Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2013 | Ausgegeben am 15. April 2013 | 16. Stück |
16. Gesetz: |
Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz
– WLBG, Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG und Wiener
Mindestsicherungsgesetz – WMG; Änderungen |
16.
Gesetz, mit dem das Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz
– WLBG, das Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG und das Wiener
Mindestsicherungsgesetz – WMG geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz – WLBG, LGBl. für Wien
Nr. 38/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 56/2010, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Ausdruck „§ 3 Anzeige des Todesfalls an die Bundespolizeibehörde“ durch den Ausdruck „§ 3 Anzeige des Todesfalls an die Landespolizeidirektion Wien“ ersetzt.
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Ausdruck „§ 24 Betrieb von Bestattungsanlagen“ der Ausdruck „§ 24a Grundsätzliche Bestimmungen über Privatbegräbnisstätten“ und nach dem Ausdruck „§ 25 Privatbegräbnisstätten“ der Ausdruck „§ 25a Aufbewahrung von Urnen“ eingefügt.
3. Im Inhaltsverzeichnis wird der Ausdruck „§ 30 Durchführung der Feuerbestattung“ durch den Ausdruck „§ 30 Durchführung der Feuerbestattung/Kremierung“ ersetzt.
4. § 3 samt Überschrift lautet:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Ausdruck „§ 3 Anzeige des Todesfalls an die Bundespolizeibehörde“ durch den Ausdruck „§ 3 Anzeige des Todesfalls an die Landespolizeidirektion Wien“ ersetzt.
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Ausdruck „§ 24 Betrieb von Bestattungsanlagen“ der Ausdruck „§ 24a Grundsätzliche Bestimmungen über Privatbegräbnisstätten“ und nach dem Ausdruck „§ 25 Privatbegräbnisstätten“ der Ausdruck „§ 25a Aufbewahrung von Urnen“ eingefügt.
3. Im Inhaltsverzeichnis wird der Ausdruck „§ 30 Durchführung der Feuerbestattung“ durch den Ausdruck „§ 30 Durchführung der Feuerbestattung/Kremierung“ ersetzt.
4. § 3 samt Überschrift lautet:
„Anzeige des Todesfalls an die
Landespolizeidirektion Wien
§ 3. Todesfälle und Leichenfunde an öffentlichen
Orten hat jene Person, die als erste davon Kenntnis erlangt, unabhängig von
der Anzeigepflicht nach § 2, unverzüglich der
Landespolizeidirektion Wien anzuzeigen.“
5. § 6 Abs. 4 lautet:
„(4) Ergibt sich bei der Totenbeschau der Verdacht, dass der Tod
durch ein strafbares Verhalten einer anderen Person verursacht wurde, hat die
Totenbeschauärztin oder der Totenbeschauarzt die Totenbeschau zu
unterbrechen und die Landespolizeidirektion Wien unverzüglich zu
verständigen.“
6. § 6 Abs. 5 Z 2 lautet:
„2. die Krankheiten hatten, die epidemierechtlichen Bestimmungen
unterliegen, oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie solche Krankheiten
hatten;“
7. § 6 Abs. 6 entfällt.
8. § 12 Abs. 3 lautet:
„(3) Kommt im Verlauf der Obduktion ein Umstand hervor, der die
gerichtliche Obduktion geboten erscheinen lässt, hat die Obduzentin oder
der Obduzent die Obduktion zu unterbrechen und ihre oder seine Wahrnehmungen
der Landespolizeidirektion Wien unverzüglich mitzuteilen.“
9. In § 19 erhält der bisherige Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(6)“.
10. § 19 Abs. 5 lautet:
„(5) Die nahen Angehörigen haben die Bestattung bzw.
Aufbewahrung in einer Urne (§ 25a) zu veranlassen. Nahe
Angehörige der verstorbenen Person im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. die Ehegattin oder der Ehegatte, die oder der mit der verstorbenen
Person in aufrechter Ehe gelebt hat,
2. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die oder der
mit der verstorbenen Person in aufrechter Partnerschaft gelebt hat,
3. die Verwandten in gerader Linie und
4. die Geschwister.“
11. § 19 Abs. 6 erster Satz lautet:
„Ist nach Ablauf von fünf Tagen ab Ausstellung der
Todesbescheinigung die Bestattung einer Leiche bzw. die Aufbewahrung in einer
Urne (§ 25a) von niemandem veranlasst worden, hat der Magistrat die
Bestattung (Erd- oder Feuerbestattung) in einer Bestattungsanlage zu
veranlassen.“
12. Nach § 24 wird folgender § 24a samt Überschrift eingefügt:
„Grundsätzliche Bestimmungen über
Privatbegräbnisstätten
§ 24a. (1) Eine Privatbegräbnisstätte zur
Bestattung von Leichen darf nur als gemauerte Grabstelle (Gruft) errichtet
werden.
(2) Durch die Genehmigung mehrerer Privatbegräbnisstätten darf
nicht das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage entstehen.
Dabei sind die bereits genehmigte Anzahl, die Nähe zueinander und das
Umfeld der Privatbegräbnisstätten zu
berücksichtigen.“
13. Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:
„Aufbewahrung von Urnen
§ 25a. (1) Der Magistrat kann auf Antrag die Aufbewahrung
einer Urne außerhalb einer Bestattungsanlage oder einer
Privatbegräbnisstätte ausnahmsweise unter nachstehenden
Voraussetzungen bewilligen:
1. die schriftliche Zustimmung der Liegenschaftseigentümerinnen oder
Liegenschaftseigentümer bzw. bei Wohnungseigentum die schriftliche
Zustimmung der Wohnungseigentümerinnen oder Wohnungseigentümer muss
vorliegen;
2. die schriftliche Zustimmung der verstorbenen Person bei Lebzeiten durch
letztwillige Verfügung oder die einvernehmliche schriftliche Zustimmung der
Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen
Partners, der Kinder und der Eltern muss vorliegen;
3. die Aufbewahrungsart und der Aufbewahrungsort dürfen nicht gegen
den Anstand und die guten Sitten verstoßen;
4. die Leichenasche muss in einer plombierten, unverrottbaren Urne
verwahrt werden.
(2) Dem Antrag auf Aufbewahrung einer Urne gemäß Abs. 1
sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Zustimmungserklärung der Liegenschaftseigentümerinnen oder
Liegenschaftseigentümer bzw. bei Wohnungseigentum die schriftliche
Zustimmung der Wohnungseigentümerinnen oder
Wohnungseigentümer;
2. Nachweis der Eintragung des Sterbefalls nach den
personenstandsrechtlichen Vorschriften;
3. Nachweis der Zustimmung der verstorbenen Person bei Lebzeiten durch
letztwillige Verfügung oder die einvernehmliche schriftliche Zustimmung der
Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen
Partners, der Kinder und der Eltern.
(3) Der Magistrat hat die Aufbahrung einer Urne binnen zwei Wochen ab
Einlangen des Antrages und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung
von Auflagen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen,
sittlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt
notwendig sind, zu bewilligen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass die
Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 und 4 erfüllt sind. Durch mehrere
Genehmigungen darf nicht das äußere Erscheinungsbild einer
Bestattungsanlage entstehen.
(4) Bis zur Genehmigung der Aufbewahrung der Urne nach Abs. 3 ist die
Leichenasche in einer Bestattungsanlage unterzubringen.
(5) Die Bewilligung erlischt mit der Änderung des Wohnsitzes oder dem
Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers.
(6) Die Beendigung der Aufbewahrung der Urne nach Abs. 1 ist
spätestens einen Monat vorher dem Magistrat anzuzeigen. Die Urne ist
unverzüglich in einer Bestattungsanlage oder einer
Privatbegräbnisstätte zu bestatten.“
14. § 26 Abs. 1 bis 3 lautet:
„(1) Alle Bestattungsanlagen, Privatbegräbnisstätten und
die Aufbewahrung der Urnen unterliegen der Aufsicht des Magistrats. Die
Organe des Magistrats sind jederzeit berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften
dieses Gesetzes an Ort und Stelle zu überprüfen.
(2) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder einer
Privatbegräbnisstätte sowie die Inhaberin oder der Inhaber einer
Bewilligung zur Aufbewahrung einer Urne hat den Organen des Magistrats jederzeit
Zutritt zu der Bestattungsanlage, Privatbegräbnisstätte oder dem
Aufstellungsort der Urne zu gewähren, Kontrollen durchführen zu
lassen, erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen,
wie Übersichtsplan, Aufzeichnungen und bei Bestattungsanlagen
Bestattungsanlagenordnungen, vorzulegen.
(3) Werden bei einer Bestattungsanlage, einer
Privatbegräbnisstätte oder der Aufbewahrung einer Urne Mängel
festgestellt, hat der Magistrat dem Rechtsträger der Bestattungsanlage oder
Privatbegräbnisstätte oder der Inhaberin oder dem Inhaber einer
Bewilligung zur Aufbewahrung einer Urne eine angemessene Frist zur Behebung der
Mängel einzuräumen.“
15. § 28 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Für die Bestattungsart ist eine letztwillige Verfügung
oder sonstige Willenserklärung der verstorbenen Person maßgebend. Hat
die verstorbene Person über die Bestattungsart nicht verfügt, so
obliegt die Entscheidung über die Bestattungsart der Person, die die
Bestattung beauftragt hat.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Leichen nach §§ 19
Abs. 6 und 30 Abs. 2.“
16. § 29 Abs. 1 lautet:
„(1) Jeder Sarg, der in eine Bestattungsanlage eingebracht wird, muss
mit einer Beschriftung versehen sein, die den Vornamen und den Familien- oder
Nachnamen der verstorbenen Person und die vorgesehene Bestattungsanlage
enthält.“
17. Die Überschrift zu § 30 lautet:
„Durchführung der
Feuerbestattung/Kremierung“
18. § 30 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Leichenasche kann mit oder ohne Behältnis, in eine
Erdgrabstelle einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte
beigesetzt werden, wobei auch die Verwendung von abbaubaren Urnen zulässig
ist. Ein sonstiges Verstreuen von Leichenasche oder Verbringen von Leichenasche
in die Erde, in das Wasser oder in die Luft ist nur in dafür vorgesehenen
Bereichen von Bestattungsanlagen zulässig.“
19. Dem § 30 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Die Entnahme einer kleinen symbolischen Menge an Leichenasche
aus der Urne zur Verarbeitung in Ampullen, Schmuckstücken und
Ähnlichem ist zulässig.
(7) Die Versendung oder Ausfolgung der Urne darf nur an eine Betreiberin
oder einen Betreiber einer Bestattungsanlage, ein befugtes
Bestattungsunternehmen oder eine Person, die eine Bewilligung nach
§§ 25 oder 25a vorweisen kann, erfolgen.“
20. In § 36 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Anordnungen“ die Wortfolge „der Totenbeschauärztin oder“ eingefügt.
21. § 36 Abs. 1 Z 10 lautet:
„10. eine Leiche dauernd außerhalb einer Bestattungsanlage
oder Privatbegräbnisstätte verwahrt oder Leichenasche ohne die
erforderliche Bewilligung nach § 25a dauernd außerhalb einer
Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte
verwahrt;“
22. In § 36 Abs. 1 Z 12 wird der Ausdruck „§§ 22, 29, 30 Abs. 1 und 4, 32, 33 oder 34“ durch den Ausdruck „§§ 10 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 4, 22, 26 Abs. 2, 29, 30 Abs. 1, 4 und 5, 32, 33 oder 34“ ersetzt.
23. Dem § 39 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses betreffend
§ 3 sowie die Änderungen in den §§ 3 samt
Überschrift, 6 Abs. 4 und 12 Abs. 3 in der Fassung des LGBl.
für Wien Nr. 16/2013 treten mit 1. September 2012 in
Kraft.“
24. In § 40 Abs. 1 wird die Bestimmung „§ 19 Abs. 5“ durch die Bestimmung „§ 19 Abs. 6“ ersetzt.
25. In § 40 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Leichenkammern, die zur Erfüllung dieses Gesetzes von der Stadt
Wien oder in ihrem Auftrag betrieben werden und die zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens des Gesetzes, LGBl. für Wien Nr. 38/2004, bereits
errichtet waren, dürfen abweichend von § 10 Abs. 1 zur
Unterbringung von Leichen verwendet werden.“
Artikel II
Das Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG, LGBl. für Wien
Nr. 11/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 28/2012, wird wie folgt geändert:
§ 19 samt Überschrift entfällt.
§ 19 samt Überschrift entfällt.
Artikel III
Das Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG, LGBl. für Wien
Nr. 38/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 6/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 28 Abs. 1 erster Satz und Abs. 7 wird der Ausdruck „Bundespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt“ durch den Ausdruck „Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt“ ersetzt.
2. In § 44 wird folgender Abs. 3 angefügt:
1. In § 28 Abs. 1 erster Satz und Abs. 7 wird der Ausdruck „Bundespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt“ durch den Ausdruck „Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt“ ersetzt.
2. In § 44 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Änderungen in § 28 Abs. 1 und 7 in der
Fassung des LGBl. für Wien Nr. 16/2013 treten mit 1. September
2012 in Kraft.“
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