Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2013Ausgegeben am 31. Juli 201327. Stück
27. Gesetz: Wiener Kindertagesheimgesetz – WKTHG und Wiener Frühförderungsgesetz – WFfG; Änderung [CELEX-Nrn.: 32003L0086, 32009L0050 und 32011L0098]

27.
Gesetz, mit dem das Wiener Kindertagesheimgesetz – WKTHG und das Gesetz über die verpflichtende frühe Förderung in Kinderbetreuungseinrichtungen
(Wiener Frühförderungsgesetz – WFfG) geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I

Das Wiener Kindertagesheimgesetz – WKTHG, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 40/2009, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Gesetzes lautet: „Wiener Kindergartengesetz – WKGG“.

2. In den Überschriften zu §§ 1 und 9 sowie in den §§ 1, 3 Abs. 1a, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 7, 9 Abs. 1 bis 3, 10, 11, 13 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 sowie 16 Abs. 2, 3 und 3a wird jeweils das Wort „Kindertagesheim“, „Kindertagesheime“, „Kindertagesheimes“ bzw. „Kindertagesheimen“ samt dem zugehörigen Artikel durch das Wort „Kindergarten“ samt dem zugehörigen Artikel in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

3. In § 1 wird das Wort „Integration“ durch die Wortfolge „gemeinsame Bildung und Betreuung“ ersetzt und nach der Wortfolge „Art und Weise“ die Wortfolge „in alters- und entwicklungsentsprechenden Sozialformen“ eingefügt.

4. § 2 samt Überschrift lautet:
Bildungsplan
§ 2. (1) Die Bildungsarbeit in Kindergärten erfolgt nach den Grundsätzen des Wiener Bildungsplans.
(2) Die Bildungsarbeit hat das Ziel der Förderung insbesondere folgender Kompetenzen:
1. Sensumotorisch – psychomotorische Kompetenz,
2. Emotionale, soziale und ethische Kompetenz,
3. Kognitive Kompetenz und
4. Sprachkompetenz in der Erst- und Zweitsprache.“

5. § 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Unter einem Kindergarten ist eine örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die zur regelmäßigen Betreuung und Bildung von Kindern durch Fachkräfte (Abs. 2 Z 1 bis 4) während eines Teiles des Tages bestimmt ist.
1. In einem Kindergarten können folgende Gruppen eingerichtet werden:
a) Kleinkindergruppen für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr,
b) Kindergartengruppen für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht,
c) Hortgruppen für schulpflichtige Kinder,
d) Familiengruppen für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht,
e) Familiengruppen für 3 bis 10jährige Kinder.
2. Die Gruppen können auch in folgenden Sonderformen eingerichtet werden:
a) Integrationsgruppen: Gruppen gemäß Z 1 lit. a bis c, in denen Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreut werden, wobei in Gruppen gemäß Z 1 lit. a zwei Kinder mit Behinderung und in Gruppen gemäß Z 1 lit. b und c drei bis sechs Kinder mit Behinderung integriert werden,
b) Heilpädagogische Gruppen: Gruppen, in denen ausschließlich Kinder mit Behinderung betreut werden.“

6. Nach § 3 Abs. 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Zur Erprobung neuer Formen der Betreuung und Bildung von Kindern können Kindergärten abweichend von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung nach § 9 als Projekte bewilligt werden. Dem Antrag ist eine Beschreibung des Projektes anzuschließen. In der Beschreibung sind der Inhalt des Projektes und die erforderlichen Abweichungen von den geltenden Regelungen darzulegen. Das Projekt darf den Bestimmungen der §§ 1 und 2 nicht widersprechen. Die Behörde hat zur Sicherstellung einer qualitätsvollen Betreuung und Bildung von Kindern entsprechende Auflagen vorzuschreiben.“

7. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Unter einer Betreuungsperson ist zu verstehen:
1. Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge: Absolventin oder Absolvent einer in der Republik Österreich gültigen Ausbildung bzw. einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde.
2. Sonderkindergartenpädagogin oder Sonderkindergartenpädagoge: Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge mit einer zusätzlichen Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten bzw. einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde.
3. Hortpädagogin oder Hortpädagoge: Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge mit einer Zusatzausbildung zur Horterzieherin oder zum Horterzieher oder Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge oder Absolventin oder Absolvent einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde.
4. Sonderhortpädagogin oder Sonderhortpädagoge: Hortpädagogin oder Hortpädagoge mit einer zusätzlichen Befähigungsprüfung für Sondererzieherin oder Sondererzieher bzw. einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde.
5. Leitung: Fachkraft (Z 1 bis 4) mit mindestens fünfjähriger Praxis, die für die Organisation, Administration und Koordination des Kindergartens verantwortlich ist; ihr obliegt die Teamführung und sie trägt die pädagogische Verantwortung.
6. Assistentin oder Assistent: Person, die die in Z 1 bis 4 genannten Fachkräfte in ihrer Betreuungs- und Bildungsarbeit unterstützt sowie sonstige anfallende Tätigkeiten (zB Reinigung und Essenszubereitung) verrichtet.“

8. § 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Trägerin oder Träger des Kindergartens ist diejenige natürliche oder juristische Person, in deren Namen der Kindergarten betrieben wird.“

9. § 4 Abs. 2 bis 4 lautet:
„(2) Wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens einem Viertel der Kinder des Kindergartens dies schriftlich verlangen, ist von der Leitung des Kindergartens für einen Zeitpunkt innerhalb der nächsten drei Wochen ein Elternabend einzuberufen.
(3) Die Erziehungsberechtigten können bei der Leitung, bei den Fachkräften und bei der Trägerin oder beim Träger des Kindergartens Vorschläge, Wünsche und Beschwerden anbringen. Werden diese nicht bei der Leitung eingebracht, so ist diese unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Die Leitung hat das Vorbringen zu prüfen und die Erziehungsberechtigten über das Ergebnis zu informieren.
(4) Über die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind die Erziehungsberechtigten von der Trägerin oder vom Träger des Kindergartens in geeigneter Form zu informieren.“

10. In § 6 wird das Wort „Kindertagesheimes“ durch das Wort „Kindergartens“ und die Wortfolge „das bereits bewilligte Kindertagesheim“ durch die Wortfolge „den bereits bewilligten Kindergarten“ ersetzt.

