bekanntmachungen
§ 26. Nichtigerklärung
§ 27. Entscheidungsfrist
§ 21. Klaglosstellung
§ 22. Parteien
§ 23. Inhalt und Zulässigkeit
§ 24. Antragsfristen
§ 25. Mitteilungspflichten und Bekanntmachungen
§ 26. Nichtigerklärung
§ 27. Entscheidungsfrist
3. Abschnitt: Einstweilige
Verfügungen
§ 28. Antrag
§ 29. Inhalt und Zulässigkeit
§ 30. Verständigung
§ 31. Verfahren
§ 32. Entscheidungsfrist
§ 29. Inhalt und Zulässigkeit
§ 30. Verständigung
§ 31. Verfahren
§ 32. Entscheidungsfrist
4. Abschnitt:
Feststellungsverfahren
§ 33. Antrag
§ 34. Verfahrensrechtliche Bestimmungen
§ 35. Inhalt und Zulässigkeit
§ 36. Antragsfristen
§ 37. Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärung, Verhängung von Sanktionen
§ 38. Zivilrechtliche Folgen einer Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages
§ 39. Sekundäre Feststellungsverfahren
§ 34. Verfahrensrechtliche Bestimmungen
§ 35. Inhalt und Zulässigkeit
§ 36. Antragsfristen
§ 37. Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärung, Verhängung von Sanktionen
§ 38. Zivilrechtliche Folgen einer Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages
§ 39. Sekundäre Feststellungsverfahren
4. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 40. In-Kraft-Treten
§ 41. Übergangsbestimmung betreffend anhängige Verfahren
§ 42. Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union
§ 41. Übergangsbestimmung betreffend anhängige Verfahren
§ 42. Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union
1. Hauptstück
Geltungsbereich, Nachprüfung
Geltungsbereich
Geltungsbereich, Nachprüfung
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Landesgesetz regelt die Schlichtung von
Meinungsverschiedenheiten und die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von
Aufträgen (einschließlich der Vergabe von Baukonzessionen und der
Durchführung von Wettbewerben, nicht jedoch der Vergabe von
Dienstleistungskonzessionen) durch folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber
(öffentliche Auftraggeberinnen, öffentliche Auftraggeber und
öffentliche Unternehmen im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 164
und 165 des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006 und Auftraggeberinnen
oder Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 1 bis 4 des
Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS
2012):
1. Wien als Land oder Gemeinde,
2. Einrichtungen, Verbände und öffentliche Unternehmen,
hinsichtlich deren die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der
Nachprüfung gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 und
Abs. 3 B-VG Landessache ist und die gemäß den in Art. 14b
Abs. 2 Z 2 letzter Satz B-VG genannten Merkmalen der Stadt Wien
zuzurechnen sind.
(2) Im Sinne des Abs. 1 betreffen die Schlichtung von
Meinungsverschiedenheiten und die Nachprüfung jedenfalls die Vergabe von
Aufträgen
1. durch Wien als Land oder Gemeinde,
2. durch Stiftungen, Fonds und Anstalten im Sinne des Art. 127
Abs. 1 und des Art. 127a Abs. 1
B-VG,
B-VG,
3. durch Unternehmungen im Sinne des Art. 126b Abs. 2 B-VG,
soweit sie nicht unter Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. c B-VG
fällt,
4. durch Unternehmungen im Sinne des Art. 127 Abs. 3 B-VG und
des Art. 127a Abs. 3 B-VG,
5. durch landesgesetzlich eingerichtete
Selbstverwaltungskörperschaften,
6. durch in Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. a bis d und
Art. 14b Abs. 2 Z 2 lit. a bis d B-VG nicht genannte
Rechtsträger,
a) die von der Stadt Wien allein oder gemeinsam mit dem Bund oder anderen
Ländern finanziert werden, soweit die Vergabe nicht unter Art. 14b
Abs. 2 Z 1 lit. e sublit. aa B-VG fällt,
b) die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht der Stadt Wien unterliegen,
soweit die Vergabe nicht unter Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. e
sublit. aa oder bb B-VG oder § 1 Abs. 2 Z 6 lit. a
dieses Landesgesetzes fällt,
c) deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane aus Mitgliedern
bestehen, die von der Stadt Wien ernannt worden sind, soweit die Vergabe nicht
unter Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. e sublit. aa bis cc B-VG
oder § 1 Abs. 2 Z 6 lit. a oder lit. b
fällt,
7. durch den Bund und die Länder gemeinsam, soweit diese nicht unter
Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. f
B-VG fällt, sowie durch mehrere Länder gemeinsam nach Maßgabe des Abs. 3.
B-VG fällt, sowie durch mehrere Länder gemeinsam nach Maßgabe des Abs. 3.
(3) Sind nach Abs. 2 Z 3, 4, 6 oder 7 mehrere Länder
beteiligt, so gilt dieses Landesgesetz dann, wenn die Merkmale, die nach der
entsprechenden Litera (Sublitera) des Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG
für die Abgrenzung der Vollziehungszuständigkeit des Bundes von jener
der Länder maßgebend sind oder wären, überwiegend auf Wien
zutreffen. Ist kein solches Überwiegen eines Landes feststellbar, dann gilt
dieses Landesgesetz, wenn der Sitz der Auftraggeberin oder des Auftraggebers in
Wien liegt. Ist der Sitz keinem Land eindeutig zuordenbar, dann gilt es, wenn
der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit der Auftraggeberin oder des
Auftraggebers in Wien liegt. Ist der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit
keinem Land zuordenbar, dann gilt es, wenn der Sitz (Hauptwohnsitz) der
vergebenden Stelle in Wien liegt. Kann jedoch auch danach die Zuständigkeit
nicht bestimmt werden, so gilt es dann, wenn Wien im Zeitpunkt der Einleitung
des Vergabeverfahrens zum Vorsitz im Bundesrat berufen ist. Ist kein Land zum
Vorsitz im Bundesrat berufen, so gilt es dann, wenn Wien zuletzt zum Vorsitz im
Bundesrat berufen war.
Nachprüfung
§ 2. (1) Die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergG
2006 und dem BVergGVS 2012 durch die in § 1 genannten
Auftraggeberinnen und Auftraggeber unterliegt der Nachprüfung durch das
Verwaltungsgericht Wien.
(2) Im Nachprüfungsverfahren gelten die Antragstellerin oder der
Antragsteller als Beschwerdeführerin oder Beschwerdeführer im Sinne
des Art. 130 Abs. 2 Z 2 B-VG.
(3) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind in
Nachprüfungsverfahren das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –
VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, mit Ausnahme des § 3 sowie der
§§ 7 bis 53 und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
– AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 33/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des
IV. Teiles anzuwenden.
(4) Das Verwaltungsgericht Wien entscheidet in
Nichtigerklärungsverfahren und Feststellungsverfahren durch Senate.
Entscheidungen über Anträge auf Erlassung einstweiliger
Verfügungen und gesonderte Entscheidungen über den Gebührenersatz
in vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren sowie Entscheidungen über
Zeuginnen- oder Zeugen- und Sachverständigengebühren erfolgen durch
Einzelrichterinnen oder Einzelrichter.
(5) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes Wien sind
für Nachprüfungsverfahren betreffend Vergabeverfahren nach dem
BVergGVS 2012 Maßnahmen vorzusehen, die die Vertraulichkeit von
Verschlusssachen oder gleichartigen Informationen, die in den von den Parteien
übermittelten Unterlagen enthalten sind, garantieren. Insbesondere sind
Sicherheitsmaßnahmen betreffend die Erfassung von Anträgen, den
Eingang und die Verwahrung von Unterlagen sowie die Speicherung von Daten
vorzusehen.
2. Hauptstück
Schlichtungsstelle
Einrichtung, Geschäftsstelle
§ 3. (1) Beim Amt der Wiener Landesregierung wird die
„Wiener Schlichtungsstelle für Vergabeangelegenheiten“
eingerichtet. Die Schlichtungsstelle vermittelt in einem konkreten Verfahren bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber und
einem oder mehreren Unternehmen (Streitteile).
(2) Für die Schlichtungsstelle und das Schlichtungsverfahren gelten
ausschließlich § 1, die Bestimmungen des zweiten
Hauptstückes sowie § 40.
(3) Die Schlichtungsstelle vermittelt durch fünf Mitglieder.
