Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2013 | Ausgegeben am 15. Mai 2013 | 19. Stück |
19. Gesetz: |
Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von
in Eigentum oder Verwahrung der Stadt Wien befindlichem Archivgut (Wiener
Archivgesetz – Wr.ArchG), Regelung des Kinowesens (Wiener Kinogesetz 1955)
und Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz
1996); Änderungen (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz
Kultur) |
19.
Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend die Sicherung,
Aufbewahrung und Nutzung von in Eigentum oder Verwahrung der Stadt
Wien befindlichem Archivgut (Wiener Archivgesetz – Wr.ArchG),
das Gesetz betreffend die Regelung des Kinowesens (Wiener Kinogesetz 1955) und
das Gesetz betreffend die Erteilung von Unterricht
in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996)
geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz
Kultur)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz betreffend die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von in Eigentum oder Verwahrung der Stadt Wien befindlichem Archivgut (Wiener Archivgesetz – Wr.ArchG), LGBl. für Wien Nr. 55/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 59/2006, wird wie folgt geändert:
§ 14 samt Überschrift lautet:
„Zuständigkeiten
§ 14. (1) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes
verbundenen behördlichen Aufgaben obliegen dem Magistrat.
(2) Über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Magistrats erkennt
das Verwaltungsgericht Wien.“
Artikel II
Das Gesetz betreffend die Regelung des Kinowesens (Wiener Kinogesetz 1955),
LGBl. für Wien Nr. 18/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz
LGBl. für Wien Nr. 10/2013, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2a Abs. 5 dritter Satz wird das Wort „Berufung“ durch das Wort und den Klammerausdruck „Beschwerde (§ 18 Abs. 3)“ ersetzt.
2. § 18 Abs. 3 lautet:
1. Im § 2a Abs. 5 dritter Satz wird das Wort „Berufung“ durch das Wort und den Klammerausdruck „Beschwerde (§ 18 Abs. 3)“ ersetzt.
2. § 18 Abs. 3 lautet:
„(3) Über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Magistrats
erkennt das Verwaltungsgericht Wien.“
Artikel III
Das Gesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in
Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996), LGBl. für Wien
Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 81/2012, wird wie folgt geändert:
§ 17a samt Überschrift lautet:
§ 17a samt Überschrift lautet:
„Zuständigkeiten
§ 17a. (1) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes
verbundenen behördlichen Aufgaben obliegen dem Magistrat.
(2) Über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Magistrats erkennt
das Verwaltungsgericht Wien.“
Artikel IV
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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