Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2013 | Ausgegeben am 31. Juli 2013 | 27. Stück |
27. Gesetz: |
Wiener Kindertagesheimgesetz –
WKTHG und Wiener Frühförderungsgesetz – WFfG; Änderung
[CELEX-Nrn.: 32003L0086, 32009L0050 und 32011L0098] |
27.
Gesetz, mit dem das Wiener Kindertagesheimgesetz –
WKTHG und das Gesetz über die verpflichtende frühe Förderung in
Kinderbetreuungseinrichtungen
(Wiener Frühförderungsgesetz – WFfG) geändert wird
(Wiener Frühförderungsgesetz – WFfG) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Kindertagesheimgesetz – WKTHG, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 40/2009, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel des Gesetzes lautet: „Wiener Kindergartengesetz – WKGG“.
2. In den Überschriften zu §§ 1 und 9 sowie in den §§ 1, 3 Abs. 1a, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 7, 9 Abs. 1 bis 3, 10, 11, 13 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 sowie 16 Abs. 2, 3 und 3a wird jeweils das Wort „Kindertagesheim“, „Kindertagesheime“, „Kindertagesheimes“ bzw. „Kindertagesheimen“ samt dem zugehörigen Artikel durch das Wort „Kindergarten“ samt dem zugehörigen Artikel in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
3. In § 1 wird das Wort „Integration“ durch die Wortfolge „gemeinsame Bildung und Betreuung“ ersetzt und nach der Wortfolge „Art und Weise“ die Wortfolge „in alters- und entwicklungsentsprechenden Sozialformen“ eingefügt.
4. § 2 samt Überschrift lautet:
„Bildungsplan
§ 2. (1) Die Bildungsarbeit in Kindergärten erfolgt
nach den Grundsätzen des Wiener Bildungsplans.
(2) Die Bildungsarbeit hat das Ziel der Förderung insbesondere
folgender Kompetenzen:
1. Sensumotorisch – psychomotorische Kompetenz,
2. Emotionale, soziale und ethische Kompetenz,
3. Kognitive Kompetenz und
4. Sprachkompetenz in der Erst- und Zweitsprache.“
5. § 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Unter einem Kindergarten ist eine örtlich gebundene
Einrichtung zu verstehen, die zur regelmäßigen Betreuung und Bildung
von Kindern durch Fachkräfte (Abs. 2 Z 1 bis 4) während
eines Teiles des Tages bestimmt ist.
1. In einem Kindergarten können folgende Gruppen eingerichtet
werden:
a) Kleinkindergruppen für Kinder bis zum vollendeten
3. Lebensjahr,
b) Kindergartengruppen für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr
bis zum Beginn der Schulpflicht,
c) Hortgruppen für schulpflichtige Kinder,
d) Familiengruppen für Kinder bis zum Beginn der
Schulpflicht,
e) Familiengruppen für 3 bis 10jährige Kinder.
2. Die Gruppen können auch in folgenden Sonderformen eingerichtet
werden:
a) Integrationsgruppen: Gruppen gemäß Z 1 lit. a bis
c, in denen Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreut werden, wobei in
Gruppen gemäß Z 1 lit. a zwei Kinder mit Behinderung und in
Gruppen gemäß Z 1 lit. b und c drei bis sechs Kinder mit
Behinderung integriert werden,
b) Heilpädagogische Gruppen: Gruppen, in denen ausschließlich
Kinder mit Behinderung betreut werden.“
6. Nach § 3 Abs. 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Zur Erprobung neuer Formen der Betreuung und Bildung von
Kindern können Kindergärten abweichend von einzelnen Bestimmungen
dieses Gesetzes und der Verordnung nach § 9 als Projekte bewilligt
werden. Dem Antrag ist eine Beschreibung des Projektes anzuschließen. In
der Beschreibung sind der Inhalt des Projektes und die erforderlichen
Abweichungen von den geltenden Regelungen darzulegen. Das Projekt darf den
Bestimmungen der §§ 1 und 2 nicht widersprechen. Die Behörde
hat zur Sicherstellung einer qualitätsvollen Betreuung und Bildung von
Kindern entsprechende Auflagen vorzuschreiben.“
7. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Unter einer Betreuungsperson ist zu verstehen:
1. Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge: Absolventin
oder Absolvent einer in der Republik Österreich gültigen Ausbildung
bzw. einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat
erworben wurde.
