Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2013 | Ausgegeben am 17. Mai 2013 | 20. Stück |
20. Kundmachung: |
Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern
über eine Transparenzdatenbank |
20.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend
die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den
Ländern über eine Transparenzdatenbank
Der Wiener Landtag hat am 3. Oktober 2012 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine
Transparenzdatenbank
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder, jeweils
vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann, – im
Folgenden Parteien genannt – sind übereingekommen, gemäß
Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1
Gegenstand der Vereinbarung
Abschnitt 1
Gegenstand der Vereinbarung
Artikel 1 Grundsätze
Artikel 2 Leistungsangebotsdatenbank
Artikel 3 Öffentliche Mittel
Artikel 4 Bundes- und Landesleistungen
Artikel 5 Leistende Stellen und abfrageberechtigte Stellen
Artikel 6 Leistungsempfänger
Artikel 7 Förderungen
Artikel 8 Transferzahlungen
Abschnitt 2
Rechte und Pflichten der Parteien
Rechte und Pflichten der Parteien
Artikel 9 Leistungsangebotsermittlung
Artikel 10 Betrieb der Leistungsangebotsdatenbank
Artikel 11 Datenklärungsstelle
Artikel 12 Kategorisierung der Leistungsangebote
Artikel 13 Transparenzdatenbankbeirat
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
Artikel 14 Kosten
Artikel 15 Umsetzungszeitpunkte
Artikel 16 Inkrafttreten
Artikel 17 Abänderung
Artikel 18 Kündigung
Artikel 19 Durchführung
Artikel 20 Erklärungen
Artikel 21 Urkunden
PRÄAMBEL
Getragen vom gemeinsamen Wunsch von Bund und Ländern, im Bereich von
Förderungen und Transfers ein höchstmögliches Maß an
Transparenz zu gewährleisten, wird in Verfolgung des gemeinsamen Ziels zur
Schaffung der Transparenzdatenbank (Transparenzportal) nachstehende Vereinbarung
geschlossen.
Abschnitt 1
Gegenstand der Vereinbarung
Artikel 1
Grundsätze
Gegenstand der Vereinbarung
Artikel 1
Grundsätze
1. Die Parteien stellen sicher, dass die zum Zweck der Darstellung des
Leistungsangebots (Informationszweck) erforderlichen Daten gemäß
Art. 9 über Bundes- und Landesleistungen von den
leistungsdefinierenden Stellen zur Verfügung gestellt werden
(Leistungsangebotsdatenbank). Die Sicherstellung erfolgt durch jede Partei im
Rahmen ihrer jeweiligen Gesetzgebungs- oder Organisationskompetenz oder durch
zivilrechtliche Vereinbarungen.
2. Die Parteien sehen die Schaffung einer Leistungsangebotsdatenbank als
ersten Schritt zur Schaffung einer gebietskörperschaftenübergreifenden
Transparenzdatenbank an. Sie kommen überein, im Fall einer positiv
abgeschlossenen Evaluierung (Art. 15 Abs. 5) alle erforderlichen
Schritte für die Umsetzung einer
gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank zu
unternehmen. Diese Schritte sollen unverzüglich nach der Evaluierung
unternommen werden und die Ergebnisse der Evaluierung berücksichtigen. In
der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank sollen
Daten über öffentliche Bundes-, Länder- und Gemeindeleistungen
erfasst werden, die nicht in einer Datenbank des Bundesministers für
Finanzen, des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger oder des Arbeitsmarktservices enthalten sind.
Über das Transparenzportal sollen jeder Leistungsempfänger Zugriff auf
die Daten haben, die seine Person betreffen und jede abfrageberechtigte Stelle
Zugriff auf die Daten, die für sie erforderlich sind, um eine Leistung zu
gewähren, einzustellen oder rückzufordern. Zusätzlich sollen die
Daten für ausschließlich statistische, planerische und steuernde
Zwecke zur Verfügung stehen.
