Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2013Ausgegeben am 31. Juli 201328. Stück
28. Gesetz: Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz – WSBBG; Änderung [CELEX-Nrn.: 32005L0036 und 32009L0050]

28.
Gesetz, mit dem das Gesetz über Sozialbetreuungsberufe in Wien – Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz – WSBBG geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über Sozialbetreuungsberufe in Wien – Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz – WSBBG, LGBl. für Wien Nr. 4/2008, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 56/2010, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:
„(8) Anlässlich der Untersagung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 7 ist der Qualifikationsnachweis gemäß § 15 oder der Bescheid über die Erteilung der Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 16 Abs. 2 einzuziehen.
(9) Wenn
1. die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 vorliegen und
2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,
ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 7 entzogen wurde, wieder zu erteilen. Die eingezogenen Unterlagen sind wieder auszufolgen.“

2. Dem § 16 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Der Anpassungslehrgang darf höchstens einmal wiederholt werden.“

3. Dem § 16 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Eignungsprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.“

4. Dem § 16 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
„Wurde die Berufsberechtigung und die Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 2 an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung geknüpft, so ist das Ergebnis eines absolvierten Anpassungslehrganges oder einer abgelegten Eignungsprüfung nachträglich auf der Ausfertigung des Bescheides vom Magistrat der Stadt Wien zu beurkunden.“

5. § 19 samt Überschrift lautet wie folgt:
Umsetzungshinweis und Zusammenarbeit von Behörden
§ 19. (1) Dieses Landesgesetz setzt
1. die Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22-142 und
2. die Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.6.2009, S. 17-29, um.
(2) Die zur Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches verpflichtet, den Organen und Behörden des Bundes, der Länder, Gemeinden und anderer Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten. Aufnahmemitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft, für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (Herkunftsmitgliedstaat) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihre Inhaberin oder ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben.“

6. Dem § 19 werden folgende §§ 20 und 21 samt Überschriften angefügt:
Datenschutz
§ 20. (1) Die für die Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen für die Feststellung oder Zuerkennung der Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung folgende Daten von Personen, die beim Magistrat der Stadt Wien als zuständiger Behörde einen Antrag auf Entscheidung nach diesem Gesetz gestellt haben, zu verwenden und zur Erfüllung von Amtshilfeverpflichtungen an Organe und Behörden des Bundes, der Länder, Gemeinden und anderer Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten zu übermitteln:
1. Familien- oder Nachname, Vorname und Titel;
2. Geschlecht;
3. Geburtsdatum;
4. Staatsangehörigkeit;
5. Daten zur gesundheitlichen Eignung, soweit diese für die Ausbildung oder Ausübung von Sozialbetreuungsberufen von Bedeutung sind;
6. Daten zur Vertrauenswürdigkeit, wie insbesondere strafrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche und disziplinarbehördliche Daten, soweit diese in Zusammenhang mit dem Sozialbetreuungsberuf stehen, einschließlich der verhängten Sanktionen und Maßnahmen;
7. Daten über Ausbildungen, insbesondere über Art, Inhalt und Umfang der Ausbildung, Ausbildungsdauer, Qualifikationen, Berufserfahrungen, insbesondere Berufsausübungsdauer, Berufsberechtigungen und Berufsbezeichnungen, soweit diese in Zusammenhang mit Sozialbetreuungsberufen stehen oder für die Ausbildung oder Ausübung von Sozialbetreuungsberufen von Bedeutung sind;
8. Art der Anerkennung und Anerkennungsdatum;
9. Daten zur Ausübung des anerkannten Berufs, insbesondere Dauer der Ausübung.
(2) Der Magistrat der Stadt Wien hat Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 14 des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, sicherstellen.

In-Kraft-Treten

§ 21. Die §§ 3 Abs. 8 und 9, 19 Abs. 2, 20 sowie die Änderungen der §§ 16 Abs. 4, 5 und 7 und 19 Abs. 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular