Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2013 | Ausgegeben am 31. Juli 2013 | 29. Stück |
29. Gesetz: |
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Gesundheit und
Soziales |
29.
Gesetz, mit dem das Wiener Heilvorkommen- und
Kuranstaltengesetz – WHKG, das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 –
Wr. KAG, das Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz – WLBG, das
Chancengleichheitsgesetz Wien – CGW, das Wiener Mindestsicherungsgesetz
– WMG, das Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz – WHEG, das Wiener
Sozialbetreuungsberufegesetz – WSBBG, das Wiener Sozialhilfegesetz –
WSHG, und das Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz – WWPG geändert
werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Gesundheit und
Soziales)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art. Gegenstand
I. Änderung des Wiener Heilvorkommen- und
Kuranstaltengesetzes
II. Änderung des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987
III. Änderung des Wiener Leichen- und Bestattungsgesetzes
IV. Änderung des Chancengleichheitsgesetzes Wien
V. Änderung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes
VI. Änderung des Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetzes
VII. Änderung des Wiener Sozialbetreuungsberufegesetzes
VIII. Änderung des Wiener Sozialhilfegesetzes
IX. Änderung des Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetzes
X. In-Kraft-Treten
Artikel I
Das Wiener Heilvorkommen- und Kuranstaltengesetz – WHKG, LGBl.
für Wien Nr. 13/2007, wird wie folgt geändert:
§ 27 lautet:
„§ 27. Über Beschwerden gegen Bescheide des
Magistrats erkennt das Verwaltungsgericht Wien.“
Artikel II
Das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien
Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 89/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 6 lautet:
„(6) In Bewilligungsverfahren nach Abs. 2 und in Verfahren zur
Vorabfeststellung des Bedarfs haben die gesetzliche Interessenvertretung
privater Krankenanstalten und betroffene Sozialversicherungsträger
hinsichtlich des nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 2c zu
prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und
können Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und gegebenenfalls
Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“
2. § 5 Abs. 8 erster Satz lautet:
„In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines
selbständigen Ambulatoriums – ausgenommen im Fall des Abs. 4
– haben betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche
Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die Ärztekammer für
Wien bzw. bei selbständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische
Zahnärztekammer, hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des
§ 8 AVG und können Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und
gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“
3. In § 36 Abs. 3 wird vor dem Wort
„Gericht“ das Wort „ordentliches“
eingefügt.
4. § 50a Abs. 8 entfällt.
5. § 54 Abs. 4 dritter Satz lautet:
„Über Beschwerden gegen diese Bescheide erkennt das
Verwaltungsgericht Wien.“
Artikel III
Das Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz – WLBG, LGBl. für Wien
Nr. 38/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 16/2013, wird wie folgt geändert:
§ 37 lautet:
„§ 37. Über Beschwerden gegen Bescheide des
Magistrats erkennt das Verwaltungsgericht Wien.“
Artikel IV
Das Chancengleichheitsgesetz Wien – CGW, LGBl. für Wien
Nr. 45/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 23 Abs. 4 lautet:
„(4) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien kann Beschwerde an
das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.“
2. § 30 Abs. 6 lautet:
„(6) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien nach Abs. 3
und 5 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben
werden.“
3. § 32 Abs. 7 lautet:
„(7) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien nach Abs. 4,
5 und 6 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben
werden.“
4. § 33 Abs. 2 lautet:
„(2) Bescheide nach § 32 Abs. 4, 5 und 6 sowie
Beschwerdevorentscheidungen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien
sind von der Aufsichtsbehörde dem FSW in Abschrift zur Kenntnis zu
bringen.“
Artikel V
Das Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG, LGBl. für Wien
Nr. 38/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 16/2013, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Ausdruck „§ 22
Rückforderungsanspruch nach Wiederaufnahme und Aufhebung oder
Abänderung des Bescheides im Berufungsverfahren“ durch den
Ausdruck „§ 22 Rückforderungsanspruch nach
Wiederaufnahme und Aufhebung oder Abänderung des Bescheides im
Beschwerdeverfahren“ ersetzt.
2. Im Inhaltsverzeichnis wird der Ausdruck „§ 31
Trägerschaft, Zuständigkeit, Instanzenzug“ durch den Ausdruck
„§ 31 Trägerschaft, Zuständigkeit,
Rechtsmittel“ ersetzt.
3. Im Inhaltsverzeichnis wird der Ausdruck „§ 36
Berufung Aufschiebende Wirkung von Berufungen“ durch den Ausdruck
„§ 36 Beschwerde Aufschiebende Wirkung von
Beschwerden“ ersetzt.
4. Im Inhaltsverzeichnis wird der Ausdruck „§ 37
Berufungsverzicht“ durch den Ausdruck „§ 37
Verzicht auf das Beschwerderecht“ ersetzt.
5. In der Überschrift zu § 22 wird das Wort
„Berufungsverfahren“ durch das Wort
„Beschwerdeverfahren“ ersetzt.
6. In § 22 Abs. 2 wird das Wort
„Berufungsverfahren“ durch das Wort und den Klammerausdruck
„Beschwerdeverfahren (§ 31 Abs. 3)“
ersetzt.
