Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2013 | Ausgegeben am 8. April 2013 | 15. Stück |
15. Kundmachung: |
Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG über die Parkraumüberwachung in
Wien |
15.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend
die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Parkraumüberwachung in Wien
Der Wiener Landtag hat am 22. November 2012 den Abschluss
nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der
Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Wien, vertreten
durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind
übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende
Vereinbarung zu schließen:
Präambel
Diese Vereinbarung dient der Regelung der Aufgabenwahrnehmung der
Überwachungsorgane für den ruhenden Verkehr und die Kurzparkzonen und
der Schaffung organisatorischer Strukturen für die Zusammenarbeit zwischen
den Vertragsparteien auf diesem Gebiet.
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe:
1. Überwachung des ruhenden Verkehrs:
Überwachung der Einhaltung der §§ 8 Abs. 4, 9
Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 StVO 1960 sowie der
Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung
2. Überwachung der Kurzparkzonen:
Überwachung der Einhaltung der mit Verordnung des Wiener
Gemeinderates auf Basis des Parkometergesetzes 2006 angeordneten
Kontrollmaßnahmen (§ 5 Abs. 1 Parkometergesetz
2006)
3. Parkraumüberwachung:
Überwachung des ruhenden Verkehrs und der Kurzparkzonen
Artikel 2
Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand der Vereinbarung ist die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf
dem Gebiet der Parkraumüberwachung in Wien. Die Vertragsparteien kommen
überein, nach besten Kräften zur effizienten und kostenschonenden
Parkraumüberwachung in Wien beizutragen. Das Land Wien überträgt
die Überwachung der Kurzparkzonen der Landespolizeidirektion
Wien.
Artikel 3
Allgemeine Verpflichtungen
Allgemeine Verpflichtungen
(1) Das Land Wien stellt dem Bund das erforderliche Personal zur
flächendeckenden Überwachung der Kurzparkzonen und zur
Unterstützung der Landespolizeidirektion Wien bei der Überwachung des
ruhenden Verkehrs zur Verfügung. Das Land Wien stellt die zur
Dienstverrichtung erforderliche Ausrüstung der betreffenden Bediensteten
sowie Räumlichkeiten für eine Stützpunktstruktur der
Parkraumüberwachungsgruppe zur Verfügung. Der Standard der
erforderlichen Ausrüstung und Räumlichkeiten orientiert sich an jenem,
der vor der Übertragung der Überwachung der Kurzparkzonen auf die
Landespolizeidirektion Wien bestanden hat.
(2) Der Bund verpflichtet sich zur effizienten Überwachung der
Kurzparkzonen und des ruhenden Verkehrs. Eine Verschiebung der Gewichtung der
Überwachungstätigkeit zu Lasten der Überwachung der Kurzparkzonen
kann nur im Einvernehmen der Vertragsparteien erfolgen. Maßnahmen des
Bundes mit finanziellen Auswirkungen auf das Land Wien sind vor deren
Implementierung im Wege des nach Art. 10 einzurichtenden
Koordinationsgremiums mit dem Land Wien einvernehmlich festzulegen.
(3) Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen gemäß
Abs. 2 sind insbesondere
1. Maßnahmen, die Einfluss auf die gemäß den geltenden
gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmenden Kontrollen haben bzw. geeignet sind,
die von den Gesetzgebern beabsichtigten generalpräventiven Effekte zu
mindern,
2. Maßnahmen, die Aufwendungen für das zur Verfügung
gestellte Personal betreffen.
Artikel 4
Überwachung der Kurzparkzonen
Überwachung der Kurzparkzonen
(1) Bisher wurde die Kurzparkzonenüberwachung – unter
Berücksichtigung notwendiger Schwerpunktsetzungen und der besonderen
Erfordernisse der außerhalb der flächendeckenden
Parkraumbewirtschaftung liegenden Kurzparkzonen – im Wesentlichen
über deren Gültigkeitsdauer mit gleichmäßigem Einsatz
durchgeführt und im statistischen Mittelwert jeder in einer Kurzparkzone
gelegene Stellplatz täglich etwa 1,5mal kontrolliert. Der Bund verpflichtet
sich, dafür zu sorgen, dass dieses Niveau der Überwachungseffizienz
nicht unterschritten wird. Allfällige aus der Übertragung der
Überwachung der Kurzparkzonen auf die Landespolizeidirektion Wien
entstehende Synergieeffekte sind mit dem Ziel einer Erhöhung der
Überwachungsdichte auszuschöpfen.
