Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2013 | Ausgegeben am 31. Juli 2013 | 28. Stück |
28. Gesetz: |
Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz
– WSBBG; Änderung [CELEX-Nrn.: 32005L0036 und
32009L0050] |
28.
Gesetz, mit dem das Gesetz über
Sozialbetreuungsberufe in Wien – Wiener
Sozialbetreuungsberufegesetz – WSBBG geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über Sozialbetreuungsberufe in Wien – Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz – WSBBG, LGBl. für Wien Nr. 4/2008, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 56/2010, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:
„(8) Anlässlich der Untersagung der Berufsberechtigung
gemäß Abs. 7 ist der Qualifikationsnachweis gemäß
§ 15 oder der Bescheid über die Erteilung der Berufsberechtigung
und Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung
gemäß § 16 Abs. 2 einzuziehen.
(9) Wenn
1. die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3
vorliegen und
2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr
bestehen,
ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 7 entzogen wurde, wieder zu erteilen. Die eingezogenen Unterlagen sind wieder auszufolgen.“
2. Dem § 16 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Der Anpassungslehrgang darf höchstens einmal wiederholt werden.“
3. Dem § 16 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Eignungsprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.“
4. Dem § 16 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 7 entzogen wurde, wieder zu erteilen. Die eingezogenen Unterlagen sind wieder auszufolgen.“
2. Dem § 16 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Der Anpassungslehrgang darf höchstens einmal wiederholt werden.“
3. Dem § 16 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Eignungsprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.“
4. Dem § 16 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
„Wurde die Berufsberechtigung und die Berechtigung zur Führung
der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 2 an die
Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges
oder einer Eignungsprüfung geknüpft, so ist das Ergebnis eines
absolvierten Anpassungslehrganges oder einer abgelegten Eignungsprüfung
nachträglich auf der Ausfertigung des Bescheides vom Magistrat der Stadt
Wien zu beurkunden.“
5. § 19 samt Überschrift lautet wie folgt:
5. § 19 samt Überschrift lautet wie folgt:
„Umsetzungshinweis und Zusammenarbeit von
Behörden
§ 19. (1) Dieses Landesgesetz setzt
1. die Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22-142
und
2. die Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die
Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von
Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten
Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.6.2009, S. 17-29,
um.
(2) Die zur Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen
Behörden sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches verpflichtet,
den Organen und Behörden des Bundes, der Länder, Gemeinden und anderer
Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten.
Aufnahmemitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU),
der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in
seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft,
für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder
mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (Herkunftsmitgliedstaat) erworbenen
Berufsqualifikationen anerkennt, die ihre Inhaberin oder ihren Inhaber
berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben.“
6. Dem § 19 werden folgende §§ 20 und 21 samt Überschriften angefügt:
6. Dem § 19 werden folgende §§ 20 und 21 samt Überschriften angefügt:
„Datenschutz
§ 20. (1) Die für die Vollziehung dieses
Landesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, zum Zweck
der Prüfung der Voraussetzungen für die Feststellung oder Zuerkennung
der Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung
folgende Daten von Personen, die beim Magistrat der Stadt Wien als
zuständiger Behörde einen Antrag auf Entscheidung nach diesem Gesetz
gestellt haben, zu verwenden und zur Erfüllung von Amtshilfeverpflichtungen
an Organe und Behörden des Bundes, der Länder, Gemeinden und anderer
Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten zu übermitteln:
1. Familien- oder Nachname, Vorname und Titel;
2. Geschlecht;
3. Geburtsdatum;
4. Staatsangehörigkeit;
5. Daten zur gesundheitlichen Eignung, soweit diese für die
Ausbildung oder Ausübung von Sozialbetreuungsberufen von Bedeutung
sind;
6. Daten zur Vertrauenswürdigkeit, wie insbesondere strafrechtliche,
verwaltungsstrafrechtliche und disziplinarbehördliche Daten, soweit diese
in Zusammenhang mit dem Sozialbetreuungsberuf stehen, einschließlich der
verhängten Sanktionen und Maßnahmen;
7. Daten über Ausbildungen, insbesondere über Art, Inhalt und
Umfang der Ausbildung, Ausbildungsdauer, Qualifikationen, Berufserfahrungen,
insbesondere Berufsausübungsdauer, Berufsberechtigungen und
Berufsbezeichnungen, soweit diese in Zusammenhang mit Sozialbetreuungsberufen
stehen oder für die Ausbildung oder Ausübung von
Sozialbetreuungsberufen von Bedeutung sind;
8. Art der Anerkennung und Anerkennungsdatum;
9. Daten zur Ausübung des anerkannten Berufs, insbesondere Dauer der
Ausübung.
(2) Der Magistrat der Stadt Wien hat Vorkehrungen zu treffen, die den
Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 14
des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten
(Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 in der
Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, sicherstellen.
In-Kraft-Treten
§ 21. Die §§ 3 Abs. 8 und 9, 19
Abs. 2, 20 sowie die Änderungen der §§ 16 Abs. 4,
5 und 7 und 19 Abs. 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.“
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
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Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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