3. Die Parteien kommen überein, im Fall einer positiv abgeschlossenen
Evaluierung alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit Mitteilungen von
personenbezogenen Daten über Leistungen an die
gebietskörperschaftenübergreifende Transparenzdatenbank möglich
werden und über das Transparenzportal abgefragt werden können. Nach
Möglichkeit streben die Parteien an, die Mitteilung personenbezogener Daten
ab dem 1. Jänner 2015 vornehmen zu können.
4. Die Parteien kommen überein, dass die weiteren Schritte von der
Leistungsangebotsdatenbank hin zu einer
gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank sich nicht
aus dieser Vereinbarung ergeben; insbesondere dass aufgrund dieser Vereinbarung
keine Pflicht besteht zur Mitteilung
a) von personenbezogenen Daten durch Länder;
b) von Leistungsangeboten der Gemeinden durch Länder oder Gemeinden
und
c) von personenbezogenen Daten durch Gemeinden.
5. Die Parteien kommen überein, dass es dem Bund unbenommen sein
soll, die Leistungsangebotsdatenbank und die Transparenzdatenbank schneller
umzusetzen und mehr Leistungsangebote zu erfassen, soweit ausschließlich
Leistungen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 betroffen sind.
Artikel 2
Leistungsangebotsdatenbank
Leistungsangebotsdatenbank
Die Leistungsangebotsdatenbank dient der Verwendung der Daten über
Leistungsangebote aus öffentlichen Mitteln. In die
Leistungsangebotsdatenbank sind Angebote von Förderungen und
Transferzahlungen aufzunehmen. Der Bund darf Angebote von zusätzlichen
Leistungen in die Leistungsangebotsdatenbank aufnehmen. Daten aus der
Leistungsangebotsdatenbank werden zum Zweck der Darstellung des
Leistungsangebots (Informationszweck) über das Transparenzportal
veröffentlicht. Die Daten der Leistungsangebotsdatenbank werden allen
leistungsdefinierenden Stellen über eine elektronische Schnittstelle zur
Verfügung gestellt. Jede Partei darf die Daten der
Leistungsangebotsdatenbank für eigene Zwecke verwenden.
Artikel 3
Öffentliche Mittel
Öffentliche Mittel
Öffentliche Mittel im Sinne dieser Vereinbarung sind Mittel,
die
1. von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen
Rechts, ausgenommen gesetzlich anerkannte Kirchen und
Religionsgesellschaften,
2. von der Europäischen Union oder einer ihrer Einrichtungen
oder
3. von einer internationalen Organisation oder einer ihrer
Einrichtungen
stammen. Als öffentliche Mittel gelten auch Mittel, die eine juristische Person des privaten Rechts, eine Personenvereinigung, eine Anstalt, eine öffentlich- oder privatrechtliche Stiftung, ein öffentlich- oder privatrechtlicher Fonds oder ein anderes Zweckvermögen für die Abwicklung einer Leistung verwendet, insoweit diese Mittel zur Finanzierung einer Leistung von einer im ersten Satz genannten Einrichtung zur Verfügung gestellt werden, aus Pflichtbeiträgen stammen oder sonst kraft Gesetzes erhoben werden.
stammen. Als öffentliche Mittel gelten auch Mittel, die eine juristische Person des privaten Rechts, eine Personenvereinigung, eine Anstalt, eine öffentlich- oder privatrechtliche Stiftung, ein öffentlich- oder privatrechtlicher Fonds oder ein anderes Zweckvermögen für die Abwicklung einer Leistung verwendet, insoweit diese Mittel zur Finanzierung einer Leistung von einer im ersten Satz genannten Einrichtung zur Verfügung gestellt werden, aus Pflichtbeiträgen stammen oder sonst kraft Gesetzes erhoben werden.
Artikel 4
Bundes- und Landesleistungen
Bundes- und Landesleistungen
(1) Bundesleistungen im Sinne dieser Vereinbarung sind
1. Leistungen aufgrund eines Bundesgesetzes oder einer Verordnung eines
Bundesorganes oder eines Beschlusses eines mit Bundesgesetz eingerichteten
Selbstverwaltungskörpers und
2. Leistungen, die auf einer privatrechtlichen Rechtsgrundlage beruhen und
vom Bund oder von einer Einrichtung gewährt werden, die der Kontrolle des
Rechnungshofes gemäß § 11, § 12 oder
§ 13 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144
unterliegt.