Mitglieder der Schlichtungsstelle sind die oder der Vorsitzende und vier
Beisitzerinnen oder Beisitzer. Die Durchführung eines
Schlichtungsverfahrens ist bereits bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden
zulässig. Den Beisitzerinnen oder Beisitzern kommt beratende Funktion
zu.
(4) Die Schlichtungsstelle verfügt über eine
Geschäftsstelle. Das Amt der Wiener Landesregierung hat die Zeiten, zu
denen Anbringen bei der Schlichtungsstelle erfolgen können, unter der
Internetadresse www.wien.gv.at bekannt zu geben. Auf die Vertraulichkeit von
Verschlusssachen oder gleichartigen Informationen, die in den von den
Streitteilen übermittelten Unterlagen enthalten sind, sowie auf
Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen ist Bedacht zu nehmen.
Bestellung der Mitglieder
§ 4. (1) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind von
der Landesregierung für eine Funktionsdauer von jeweils fünf Jahren zu
bestellen. Neuerliche Bestellungen sind zulässig. Je eine Beisitzerin oder
ein Beisitzer ist nach Anhörung der Wirtschaftskammer Wien, der Kammer
für Arbeiter und Angestellte für Wien sowie der Kammer der Architekten
und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu
bestellen. Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer muss Bedienstete oder
Bediensteter der Stadt Wien sein. Für jedes Mitglied sind in gleicher Weise
zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Ersatzmitglieder vertreten die
Mitglieder bei deren zeitweiliger Verhinderung oder nach deren Ausscheiden bis
zur Bestellung eines neuen Mitgliedes. Scheidet ein Mitglied oder ein
Ersatzmitglied aus, so hat unverzüglich eine Nachbestellung zu
erfolgen.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen zum Nationalrat
wählbar sein (§ 41 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 –
NRWO, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 106/
2012) und besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht sowie den Abschluss eines rechtlichen, wirtschaftlichen oder technischen Studiums besitzen. Die oder der Vorsitzende muss das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben.
2012) und besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht sowie den Abschluss eines rechtlichen, wirtschaftlichen oder technischen Studiums besitzen. Die oder der Vorsitzende muss das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben.
(3) Das Amt der Wiener Landesregierung hat zu Beginn jedes Kalenderjahres
die Verlautbarung der Namen der Mitglieder der Schlichtungsstelle und der
Institution (im Fall der oder des Bediensteten der Stadt Wien der Dienststelle,
der Unternehmung oder des Betriebes), der sie angehören, unter der
Internetadresse www.wien.gv.at zu veranlassen.
Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 5. (1) Die Mitgliedschaft in der Schlichtungsstelle
erlischt:
1. mit Tod des Mitgliedes,
2. mit Verzicht,
3. mit Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat (§ 41
NRWO),
4. mit Ablauf der Funktionsdauer oder
5. bei Bediensteten der Stadt Wien mit Beendigung des
Dienstverhältnisses.
(2) Die Mitgliedschaft in der Schlichtungsstelle kann von der
Landesregierung widerrufen werden:
1. wenn eine schwere berufliche Verfehlung des Mitgliedes vorliegt, deren
Art und Schwere mit der weiteren Mitgliedschaft unvereinbar wäre,
oder
2. wenn das Mitglied zu einer ordentlichen Funktionsausübung dauernd
unfähig wird.
Schlichtungsverfahren
§ 6. (1) Eine Unternehmerin oder ein Unternehmer, die oder
der ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG 2006 oder des BVergGVS 2012
unterliegenden Vertrages behauptet und die Möglichkeit des Entstehens eines
Schadens durch eine behauptete Rechtswidrigkeit darlegt, kann
1. in offenen Verfahren sowie in nicht offenen Verfahren und
Verhandlungsverfahren jeweils ohne vorherige Bekanntmachung bis zum Ablauf der
Angebotsfrist sowie
2. in nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren jeweils mit
vorheriger Bekanntmachung und bei Wettbewerben bis zum Ende der Frist für
die Abgabe eines Teilnahmeantrages
bei der Wiener Schlichtungsstelle für Vergabeangelegenheiten die Prüfung einer in dem Verfahren ergangenen gesondert anfechtbaren Entscheidung schriftlich beantragen. Gleichzeitig kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die der gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, zu prüfen. Die Prüfung der Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages kann unter Anwendung der Fristen gemäß § 24 Abs. 4 beantragt werden. In dem Antrag ist ein bestimmtes Begehren zu stellen.
bei der Wiener Schlichtungsstelle für Vergabeangelegenheiten die Prüfung einer in dem Verfahren ergangenen gesondert anfechtbaren Entscheidung schriftlich beantragen. Gleichzeitig kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die der gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, zu prüfen. Die Prüfung der Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages kann unter Anwendung der Fristen gemäß § 24 Abs. 4 beantragt werden. In dem Antrag ist ein bestimmtes Begehren zu stellen.
(2) Die Schlichtungsstelle hat die Auftraggeberin oder den Auftraggeber
unverzüglich vom Einlangen des Antrages auf Schlichtung zu
verständigen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber darf innerhalb von
vier Wochen ab der Verständigung bei sonstiger Nichtigkeit die Angebote
oder die Teilnahmeanträge nicht öffnen (aufschiebende Wirkung
hinsichtlich der Öffnung), es sei denn, dass vor Ablauf dieser
Frist
1. der Antrag auf Schlichtung in der Verhandlung zurückgezogen
wird,
2. eine gütliche Einigung in der Verhandlung zustande kommt
oder
3. die Schlichtungsstelle mitteilt, dass kein Schlichtungsverfahren
durchgeführt wird.
Im Fall der Z 1 endet die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der
Öffnung mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung und im Fall der Z 2
mit der gütlichen Einigung. Im Fall der Z 3 endet die aufschiebende
Wirkung hinsichtlich der Öffnung zwei Wochen nach der Verständigung
durch die Schlichtungsstelle, spätestens jedoch vier Wochen nach ihrem
Beginn.
(3) Die Frist für die Einbringung eines Antrages auf
Nichtigerklärung wird für die Dauer der Anhängigkeit eines
Schlichtungsverfahrens gehemmt.
(4) Wird ein Antrag auf Schlichtung betreffend ein Verhandlungsverfahren
ohne vorherige Bekanntmachung aus dringlichen zwingenden Gründen oder ein
beschleunigtes Verfahren bei Dringlichkeit eingebracht, kommt diesem Antrag
keine aufschiebende Wirkung zu. Abs. 3 ist in diesen Fällen nicht
anzuwenden. Die Möglichkeit, unmittelbar beim Verwaltungsgericht Wien einen
Antrag auf einstweilige Verfügung einzubringen, bleibt
unberührt.
(5) Die Streitteile haben am Schlichtungsverfahren durch Übermittlung
der von der Schlichtungsstelle benötigten Unterlagen und durch Teilnahme an
den Verhandlungen mitzuwirken. Lässt sich ein Streitteil in die Verhandlung
nicht ein, ist in der Niederschrift (Abs. 7) festzuhalten, dass keine
gütliche Einigung zustande gekommen ist.
(6) Die Schlichtungsstelle hat – ohne dabei an ein bestimmtes
förmliches Verfahren gebunden zu sein – ehestmöglich,
längstens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen des Antrages auf
Schlichtung, in mündlichen, nicht öffentlichen Verhandlungen unter
Anwendung eines objektiven Prüfmaßstabes auf eine gütliche
Einigung der Streitteile hinzuwirken und allenfalls Vorschläge zur
Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erstatten. Schlichtungsverfahren
hinsichtlich gleichartiger Anträge verschiedener Unternehmerinnen oder
Unternehmer sind nur zu verbinden, wenn hiedurch die Grundsätze des freien
und lauteren Wettbewerbs (§ 19 Abs. 1 BVergG 2006 und
§ 17 Abs. 1 BVergGVS 2012) nicht beeinträchtigt
werden.
(7) Der Gegenstand, der Verlauf und das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens
sind von der oder dem Vorsitzenden in einer Niederschrift festzuhalten. Den
Streitteilen ist je eine Abschrift hievon zu übermitteln.
3. Hauptstück
Nachprüfungsverfahren
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zuständigkeit
§ 7. (1) Das Verwaltungsgericht Wien ist auf Antrag zur
Durchführung der Verfahren nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes
zuständig. Die Anträge sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht Wien
einzubringen.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung oder Widerrufserklärung ist das
Verwaltungsgericht Wien zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen
gegen das BVergG 2006 oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines
Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht
zuständig
1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie
2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen der
Auftraggeberin oder des Auftraggebers im Rahmen der von der Antragstellerin oder
vom Antragsteller innerhalb der Antragsfristen (§ 24) geltend
gemachten Beschwerdepunkte.
