Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2013 | Ausgegeben am 24. Mai 2013 | 21. Stück |
21. Kundmachung: |
Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die
Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren
Verwendung |
21.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend
die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von
Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung
Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung
Der Wiener Landtag hat am 22. November 2012 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die
Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung
Die Länder
Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg und
Wien,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg und
Wien,
jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, im
Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß
Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bauwesen
sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung vor
dem Hintergrund der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU)
Nr. 305/2011 im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß dieser
Vereinbarung zu regeln.
Artikel 2
Begriffsbestimmung
Begriffsbestimmung
Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 305/
2011 sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Institutes für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA nach Art. 13 oder in der Baustoffliste ÖE nach Art. 19 angeführt sind.
2011 sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Institutes für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA nach Art. 13 oder in der Baustoffliste ÖE nach Art. 19 angeführt sind.
2. Abschnitt
Österreichisches Institut für Bautechnik
Artikel 3
Einrichtung
(1) Zur Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bauwesen ist ein
Österreichisches Institut für Bautechnik als gemeinnütziger
Verein einzurichten. Sitz und Organisation des Vereines werden in den
Vereinsstatuten bestimmt.
(2) In den Vereinsstatuten ist insbesondere auch zu regeln:
1. Vereinszweck;
2. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und nähere Bestimmungen
hiezu;
3. Mitgliedschaft und Beendigung derselben;
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder;
5. Vereinsorgane und nähere Bestimmungen hiezu;
6. Ausschüsse für Grundsatzfragen und
Sachverständigenbeiräte;
7. Gebarungskontrolle und nähere Bestimmungen hiezu;
8. Statutenänderung und Auflösung des Vereins.
Artikel 4
Aufgaben
Aufgaben
Das Österreichische Institut für Bautechnik hat insbesondere
folgende Aufgaben zu besorgen:
1. die Ausstellung von Europäischen Technischen
Bewertungen;
2. die Erteilung von Bautechnischen Zulassungen;
3. die Erstattung von technischen Gutachten;
4. die Koordinierung der Interessen der Vertragsparteien im Rahmen der
Arbeit nationaler und internationaler – insbesondere europäischer
– technischer Gremien und Vereinigungen technischer Stellen für
Bauprodukte und im Bereich des technischen Normenwesens, insbesondere
durch
a) die Vorbereitung, Koordinierung und Mitwirkung bei der Ausarbeitung
bautechnischer Regelungen auf europäischer Ebene;
b) die Koordinierung und Mitwirkung bei der nationalen und internationalen
Normung;
c) die Koordinierung und Mitwirkung im europäischen Gremium der
Technischen Bewertungsstellen;
5. die Führung eines Verzeichnisses aller gültigen
Europäischen Technischen Bewertungen und gegebenenfalls von Bescheinigungen
der Leistungsbeständigkeit;
6. die Anregung, Begutachtung und Betreuung von bautechnischen
Untersuchungen, insbesondere von Bauforschungsaufträgen, sowie die
Auswertung von Bauforschungsberichten;
7. die Koordinierung der Ausarbeitung und die Herausgabe von technischen
Richtlinien und Regeln, insbesondere zur Harmonisierung im Bauwesen;
8. die Durchführung der Marktüberwachung von
Bauprodukten;
9. die Erfüllung der Aufgabe als Produktinformationsstelle für
das Bauwesen.
Artikel 5
Organisation
Organisation
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Träger und ordentliche
Mitglieder des gemeinnützigen Vereines „Österreichisches
Institut für Bautechnik“ zu werden.
(2) Organe des gemeinnützigen Vereines sind jedenfalls:
1. Generalversammlung;
2. Vorstand;
3. Kontrollorgane;
4. Schiedsausschuss;
5. Geschäftsführung.
(3) Alle Organe sind dazu verpflichtet, ihre Aufgaben nach den
Grundsätzen der Objektivität und Gleichbehandlung zu besorgen. Sie
sind zum sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Handeln
verpflichtet.
(4) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann das Österreichische
Institut für Bautechnik
1. institutseigenes Personal,
2. personelle Ressourcen der Vertragsparteien sowie
3. externe Sachverständige
heranziehen.
heranziehen.
