Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2013Ausgegeben am 24. Mai 201322. Stück
22. Verordnung: Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente [CELEX-Nr.: 32010L0032]

22.
Verordnung der Wiener Landesregierung zum Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente

Auf Grund der §§ 3, 4, 5, 7, 8 Abs. 2, 10, 12, 13 Abs. 3, 28, 30, 35 bis 37, 50 Abs. 2, 51 Abs. 1 sowie des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 88/2012, wird verordnet:

Artikel I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 und 6 W-BedSchG 1998 in den Bereichen des Krankenhaus- und Gesundheitswesens, des Veterinärwesens sowie in Labors, wenn für die Bediensteten die Gefahr besteht, sich mit scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten zu verletzen.
(2) Scharfe oder spitze medizinische Instrumente im Sinn dieser Verordnung sind Arbeitsmittel zur Durchführung bestimmter medizinischer Tätigkeiten, die schneiden, stechen und Verletzungen oder Infektionen verursachen können (zB Injektionsnadeln).

Anwendung von Bestimmungen der Nadelstichverordnung

§ 2. (1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung – NastV), BGBl. II Nr. 16/2013, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.
(2) Soweit
1. in den §§ 5 und 6 NastV auf Arbeitgeber/innen bzw. auf Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3
W-BedSchG 1998,
2. in § 5 Abs. 3 NastV auf die Belegschaftsorgane Bezug genommen wird, ist darunter das in § 7 des Wiener Personalvertretungsgesetzes – W-PVG, LGBl. Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 50/2012, genannte Organ der Personalvertretung und
3. in § 6 Abs. 1 NastV auf die Betriebsabläufe Bezug genommen wird, sind darunter die Abläufe in Dienststellen der Stadt Wien
zu verstehen.
(3) Die in § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 NastV enthaltenen Verweisungen auf § 7, §§ 12 und 14 sowie § 15 Abs. 5 und 6 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 7, §§ 10 und 12 sowie § 13 Abs. 5 und 6 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

Verweisungen auf Bundesgesetze und auf Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen

§ 3. Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der NastV auf
Bundesgesetze und auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. Mai 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 4. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2010/32/EU zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor, ABl. Nr. L 134 vom 1. Juni 2010, S. 66, umgesetzt.

Artikel II

Art. I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl


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