(3) Nach Zuschlagserteilung ist das Verwaltungsgericht Wien
zuständig
1. im Rahmen der von der Antragstellerin oder vom Antragsteller geltend
gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob wegen eines Verstoßes
gegen das BVergG 2006 oder gegen die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen
eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht der Zuschlag
nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem
niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot
erteilt wurde;
2. auf Antrag der Auftraggeberin oder des Auftraggebers in einem Verfahren
gemäß Z 1, 4 und 5 zur Feststellung, ob die Antragstellerin oder
der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine
echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;
3. zur Feststellung, ob ein Vergabeverfahren in rechtswidriger Weise ohne
vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb
durchgeführt wurde;
4. zur Feststellung, ob der Zuschlag in rechtswidriger Weise ohne
Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß den §§ 131
bzw. 272 BVergG 2006 erteilt wurde;
5. zur Feststellung, ob der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung auf
Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen
eines Verstoßes gegen § 152 Abs. 4 bis 6, § 158
Abs. 2 bis 5 oder § 290 Abs. 2 bis 5 BVergG 2006
rechtswidrig war;
6. in einem Verfahren gemäß den Z 3 bis 5 zur
Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages;
7. in einem Verfahren gemäß den Z 3 bis 5 betreffend die
Vergabe einer Leistung, deren geschätzter Auftragswert zumindest die in den
§§ 12 Abs. 1 bzw. 180 Abs. 1 BVergG 2006 genannten
Schwellenwerte erreicht, zur Verhängung von Sanktionen gemäß
§ 37 Abs. 6.
(4) Nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das
Verwaltungsgericht Wien zuständig
1. im Rahmen der von der Antragstellerin oder vom Antragsteller geltend
gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob der Widerruf wegen eines
Verstoßes gegen das BVergG 2006 oder die hierzu ergangenen Verordnungen
oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht
rechtswidrig war;
2. auf Antrag der Auftraggeberin oder des Auftraggebers in einem Verfahren
gemäß Z 1 zur Feststellung, ob die Antragstellerin oder der
Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte
Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;
3. zur Feststellung, ob der Widerruf in rechtswidriger Weise ohne
vorherige Mitteilung oder vorherige Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung
gemäß den §§ 140 bzw. 279 BVergG 2006 erklärt
wurde;
4. in einem Verfahren gemäß Z 3 zur Nichtigerklärung
des Widerrufs.
(5) Nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und
Aufforderung der Bieterin oder des Bieters an die Auftraggeberin oder den
Auftraggeber um Fortführung des Verfahrens ist das Verwaltungsgericht Wien
zuständig, auf Antrag einer Bieterin oder eines Bieters festzustellen, dass
die Auftraggeberin oder der Auftraggeber das Verfahren weder durch Widerruf oder
Zuschlag beendet noch in angemessener Weise fortgeführt hat.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten in gleicher Weise für
Nachprüfungsverfahren betreffend die Vergabe von Aufträgen nach dem
BVergGVS 2012.
Auskunftspflicht
§ 8. (1) Die dem Nachprüfungsverfahren nach diesem
Landesgesetz unterliegenden Auftraggeberinnen und Auftraggeber bzw. vergebenden
Stellen und die an einem Verfahren zur Vergabe von Aufträgen beteiligten
Unternehmerinnen und Unternehmer haben dem Verwaltungsgericht Wien alle für
die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und
alle hiefür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Kommt eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber oder eine Unternehmerin
oder ein Unternehmer den Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nach, so kann
das Verwaltungsgericht Wien, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber oder
die Unternehmerin oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher
ausdrücklich hingewiesen wurde, auf Grund des Vorbringens der oder des
nicht säumigen Beteiligten entscheiden.
(3) Bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben
unberührt.
Akteneinsicht
§ 9. (1) Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber
können bei der Vorlage von Akten an das Verwaltungsgericht Wien verlangen,
dass bestimmte Akten oder Aktenteile von der Einsicht und Abschrift
ausgeschlossen werden, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung
berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine
Gefährdung der Aufgaben der Auftraggeberin oder des Auftraggebers
herbeiführen würde. Ohne Zustimmung der Auftraggeberin oder des
Auftraggebers darf die Einsicht in jene Akten oder Aktenteile nicht gewährt
werden, die die Auftraggeberin oder der Auftraggeber im Vergabeverfahren der
Parteieneinsicht zu entziehen nach geltender Vorschrift berechtigt war. Die
Auftraggeberin oder der Auftraggeber hat die in Betracht kommenden Stellen bei
Vorlage der Akten zu bezeichnen.
(2) Bei der Gewährung von Akteneinsicht ist insbesondere auf die
Vertraulichkeit von Verschlusssachen oder gleichartigen Informationen, die in
den von den Parteien übermittelten Unterlagen enthalten sind, sowie auf
Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen Bedacht zu nehmen.
Ladungen sowie Gebühren der Zeuginnen oder
Zeugen
§ 10. (1) Das Verwaltungsgericht Wien ist berechtigt, auch
Personen, die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Sprengels des
Verwaltungsgerichtes Wien haben und deren Erscheinen nötig ist,
vorzuladen.
(2) Zeuginnen oder Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien
zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden
unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und
den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG,
BGBl. Nr. 136/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 111/2010. Die Gebühr ist gemäß § 19 GebAG
beim Verwaltungsgericht Wien geltend zu machen.
(3) Für die Bestimmung der Gebühr gilt § 20 GebAG mit
folgenden Maßgaben:
1. Die Gebühr ist vorläufig zu berechnen. Vor der
Gebührenberechnung kann die Zeugin oder der Zeuge aufgefordert werden, sich
über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam
sind, zu äußern und unter Setzung einer bestimmten Frist noch
fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf
volle 10 Cent aufzurunden.
2. Die vorläufig berechnete Gebühr ist der Zeugin oder dem
Zeugen schriftlich oder mündlich bekanntzugeben. Diese oder dieser kann
binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Gebühr schriftlich oder
mündlich die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht Wien
beantragen. Wenn die Zeugin oder der Zeuge keinen Antrag auf
Gebührenbestimmung stellt oder diesen zurückzieht, gilt die
bekanntgegebene Gebühr als bestimmt. Das Verwaltungsgericht Wien kann die
Gebühr jedoch von Amts wegen anders bestimmen. Nach Ablauf von drei Jahren
nach Bekanntgabe der Gebühr ist eine amtswegige Gebührenbestimmung
nicht mehr zulässig.
3. Die Zeugin oder der Zeuge kann die Gebührenbestimmung durch das
Verwaltungsgericht Wien auch beantragen, wenn ihr oder ihm innerhalb von acht
Wochen nach Geltendmachung keine Gebühr bekanntgegeben wird. Zieht sie oder
er den Antrag auf Gebührenbestimmung zurück, so erlischt der
Gebührenanspruch.
(4) Die Gebühr ist der Zeugin oder dem Zeugen kostenfrei zu zahlen.
Bestimmt das Verwaltungsgericht Wien eine höhere Gebühr, als der
Zeugin oder dem Zeugen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag der Zeugin oder dem
Zeugen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt das Verwaltungsgericht Wien eine
niedrigere Gebühr oder übersteigt der der Zeugin oder dem Zeugen
gezahlte Vorschuss die von ihm bestimmte Gebühr, so ist die Zeugin oder der
Zeuge zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu
verpflichten.
Mündliche Verhandlung
§ 11. (1) Das Verwaltungsgericht Wien hat auf Antrag oder,
wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine
öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist,
2. bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass dem
verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben oder, dass er abzuweisen ist,
oder
3. das Verwaltungsgericht Wien einen sonstigen verfahrensrechtlichen
Beschluss zu erlassen hat.
(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Durchführung
einer Verhandlung zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu
geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen
Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf
Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien
wirksam zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann
das Verwaltungsgericht Wien ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung
absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung
eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem
Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch
Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl.
Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht Wien kann von der Durchführung
(Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich
darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten)
Verhandlung erklärt werden.