Artikel 6
Finanzierung
Finanzierung
(1) Die mit der Errichtung und dem Betrieb des Österreichischen
Institutes für Bautechnik verbundenen nach Gegenrechnung mit den Einnahmen
des Institutes verbleibenden Kosten sind zwischen den Vertragsparteien nach dem
Volkszahlschlüssel des jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetzes zu
bestreiten.
(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik erhebt nach
Maßgabe seiner Geschäftsordnung Gebühren, Auslagenersatz und
Leistungsentgelte.
(3) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist zur sparsamen
Verwendung seiner finanziellen Mittel gehalten und hat über die jeweilige
Höhe der benötigten Beiträge unter Berücksichtigung seiner
Einnahmen und des vorhandenen Vereinsvermögens jährlich einen
Voranschlag zu erstatten, der der Genehmigung durch die Vertragsparteien
unterliegt.
(4) Sollte sich nach Gegenrechnung der Einnahmen mit den Ausgaben ein
Einnahmenüberschuss des Österreichischen Institutes für
Bautechnik ergeben, so ist dieser zum Ausgleich von künftigen Verlusten
vorzutragen.
Artikel 7
Gebarungskontrolle
Gebarungskontrolle
(1) In den Vereinsstatuten ist festzulegen, dass die Kontrollorgane des
Vereines jährlich die Gebarung des Vereines zu prüfen haben. Sie
können sich dafür der Kontrollorgane der Vertragsparteien
bedienen.
(2) Die Gebarung ist auf die ziffernmäßige Richtigkeit, auf die
Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften, ferner auf die Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu
überprüfen.
Artikel 8
Auflösung
Auflösung
Die Vorgangsweise bei der Auflösung des Vereines
„Österreichisches Institut für Bautechnik“ ist unter
Bedachtnahme auf die Gemeinnützigkeit in den Vereinsstatuten zu
regeln.
3. Abschnitt
Technische Bewertungsstelle, Produktinformationsstelle
Artikel 9
Technische Bewertungsstelle
Technische Bewertungsstelle, Produktinformationsstelle
Artikel 9
Technische Bewertungsstelle
Technische Bewertungsstelle der Vertragsparteien für Bauprodukte ist
das Österreichische Institut für Bautechnik.
Artikel 10
Produktinformationsstellen für das Bauwesen
Produktinformationsstellen für das Bauwesen
Produktinformationsstelle der Vertragsparteien für das Bauwesen ist
das Österreichische Institut für Bautechnik.
4. Abschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
Artikel 11
Anwendungsbereich
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
Artikel 11
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder
serienähnlich hergestellt werden.
Artikel 12
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische
Spezifikationen nicht vorliegen
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische
Spezifikationen nicht vorliegen
Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (Art. 13) angeführt
sind, dürfen nur verwendet werden, wenn
1. sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA
bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen,
oder
2. für sie eine Bautechnische Zulassung vorliegt
und sie das Einbauzeichen gemäß Art. 17 tragen.
und sie das Einbauzeichen gemäß Art. 17 tragen.
Artikel 13
Baustoffliste ÖA
Baustoffliste ÖA
(1) Die Vertragsparteien ermächtigen das Österreichische Institut
für Bautechnik, die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Vor
der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich
anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖA bedarf der Zustimmung
der Vertragsparteien. Die Baustoffliste ÖA ist von den Vertragsparteien
nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften kundzumachen.
(2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte
festzulegen:
1. die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder
2. das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung, sofern dies auf Grund
der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an
Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit
oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.
(3) Weiters können festgelegt werden:
1. Verwendungszweck;
2. Klassen und Stufen;
3. Geltungsdauer der Produktregistrierung (Art. 14);
4. Maßnahmen nach Abs. 4.
(4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des
für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter
Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des
Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen:
1. Erstprüfung des Bauproduktes durch eine hiefür akkreditierte
Stelle;
2. Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine
hiefür akkreditierte Stelle.
(5) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine
gleichbleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.
Artikel 14
Produktregistrierung
Produktregistrierung
(1) Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der
Baustoffliste ÖA ist nach Maßgabe von Abs. 2 und 3 durch eine
Registrierung des Bauproduktes nachzuweisen.
(2) Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn dies für das Bauprodukt
in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und
1. das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA
übereinstimmt oder nur unwesentlich davon abweicht, oder
2. das Bauprodukt zwar mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der
Baustoffliste ÖA abweicht, aber eine Bautechnische Zulassung
vorliegt.
(3) Die Registrierung erfolgt durch Ausstellung einer
Registrierungsbescheinigung durch die Registrierungsstelle (Art. 16). Die
Registrierung hat nach den Rechtsvorschriften jener Vertragspartei zu erfolgen,
in deren Wirkungsbereich sich die Registrierungsstelle befindet.
(4) Die Vertragsparteien erkennen Registrierungen, die nach den
Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei ausgestellt wurden, auch
für ihren Zuständigkeitsbereich an.
Artikel 15
Verfahren der Registrierung
Verfahren der Registrierung
(1) Die Registrierungsstelle hat auf Grund eines Antrages und auf Basis der
erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse bzw.
Überwachungsberichte, die Erfüllung der Anforderungen dieser
Vereinbarung sowie die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den
Bestimmungen der Baustoffliste ÖA zu prüfen.
(2) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1 die Übereinstimmung mit
den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche
Abweichung, so hat die Registrierungsstelle die Registrierungsbescheinigung
auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der registerführenden
Stelle zu übermitteln.
(3) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1, dass das jeweilige Bauprodukt
mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA
abweicht, so darf die Registrierungsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn
eine Bautechnische Zulassung vorliegt.
(4) Falls eine Registrierung nicht erfolgen kann, ist dies dem
Antragsteller formlos mitzuteilen und auf Verlangen des Antragstellers die
Registrierung mittels Bescheid der Registrierungsstelle abzulehnen. Gegen diesen
Bescheid ist eine Anrufung des Unabhängigen Verwaltungssenates der
jeweiligen Vertragspartei zulässig.
Artikel 16
Registrierungsstellen und registerführende Stelle
Registrierungsstellen und registerführende Stelle
(1) Die Vertragsparteien können Stellen mit bautechnischen
Kenntnissen, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion
der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, mit der Registrierung
gemäß Art. 14 betrauen. Diese sind
1. bei einem Amt einer Landesregierung einzurichten oder
2. sonstige Stellen, die mehrheitlich im Eigentum einer Vertragspartei
stehen.
(2) Registerführende Stelle ist das Österreichische Institut
für Bautechnik.
(3) Sofern von einer Vertragspartei eine Registrierungsstelle eingerichtet
wird, ist diese der registerführenden Stelle bekannt zu geben.
Artikel 17
Einbauzeichen ÜA
(1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung gemäß
Art. 14 vor, so ist der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses
Bauproduktes das Einbauzeichen am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder
in den Begleitpapieren anzubringen.
(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare
Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung
verwendbar ist.
(3) Nähere Bestimmungen zum Einbauzeichen sind im Anhang dieser
Vereinbarung festgelegt.
5. Abschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen
Artikel 18
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische
Spezifikationen vorliegen
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen
Artikel 18
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische
Spezifikationen vorliegen
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen
vorliegen und die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen
nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten
Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen der Vertragsparteien
entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen.
Artikel 19
Baustoffliste ÖE
Baustoffliste ÖE
(1) Die Vertragsparteien ermächtigen das Österreichische Institut
für Bautechnik, die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Vor
der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich
anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖE bedarf der Zustimmung
der Vertragsparteien. Die Baustoffliste ÖE ist von den Vertragsparteien
nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften kundzumachen.
(2) In der Baustoffliste ÖE werden für Bauprodukte oder Gruppen
von Bauprodukten die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen für die
Verwendung festgelegt. In der Baustoffliste ÖE können insbesondere,
bezogen auf die einzelnen Bauprodukte und gegebenenfalls in Abhängigkeit
vom Verwendungszweck, festgelegt werden:
1. die anzuwendende harmonisierte technische Spezifikation (harmonisierte
Norm oder Europäisches Bewertungsdokument);
2. die wesentlichen Merkmale, für die eine Leistung anzugeben
ist;
3. die zu erfüllende Leistung des Bauproduktes nach Stufen oder
Klassen oder in einer Beschreibung entsprechend den Bestimmungen der
Vertragsparteien;
4. Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen der Vertragsparteien
in Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereiches
der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 liegen;
5. das Erfordernis der Erlangung einer Bautechnischen Zulassung mit den
darin festzulegenden Verwendungsbestimmungen, sofern dies auf Grund der
Bedeutung eines Bauproduktes für eine oder mehrere Grundanforderungen an
Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit
oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.