2. Sonderkindergartenpädagogin oder Sonderkindergartenpädagoge:
Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge mit einer
zusätzlichen Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten
bzw. einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat
erworben wurde.
3. Hortpädagogin oder Hortpädagoge: Kindergartenpädagogin
oder Kindergartenpädagoge mit einer Zusatzausbildung zur Horterzieherin
oder zum Horterzieher oder Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge oder
Absolventin oder Absolvent einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in
einem anderen Staat erworben wurde.
4. Sonderhortpädagogin oder Sonderhortpädagoge:
Hortpädagogin oder Hortpädagoge mit einer zusätzlichen
Befähigungsprüfung für Sondererzieherin oder Sondererzieher bzw.
einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben
wurde.
5. Leitung: Fachkraft (Z 1 bis 4) mit mindestens
fünfjähriger Praxis, die für die Organisation, Administration und
Koordination des Kindergartens verantwortlich ist; ihr obliegt die
Teamführung und sie trägt die pädagogische
Verantwortung.
6. Assistentin oder Assistent: Person, die die in Z 1 bis 4 genannten
Fachkräfte in ihrer Betreuungs- und Bildungsarbeit unterstützt sowie
sonstige anfallende Tätigkeiten (zB Reinigung und Essenszubereitung)
verrichtet.“
8. § 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Trägerin oder Träger des Kindergartens ist diejenige
natürliche oder juristische Person, in deren Namen der Kindergarten
betrieben wird.“
9. § 4 Abs. 2 bis 4 lautet:
„(2) Wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens einem Viertel der
Kinder des Kindergartens dies schriftlich verlangen, ist von der Leitung des
Kindergartens für einen Zeitpunkt innerhalb der nächsten drei Wochen
ein Elternabend einzuberufen.
(3) Die Erziehungsberechtigten können bei der Leitung, bei den
Fachkräften und bei der Trägerin oder beim Träger des
Kindergartens Vorschläge, Wünsche und Beschwerden anbringen. Werden
diese nicht bei der Leitung eingebracht, so ist diese unverzüglich davon in
Kenntnis zu setzen. Die Leitung hat das Vorbringen zu prüfen und die
Erziehungsberechtigten über das Ergebnis zu informieren.
(4) Über die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind die
Erziehungsberechtigten von der Trägerin oder vom Träger des
Kindergartens in geeigneter Form zu informieren.“
10. In § 6 wird das Wort „Kindertagesheimes“ durch das Wort „Kindergartens“ und die Wortfolge „das bereits bewilligte Kindertagesheim“ durch die Wortfolge „den bereits bewilligten Kindergarten“ ersetzt.
11. § 8 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Jede die Dauer von zwei Monaten überschreitende oder
dauernde Schließung des Kindergartens, jede Änderung der Bezeichnung
des Kindergartens und jede Änderung der Trägerin oder des Trägers
des Kindergartens sind der Behörde von der Trägerin oder vom
Träger binnen einem Monat, vom Eintritt des meldepflichtigen Sachverhaltes
gerechnet, anzuzeigen.
(2) Wird eine Änderung der Trägerin oder des Trägers
angezeigt, obwohl die Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die
Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die Änderung der
Trägerin oder des Trägers zu untersagen.“
12. § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die im Magistrat zuständige Stelle zur Gewährung von
Förderungen für Kindergärten hat der Behörde alle
Mängel, die sie im Zuge der Erfüllung ihrer Aufgaben wahrnimmt und die
zu einem Widerruf nach § 11 führen können, unverzüglich
zu melden.“
13. In § 9 Abs. 1 zweiter Satz entfallen nach dem Wort „Betreuung“ der Beistrich und das Wort „Erziehung“.
14. In § 9 Abs. 2 Z 2 wird vor der Wortfolge „des Trägers“ die Wortfolge „der Trägerin oder“ eingefügt.
15. § 12 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Kindergärten unterliegen der Aufsicht der Behörde. Die
Behörde hat sich durch Aufsichtsorgane in angemessenen Zeitabständen,
mindestens aber einmal jährlich, davon zu überzeugen, dass die
Kindergärten den vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen. Den
Aufsichtsorganen ist der Zutritt in die Kindergärten zu gewähren und
sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Behörde hat auch
über die in den Kindergärten ausgeübte Tätigkeit die
pädagogische Aufsicht zu führen. Das Ergebnis der
Überprüfung ist schriftlich zu dokumentieren.