Öffentlichkeit der Verhandlung und
Beweisaufnahme
§ 12. (1) Die Verhandlung ist öffentlich. Die
Öffentlichkeit darf von der Verhandlung nur so weit ausgeschlossen werden,
als dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder
der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des
Privatlebens einer Partei, einer Zeugin oder eines Zeugen oder eines Dritten
geboten ist.
(2) Der Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt durch
verfahrensleitenden Beschluss entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer
Partei, einer Zeugin oder eines Zeugen.
(3) Unmittelbar nach der Verkündung des Beschlusses über den
Ausschluss der Öffentlichkeit haben sich alle Zuhörerinnen und
Zuhörer zu entfernen, doch können die Parteien verlangen, dass je drei
Personen ihres Vertrauens die Teilnahme an der Verhandlung gestattet
wird.
(4) Wenn die Öffentlichkeit von einer Verhandlung ausgeschlossen
wurde, ist es so weit untersagt, daraus Umstände weiterzuverbreiten, als
dies aus den in Abs. 1 angeführten Gründen geboten ist.
(5) Die Verhandlungsleiterin oder der Verhandlungsleiter eröffnet und
leitet die Verhandlung und handhabt die Sitzungspolizei. Die
Verhandlungsleiterin oder der Verhandlungsleiter hat von Amts wegen für die
vollständige Erörterung der Rechtssache zu sorgen. Auch die sonstigen
Mitglieder des Senates sind befugt, Fragen zu stellen. Über Einwendungen
gegen Anordnungen, die das Verfahren betreffen, sowie über Anträge,
die im Laufe des Verfahrens gestellt werden, entscheidet das Verwaltungsgericht
Wien durch verfahrensleitenden Beschluss.
(6) In der Verhandlung sind die zur Entscheidung der Rechtssache
erforderlichen Beweise aufzunehmen. Niederschriften über die Vernehmung der
Parteien oder von Zeuginnen oder Zeugen sowie die Befunde und Gutachten der
Sachverständigen dürfen nur verlesen werden, wenn
1. die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind, ihr Aufenthalt
unbekannt ist oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen
Krankheit oder Behinderung oder wegen entfernten Aufenthalts oder aus anderen
erheblichen Gründen nicht verlangt werden kann,
2. die in der mündlichen Verhandlung Vernommenen in wesentlichen
Punkten von ihren früheren Aussagen abweichen,
3. Zeuginnen, Zeugen oder Parteien, ohne dazu berechtigt zu sein, die
Aussage verweigern, oder
4. alle anwesenden Parteien zustimmen.
(7) Das Erkenntnis kann nur von denjenigen Mitgliedern des
Verwaltungsgerichtes Wien gefällt werden, die an der Verhandlung
teilgenommen haben. Ändert sich die Zusammensetzung des Senates, ist die
Verhandlung zu wiederholen. Bei Fällung des Erkenntnisses ist nur auf das
Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.
(8) Die Beratung und Abstimmung der Senate ist nicht
öffentlich.
(9) Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film-
und Fotoaufnahmen von Verhandlungen des Verwaltungsgerichtes Wien in
Nachprüfungsverfahren sind unzulässig.
Erkenntnisse und Beschlüsse
§ 13. (1) Sofern der Antrag nicht zurückzuweisen oder
das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht Wien die Rechtssache
durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und
auszufertigen. Sie sind zu begründen.
(3) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat
in der Regel das Verwaltungsgericht Wien das Erkenntnis mit den wesentlichen
Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
(4) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn
1. eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist
oder
2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen
Verhandlung gefasst werden kann und jeder oder jedem die Einsichtnahme in das
Erkenntnis gewährleistet ist.
(5) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses
zuzustellen.
(6) Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der
Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen
oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.
Das Verwaltungsgericht Wien hat ferner hinzuweisen:
1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision
einzuhaltenden Fristen;
2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen
Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten
Rechtsanwalt;
3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden
Eingabengebühren.
(7) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die
Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(8) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht Wien insoweit
gebunden, als sie nicht bloß verfahrensleitende Beschlüsse
sind.
(9) Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 5 und Abs. 6 sind auch auf die
Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Wien anzuwenden. Dies gilt nicht
für verfahrensleitende Beschlüsse.
Zustellungen
§ 14. (1) Das Verwaltungsgericht Wien hat schriftliche
Erledigungen nach Möglichkeit an die ihm bekannt gegebene Faxnummer oder
elektronische Adresse zu übermitteln. Solche Übermittlungen gelten als
zugestellt, sobald die Erledigung in den elektronischen Verfügungsbereich
der Empfängerin oder des Empfängers gelangt ist.
(2) Wurde dem Verwaltungsgericht Wien keine elektronische Adresse oder
Faxnummer bekannt gegeben oder sind Zustellungen unter dieser elektronischen
Adresse oder Faxnummer nicht ohne Weiteres durchführbar, sind schriftliche
Erledigungen nach den Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes des
Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 33/2013, physisch zuzustellen.
Gebühren
§ 15. (1) Für Anträge gemäß den
§§ 20 Abs. 1, 28 und 33 Abs. 1 und 2 hat die
Antragstellerin oder der Antragsteller jeweils eine Pauschalgebühr zu
entrichten.
(2) Die Pauschalgebühr ist gemäß den von der
Landesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei
Antragstellung zu entrichten. Die Gebührensätze sind entsprechend dem
Verhältnis des durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwandes zu dem
für die Antragstellerin oder für den Antragsteller zu erzielenden
Nutzen festzulegen. Die Gebührensätze sind nach objektiven Merkmalen
abzustufen. Als objektive Merkmale sind insbesondere der Auftragsgegenstand, die
Art des durchgeführten Verfahrens, die Tatsache, ob es sich um Anträge
auf Nichtigerklärung der Ausschreibung oder der Aufforderung zur Abgabe
eines Teilnahmeantrages oder um sonstige gesondert anfechtbare Entscheidungen
bzw. ob es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich oder im
Unterschwellenbereich handelt, heranzuziehen.
(3) Für Anträge gemäß § 28 beträgt die
Gebühr die Hälfte des ausgewiesenen Gebührensatzes.
(4) Hat dieselbe Antragstellerin oder derselbe Antragsteller das
Verwaltungsgericht Wien im selben Vergabeverfahren bereits einmal mit einem
Antrag auf Nichtigerklärung oder auf Feststellung befasst, so beträgt
die Gebühr jedes folgenden Antrages auf Nichtigerklärung oder auf
Feststellung 80 Prozent des festgesetzten Gebührensatzes.
(5) Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen
geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß den
§§ 12 oder 180 BVergG 2006 nicht erreicht, so ist lediglich die
Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im
Unterschwellenbereich (§ 12 Abs. 3 oder § 180
Abs. 3 BVergG 2006) zu entrichten. Dies gilt auch für die Vergabe von
Losen in Vergabeverfahren nach dem BVergGVS 2012.
(6) Bieterinnen- oder Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die
Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten.
(7) Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, durch
Überweisung, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die
über die Barzahlung und Überweisung hinausgehenden zulässigen
Entrichtungsarten sind durch das Verwaltungsgericht Wien nach Maßgabe der
vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und
entsprechend bekannt zu machen.
(8) Die festgesetzten Gebührensätze vermindern oder erhöhen
sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von
der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex
2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für
Jänner 2014 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten
Festsetzung zu Grunde gelegten Indexzahl ergibt. Die Landesregierung hat nach
Verlautbarung der für Jänner des laufenden Jahres maßgeblichen
Indexzahl die neu festgesetzten Gebührensätze im Landesgesetzblatt
für Wien kundzumachen. Die neu festgesetzten Gebührensätze gelten
ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten. Die Gebührensätze sind
auf ganze Eurobeträge ab- oder aufzurunden.
Gebührenersatz
§ 16. (1) Die oder der vor dem Verwaltungsgericht Wien,
wenn auch nur teilweise, obsiegende Antragstellerin oder Antragsteller hat
Anspruch auf Ersatz ihrer oder seiner gemäß § 15
entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber. Die
Antragstellerin oder der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz ihrer oder
seiner gemäß § 15 entrichteten Gebühren durch die
Auftraggeberin oder den Auftraggeber, wenn sie oder er während des
anhängigen Verfahrens klaglos gestellt (§ 21) wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf
einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nichtigerklärungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird
und
2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der
Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung
abgewiesen wurde.
