Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2013 | Ausgegeben am 22. August 2013 | 34. Stück |
34. Gesetz: |
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Landeskultur |
34.
Gesetz, mit dem das Wiener Agrarbehördengesetz, das
Wiener Fischereigesetz, das
Wiener Gentechnik-Vorsorgegesetz, das Wiener Jagdgesetz, die Wiener Landarbeitsordnung 1990, die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992, das Wiener Landwirtschaftliche Siedlungsgesetz, das Wiener Landwirtschaftskammergesetz, das Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz, das Wiener Tierhaltegesetz und das Wiener Tierzuchtgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz
Landeskultur)
Wiener Gentechnik-Vorsorgegesetz, das Wiener Jagdgesetz, die Wiener Landarbeitsordnung 1990, die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992, das Wiener Landwirtschaftliche Siedlungsgesetz, das Wiener Landwirtschaftskammergesetz, das Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz, das Wiener Tierhaltegesetz und das Wiener Tierzuchtgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz
Landeskultur)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art. Gegenstand
I Änderung des Wiener Agrarbehördengesetzes
II Änderung des Wiener Fischereigesetzes
III Änderung des Wiener Gentechnik-Vorsorgegesetzes
IV Änderung des Wiener Jagdgesetzes
V Änderung der Wiener Landarbeitsordnung 1990
VI Änderung der Wiener land- und forstwirtschaftlichen
Berufsausbildungsordnung 1992
VII Änderung des Wiener Landwirtschaftlichen
Siedlungsgesetzes
VIII Änderung des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes
IX Änderung des Wiener Pflanzenschutzmittelgesetzes
X Änderung des Wiener Tierhaltegesetzes
XI Änderung des Wiener Tierzuchtgesetzes
Artikel I
Änderung des Wiener Agrarbehördengesetzes
Änderung des Wiener Agrarbehördengesetzes
Das Wiener Agrarbehördengesetz, LGBl. für Wien Nr. 6/1971, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel des Gesetzes lautet:
„Gesetz betreffend die Einrichtung einer
Agrarbehörde in Wien (Wiener Agrarbehördengesetz)“
2. In § 2 entfallen die Wortfolgen „in erster Instanz“ und „als Landesinstanz“.
3. In § 3 entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.
Artikel II
Änderung des Wiener
Fischereigesetzes
Das Wiener Fischereigesetz, LGBl. für Wien Nr. 1/1948, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 56/2010, wird wie
folgt geändert:
1. In § 34 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „Rechtskraft des Bescheides“ durch die Wortfolge „Rechtskraft der Entscheidung“ ersetzt.
2. In § 61 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.
3. § 61 Abs. 4 lautet:
1. In § 34 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „Rechtskraft des Bescheides“ durch die Wortfolge „Rechtskraft der Entscheidung“ ersetzt.
2. In § 61 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.
3. § 61 Abs. 4 lautet:
„(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Magistrates und des
Wiener Fischereiausschusses entscheidet das Verwaltungsgericht
Wien.“
4. In § 64 Abs. 1 lit. c wird vor dem Wort
„Gerichtes“ das Wort „ordentlichen“
eingefügt.
Artikel III
Änderung des Wiener Gentechnik-Vorsorgegesetzes
Änderung des Wiener Gentechnik-Vorsorgegesetzes
Das Wiener Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl. für Wien Nr. 53/2005,
wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 2 lautet:
1. § 9 Abs. 2 lautet:
„(2) Über Beschwerden gegen Bescheide des Magistrates
entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.“
2. In § 10 Abs. 4 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
Artikel IV
Änderung des Wiener Jagdgesetzes
Änderung des Wiener Jagdgesetzes
Das Wiener Jagdgesetz, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 11/2012, wird wie
folgt geändert:
1. In § 25 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.
2. In § 29 Abs. 4 wird im ersten Satz das Wort „berufen“ durch die Wortfolge „Beschwerde erhoben“ und im zweiten Satz das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.
3. In § 29 Abs. 5 wird das Wort „berufen“ durch die Wortfolge „Beschwerde erhoben“ ersetzt.
4. § 115 lautet:
1. In § 25 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.
2. In § 29 Abs. 4 wird im ersten Satz das Wort „berufen“ durch die Wortfolge „Beschwerde erhoben“ und im zweiten Satz das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.
3. In § 29 Abs. 5 wird das Wort „berufen“ durch die Wortfolge „Beschwerde erhoben“ ersetzt.
4. § 115 lautet:
„§ 115. Gegen die Entscheidung der Kommission steht
die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien offen.“
5. § 116 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie § 117 samt Überschriften entfallen.