11. § 8 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Jede die Dauer von zwei Monaten überschreitende oder dauernde Schließung des Kindergartens, jede Änderung der Bezeichnung des Kindergartens und jede Änderung der Trägerin oder des Trägers des Kindergartens sind der Behörde von der Trägerin oder vom Träger binnen einem Monat, vom Eintritt des meldepflichtigen Sachverhaltes gerechnet, anzuzeigen.
(2) Wird eine Änderung der Trägerin oder des Trägers angezeigt, obwohl die Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die Änderung der Trägerin oder des Trägers zu untersagen.“

12. § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die im Magistrat zuständige Stelle zur Gewährung von Förderungen für Kindergärten hat der Behörde alle Mängel, die sie im Zuge der Erfüllung ihrer Aufgaben wahrnimmt und die zu einem Widerruf nach § 11 führen können, unverzüglich zu melden.“

13. In § 9 Abs. 1 zweiter Satz entfallen nach dem Wort „Betreuung“ der Beistrich und das Wort „Erziehung“.

14. In § 9 Abs. 2 Z 2 wird vor der Wortfolge „des Trägers“ die Wortfolge „der Trägerin oder“ eingefügt.

15. § 12 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Kindergärten unterliegen der Aufsicht der Behörde. Die Behörde hat sich durch Aufsichtsorgane in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich, davon zu überzeugen, dass die Kindergärten den vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen. Den Aufsichtsorganen ist der Zutritt in die Kindergärten zu gewähren und sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Behörde hat auch über die in den Kindergärten ausgeübte Tätigkeit die pädagogische Aufsicht zu führen. Das Ergebnis der Überprüfung ist schriftlich zu dokumentieren.
(2) Aufsichtsorgane müssen die fachlichen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Z 1 erfüllen und als Leitung in einem Kindergarten tätig gewesen sein.“

16. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:
Datenverwendung
§ 12a. Zur Sicherstellung einer bedarfsorientierten Förderung von Kindergärten ist die Behörde ermächtigt, die im Zuge eines Bewilligungsverfahrens oder im Zuge der Aufsicht ermittelten Daten der im Magistrat zuständigen Stelle zum Zwecke der Gewährung von Förderungen zu übermitteln.“

17. In § 14 Abs. 2 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
„3. Ausbildungen von Drittstaatsangehörigen, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.“

18. In § 14 Abs. 4 wird das Wort „Antragstellerin“ durch die Wortfolge „antragstellende Person“ ersetzt.

19. § 15 Abs. 2 lautet:
„(2) Über Beschwerden gegen Bescheide, die die Behörde auf Grund dieses Gesetzes erlässt, entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.“

20. § 16 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Behörde kann, wenn ausgebildetes Personal nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung steht, auf Antrag die befristete Verwendung von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal bewilligen. Sollte vor Ablauf der Frist eine ausgebildete Fachkraft zur Verfügung stehen, ist das nicht ausgebildete Personal unverzüglich zu ersetzen.
Das nicht ausgebildete Personal muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. für die Verwendung an Stelle einer Kindergartenpädagogin oder eines Kindergartenpädagogen: Erfahrung in der Betreuung einer Gruppe von Kindern bis zum Beginn der Schulpflicht,
2. für die Verwendung an Stelle einer Sonderkindergartenpädagogin oder eines Sonderkindergartenpädagogen: Ausbildung zur Kindergartenpädagogin oder zum Kindergartenpädagogen,
3. für die Verwendung an Stelle einer Hortpädagogin oder eines Hortpädagogen: Erfahrung in der Betreuung einer Gruppe von schulpflichtigen Kindern,
4. für die Verwendung an Stelle einer Sonderhortpädagogin oder eines Sonderhortpädagogen: Ausbildung zur Hortpädagogin oder zum Hortpädagogen.“

21. § 16 Abs. 5 lautet:
„(5) Durch § 14 Abs. 2 bis 5 werden die Richtlinien 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Amtsblatt Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22), 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Amtsblatt Nr. L 251 vom 3. Oktober 2003, S. 12), 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (Amtsblatt Nr. L 155 vom 18. Juni 2009, S. 17) und 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (Amtsblatt Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, S. 1) umgesetzt.“

Artikel II

Das Gesetz über die verpflichtende frühe Förderung in Kinderbetreuungseinrichtungen (Wiener Frühförderungsgesetz – WFfG), LGBl. für Wien Nr. 21/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 1 lit. a lautet:
„a) ein gemäß dem Wiener Kindergartengesetz – WKGG, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligter Kindergarten,“

2. In § 3 Abs. 4 wird der Ausdruck „WKTHG“ durch den Ausdruck „WKGG“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 3 wird das Wort „Kindertagesheime“ durch das Wort „Kindergärten“ ersetzt.

4. § 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Über Beschwerden gegen Bescheide, die die Behörde auf Grund dieses Gesetzes erlässt, entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.“

Artikel III

1. Artikel I Z 1 bis 18, 20 und 21 sowie Artikel II Z 1 bis 3 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
2. Artikel I Z 19 und Artikel II Z 4 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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