(2) Der Bund legt dem Land Wien monatlich einen Bericht zur
Überwachung der Kurzparkzonen vor, in welchem die
Überwachungseffizienz anhand der durchschnittlichen täglichen
Kontrollfrequenz beschrieben ist. Die Berechnungsgrundlagen zur Feststellung der
Überwachungsdichte sowie die nähere Ausgestaltung der vorzulegenden
Berichte werden von den Vertragsparteien im Wege des nach Art. 10
einzurichtenden Koordinationsgremiums einvernehmlich festgelegt.
Artikel 5
Abordnung von Bediensteten
Abordnung von Bediensteten
(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 3 Abs. 1
erforderliche Anzahl an Bediensteten wird zur Dienstleistung bei der
Landespolizeidirektion Wien abgeordnet. Neben den der Landespolizeidirektion
Wien bereits zur Verfügung gestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
wird vorerst jene Anzahl von Bediensteten zur Dienstleistung bei der
Landespolizeidirektion Wien abgeordnet, die der Anzahl der bisher zur
Überwachung der Kurzparkzonen eingesetzten Organe entspricht. Im Falle
einer Erweiterung der Parkraumbewirtschaftung in Wien wird zusätzlich jene
Anzahl an Bediensteten zur Dienstleistung bei der Landespolizeidirektion Wien
abgeordnet werden, die erforderlich ist, um das vor Übertragung der
Überwachung der Kurzparkzonen auf die Landespolizeidirektion Wien
bestehende Verhältnis zwischen der Summe zu kontrollierender
Stellplätze und der Zahl damit befasster Bediensteter aufrecht zu erhalten.
Dieses Verhältnis liegt bei etwa 660 Stellplätzen pro Bediensteter
bzw. Bedienstetem. Bei Reduzierung des abgeordneten Personals abweichend von den
in diesem Absatz normierten Rahmenbedingungen wird die Leistung der
Landespolizeidirektion Wien auf dem Gebiet der Überwachung der
Kurzparkzonen entsprechend angepasst.
(2) Die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als
Dienstbehörde gegenüber den abgeordneten Beamtinnen und Beamten bzw.
die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstgeber
gegenüber den abgeordneten Bediensteten, die in einem durch Vertrag
begründeten Dienstverhältnis stehen, obliegt, sofern nicht nach
anderen landesgesetzlichen Bestimmungen einem anderen Organ
dienstbehördliche Aufgaben zukommen, dem Magistrat der Stadt Wien. Die der
Landespolizeidirektion Wien gemäß Abs. 3 und 4 dieses Artikels
zukommenden Rechte bleiben davon unberührt.
(3) Die Landespolizeidirektion Wien ist gegenüber den abgeordneten
Bediensteten berechtigt zur Fachaufsicht und Erteilung von fachlichen
Weisungen.
(4) Der Landespolizeidirektion Wien werden im Rahmen der Dienstaufsicht
folgende einer Dienststellenleiterin oder einem Dienststellenleiter in
dienstrechtlichen Belangen zukommende Befugnisse übertragen:
1. Festlegung der Arbeitsorganisation,
2. kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes
gemäß § 48 des Gesetzes über das Dienstrecht der
Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994) bzw. § 25 des
Gesetzes über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien
(Vertragsbedienstetenordnung 1995),
3. Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 52 der
Dienstordnung 1994 bzw. § 30 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bis
zu einem Höchstausmaß von 3 Tagen,
4. Wahrnehmung der besonderen Dienstpflichten des bzw. der Vorgesetzten
und des Dienststellenleiters bzw. der Dienststellenleiterin gemäß
§ 34 der Dienstordnung 1994 bzw. § 6 der
Vertragsbedienstetenordnung 1995,
5. Wahrnehmung der dem Dienststellenleiter bzw. der Dienststellenleiterin
im Verfahren bei ungenügender Beschreibung gemäß § 10
der Dienstordnung 1994 zukommenden Befugnisse,
6. Vornahme von Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeurteilungen nach den
Richtlinien der Gemeinde Wien.