(2) Landesleistungen im Sinne dieser Vereinbarung sind
1. Leistungen aufgrund eines Landesgesetzes oder einer Verordnung eines
Landesorganes oder eines Beschlusses eines mit Landesgesetz eingerichteten
Selbstverwaltungskörpers und
2. Leistungen, die auf einer privatrechtlichen Rechtsgrundlage beruhen und
von einem Land oder von einer Einrichtung gewährt werden, die der Kontrolle
des Rechnungshofes gemäß § 15 RHG unterliegt.
(3) Keine Leistungen im Sinne dieser Vereinbarung sind Gemeindeleistungen.
Gemeindeleistungen sind Leistungen, die von Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich
erbracht werden.
Artikel 5
Leistende Stellen und abfrageberechtigte Stellen
Leistende Stellen und abfrageberechtigte Stellen
(1) Leistende Stelle im Sinne dieser Vereinbarung in Bezug auf eine
Leistung ist die inländische Einrichtung, der die Abwicklung dieser
Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (Art. 6) obliegt.
Wirken mehrere Einrichtungen an der Abwicklung einer Leistung mit, gilt die
auszahlende Stelle als leistende Stelle. Insoweit die auszahlende Stelle vom
Anwendungsbereich des § 38 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl.
Nr. 532/1993, erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte
Einrichtung als leistende Stelle. Wirken mehrere Einrichtungen an der Abwicklung
eines Teiles der Leistung mit, gilt jede Einrichtung im Ausmaß des jeweils
abgewickelten Betrages als leistende Stelle.
(2) Abfrageberechtigte Stelle im Sinne dieser Vereinbarung ist für
eine Leistung eine Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug
auf einen Leistungsempfänger beteiligt ist und für deren Aufgabe die
Verwendung von aus dem Transparenzportal abrufbaren Daten zum Zweck der
Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Leistung erforderlich
ist. Eine abfrageberechtigte Stelle liegt nur dann vor, wenn sie im Zuge der
Leistungsangebotsermittlung (Art. 9) als solche bezeichnet worden ist oder
sich die Berechtigung aus der Leistungskategorisierung (Art. 12
Abs. 2) ergibt. Jede leistende Stelle ist auch abfrageberechtigte
Stelle.
Artikel 6
Leistungsempfänger
Leistungsempfänger
(1) Leistungsempfänger im Sinne dieser Vereinbarung ist, wer eine
Leistung im Sinne des Art. 4 erhalten kann. Als Leistungsempfänger
gilt jedenfalls, wer verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel zur Erbringung von
Leistungen, insbesondere einer Sachleistung zum Nutzen eines Dritten oder der
Öffentlichkeit zu verwenden; diese Tatsache ist im Transparenzportal
ersichtlich zu machen. Als Leistungsempfänger gilt eine Person auch
insoweit, als sie eine Leistung erhalten kann, die einer Personenmehrzahl ohne
eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die
Personenmehrzahl ohne eigene Rechtpersönlichkeit nicht im
Ergänzungsregister eingetragen worden ist (§ 6 Abs. 4
E-GovG).
(2) Als Leistungsempfänger gilt nicht, wer verpflichtet ist, die
erhaltenen Mittel weiterzugeben, ohne dafür eine angemessene geldwerte
Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.
(3) Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände im Sinne des
Art. 116a B-VG sind keine Leistungsempfänger.
Artikel 7
Förderungen
Förderungen
(1) Förderungen im Sinne dieser Vereinbarung sind Zahlungen aus
öffentlichen Mitteln, die einem Leistungsempfänger für eine von
diesem erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches
Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine
angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.
(2) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist
auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen
Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder
Tauschvertrag, erfolgt.
(3) Nicht als Förderung gelten Zahlungen zum Zweck der
Krankenanstaltenfinanzierung.