6. Abschnitt
Sonstige Bauprodukte
Artikel 20
Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte
Sonstige Bauprodukte
Artikel 20
Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte
Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der
Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische
Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit
den Bestimmungen jener Vertragspartei steht, in deren Wirkungsbereich das
Bauprodukt verwendet werden soll.
7. Abschnitt
Bautechnische Zulassung
Artikel 21
Bautechnische Zulassung
Bautechnische Zulassung
Artikel 21
Bautechnische Zulassung
(1) Der Hersteller eines Bauproduktes oder sein Vertreter mit einem
Geschäftssitz in einem Mitgliedsstaat des EWR kann für ein Bauprodukt
in folgenden Fällen bei der Zulassungsstelle eine Bautechnische Zulassung
beantragen:
1. das Bauprodukt weicht von einer harmonisierten Norm ab;
2. für das Bauprodukt liegt keine harmonisierte Norm vor und das
Bauprodukt ist nicht in der Baustoffliste ÖA erfasst;
3. das Bauprodukt weicht von dem in der Baustoffliste ÖA
angeführten Regelwerk mehr als nur unwesentlich ab;
4. Bauprodukte, für die in der Baustoffliste ÖA oder in der
Baustoffliste ÖE eine Bautechnische Zulassung vorgesehen ist;
5. sonstige Bauprodukte, für die es nach dem Stand der technischen
Wissenschaften erforderlich ist, Verwendungsbestimmungen und mögliche
Verwendungszwecke entsprechend den bautechnischen Anforderungen
festzulegen.
(2) Die zur Beurteilung des Bauproduktes erforderlichen Unterlagen, das
sind insbesondere eine technische Beschreibung des Produktes, Angaben über
die Leistungsmerkmale und die vorgesehene Verwendung des Produktes, sind dem
Antrag beizufügen. Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft
und werden sie nicht binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist
ergänzt, so ist der Antrag zurückzuweisen. Probestücke und
Probeausführungen, die für die Beurteilung des Bauproduktes
erforderlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter über
Aufforderung vorzulegen. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt der
Zulassungsstelle.
(3) Weiters ist ein Antrag auf Bautechnische Zulassung zurückzuweisen,
wenn die Zulassungsstelle feststellt, dass das Bauprodukt keine Auswirkungen auf
die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke zu
erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften
keine Notwendigkeit für eine Bautechnische Zulassung gegeben ist.
(4) Über den Antrag auf Erteilung einer Bautechnischen Zulassung ist
mit Bescheid zu entscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die
Verwendung des Bauproduktes ist die Bautechnische Zulassung auszustellen. Dabei
können erforderliche Vorschreibungen für den Einbau und die Anwendung
des Bauproduktes festgelegt werden. Die Bautechnische Zulassung ist auf
höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils
höchstens fünf Jahre ist möglich, wobei der Antrag vor Ablauf der
Frist gestellt werden muss.
(5) Die Bautechnische Zulassung umfasst jedenfalls folgende
Inhalte:
1. eine technischen Beschreibung des Bauproduktes einschließlich der
Leistungsmerkmale;
2. Regelungen über die Eigen- und Fremdüberwachung des
Bauproduktes und der Produktion;
3. Bestimmungen über die Verwendung sowie erforderlichenfalls
über den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes.
Im Falle von Bauprodukten, für die eine CE-Kennzeichnung vorliegt (Art. 18 und 19), gilt dies nur soweit, als diese Inhalte nicht bereits durch die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung abgedeckt sind.
Im Falle von Bauprodukten, für die eine CE-Kennzeichnung vorliegt (Art. 18 und 19), gilt dies nur soweit, als diese Inhalte nicht bereits durch die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung abgedeckt sind.
(6) Durch die Erteilung der Bautechnischen Zulassung wird in Rechte Dritter
nicht eingegriffen.