7. In der Überschrift zu § 31 wird das Wort
„Instanzenzug“ durch das Wort
„Rechtsmittel“ ersetzt.
8. § 31 Abs. 3 lautet:
„(3) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien kann Beschwerde an
das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.“
9. In § 34 Abs. 2 wird nach dem Wort
„Bescheides“ die Wortfolge „oder des
Erkenntnisses“ eingefügt.
10. § 34 Abs. 3 zweiter und dritter Satz
lauten:
„Beschwerden gegen diese Bescheide (§ 31 Abs. 3) haben
grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Bei erstmaliger Zuerkennung gegen
Sicherstellung ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
auszuschließen, wenn dies auf Grund der Art oder des Ausmaßes der
Notlage erforderlich ist.“
11. § 36 samt Überschrift lautet:
„§ 36.
Beschwerde
Aufschiebende Wirkung von Beschwerden
Aufschiebende Wirkung von Beschwerden
(1) Sind in einer Bedarfsgemeinschaft zwei oder mehrere
anspruchsberechtigte Personen, denen die Leistungen gemeinsam zuerkannt worden
sind, so gilt die Beschwerde (§ 31 Abs. 3) einer dieser Personen
für alle.
(2) Beschwerden gegen Bescheide, mit denen Leistungen der
Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt oder mit denen Leistungen der
Bedarfsorientierten Mindestsicherung gekürzt oder eingestellt wurden sowie
gegen Bescheide, mit denen die Auszahlung an Dritte verfügt wird, haben
keine aufschiebende Wirkung.“
12. § 37 samt Überschrift lautet:
Auf das Recht der Beschwerde (§ 31 Abs. 3) kann nicht
verzichtet werden. Die Zurückziehung der Beschwerde ist
zulässig.“
Artikel VI
Das Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz – WHEG, LGBl. für
Wien Nr. 8/2008, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 6 lautet:
„(6) Gegen Bescheide des Magistrats nach Abs. 4 kann Beschwerde
an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.“
2. § 5 Abs. 7 lautet:
„(7) Gegen Bescheide des Magistrats nach Abs. 4 und 5 kann
Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.“
3. § 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Bescheide nach § 5 Abs. 4 und 5 sowie
Beschwerdevorentscheidungen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien
sind von der Aufsichtsbehörde dem nach § 34 Wiener
Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen Sozialhilfeträger in
Abschrift zur Kenntnis zu bringen.“
Artikel VII
Das Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz – WSBBG, LGBl.
für Wien Nr. 4/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.
für Wien Nr. xx/2013, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 7 dritter Satz lautet:
„Dagegen kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben
werden.“
Artikel VIII
Das Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG, LGBl. für Wien
Nr. 11/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 16/2013, wird wie folgt geändert:
1. In § 24 Abs. 1 wird vor dem Wort
„Gerichte“ das Wort „ordentlichen“
eingefügt.
2. § 37 Abs. 3 lautet:
„(3) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien kann Beschwerde an
das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.“
Artikel IX
Das Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz – WWPG, LGBl. für Wien
Nr. 15/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 87/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 22 Abs. 9 und 10 lautet:
„(9) Gegen Bescheide des Magistrats nach Abs. 5, 6 und 8 kann
Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
(10) Bescheide nach Abs. 5, 6 und 8, Erklärungen nach Abs. 7
sowie Beschwerdevorentscheidungen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes
Wien sind von der Aufsichtsbehörde dem nach § 34 Wiener
Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen Sozialhilfeträger in
Abschrift zur Kenntnis zu bringen.“
2. § 23 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Gegen Bescheide des Magistrats nach Abs. 2 kann Beschwerde
an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
(4) Bescheide nach Abs. 2 sowie Beschwerdevorentscheidungen und
Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien sind von der Aufsichtsbehörde
dem nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen
Sozialhilfeträger in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.“
3. § 24 Abs. 4 und 5 lautet:
„(4) Gegen Bescheide nach Abs. 1 bis 3 kann Beschwerde an das
Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
(5) Bescheide nach Abs. 1 bis 3 sowie Beschwerdevorentscheidungen und
Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien sind von der Aufsichtsbehörde
dem nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen
Sozialhilfeträger in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.“
4. § 28 Abs. 8 lautet:
„(8) Gegen Bescheide des Magistrats nach Abs. 4 bis 7 kann
Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.“
5. § 28 Abs. 10 lautet:
„(10) Bescheide nach Abs. 4 bis 7 sowie
Beschwerdevorentscheidungen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien
sind von der Aufsichtsbehörde dem nach § 34 Wiener
Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen Sozialhilfeträger in
Abschrift zur Kenntnis zu bringen.“
6. In § 31 Abs. 3 wird vor dem Wort
„Gerichte“ das Wort „ordentlichen“
eingefügt.
7. § 32 Abs. 10 und 11 lautet:
„(10) Gegen Bescheide des Magistrats nach Abs. 3, 6, 8 und 9
kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
(11) Bescheide nach Abs. 3, 6, 8 und 9 sowie
Beschwerdevorentscheidungen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien
sind von der Aufsichtsbehörde dem nach § 34 Wiener
Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen Sozialhilfeträger in
Abschrift zur Kenntnis zu bringen.“
Artikel X
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular