Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2013 | Ausgegeben am 20. Juni 2013 | 24. Stück |
24. Verordnung: |
Wiener
Vergabe-Pauschalgebührenverordnung – WVPVO |
24.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Höhe der Gebühren in Vergaberechtsschutzverfahren (Wiener
Vergabe-Pauschalgebührenverordnung – WVPVO)
Auf Grund des § 18 Abs. 2 des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes 2007 (WVRG 2007), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 65/2006, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt für Wien Nr. 10/2012, wird verordnet:
Gebührensätze
§ 1. Für Anträge gemäß den
§§ 20 Abs. 1 und 33 Abs. 1 und 2 des WVRG 2007 hat die
Antragstellerin oder der Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen
dieser Verordnung sowie der Bestimmungen des WVRG 2007 jeweils eine
Pauschalgebühr zu entrichten:
Direktvergaben
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300 €
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Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf
zum Wettbewerb – Bauaufträge
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1 000 €
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Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf
zum Wettbewerb – Liefer- und Dienstleistungsaufträge
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500 €
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Verfahren ohne Bekanntmachung (§§ 37 Z 2 und 38
Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2006
– BVergG 2006)
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500 €
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Bauaufträge im nicht offenen Verfahren ohne Bekanntmachung
(§ 37 Z 1 BVergG 2006)
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1 000 €
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Sonstige Bauaufträge im Unterschwellenbereich
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3 000 €
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Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im
Unterschwellenbereich
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1 000 €
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Bauaufträge im Oberschwellenbereich
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6 000 €
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Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im
Oberschwellenbereich
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2 000 €
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Erhöhte Gebührensätze für Verfahren im Oberschwellenbereich
§ 2. (1) Wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der
Auftragswert den Schwellenwert (§§ 12 Abs. 1 und 2 und 180
Abs. 1 und 2 BVergG 2006 und § 10 Abs. 1 des
Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012) um
mehr als das 10fache übersteigt, so beträgt die zu entrichtende
Pauschalgebühr das 3fache der jeweils gemäß § 1
festgesetzten Gebühr.
(2) Wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den
Schwellenwert (§§ 12 Abs. 1 und 2 und 180 Abs. 1 und 2
BVergG 2006 und § 10 Abs. 1 BVergGVS 2012) um mehr als das
20fache übersteigt, so beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr
das 6fache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten
Gebühr.
(3) Abs. 1 und 2 gelten für Ideenwettbewerbe mit der
Maßgabe, dass an Stelle des geschätzten Auftragswertes bzw. des
Auftragswertes die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmerinnen
oder die Teilnehmer als Grundlage für die Erhöhung der
Pauschalgebühr herangezogen wird.
(4) Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, so
richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den
Abs. 1 und 2 nach dem geschätzten Auftragswert bzw. dem Auftragswert
des Loses.
Reduzierte Gebührensätze
§ 3. (1) Die von der Antragstellerin oder vom
Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs-
oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines
Teilnahmeantrages zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 vH
der gemäß § 1 festgesetzten bzw. 10 vH der
gemäß § 2 erhöhten Gebühr.
(2) Die Gebührensätze gemäß Abs. 1 sind auf ganze
Euro ab- oder aufzurunden.
In-Kraft-Treten
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung in Kraft.
(2) Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens gemäß
Abs. 1 beim Vergabekontrollsenat bereits anhängigen Verfahren gelten
die bisherigen Gebührensätze.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
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Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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