Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2013 | Ausgegeben am 24. Mai 2013 | 22. Stück |
22. Verordnung: |
Schutz der in Dienststellen der
Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Verletzungen durch scharfe
oder spitze medizinische Instrumente [CELEX-Nr.: 32010L0032] |
22.
Verordnung der Wiener Landesregierung zum Schutz der in
Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Verletzungen
durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente
Auf Grund der §§ 3, 4, 5, 7, 8 Abs. 2, 10, 12, 13 Abs. 3, 28, 30, 35 bis 37, 50 Abs. 2, 51 Abs. 1 sowie des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 88/2012, wird verordnet:
Artikel I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für
Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des § 2
Z 4 und 6 W-BedSchG 1998 in den Bereichen des Krankenhaus- und
Gesundheitswesens, des Veterinärwesens sowie in Labors, wenn für die
Bediensteten die Gefahr besteht, sich mit scharfen oder spitzen medizinischen
Instrumenten zu verletzen.
(2) Scharfe oder spitze medizinische Instrumente im Sinn dieser Verordnung
sind Arbeitsmittel zur Durchführung bestimmter medizinischer
Tätigkeiten, die schneiden, stechen und Verletzungen oder Infektionen
verursachen können (zB Injektionsnadeln).
Anwendung von Bestimmungen der
Nadelstichverordnung
§ 2. (1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor
Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente finden die
Bestimmungen der §§ 3 bis 6 der Verordnung des Bundesministers
für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Schutz der
Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische
Instrumente (Nadelstichverordnung – NastV), BGBl. II
Nr. 16/2013, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.
(2) Soweit
1. in den §§ 5 und 6 NastV auf Arbeitgeber/innen bzw. auf
Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die
Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3
W-BedSchG 1998,
W-BedSchG 1998,
2. in § 5 Abs. 3 NastV auf die Belegschaftsorgane Bezug
genommen wird, ist darunter das in § 7 des Wiener
Personalvertretungsgesetzes – W-PVG, LGBl. Nr. 49/1985, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 50/2012, genannte Organ der
Personalvertretung und
3. in § 6 Abs. 1 NastV auf die Betriebsabläufe Bezug
genommen wird, sind darunter die Abläufe in Dienststellen der Stadt
Wien
zu verstehen.
zu verstehen.
(3) Die in § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und
§ 6 Abs. 1 NastV enthaltenen Verweisungen auf § 7,
§§ 12 und 14 sowie § 15 Abs. 5 und 6 des
ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, sind als
Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 7,
§§ 10 und 12 sowie § 13 Abs. 5 und 6 W-BedSchG
1998 zu verstehen.
Verweisungen auf Bundesgesetze und auf Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen
§ 3. Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar
erklärten Bestimmungen der NastV auf
Bundesgesetze und auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. Mai 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Bundesgesetze und auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. Mai 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 4. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2010/32/EU
zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen
Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze
Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor, ABl. Nr. L 134 vom
1. Juni 2010, S. 66, umgesetzt.
Artikel II
Art. I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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