(4) Nicht als Förderung gelten Einlagen und Beiträge jeder Art,
die von einer Gebietskörperschaft in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin
an eine Kapitalgesellschaft geleistet werden, an der diese
Gebietskörperschaft alleine oder gemeinsam mit einer anderen
Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar 100% des Grund- oder
Stammkapitals besitzt. Das gilt nicht für Einlagen und Beiträge jeder
Art des Bundes.
Artikel 8
Transferzahlungen
Transferzahlungen im Sinne dieser Vereinbarung sind Zahlungen aus
öffentlichen Mitteln an natürliche Personen ohne unmittelbare
angemessene geldwerte Gegenleistung.
Abschnitt 2
Rechte und Pflichten der Parteien
Artikel 9
Leistungsangebotsermittlung
Rechte und Pflichten der Parteien
Artikel 9
Leistungsangebotsermittlung
(1) Die Parteien stellen sicher, dass innerhalb der erforderlichen Zeit
leistungsdefinierende Stellen eingerichtet werden. Sie statten diese mit den
erforderlichen Rechten und Mitteln aus und sorgen dafür, dass jede
leistungsdefinierende Stelle aus dem jeweiligen Wirkungsbereich der Partei
für jedes Leistungsangebot
1. eine in ihrem jeweiligen Bereich eine eindeutige Bezeichnung und
Zuordnung zur eigenen Kategorie gemäß Art. 12 Abs. 1
vergibt;
2. die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Leistung
angibt;
3. die Voraussetzung für die Gewährung, die Einstellung und die
Rückforderung der Leistung ausweist und dabei sensible Daten im Sinne des
§ 4 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I
Nr. 165/1999, besonders bezeichnet;
4. die leistende Stelle oder die leistenden Stellen bezeichnet
sowie
5. gegebenenfalls abfrageberechtigte(n) Stelle(n), die keine leistenden
Stellen sind, bezeichnet.
Diese Angaben hat die leistungsdefinierende Stelle in der Leistungsangebotsdatenbank (Art. 2) zu erfassen.
Diese Angaben hat die leistungsdefinierende Stelle in der Leistungsangebotsdatenbank (Art. 2) zu erfassen.
(2) Die Ausstattung der leistungsdefinierenden Stellen mit Rechten und
Mitteln hat so weit zu gehen, dass die Mitteilungen alle hoheitlichen oder
privatrechtlichen Leistungsangebote umfassen können.
(3) Die Parteien sorgen dafür, dass die jeweils betroffene an der
Abwicklung der Leistung beteiligte Stelle die leistungsdefinierende Stelle bei
ihrer Aufgabe im angeforderten Ausmaß unterstützt.
(4) Die Parteien verpflichten sich, im Rahmen der Erstellung und
Übermittlung des Leistungsangebots auf die Rechte und Verpflichtungen aller
betroffenen Stellen – insbesondere der Selbstverwaltungskörper und
der juristischen Personen des privaten Rechts – gebührend
Rücksicht zu nehmen.
Artikel 10
Betrieb der Leistungsangebotsdatenbank
Betrieb der Leistungsangebotsdatenbank
Der Bund hat die Verantwortung für die Einrichtung und den Betrieb der
Leistungsangebotsdatenbank. Die BRZ GmbH fungiert als Betreiberin der
Leistungsangebotsdatenbank. Sie hat die Leistungsangebotsdatenbank einzurichten
und zu betreiben.
Artikel 11
Datenklärungsstelle
Datenklärungsstelle
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Datenklärungsstelle
einzurichten. Die Datenklärungsstelle hat Anfragen und Anbringen zur
Anwendung dieser Vereinbarung zu erledigen. Das gilt nicht für bedeutsame
Fragestellungen, die Auswirkungen auf mehr als eine Partei haben; mit diesen
soll die Datenklärungsstelle den Transparenzdatenbankbeirat
befassen.
(2) Die Datenklärungsstelle hat nach Maßgabe des Art. 12 im
Auftrag der Parteien an der Leistungskategorisierung mitzuwirken.
