Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2013 | Ausgegeben am 31. Juli 2013 | 31. Stück |
31. Gesetz: |
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Umweltschutz und
Veranstaltungswesen |
31.
Gesetz, mit dem das Wiener Abfallwirtschaftsgesetz, das
Wiener Baumschutzgesetz, das Wiener IPPC-Anlagengesetz, das Wiener
Nationalparkgesetz, das Wiener Naturschutzgesetz, das Wiener
Umwelthaftungsgesetz, das Wiener Umweltinformationsgesetz, das Wiener
Umweltschutzgesetz, das Wiener Veranstaltungsgesetz und das
Wiener Veranstaltungsstättengesetz geändert werden
(Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Umweltschutz und
Veranstaltungswesen)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel I Änderung des Wiener
Abfallwirtschaftsgesetzes
Artikel II Änderung des Wiener Baumschutzgesetzes
Artikel III Änderung des Wiener IPPC-Anlagengesetzes
Artikel IV Änderung des Wiener Nationalparkgesetzes
Artikel V Änderung des Wiener Naturschutzgesetzes
Artikel VI Änderung des Wiener Umwelthaftungsgesetzes
Artikel VII Änderung des Wiener
Umweltinformationsgesetzes
Artikel VIII Änderung des Wiener Umweltschutzgesetzes
Artikel IX Änderung des Wiener Veranstaltungsgesetzes
Artikel X Änderung des Wiener
Veranstaltungsstättengesetzes
Artikel XI In-Kraft-Treten
Artikel I
Änderung des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes
Änderung des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes
Das Wiener Abfallwirtschaftsgesetz – Wr. AWG, LGBl. für Wien
Nr. 13/1994, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien
Nr. 49/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 47 Abs. 1 wird das Wort „Gerichte“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gerichte“ ersetzt.
2. In § 47 Abs. 5 wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gericht“ ersetzt.
3. § 48 samt Überschrift lautet:
1. In § 47 Abs. 1 wird das Wort „Gerichte“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gerichte“ ersetzt.
2. In § 47 Abs. 5 wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gericht“ ersetzt.
3. § 48 samt Überschrift lautet:
„Zuständigkeit; Beschwerden
§ 48. (1) Behörde ist, soweit nicht anderes bestimmt
ist, der Magistrat.
(2) Die Gemeinde Wien hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im
eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(3) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien
das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu
erheben.“
4. § 49 samt Überschrift entfällt.
Artikel II
Änderung des Wiener Baumschutzgesetzes
Änderung des Wiener Baumschutzgesetzes
Das Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/1974, zuletzt
geändert durch LGBl. für Wien Nr. 53/2001, wird wie folgt
geändert:
1. In § 13 Abs. 1 wird das Wort
„Gericht“ durch die Wortfolge „ordentlichen
Gericht“ ersetzt.
2. In § 13 Abs. 6 wird das Wort
„Gericht“ durch die Wortfolge „ordentlichen
Gericht“ ersetzt.
3. § 17 samt Überschrift lautet:
„Vollziehung; Beschwerden
§ 17. (1) Die Vollziehung dieses Gesetzes, ausgenommen
§ 13 Abs. 1, obliegt dem Magistrat. Dieser ist auch
Bemessungsbehörde hinsichtlich der Ausgleichsabgabe.
(2) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien
das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu
erheben.“
Artikel III
Änderung des Wiener IPPC-Anlagengesetzes
Änderung des Wiener IPPC-Anlagengesetzes
Das Wiener IPPC-Anlagengesetz – WIAG, LGBl. für Wien
Nr. 31/2003, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien
Nr. 51/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 2 Z 3 entfällt die Wortfolge „Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben,“.
2. In § 4 Abs. 2 Z 5 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „Rechtsmittel ergreifen und Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof erheben,“.
3. Nach Abs. 2 des § 4 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
1. In § 4 Abs. 2 Z 3 entfällt die Wortfolge „Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben,“.
2. In § 4 Abs. 2 Z 5 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „Rechtsmittel ergreifen und Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof erheben,“.
3. Nach Abs. 2 des § 4 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den
Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien sowie
gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.“
4. § 8 zweiter Satz entfällt.
5. In § 13 Abs. 1 wird das Wort „Gerichte“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gerichte“ ersetzt.
6. In § 13 Abs. 2 wird das Wort „Gerichte“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gerichte“ ersetzt.
Artikel IV
Änderung des Wiener Nationalparkgesetzes
Änderung des Wiener Nationalparkgesetzes
Das Wiener Nationalparkgesetz, LGBl. für Wien Nr. 37/1996,
zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 29/2012, wird wie folgt
geändert:
1. § 7 Abs. 5 letzter Satz entfällt.