(2) Aufsichtsorgane müssen die fachlichen Voraussetzungen nach
§ 3 Abs. 2 Z 1 erfüllen und als Leitung in einem
Kindergarten tätig gewesen sein.“
16. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:
„Datenverwendung
§ 12a. Zur Sicherstellung einer bedarfsorientierten
Förderung von Kindergärten ist die Behörde ermächtigt, die
im Zuge eines Bewilligungsverfahrens oder im Zuge der Aufsicht ermittelten Daten
der im Magistrat zuständigen Stelle zum Zwecke der Gewährung von
Förderungen zu übermitteln.“
17. In § 14 Abs. 2 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
„3. Ausbildungen von Drittstaatsangehörigen, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.“
18. In § 14 Abs. 4 wird das Wort „Antragstellerin“ durch die Wortfolge „antragstellende Person“ ersetzt.
19. § 15 Abs. 2 lautet:
„(2) Über Beschwerden gegen Bescheide, die die Behörde auf
Grund dieses Gesetzes erlässt, entscheidet das Verwaltungsgericht
Wien.“
20. § 16 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Behörde kann, wenn ausgebildetes Personal nicht in
ausreichendem Maße zur Verfügung steht, auf Antrag die befristete
Verwendung von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal bewilligen.
Sollte vor Ablauf der Frist eine ausgebildete Fachkraft zur Verfügung
stehen, ist das nicht ausgebildete Personal unverzüglich zu
ersetzen.
Das nicht ausgebildete Personal muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. für die Verwendung an Stelle einer Kindergartenpädagogin oder
eines Kindergartenpädagogen: Erfahrung in der Betreuung einer Gruppe von
Kindern bis zum Beginn der Schulpflicht,
2. für die Verwendung an Stelle einer
Sonderkindergartenpädagogin oder eines Sonderkindergartenpädagogen:
Ausbildung zur Kindergartenpädagogin oder zum
Kindergartenpädagogen,
3. für die Verwendung an Stelle einer Hortpädagogin oder eines
Hortpädagogen: Erfahrung in der Betreuung einer Gruppe von schulpflichtigen
Kindern,
4. für die Verwendung an Stelle einer Sonderhortpädagogin oder
eines Sonderhortpädagogen: Ausbildung zur Hortpädagogin oder zum
Hortpädagogen.“
21. § 16 Abs. 5 lautet:
„(5) Durch § 14 Abs. 2 bis 5 werden die Richtlinien
2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Amtsblatt
Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22), 2003/86/EG betreffend
das Recht auf Familienzusammenführung (Amtsblatt Nr. L 251 vom
3. Oktober 2003, S. 12), 2009/50/EG über die Bedingungen für die
Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung
einer hochqualifizierten Beschäftigung (Amtsblatt Nr. L 155 vom
18. Juni 2009, S. 17) und 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren
zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für
Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von
Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in
einem Mitgliedstaat aufhalten (Amtsblatt Nr. L 343 vom
23. Dezember 2011, S. 1) umgesetzt.“
Artikel II
Das Gesetz über die verpflichtende frühe Förderung in
Kinderbetreuungseinrichtungen (Wiener Frühförderungsgesetz –
WFfG), LGBl. für Wien Nr. 21/2010, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Z 1 lit. a lautet:
„a) ein gemäß dem Wiener Kindergartengesetz – WKGG, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligter Kindergarten,“
2. In § 3 Abs. 4 wird der Ausdruck „WKTHG“ durch den Ausdruck „WKGG“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 3 wird das Wort „Kindertagesheime“ durch das Wort „Kindergärten“ ersetzt.
4. § 6 Abs. 2 lautet:
1. § 2 Z 1 lit. a lautet:
„a) ein gemäß dem Wiener Kindergartengesetz – WKGG, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligter Kindergarten,“
2. In § 3 Abs. 4 wird der Ausdruck „WKTHG“ durch den Ausdruck „WKGG“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 3 wird das Wort „Kindertagesheime“ durch das Wort „Kindergärten“ ersetzt.
4. § 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Über Beschwerden gegen Bescheide, die die Behörde auf
Grund dieses Gesetzes erlässt, entscheidet das Verwaltungsgericht
Wien.“
Artikel III
1. Artikel I Z 1 bis 18, 20 und 21 sowie Artikel II
Z 1 bis 3 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
2. Artikel I Z 19 und Artikel II Z 4 treten am
1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
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Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
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