Artikel 12
Kategorisierung der Leistungsangebote
Kategorisierung der Leistungsangebote
(1) Die Parteien kommen überein, eine Kategorisierung aller
Leistungsangebote auf der Grundlage der Anlage zu § 3 Abs. 1 der
E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004
durchzuführen. Ausgehend von dieser gemeinsamen Grundlage können die
leistungsdefinierenden Stellen für die von ihnen in der
Leistungsangebotsdatenbank gemäß Art. 9 Abs. 1 zu
erfassenden Leistungsangebote zu der Gliederungsebene
„Tätigkeitsbereich“ selbständig „Teilbereiche“
für die eigene Kategorisierung ihrer Leistungsangebote festlegen.
(2) Die Parteien kommen überein, dass die Datenklärungsstelle
zusätzlich zur eigenen Kategorisierung der leistungsdefinierenden Stellen
gemäß Abs. 1 eine einheitliche Kategorisierung aller
Leistungsangebote auf der Grundlage der Anlage zu § 3 Abs. 1 der
E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004
durchführen soll. Dabei soll der Gliederungsebene
„Tätigkeitsbereich“ die Unterebene „Teilbereich“
hinzugefügt werden.
Artikel 13
Transparenzdatenbankbeirat
Transparenzdatenbankbeirat
(1) Der Bund errichtet einen Transparenzdatenbankbeirat. Die Parteien
entsenden geeignete Personen in den Transparenzdatenbankbeirat. Der
Transparenzdatenbankbeirat fasst Beschlüsse auf Antrag eines
Transparenzdatenbankbeiratsmitgliedes. Die Beschlussfassung im
Transparenzdatenbankbeirat erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Drittel
der anwesenden Transparenzdatenbankbeiratsmitglieder.
(2) Der Transparenzdatenbankbeirat wirkt mit
1. an der allenfalls erforderlichen Koordinierung der Kategorisierung der
Leistungsangebote nach Art. 12 Abs. 1; dazu gehören auch
Vorschläge zur Erweiterung der Gliederungsebene
„Tätigkeitsbereich“;
2. an der Erledigung von bedeutsamen Anbringen zur Anwendung dieser
Vereinbarung, die Auswirkungen auf mehr als eine Partei haben;
3. an der gegenseitigen Information und Koordination bei der Umsetzung
dieser Vereinbarung;
4. an der Evaluierung gemäß Art. 15 Abs. 5;
5. an der gemeinsamen Prüfung der weiteren Maßnahmen zur
Errichtung einer gebietskörperschaftenübergreifenden
Transparenzdatenbank.
(3) Dem Transparenzdatenbankbeirat gehören an:
1. ein Vertreter des Bundeskanzlers;
2. ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
3. ein Vertreter des Bundesministers für Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz;
4. ein Vertreter des Datenschutzrates;
5. ein Vertreter der Datenklärungsstelle;
6. ein Vertreter der BRZ GmbH;
7. ein Vertreter jedes Landes;
8. ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes;
9. ein Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes.
(4) Der Transparenzdatenbankbeirat ist vom Vorsitzenden auf Antrag eines
Mitglieds des Transparenzdatenbankbeirates einzuberufen. Zwischen der
Einberufung der Sitzung und dem Sitzungstermin soll eine Frist von zwei Wochen
liegen. Eine Stimmrechtsübertragung ist möglich. Jede entsendende
Stelle hat ihre Kosten selbst zu tragen.
(5) Den Vorsitz des Transparenzdatenbankbeirates führt der Vertreter
des Bundesministers für Finanzen.
(6) Die Geschäfte des Transparenzdatenbankbeirates führt die
Datenklärungsstelle.
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
Artikel 14
Kosten
Schlussbestimmungen
Artikel 14
Kosten
Jede Partei trägt die bei ihr anfallenden Kosten selbst.
Artikel 15
Umsetzungszeitpunkte
Umsetzungszeitpunkte
(1) Der Bund sieht vor, dass die einheitliche Kategorisierung von
Leistungsangeboten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 spätestens bis zum
31. Dezember 2012 erfolgt.
(2) Die Länder sehen zum Zweck der einheitlichen Kategorisierung nach
Art. 12 vor, dass die Übermittlung von Leistungsangeboten im Sinne des
Art. 4 Abs. 2 von Leistungen
1. im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern
gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite
bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010 und
2. aus dem Tätigkeitsbereich Bildung und Forschung nur Forschungs-
und Entwicklungsleistungsangebote
3. aus dem Tätigkeitsbereich Gesellschaft und Soziales nur
Familienleistungsangebote,
4. aus dem Tätigkeitsbereich Sport und Freizeit, sowie
5. aus dem Tätigkeitsbereich Wirtschaft nur
Tourismusleistungsangebote,
jeweils entsprechend der Anlage zu § 3 Abs. 1 der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004, spätestens bis zum 30. Juni 2013 erfolgt (Art. 9 Abs. 1 letzter Satz).
jeweils entsprechend der Anlage zu § 3 Abs. 1 der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004, spätestens bis zum 30. Juni 2013 erfolgt (Art. 9 Abs. 1 letzter Satz).
(3) Die Länder sehen zum Zweck der einheitlichen Kategorisierung nach
Art. 12 vor, dass die Übermittlung von allen anderen
Leistungsangeboten im Sinne des Art. 4 Abs. 2 spätestens bis zum
31. Dezember 2013 erfolgt (Art. 9 Abs. 1 letzter Satz).
(4) Der Bund sieht vor, dass Leistungen im Sinne des Art. 4
Abs. 1 ab dem 1. April 2013 und bis zum Abschluss der Evaluierung im
Sinne des Abs. 5, im Fall einer Fortführung der Umsetzung der
gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank nach
Abschluss der Evaluierung jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2014
von den abfrageberechtigten Stellen der Länder aus dem Transparenzportal
personenbezogen abgefragt werden können, wenn bei Gewährung,
Einstellung oder Rückforderung eines bereits erfassten und kategorisierten
Leistungsangebotes der Länder sich aus dieser Kategorisierung auf
landesgesetzlicher Grundlage die Berechtigung zur Einsicht in die Bundesdaten
ergibt.
(5) Die Parteien kommen überein, dass vom 1. Jänner bis zum
28. Februar 2014 eine gemeinsame Evaluierung durchgeführt werden soll.
Die Parteien führen die Evaluierung unter Mitwirkung des
Transparenzdatenbankbeirates gemeinsam durch. Ziel der gemeinsamen Evaluierung
ist es, die Entscheidung der Parteien über die zu setzenden rechtlichen
Maßnahmen zur Errichtung einer
gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank
vorzubereiten.
Artikel 16
Inkrafttreten
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages in
Kraft, an dem
1. die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim
Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen,
sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für
das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der
Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens
unverzüglich mitzuteilen.
Artikel 17
Abänderung
Abänderung
Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im
Einvernehmen aller Parteien möglich.
Artikel 18
Kündigung
Kündigung
(1) Diese Vereinbarung kann von jeder Partei zum 31. Dezember eines
jeden Jahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist schriftlich
gekündigt werden. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen
Parteien in Kraft.
(2) Kündigt eine Partei diese Vereinbarung, dürfen die von dieser
Partei bis zur Wirksamkeit der Kündigung gemeldeten Daten weiterhin
verarbeitet werden.
Artikel 19
Durchführung
Durchführung
(1) Die Parteien erarbeiten und erlassen Rechtsvorschriften zur
Durchführung dieser Vereinbarung in abgestimmter Form unter
Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse.
(2) Die Parteien kommen überein, im Rahmen ihrer Kompetenz zur
Gesetzgebung und Vollziehung die zur Durchführung dieser Vereinbarung
erforderlichenfalls notwendigen Rechtsvorschriften längstens binnen sechs
Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zu erlassen, sofern sie nicht
ohnehin bereits in Geltung stehen oder es in der Vereinbarung nicht anders
festgelegt wurde.
(3) Für Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung gelten
Leistungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durch die Gemeinde Wien als
durch das Land Wien erbracht, sofern es sich hierbei um Leistungen handelt, die
typischerweise durch ein Land erbracht werden.
Artikel 20
Erklärungen
Erklärungen
Alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen sind an das
Bundeskanzleramt zu richten, das die übrigen Parteien davon
unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.
Artikel 21
Urkunden
Urkunden
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird
beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Parteien beglaubigte
Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
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Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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