6. In § 119 entfällt die Wortfolge „und vor der Oberkommission“.
7. § 120 Abs. 2 lautet:
„(2) Entscheidungen der Kommission sind ebenso wie vor ihr
abgeschlossene Vergleiche Exekutionstitel im Sinne des § 1 der
Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2012.“
8. In § 124 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.
9. § 124 Abs. 3 lautet:
8. In § 124 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.
9. § 124 Abs. 3 lautet:
„(3) Über Beschwerden gegen Bescheide des Magistrates
entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.“
10. In § 129 Abs. 1 lit. b wird vor dem Wort „Gerichtes“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
10. In § 129 Abs. 1 lit. b wird vor dem Wort „Gerichtes“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
Artikel V
Änderung der Wiener Landarbeitsordnung 1990
Die Wiener Landarbeitsordnung 1990 – Wr. LAO 1990, LGBl. für
Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 13/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 113 Abs. 4 lautet:
1. § 113 Abs. 4 lautet:
„(4) Über Beschwerden gegen Bescheide der Land- und
Forstwirtschaftsinspektion nach diesem Gesetz entscheidet das Verwaltungsgericht
Wien. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.“
2. § 115 lautet:
2. § 115 lautet:
„§ 115. In den Fällen der §§ 113
Abs. 6 und 114 kann die Land- und Forstwirtschaftsinspektion gegen den
Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde Beschwerde an das
Verwaltungsgericht Wien erheben, wenn der Bescheid dem von der Land- und
Forstwirtschaftsinspektion gestellten Antrag oder der abgegebenen
Äußerung nicht entspricht oder wenn sie vor Erlassung von
Entscheidungen und Verfügungen (§ 114) nicht gehört worden
ist.“
3. § 125 Abs. 4 zweiter Satz lautet:
3. § 125 Abs. 4 zweiter Satz lautet:
„Gegen die Verweigerung der Genehmigung kann der Lehrberechtigte und
der Lehrling (gesetzlicher Vertreter) Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien
erheben.“
4. § 228 Abs. 2 und § 235 Abs. 2 letzter Satz entfallen.
5. In § 237 Abs. 1 Einleitungssatz und in § 282 Abs. 1 wird jeweils vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
Artikel VI
Änderung der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992
Die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992, LGBl. für Wien Nr. 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 79/2012, wird wie folgt geändert:
§ 21 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Gegen Bescheide der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings-
und Fachausbildungsstelle kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben
werden.
(3) Die Landesregierung ist gegenüber der Land- und
forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in Ansehung ihrer
behördlichen Aufgaben die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im
Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.“
Artikel VII
Änderung des Wiener Landwirtschaftlichen
Siedlungsgesetzes
Das Wiener Landwirtschaftliche Siedlungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 7/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 12/1972, wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „Erlassung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides“ durch die Wortfolge „Rechtskraft der Entscheidung“ ersetzt.
Artikel VIII
Änderung des Wiener
Landwirtschaftskammergesetzes
Das Wiener Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. für Wien Nr. 28/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 56/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Abs. 3 wird die Wortfolge „Berufung an die Landesregierung“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien“ ersetzt.
2. § 22 Abs. 4 letzter Satz lautet:
„Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erheben.“
3. § 28 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Gegen seine Entscheidung kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.“
4. § 47 Abs. 2 zweiter Satz und § 80 dritter Satz entfallen.
Artikel IX
Änderung des Wiener Pflanzenschutzmittelgesetzes
Änderung des Wiener Pflanzenschutzmittelgesetzes
Das Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. für Wien
Nr. 18/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 32/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 1 Einleitungssatz wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
2. § 11b Abs. 2 lautet:
„(2) Gegen die Entscheidungen der Behörde steht den Parteien die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien offen.“
1. In § 11 Abs. 1 Einleitungssatz wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
2. § 11b Abs. 2 lautet:
„(2) Gegen die Entscheidungen der Behörde steht den Parteien die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien offen.“
Artikel X
Änderung des Wiener Tierhaltegesetzes
Änderung des Wiener Tierhaltegesetzes
Das Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 17/2012, wird wie
folgt geändert:
§ 10 Abs. 3 lautet:
§ 10 Abs. 3 lautet:
„(3) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Gesetz
entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.“
Artikel XI
Änderung des Wiener Tierzuchtgesetzes
Das Wiener Tierzuchtgesetz, LGBl. für Wien Nr. 9/2010, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 13/2011, wird wie
folgt geändert:
1. In § 15 Abs. 3 und 5 entfällt jeweils das Wort „erstinstanzlichen“.
2. In § 15 Abs. 4 wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.
3. § 21 Abs. 1 dritter Satz lautet:
1. In § 15 Abs. 3 und 5 entfällt jeweils das Wort „erstinstanzlichen“.
2. In § 15 Abs. 4 wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.
3. § 21 Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Über Beschwerden gegen Bescheide der Wiener
Landwirtschaftskammer entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.“
4. In § 27 Abs. 1 Einleitungssatz wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
4. In § 27 Abs. 1 Einleitungssatz wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
Artikel XII
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular