Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2013Ausgegeben am 15. Mai 201319. Stück
19. Gesetz: Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von in Eigentum oder Verwahrung der Stadt Wien befindlichem Archivgut (Wiener Archivgesetz – Wr.ArchG), Regelung des Kinowesens (Wiener Kinogesetz 1955) und Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996); Änderungen (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Kultur)

19.
Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von in Eigentum oder Verwahrung der Stadt Wien befindlichem Archivgut (Wiener Archivgesetz – Wr.ArchG), das Gesetz betreffend die Regelung des Kinowesens (Wiener Kinogesetz 1955) und das Gesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996) geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Kultur)

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz betreffend die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von in Eigentum oder Verwahrung der Stadt Wien befindlichem Archivgut (Wiener Archivgesetz – Wr.ArchG), LGBl. für Wien Nr. 55/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 59/2006, wird wie folgt geändert:

§ 14 samt Überschrift lautet:
Zuständigkeiten
§ 14. (1) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes verbundenen behördlichen Aufgaben obliegen dem Magistrat.
(2) Über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Magistrats erkennt das Verwaltungsgericht Wien.“

Artikel II

Das Gesetz betreffend die Regelung des Kinowesens (Wiener Kinogesetz 1955), LGBl. für Wien Nr. 18/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 10/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2a Abs. 5 dritter Satz wird das Wort „Berufung“ durch das Wort und den Klammerausdruck „Beschwerde (§ 18 Abs. 3)“ ersetzt.

2. § 18 Abs. 3 lautet:
„(3) Über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Magistrats erkennt das Verwaltungsgericht Wien.“

Artikel III

Das Gesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996), LGBl. für Wien Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 81/2012, wird wie folgt geändert:

§ 17a samt Überschrift lautet:
Zuständigkeiten
§ 17a. (1) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes verbundenen behördlichen Aufgaben obliegen dem Magistrat.
(2) Über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Magistrats erkennt das Verwaltungsgericht Wien.“

Artikel IV

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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