(7) Die Kosten für das Verfahren zur Erteilung der Bautechnischen
Zulassung sind vom Antragsteller zu tragen.
(8) Die Zulassungsstelle veröffentlicht jährlich eine Liste der
erteilten Bautechnischen Zulassungen.
Artikel 22
Zulassungsstelle
Zulassungsstelle
(1) Zulassungsstelle der Vertragsparteien für Bautechnische
Zulassungen ist das Österreichische Institut für Bautechnik. Es
entscheidet über Anträge auf Erteilung Bautechnischer Zulassungen als
Behörde.
(2) Die Stellung der jeweiligen Landesregierung als Aufsichtsbehörde
sowie als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung der
jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen wird durch diese Betrauung nicht
berührt. Bei der Besorgung der ihm nach dieser Vereinbarung zukommenden
Aufgaben unterliegt das Österreichische Institut für Bautechnik in
Vollziehung der bauproduktrechtlichen Regelungen des Landes der Aufsicht der
jeweiligen Landesregierung und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung
gebunden. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich,
längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu
übermitteln.
Artikel 23
Gegenseitige Anerkennung
Gegenseitige Anerkennung
Die Vertragsparteien verpflichten sich Bautechnische Zulassungen
gegenseitig anzuerkennen.
8. Abschnitt
Bereitstellung auf dem Markt
Artikel 24
Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt
Bereitstellung auf dem Markt
Artikel 24
Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt
(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind,
dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die
CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der
Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.
(2) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind,
dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen
der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder
für sie eine Bautechnische Zulassung besteht.
(3) Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung besteht,
dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.
9. Abschnitt
Verfahren, Sanktionen
Artikel 25
Verfahrensvorschriften
Verfahren, Sanktionen
Artikel 25
Verfahrensvorschriften
Bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren durch das
Österreichische Institut für Bautechnik ist, soweit in dieser
Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG anzuwenden.
Artikel 26
Durchsetzung
Durchsetzung
Die Vertragsparteien sehen die zur Durchsetzung der in Umsetzung dieser
Vereinbarung erlassenen Rechtsvorschriften notwendigen Sanktionen vor.
10. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Artikel 27
In-Kraft-Treten
Schlussbestimmungen
Artikel 27
In-Kraft-Treten
Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim
Depositar die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind,
dass die nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen
Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der Vereinbarung erfüllt
sind.
Artikel 28
Außer-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung
Außer-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung
(1) Am Tag des In-Kraft-Tretens dieser Vereinbarung treten die
Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG zwischen den Ländern
über
1. die Zusammenarbeit im Bauwesen (Umsetzung der
EG-Bauproduktenrichtlinie) (Richtlinie des Rates der EG vom 21. Dezember
1988-89/106/EWG), Burgenland LGBl. Nr. 52/1993, Kärnten LGBl.
Nr. 56/1993, Niederösterreich LGBl. 8207-0, Oberösterreich LGBl.
Nr. 52/1993, Salzburg LGBl. Nr. 112/1993, Steiermark LGBl.
Nr. 53/1993, Tirol LGBl. Nr. 37/1993, Vorarlberg LGBl.
Nr. 28/1993, Wien LGBl. Nr. 24/1993, und
2. die Regelungen der Verwendbarkeit von Bauprodukten, Burgenland LGBl.
Nr. 51/1999, Kärnten LGBl. Nr. 45/1999, Niederösterreich
LGBl. 0816-0, Oberösterreich LGBl. Nr. 62/1999, Salzburg LGBl.
Nr. 87/1999, Steiermark LGBl. Nr. 80/1999, Tirol LGBl.
Nr. 102/1998, Vorarlberg LGBl. Nr. 41/1999, Wien LGBl.
Nr. 32/1999
außer Kraft.
außer Kraft.
(2) Die Vertragsparteien sehen vor, dass die zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens der diese Vereinbarung umsetzenden landesrechtlichen
Bestimmungen bereits erteilten österreichischen technischen Zulassungen bis
zum Ablauf ihrer jeweiligen Gültigkeitsfrist aufrecht bleiben.