2. Nach Abs. 5 des § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien sowie gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
3. In § 17 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.
4. § 17 Abs. 2 und 4 entfallen.
1. § 7 Abs. 5 letzter Satz entfällt.
2. Nach Abs. 5 des § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien sowie gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
3. In § 17 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.
4. § 17 Abs. 2 und 4 entfallen.
Artikel V
Änderung des Wiener Naturschutzgesetzes
Änderung des Wiener Naturschutzgesetzes
Das Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, zuletzt
geändert durch LGBl. für Wien Nr. 29/2012, wird wie folgt
geändert:
1. § 36 Abs. 3 lautet:
„(3) Auf das Enteignungsverfahren finden die Bestimmungen der §§ 44, 46 und 57 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung.“
2. § 36 Abs. 5 bis 8 entfallen.
3. In § 37 Abs. 7 erster Satz wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.
4. § 40 samt Überschrift lautet:
1. § 36 Abs. 3 lautet:
„(3) Auf das Enteignungsverfahren finden die Bestimmungen der §§ 44, 46 und 57 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung.“
2. § 36 Abs. 5 bis 8 entfallen.
3. In § 37 Abs. 7 erster Satz wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.
4. § 40 samt Überschrift lautet:
„Naturschutzbehörde; Beschwerden
§ 40. (1) Naturschutzbehörde ist der
Magistrat.
(2) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien
das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu
erheben.“
5. In § 49 Abs. 1 wird das Wort
„Gerichte“ durch die Wortfolge „ordentlichen
Gerichte“ ersetzt.
Artikel VI
Änderung des Wiener Umwelthaftungsgesetzes
Änderung des Wiener Umwelthaftungsgesetzes
Das Wiener Umwelthaftungsgesetz – Wr. UHG, LGBl. für Wien
Nr. 38/2009, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien
Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:
§ 13 lautet:
„§ 13. Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende
Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim
Verwaltungsgericht Wien sowie gegebenenfalls Revision an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
Artikel VII
Änderung des Wiener Umweltinformationsgesetzes
Änderung des Wiener Umweltinformationsgesetzes
Das Wiener Umweltinformationsgesetz – Wr. UIG, LGBl. für Wien
Nr. 15/2001, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien
Nr. 48/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 4 lautet:
„(4) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.“
2. § 9 Abs. 5 lautet:
„(5) Behauptet eine Betroffene oder ein Betroffener, durch die Mitteilung in ihren oder seinen Rechten verletzt worden zu sein, so ist auf deren oder dessen Antrag von der informationspflichtigen Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt, hierüber ein Bescheid zu erlassen. Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.“
3. § 9 Abs. 6 entfällt.
4. In § 9 Abs. 7 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „5“ ersetzt.
Artikel VIII
Änderung des Wiener Umweltschutzgesetzes
Änderung des Wiener Umweltschutzgesetzes
Das Wiener Umweltschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 25/1993,
zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 15/2001, wird wie folgt
geändert:
1. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt durch die Wortfolge „Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof“.
2. In § 6 Abs. 2 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.
1. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt durch die Wortfolge „Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof“.
2. In § 6 Abs. 2 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.
Artikel IX
Änderung des Wiener Veranstaltungsgesetzes
Änderung des Wiener Veranstaltungsgesetzes
Das Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971,
zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 10/2013, wird wie folgt
geändert:
1. In § 18 Abs. 5 wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.
2. In § 32 Abs. 1c wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gericht“ ersetzt.
3. In § 35 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.
4. In § 35 Abs. 2 Z 3 entfällt die Wortfolge „ausgenommen bleiben jedoch alle baupolizeilichen Vollziehungsakte, die sich auf bundeseigene, öffentlichen Zwecken dienende Gebäude beziehen und im Sinne des Art. 15 Abs. 5 B-VG in die mittelbare Bundesverwaltung fallen.“.
5. In § 35 Abs. 3 Z 3 wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.
6. § 35 Abs. 4 lautet:
„(4) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den
Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu
erheben.“
Artikel X
Änderung des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes
Änderung des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes
Das Wiener Veranstaltungsstättengesetz, LGBl. für Wien
Nr. 4/1978, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien
Nr. 10/2013, wird wie folgt geändert:
1. In § 106 Abs. 1 entfällt die Wortfolge
„in erster Instanz“.
2. § 106 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Von der Einordnung in den eigenen Wirkungsbereich sind jedoch die
Durchführung des Verwaltungsstraf- und Verwaltungsvollstreckungsverfahrens
ausgenommen.“
Artikel XI
In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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