(3) Wird ein Antrag vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung gemäß § 25 Abs. 6 oder, wenn keine
mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung der
Entscheidung zurückgezogen, so hat das Verwaltungsgericht Wien die
Rückerstattung der Hälfte der jeweils entrichteten Pauschalgebühr
an die Antragstellerin oder an den Antragsteller zu veranlassen. Wird ein Antrag
nach Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
gemäß § 25 Abs. 6, aber vor Durchführung der
mündlichen Verhandlung zurückgezogen, so hat das Verwaltungsgericht
Wien die Rückerstattung von 20 Prozent der jeweils entrichteten
Pauschalgebühr an die Antragstellerin oder an den Antragsteller zu
veranlassen.
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 17. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines
durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien abgeschlossenen Verfahrens ist
stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das
Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis
oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie
erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im
Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt
hätten, oder
3. nachträglich eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die
einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt
und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes Wien die Einwendung der
entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim
Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in
dem die Antragstellerin oder der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund
Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des
mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung
geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach
Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr
gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der
gesetzlichen Frist ergibt, sind von der Antragstellerin oder vom Antragsteller
glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des
Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren
nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur
mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht Wien hat die Parteien des abgeschlossenen
Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis
zu setzen.
(5) Die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses
Paragraphen sind auch auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Wien
anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende
Beschlüsse.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 18. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch
ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie
von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt
hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt
und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein
Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der
Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens
handelt.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach dem Wegfall
des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig
nachzuholen.
(3) Über den Antrag hat das Verwaltungsgericht Wien mit Beschluss zu
entscheiden.
(4) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die
Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden
hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des
Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.
Strafbestimmungen
§ 19. (1) Die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen
(§ 35 AVG) beträgt ein Prozent des geschätzten
Auftragswertes, höchstens jedoch 20 000 Euro. Bei der Bemessung der
Mutwillensstrafe sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Person,
über die die Mutwillensstrafe verhängt wird, zu
berücksichtigen.
(2) Wer als Auftraggeberin oder Auftraggeber, deren oder dessen Organe
nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, oder als
Unternehmerin oder Unternehmer die Auskunftspflicht gemäß
§ 8 Abs. 1 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 15
000 Euro zu bestrafen. Als Tatort gilt der Sitz des Verwaltungsgerichtes
Wien.
2. Abschnitt
Nichtigerklärungsverfahren
Antrag
Nichtigerklärungsverfahren
Antrag
§ 20. (1) Eine Unternehmerin oder ein Unternehmer, die
oder der ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG 2006 unterliegenden
Vertrages behauptet, kann die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren
Entscheidung (§ 2 Z 16 lit. a BVergG 2006) der
Auftraggeberin oder des Auftraggebers im Verfahren zur Vergabe von
Aufträgen wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihr oder ihm durch eine
behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Dem Antrag auf Nichtigerklärung kommt keine aufschiebende Wirkung für
das betreffende Verfahren zur Vergabe von Aufträgen zu. Nicht gesondert
anfechtbare Entscheidungen (§ 2 Z 16 lit. b BVergG 2006)
können nur gemeinsam mit der ihnen jeweils nächstfolgenden gesondert
anfechtbaren Entscheidung angefochten werden. Dies gilt in gleicher Weise
für Nichtigerklärungsverfahren betreffend die Vergabe von
Aufträgen nach dem BVergGVS 2012.
(2) Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das
Ausscheiden und der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung oder der
Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in § 24
Abs. 1 vorgesehene Frist, ist eine Bieterin oder ein Bieter berechtigt, das
Ausscheiden gemeinsam mit der Zuschlagsentscheidung oder der
Widerrufsentscheidung in einem Antrag innerhalb der für die Anfechtung der
Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung eingeräumten Frist
anzufechten.
Klaglosstellung
§ 21. Wird in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar,
dass die Antragstellerin oder der Antragsteller klaglos gestellt wurde, so ist
der Antrag, wenn er nicht zurückgezogen wird oder als zurückgezogen
gilt, nach Anhörung der Antragstellerin oder des Antragstellers in
nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären
und das Verfahren einzustellen.
Parteien
§ 22. (1) Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens
vor dem Verwaltungsgericht Wien sind jedenfalls die Antragstellerin oder der
Antragsteller und die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
(2) Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens sind ferner jene
Unternehmerinnen oder Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin oder
vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich
geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (mitbeteiligte
Parteien); insbesondere ist im Falle der Bekämpfung der
Zuschlagsentscheidung die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin
oder der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter Partei des
Nichtigerklärungsverfahrens.
(3) Parteien im Sinne des Abs. 2, ausgenommen eine in einer
Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin oder
ein in Aussicht genommener Bieter, verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre
begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin oder vom
Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntmachung
der Verfahrenseinleitung nach § 25 Abs. 2 erheben.
(4) Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen
stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen
Verhandlung erhoben werden.
Inhalt und Zulässigkeit
§ 23. (1) Ein Antrag gemäß § 20
Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens und der
angefochtenen Entscheidung,
2. die genaue Bezeichnung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und
der Antragstellerin oder des Antragstellers, jeweils einschließlich deren
Faxnummer oder elektronischer Adresse,
3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes
einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
4. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen
Schaden für die Antragstellerin oder den Antragsteller,
5. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich die Antragstellerin
oder der Antragsteller als verletzt erachtet,
6. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit
stützt,
7. einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert
anfechtbaren Entscheidung,
8. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag
rechtzeitig eingebracht wurde, und
9. im Fall eines Antrags auf Nichtigerklärung einer
Zuschlagsentscheidung, die Zuschlagsempfängerin oder den
Zuschlagsempfänger mit Anschrift und – so weit vorhanden –
Faxnummer oder elektronischer Adresse.
(2) Der Antrag ist jedenfalls in folgenden Fällen
unzulässig:
1. wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung
richtet,
2. wenn er nicht innerhalb der im § 24 genannten Fristen
eingebracht wird oder
3. wenn der Antrag trotz Aufforderung binnen der gesetzten Frist nicht
ordnungsgemäß gemäß § 15 vergebührt
wurde.
(3) Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung eine
unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist
der Antrag auch dann rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der in
§ 24 genannten Fristen bei der in den Ausschreibungsunterlagen oder in
der Bekanntmachung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.
Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung keine Angabe
über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch
dann rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der in § 24 genannten
Fristen bei einer nicht offenkundig unzuständigen
Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.
Antragsfristen
§ 24. (1) Anträge auf Nichtigerklärung einer
gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung der
Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer
Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer
Übermittlung auf brieflichem Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt
mit der Absendung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit
der Bekanntmachung.
(2) Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im
Unterschwellenbereich verkürzt sich die Frist auf sieben Tage.
(3) Bei der Durchführung einer Direktvergabe oder einer Direktvergabe
mit vorheriger Bekanntmachung beträgt die Frist sieben Tage ab dem
Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller von der gesondert
anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte
können.
(4) Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder
Wettbewerbsunterlagen sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages
können über die in den Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume
hinaus bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist
zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmefrist eingebracht werden,
sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungs-
oder Wettbewerbsunterlagen bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines
Teilnahmeantrages auf brieflichem Weg übermittelt werden, tritt die
Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist,
die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmefrist mehr als
22 Tage beträgt.
Mitteilungspflichten und
Bekanntmachungen
§ 25. (1) Ist eine Unternehmerin oder ein Unternehmer der
Ansicht, dass eine von der Auftraggeberin oder vom Auftraggeber getroffene
Entscheidung gegen die Bestimmungen des BVergG 2006 oder des BVergGVS 2012 oder
die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht
verstößt, so obliegt es ihr oder ihm, die Auftraggeberin oder den
Auftraggeber spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf
Nichtigerklärung elektronisch, mittels Telefax oder, falls dies nicht
möglich ist, in sonstiger schriftlicher Weise von der beabsichtigten
Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens gemäß
§ 20 zu verständigen.
(2) Das Verwaltungsgericht Wien hat den Eingang eines
Nichtigerklärungsantrages unverzüglich im Internet bekannt zu
machen.
(3) Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Bezeichnung des betroffenen Vergabeverfahrens und der
Auftraggeberin oder des Auftraggebers entsprechend den Angaben im
Nichtigerklärungsantrag (§ 23 Abs. 1 Z 1 und
Z 2);
2. die Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung
entsprechend den Angaben im Nichtigerklärungsantrag (§ 23
Abs. 1 Z 1);
3. den Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 22
Abs. 3 und 4.
(4) Die oder der im Nichtigerklärungsantrag bezeichnete Auftraggeberin
oder Auftraggeber ist vom Verwaltungsgericht Wien unverzüglich gesondert
vom Eingang des Nichtigerklärungsantrages zu verständigen; diese
Verständigung hat die in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Angaben zu
enthalten.
(5) Im Falle der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist die
für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin oder der für den
Zuschlag in Aussicht genommene Bieter jedenfalls vom Verwaltungsgericht Wien
unverzüglich vom Eingang des Nichtigerklärungsantrages zu
verständigen; diese Verständigung hat die in Abs. 3 Z 1 und
2 genannten Angaben zu enthalten.
(6) In Nichtigerklärungsverfahren ist zudem auch die Anberaumung einer
öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet kundzumachen; diese
Kundmachung hat jedenfalls auch die in Abs. 3 vorgesehenen Angaben zu
enthalten.
(7) In Nichtigerklärungsverfahren betreffend die Bekämpfung einer
Zuschlagsentscheidung ist die für den Zuschlag in Aussicht genommene
Bieterin oder der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter von der
Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu
verständigen.
(8) Das Verwaltungsgericht Wien hat Bekanntmachungen im Internet
gemäß Abs. 2 und gemäß Abs. 6 nach Zustellung
der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien über den
Nichtigerklärungsantrag zu löschen.
Nichtigerklärung
§ 26. (1) Das Verwaltungsgericht Wien hat eine im Zuge
eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung einer
Auftraggeberin oder eines Auftraggebers als nichtig zu erklären,
wenn
1. die Entscheidung oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert
anfechtbare Entscheidung die Antragstellerin oder den Antragsteller in dem
geltend gemachten Recht verletzt und
2. für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss
ist.
(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt
insbesondere auch die Streichung von diskriminierenden Anforderungen
hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der
wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den
Ausschreibungsunterlagen oder in jedem sonstigen Dokument des Vergabeverfahrens
in Betracht.
Entscheidungsfrist
§ 27. (1) Über Anträge auf Nichtigerklärung
von Entscheidungen einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers ist ohne
unnötigen Aufschub, spätestens jedoch sechs Wochen nach Ablauf der
Frist zur Erhebung von Einwendungen gemäß § 22 Abs. 3
und 4, zu entscheiden.
(2) Die Dauer eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der
Europäischen Union ist in die Entscheidungsfrist nach Abs. 1 nicht
einzurechnen.
3. Abschnitt
Einstweilige Verfügungen
Antrag
Einstweilige Verfügungen
Antrag
§ 28. Das Verwaltungsgericht Wien hat auf Antrag einer
Unternehmerin oder eines Unternehmers, der oder dem die Antragsvoraussetzungen
nach § 20 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige
Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die
nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete
Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder
unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin oder des
Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Der Antrag kann gleichzeitig
mit einem Antrag auf Nichtigerklärung oder nach Maßgabe des
§ 29 Abs. 2 vor diesem gestellt werden.
Inhalt und Zulässigkeit
§ 29. (1) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen
Verfügung hat zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der
gesondert anfechtbaren Entscheidung, der Auftraggeberin oder des Auftraggebers
sowie der Antragstellerin oder des Antragstellers, jeweils einschließlich
deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,
2. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des
Vorliegens der in § 20 Abs. 1 genannten
Voraussetzungen,
3. die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit,
4. die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der
Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers und eine Glaubhaftmachung
der maßgeblichen Tatsachen,
5. die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme
und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag
rechtzeitig eingebracht wurde.
(2) Wenn noch kein Nichtigerklärungsantrag zur Bekämpfung der
geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt wurde, ist der Antrag auf Erlassung
einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor Ablauf der in
§ 24 festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden
Rechtswidrigkeit eingebracht wird.
(3) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist
unzulässig, wenn er trotz Aufforderung binnen der gesetzten Frist nicht
ordnungsgemäß gemäß § 15 vergebührt
wurde.
Verständigung
§ 30. Das Verwaltungsgericht Wien hat die betroffene
Auftraggeberin oder den betroffenen Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages
auf einstweilige Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des
Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die
Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der
Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu
verständigen.
Anträgen auf einstweilige Verfügung, welche die Untersagung der
Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer
Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die
Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der
Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den
Antrag aufschiebende Wirkung zu. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber darf
bis zur Entscheidung über den Antrag
1. bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen,
2. bei sonstiger Nichtigkeit die Rahmenvereinbarung nicht
abschließen,
3. bei sonstiger Unwirksamkeit das Vergabeverfahren nicht widerrufen
oder
4. die Angebote nicht öffnen.
(2) Das Verwaltungsgericht Wien hat in der Verständigung an die
Auftraggeberin oder den Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf
einstweilige Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung
hinzuweisen.
Verfahren
§ 31. (1) Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen
Verfügung muss keine öffentliche mündliche Verhandlung
durchgeführt werden.
(2) Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen
Verfügung sind die Antragstellerin oder der Antragsteller und die
Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
(3) Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar
rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der in
§ 24 bezeichneten Frist kein zulässiger
Nichtigerklärungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung der
einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder ein
bereits gestellter Nichtigerklärungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist
wieder zurückgezogen, ist das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen
Verfügung formlos einzustellen. Eine allenfalls erlassene einstweilige
Verfügung tritt in diesem Fall mit Ablauf der in § 24
bezeichneten Frist oder mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des
Nichtigerklärungsantrages außer Kraft. Das Verwaltungsgericht Wien
hat die Antragstellerin oder den Antragsteller und die Auftraggeberin oder den
Auftraggeber vom Außer-Kraft-Treten der einstweiligen Verfügung zu
verständigen.
(4) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das
Verwaltungsgericht Wien die voraussehbaren Folgen der zu treffenden
Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen
der Antragstellerin oder des Antragstellers, der sonstigen Bewerberinnen oder
Bewerber oder Bieterinnen oder Bieter und der Auftraggeberin oder des
Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse
an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen.
Ergibt diese Interessenabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen
einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der
einstweiligen Verfügung abzuweisen. In Nachprüfungsverfahren
betreffend die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergGVS 2012 sind bei der
Interessenabwägung insbesondere auch Verteidigungs- und
Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen.
(5) Ein entgegen einer Anordnung in einer einstweiligen Verfügung
erteilter Zuschlag, erfolgter Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw.
erklärter Widerruf des Vergabeverfahrens ist absolut nichtig bzw.
unwirksam.
(6) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte
Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen der Auftraggeberin oder des
Auftraggebers bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien über eine
allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder
sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils
gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu
verfügen.
(7) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche
diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige
Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit
der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien über den Antrag auf
Nichtigerklärung, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht
wurde, außer Kraft. Das Verwaltungsgericht Wien hat die einstweilige
Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben,
sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben,
weggefallen sind. Das Verwaltungsgericht Wien hat die einstweilige
Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken,
wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf
der bestimmten Zeit fortbestehen.
(8) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar.
Entscheidungsfrist
§ 32. Über Anträge auf Erlassung einstweiliger
Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sieben
Werktagen nach Einlangen des Antrages, zu entscheiden. Musste der Antrag zur
Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen
10 Werktagen zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung an alle
Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde.
4. Abschnitt
Feststellungsverfahren
Antrag
Feststellungsverfahren
Antrag
§ 33. (1) Eine Unternehmerin oder ein Unternehmer, die
oder der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG 2006
unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihr oder ihm durch die behauptete
Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die
Feststellung beantragen, dass
1. der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2006, die
hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht
gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem
niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot
erteilt wurde,
2. die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige
Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb wegen eines
Verstoßes gegen das BVergG 2006, die hierzu ergangenen Verordnungen oder
unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war,
3. die Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung
gemäß den §§ 131 bzw. 272 BVergG 2006 wegen eines
Verstoßes gegen das BVergG 2006, die hierzu ergangenen Verordnungen oder
unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war,
4. der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung auf Grund einer
Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines
Verstoßes gegen § 152 Abs. 4 bis 6, § 158
Abs. 2 bis 5 oder § 290 Abs. 2 bis 5 BVergG 2006
rechtswidrig war oder
5. die Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens wegen eines
Verstoßes gegen das BVergG 2006, die hierzu ergangenen Verordnungen oder
unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann in einem Antrag mehrere
Feststellungen gemäß § 7 Abs. 3 Z 1, 3 und 4
beantragen. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß § 33
Abs. 1 Z 1, 3, 4 oder 5 kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber
die Feststellung beantragen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller
auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf
Erteilung des Zuschlages gehabt hätte. Bei einem Antrag auf Feststellung
gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 bis 4 kann die
Auftraggeberin oder der Auftraggeber beantragen, von der Nichtigerklärung
des Vertrages abzusehen oder den Vertrag frühestens mit dem Zeitpunkt der
behördlichen Entscheidung aufzuheben.
(2) Eine Bieterin oder ein Bieter, die oder der ein Interesse am Abschluss
eines dem Anwendungsbereich des BVergG 2006 unterliegenden Vertrages hatte und
der oder dem durch das Vorgehen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ein
Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, kann die Feststellung
beantragen, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber nach erheblicher
Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen der Bieterin
oder des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch
eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren
in angemessener Weise fortgeführt hat.
(3) Werden hinsichtlich desselben Vergabeverfahrens
Feststellungsanträge nach Abs. 1 von mehreren Unternehmerinnen oder
Unternehmern gestellt, hat das Verwaltungsgericht Wien die Verfahren nach
Möglichkeit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine
getrennte Verfahrensführung ist jedenfalls zulässig, wenn dies im
Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und
Kostenersparnis gelegen ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in gleicher Weise für
Feststellungsverfahren betreffend die Vergabe von Aufträgen nach dem
BVergGVS 2012.
Verfahrensrechtliche Bestimmungen
§ 34. (1) Parteien eines Feststellungsverfahrens nach
§ 33 Abs. 1 sind die Antragstellerin oder der Antragsteller, die
Auftraggeberin oder der Auftraggeber und eine allfällige
Zuschlagsempfängerin oder ein allfälliger Zuschlagsempfänger.
Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 33 Abs. 2 sind die
Antragstellerin oder der Antragsteller, die Auftraggeberin oder der Auftraggeber
und alle im Vergabeverfahren verbliebenen Bieterinnen oder Bieter.
(2) Über Anträge auf Feststellung gemäß § 33
Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2 ist unverzüglich,
spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages, zu entscheiden. Im
Übrigen ist über Anträge auf Feststellung ohne unnötigen
Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, zu
entscheiden. Die Dauer eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof
der Europäischen Union ist in diese Entscheidungsfristen nicht
einzurechnen.
Inhalt und Zulässigkeit
§ 35. (1) Ein Antrag gemäß § 33 hat
jedenfalls zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,
2. die genaue Bezeichnung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und
der Antragstellerin oder des Antragstellers, jeweils einschließlich deren
Faxnummer oder elektronischer Adresse,
3. die genaue Bezeichnung der allfälligen Zuschlagsempfängerin
oder des allfälligen Zuschlagsempfängers,
4. die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes
einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
5. Angaben über den behaupteten drohenden oder eingetretenen Schaden
für die Antragstellerin oder den Antragsteller,
6. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich die Antragstellerin
oder der Antragsteller als verletzt erachtet,
7. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit
stützt,
8. einen bestimmten Antrag auf Feststellung und
9. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag
rechtzeitig eingebracht wurde.
(2) Die genaue Bezeichnung der Zuschlagsempfängerin oder des
Zuschlagsempfängers ist nicht erforderlich, wenn die Antragstellerin oder
der Antragsteller keine Kenntnis von der Zuschlagserteilung erlangen
konnte.
(3) Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig:
1. wenn er nicht innerhalb der im § 36 genannten Fristen
gestellt wird,
2. wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines
Nichtigerklärungsverfahrens gemäß § 20 hätte
geltend gemacht werden können oder
3. wenn der Antrag trotz Aufforderung binnen der gesetzten Frist nicht
ordnungsgemäß gemäß § 15 vergebührt
wurde.
(4) Ein Antrag gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 ist
ferner unzulässig, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die
Entscheidung, welcher Bieterin oder welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden
soll, gemäß den §§ 49 Abs. 2, 55 Abs. 5, 210
Abs. 2 und 219 Abs. 5 BVergG 2006 bekannt gemacht hat und der Zuschlag
nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von zehn Tagen nach der erstmaligen
Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist. Dies gilt in gleicher
Weise für Feststellungsverfahren betreffend die Vergabe von Aufträgen
nach dem BVergGVS 2012.
Antragsfristen
§ 36. (1) Anträge gemäß § 33
Abs. 1 Z 1 oder 5 sind binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt
einzubringen, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller vom Zuschlag
bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen
können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten,
nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen
wurde.
(2) Anträge gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 bis 4
sind binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag
einzubringen. Abweichend vom ersten Satz ist
1. ein Antrag gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 bis 4
– wenn es sich bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller um eine im
Vergabeverfahren verbliebene Bieterin oder einen im Vergabeverfahren
verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der
Absendung der Mitteilung gemäß den §§ 132 Abs. 2
oder 273 Abs. 2 BVergG 2006 bzw.
2. ein Antrag gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 –
wenn es sich bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller nicht um eine im
Vergabeverfahren verbliebene Bieterin oder einen im Vergabeverfahren
verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der
Bekanntgabe an die Europäische Kommission gemäß
§§ 54 Abs. 6 oder 217 Abs. 7 BVergG 2006 oder binnen
30 Tagen ab der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntmachung
gemäß den §§ 55 Abs. 6 oder 219 Abs. 6
BVergG 2006 einzubringen.
Dies gilt in gleicher Weise für Feststellungsverfahren betreffend die
Vergabe von Aufträgen nach dem BVergGVS 2012.
(3) Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung eine
unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde,
gilt der Antrag auch dann als rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der in den
Abs. 1 und 2 genannten Fristen bei der in den Ausschreibungsunterlagen oder
in der Bekanntmachung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.
Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung keine Angabe
über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch
dann rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der in den Abs. 1 und 2
genannten Fristen bei einer nicht offenkundig unzuständigen
Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.
Feststellung von Rechtsverstößen,
Nichtigerklärung, Verhängung von Sanktionen
§ 37. (1) Das Verwaltungsgericht Wien hat eine
Feststellung gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 und 5 oder
Abs. 4 Z 1 oder 3 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit
für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss
war.
(2) Soweit in den Abs. 3 bis 5 nicht Anderes bestimmt ist, hat das
Verwaltungsgericht Wien den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung
gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 bis 5 für nichtig zu
erklären.
(3) Das Verwaltungsgericht Wien hat von einer Nichtigerklärung des
Vertrages im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 7
Abs. 3 Z 3 bis 5 abzusehen, wenn die Auftraggeberin oder der
Auftraggeber dies beantragt hat und zwingende Gründe eines
Allgemeininteresses es rechtfertigen, den Vertrag aufrechtzuerhalten.
Wirtschaftliche Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
betreffenden Vertrag stehen, können die Aufrechterhaltung des Vertrages
nicht rechtfertigen, andere wirtschaftliche Interessen nur dann, wenn die
Nichtigkeit in Ausnahmefällen unverhältnismäßige Folgen
hätte.
In Feststellungsverfahren betreffend die Vergabe von Aufträgen nach
dem BVergGVS 2012 sind insbesondere auch Verteidigungs- und
Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen. Ein solcher Vertrag darf nicht
für nichtig erklärt werden, wenn dadurch die Existenz eines
umfassenden Verteidigungs- und Sicherheitsprogramms, das für die
Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit von grundlegender Bedeutung ist,
erheblich gefährdet wäre.
(4) Das Verwaltungsgericht Wien hat von einer Nichtigerklärung des
Vertrages im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 7
Abs. 3 Z 3 bis 5 überdies abzusehen, wenn
1. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber dies beantragt hat,
2. es sich um eine Auftragsvergabe im Unterschwellenbereich
handelt,
3. die festgestellte Vorgangsweise der Auftraggeberin oder des
Auftraggebers nicht offenkundig unzulässig war und
4. das Interesse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers an der
Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses das Interesse der
Antragstellerin oder des Antragstellers an der Beendigung des
Vertragsverhältnisses – auch unter der Berücksichtigung der
jeweils betroffenen öffentlichen Interessen und der Interessen der
betroffenen Auftragnehmerin oder des betroffenen Auftragnehmers –
überwiegt. In Feststellungsverfahren betreffend die Vergabe von
Aufträgen nach dem BVergGVS 2012 sind Abs. 3 vorletzter und letzter
Satz anzuwenden.