Artikel 29
Kündigung
Kündigung
(1) Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer
Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Über das Erlöschen der Rechte und Pflichten einer Vertragspartei im
Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft im Verein „Österreichisches
Institut für Bautechnik“ ist in den Vereinsstatuten eine
entsprechende Regelung zu treffen.
(2) Die Kündigung einer Vertragspartei berührt nicht die
Rechtsbeziehungen der anderen Vertragsparteien untereinander. In diesem Fall ist
die Kostenaufteilung neu zu regeln.
Artikel 30
Ausfertigung, Mitteilung
Ausfertigung, Mitteilung
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der
Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm
beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.
(2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind
an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim
Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen
Mitteilungen zu benachrichtigen.
Artikel 31
Anpassung und gegenseitige Information
Anpassung und gegenseitige Information
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei maßgeblichen
Änderungen der Sachverhalte oder internationaler Vorschriften Verhandlungen
über eine Änderung der Vereinbarung aufzunehmen.
(2) Die Vertragsparteien gewähren einander vor der Erlassung von
Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Vereinbarung Gelegenheit zur
Stellungnahme.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Anhang
zu Artikel 17 Absatz 3
I. Einbauzeichen:
Das Einbauzeichen nach Artikel 17 besteht aus einem Bildzeichen, das
aus den Buchstaben „Ü“ und „A“ als Abkürzungen
für die Worte „Übereinstimmung“ und „Austria“
gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat:
1. Registrierungsnummer in Form einer Buchstabenzahlenkombination
bestehend aus dem Buchstaben R gefolgt von
a) der Identifikationsnummer des Bauproduktes, die der für dieses
Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehenen Nummer
entspricht,
b) den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Produktregistrierung
beantragt wurde, und
c) der vom Österreichischen Institut für Bautechnik vergebenen
laufenden Nummer im Kalenderjahr der Beantragung der
Produktregistrierung.
Die Kurzbezeichnung ist in einheitlicher Form nach Maßgabe des
nachstehenden Beispiels darzustellen:
R-1.3.1-00-0001
Die Nummer der Registrierungsbescheinigung hat mit dieser Kurzbezeichnung
identisch zu sein.
2. Die Bezeichnung der Stelle, die die Registrierungsbescheinigung
ausgestellt hat.
II. Gestaltung des Bildzeichens „ÜA“ sowie der zusätzlichen Angaben:
II. Gestaltung des Bildzeichens „ÜA“ sowie der zusätzlichen Angaben:
1. Für die Gestaltung der Großbuchstaben „ÜA“
ist der im Folgenden dargestellte Raster anzuwenden. Das Verhältnis der
Abmessungen des Bildzeichens hat dem nachstehenden Muster zu entsprechen, wobei
die mit R gekennzeichneten Balken auch in roter Farbe ausgeführt werden
können. Das Bildzeichen darf größenmäßig variiert
werden, wobei bei Verkleinerungen oder Vergrößerungen die sich aus
dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden
müssen.
2. Die zusätzlichen Angaben nach Pkt. I sind unmittelbar unterhalb
des Bildzeichens in der im Pkt. I angegebenen Reihenfolge anzubringen und
voneinander deutlich sichtbar zu trennen, sodass das Einbauzeichen nachstehender
Abbildung entspricht, wobei die Breite der Bereiche für die
zusätzlichen Angaben jener des Bildzeichens entsprechen muss.
III. Anbringung des Einbauzeichens:
Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen.
Die weiteren, im Art. 17 Abs. 1 angeführten
Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung,
je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen.
Das Einbauzeichen ist an der hierfür vorgesehenen Stelle deutlich
sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.
IV. Zeitpunkt des Anbringens des Einbauzeichens:
IV. Zeitpunkt des Anbringens des Einbauzeichens:
Das Einbauzeichen ist vom Hersteller nach Maßgabe des Art. 17
Abs. 1 vor dem Inverkehrbringen des Bauproduktes anzubringen.
V. Sonstige Bestimmungen:
V. Sonstige Bestimmungen:
Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren
Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt des
Einbauzeichens verwechselt werden kann, ist untersagt. Jede andere Kennzeichnung
darf auf Produkten nur angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit
und Bedeutung des Einbauzeichens nicht beeinträchtigt.
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