(5) Das Verwaltungsgericht Wien kann im Anschluss an eine Feststellung
gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 bis 5 aussprechen, dass der
Vertrag mit dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung oder einem
späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wenn die Auftraggeberin oder der
Auftraggeber dies beantragt hat. Das Verwaltungsgericht Wien hat dafür das
Interesse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und der betroffenen
Auftragnehmerin oder des betroffenen Auftragnehmers an der Aufrechterhaltung
bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten, das Interesse der Antragstellerin
oder des Antragstellers an der Nichtigkeit des Vertrages sowie allfällige
betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen.
(6) Wenn das Verwaltungsgericht Wien im Oberschwellenbereich
(§§ 12 Abs. 1 bzw. 180 Abs. 1 BVergG 2006) von der
Nichtigerklärung des Vertrages gemäß Abs. 3 abgesehen hat
oder gemäß Abs. 5 ausgesprochen hat, dass der Vertrag erst mit
dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung oder einem späterem
Zeitpunkt aufgehoben wird, dann ist unter Bedachtnahme auf Art. 6 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl.
Nr. 210/1958, eine Geldbuße zu verhängen, die wirksam,
angemessen und abschreckend sein muss. Die Obergrenze für eine
Geldbuße beträgt 10 Prozent der Auftragssumme, jedoch
höchstens € 40.000,–. Wenn im Einzelfall mit diesem Betrag im
Hinblick auf die Bemessungsgründe des Abs. 7 und die besondere
Höhe der Auftragssumme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann eine
Geldbuße bis zu einer Höhe von 20 Prozent der Auftragssumme
verhängt werden. Die Geldbußen fließen dem Fonds Soziales Wien
zu.
(7) Das Verwaltungsgericht Wien hat für die Verhängung der
Sanktion die Schwere des Verstoßes, die Vorgangsweise der Auftraggeberin
oder des Auftraggebers, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
Auftraggeberin oder des Auftraggebers sowie sinngemäß die
Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß § 5 des
Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007, heranzuziehen. Zu
berücksichtigen ist auch, in welchem Ausmaß der Vertrag aufrecht
erhalten wird. Für die Vollstreckung von Sanktionen gemäß
Abs. 6 gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz, BGBl. Nr. 53/1991, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013.
(8) Das Verwaltungsgericht Wien kann, wenn die Antragstellerin oder der
Antragsteller dies beantragt hat, im Anschluss an eine Feststellung
gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 den Widerruf für
unwirksam erklären. Das Verwaltungsgericht Wien hat dabei das Interesse der
Auftraggeberin oder des Auftraggebers an der Beendigung des Vergabeverfahrens,
das Interesse der Bieterinnen oder Bieter an der Fortführung des
Vergabeverfahrens sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen
gegeneinander abzuwägen.
Zivilrechtliche Folgen einer Nichtigerklärung oder
Aufhebung des Vertrages
§ 38. Die Folgen einer Nichtigerklärung oder
Aufhebung des Vertrages richten sich nach dem Zivilrecht. Dabei ist jedoch
besonders darauf Bedacht zu nehmen, ob und inwieweit eine Zurückstellung
der Leistungen an die Auftragnehmerin oder den Auftragnehmer technisch und
wirtschaftlich zweckmäßig, der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber
und der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer zumutbar und
öffentlichen Interessen nicht abträglich ist.
Sekundäre Feststellungsverfahren
§ 39. (1) Wird während eines
Nichtigerklärungsverfahrens gemäß dem 2. Abschnitt des
3. Hauptstückes in dem betreffenden Verfahren zur Vergabe von
Aufträgen der Zuschlag rechtswirksam erteilt oder das Verfahren zur Vergabe
von Aufträgen rechtswirksam widerrufen, so ist das Verwaltungsgericht Wien
zuständig, auf Antrag jener Unternehmerin oder jenes Unternehmers, die oder
der den Antrag gemäß § 20 gestellt hat, festzustellen, ob
der behauptete Rechtsverstoß vorliegt. Ein Antrag auf Feststellung ist
spätestens sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Zuschlages, ab
Kenntnis des Widerrufes der Ausschreibung oder ab dem Zeitpunkt, in dem man
hiervon Kenntnis hätte haben können, längstens jedoch innerhalb
eines Zeitraumes von sechs Monaten, nach dem der Zuschlag erteilt oder das
Verfahren zur Vergabe von Aufträgen widerrufen wurde oder als widerrufen
gilt, zulässig. Unabhängig davon kann ein Antrag auf Feststellung
gemäß § 33 gestellt werden.
(2) Wird ein Erkenntnis oder Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom
Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und wurde vor der
Entscheidung des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag
rechtswirksam erteilt oder das Verfahren zur Vergabe von Aufträgen
rechtswirksam widerrufen, so ist das Verwaltungsgericht Wien zuständig, auf
Antrag jener Unternehmerin oder jenes Unternehmers, die oder der den Antrag
gemäß § 20 gestellt hat, unter Zugrundelegung der
Rechtsanschauung des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes
festzustellen, ob die angefochtene Entscheidung der Auftraggeberin oder des
Auftraggebers rechtswidrig war. Ein Antrag auf Feststellung ist spätestens
sechs Monate ab Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungs- oder des
Verwaltungsgerichtshofes zulässig. Unabhängig davon kann ein Antrag
auf Feststellung gemäß § 33 gestellt werden.
(3) Wird die Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung des
Nichtigerklärungsverfahrens in einem Zeitpunkt bewilligt oder verfügt,
in dem das Vergabeverfahren durch rechtswirksame Zuschlagserteilung oder
Widerrufserklärung beendet ist, hat das Verwaltungsgericht Wien über
Antrag nur mehr festzustellen, ob die behaupteten Rechtswidrigkeiten
vorliegen.
(4) Nach der rechtswirksamen Zuschlagserteilung oder der rechtswirksamen
Widerrufserklärung der Ausschreibung nach Angebotsöffnung ist das
Verwaltungsgericht Wien in Feststellungsverfahren nach den Abs. 1 bis 3
ferner zuständig, auf Antrag der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder
der allfälligen Zuschlagsempfängerin oder des allfälligen
Zuschlagsempfängers festzustellen, ob die antragstellende Bieterin oder der
antragstellende Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen des BVergG 2006 und
der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des
Zuschlages gehabt hätte.
4. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
In-Kraft-Treten
Schluss- und Übergangsbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 40. (1) Dieses Landesgesetz tritt mit
1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes tritt das Wiener
Vergaberechtsschutzgesetz 2007, LGBl. für Wien Nr. 65/2006, in der
Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 10/2012, außer
Kraft.
(3) Eine auf Grund des § 18 Abs. 2 des Wiener
Vergaberechtsschutzgesetzes 2007 erlassene Verordnung zur Festsetzung der
Pauschalgebühr gilt bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß
§ 15 Abs. 2 als Festsetzung der Pauschalgebühr
gemäß § 15 Abs. 2.
Übergangsbestimmung betreffend anhängige
Verfahren
§ 41. (1) Die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim
Vergabekontrollsenat anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses
Landesgesetzes beim Verwaltungsgericht Wien fortzuführen.
(2) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes laufenden
Entscheidungsfristen in Verfahren vor dem Vergabekontrollsenat beginnen mit
1. Jänner 2014 neu zu laufen.
(3) Enthält oder enthielt im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
Landesgesetzes eine Ausschreibung die Angabe, dass der Vergabekontrollsenat die
zuständige Vergabekontrollbehörde ist, ist der Antrag auch dann
fristgerecht gestellt, wenn er an den Vergabekontrollsenat adressiert und unter
Nachweis des Versuches der fristgerechten Einbringung beim Vergabekontrollsenat
unverzüglich beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht wurde.
Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen
Union
§ 42. Durch dieses Landesgesetz werden folgende Rechtsakte
der Union umgesetzt bzw. berücksichtigt:
1. die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der
Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und
Bauaufträge, ABl. Nr. L 395 vom 30. Dezember 1989, S. 33, in
der Fassung der Richtlinien 92/50/EWG und 2007/66/EG,
2. die Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im
Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im
Telekommunikationssektor, ABl. Nr. L 76 vom 23. März 1992,
S. 14, in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG,
3. die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und Rates
vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe
bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen
Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und
2004/18/EG, ABl. Nr. L 216 vom 20. August 2009, S. 76.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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