Artikel 6
Widerruf der Abordnung
Widerruf der Abordnung
Im Falle eines seitens einer der Vertragsparteien angestrebten, einzelne
oder mehrere Bedienstete betreffenden, Widerrufes der Abordnung, verpflichten
sich die Vertragsparteien zu einem abgestimmten Vorgehen. Die Vertragsparteien
kommen überein, in einem solchen Fall, unter Einbindung der nach dem Wiener
Personalvertretungsgesetz zur Vertretung der abgeordneten Bediensteten berufenen
Organe, Abstimmungsgespräche zu halten, sofern dies erforderlich ist, um im
Sinne der betroffenen Bediensteten und der Interessen der Vertragsparteien
koordiniert und einvernehmlich vorgehen zu können.
Artikel 7
Organisation der Überwachungstätigkeit
Organisation der Überwachungstätigkeit
Der Bund verpflichtet sich, die Einteilung der Bediensteten zur
Kontrolltätigkeit nach einem System zu organisieren, das der Verhinderung
von Korruption und der möglichst kostenschonenden Dienstverrichtung
förderlich ist. Insbesondere ist bei der Erstellung der Diensteinteilung
ein Rotationsprinzip zur Anwendung zu bringen, dessen nähere Ausgestaltung
durch das nach Art. 10 einzurichtende Koordinationsgremium festzulegen ist.
Auf Verlangen sind die aktuellen Einsatzpläne sowie die Einsatzpläne
der letzten 6 Monate den Vertreterinnen bzw. Vertretern des Landes Wien
jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
Artikel 8
Revisionen
Revisionen
Das Land Wien kann gemeinsam mit dem Bund jederzeit Revisionen
durchführen. Der Bund verpflichtet sich, das Land Wien hierbei zu
unterstützen und den Organen, die Revisionen durchführen, insbesondere
Zutritt zu den erforderlichen Räumlichkeiten und Einsicht in die
Dienstverrichtung betreffende Unterlagen zu gewähren. Bei Gefahr im Verzug
dürfen die Organe der Landespolizeidirektion Wien und des Landes Wien
unabhängig voneinander Revisionen durchführen, haben einander jedoch
so rasch als möglich über Anlass, Ablauf und Ergebnis der Revisionen
zu informieren. In allen anderen Fällen verpflichtet sich das Land Wien,
Revisionen nur nach vorhergehender Absprache und in Zusammenwirkung mit der
Landespolizeidirektion Wien durchzuführen.
Artikel 9
Personalvertretung und Gleichbehandlung
Personalvertretung und Gleichbehandlung
Der Bund erklärt sich bereit, die nach dem Wiener
Personalvertretungsgesetz zur Vertretung der abgeordneten Bediensteten berufenen
Organe sowie die nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz bestellten
Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen als Ansprechpartnerinnen und
Ansprechpartner in Angelegenheiten anzuerkennen, welche die Wahrung und
Förderung der Interessen dieser Bediensteten bzw. die Einhaltung des Wiener
Gleichbehandlungsgesetzes betreffen. Sollten Meinungsverschiedenheiten über
derartige Angelegenheiten auftreten, die nicht einvernehmlich beigelegt werden
können, so steht es dem Bund, den zur Vertretung der abgeordneten
Bediensteten berufenen Organen sowie den nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz
bestellten Organen frei, diese Angelegenheiten dem nach Art. 10
einzurichtenden Koordinationsgremium vorzulegen.
Artikel 10
Einrichtung eines Koordinationsgremiums
Einrichtung eines Koordinationsgremiums
(1) Die Vertragsparteien richten ein Koordinationsgremium aus je 2
Vertreterinnen bzw. Vertretern des Bundes und des Landes Wien ein, die sich
partnerschaftlich und gleichberechtigt gegenüberstehen.
(2) Das Koordinationsgremium tritt auf Verlangen eines Mitglieds binnen
zwei Wochen, ansonsten aber mindestens vierteljährlich zusammen. Es widmet
sich der gemeinsamen Lösung von Problemen, die sich aus aktuellen
Anlassfällen, der Auslegung dieser Vereinbarung und aufgrund
außergewöhnlicher Ereignisse ergeben. Darüber hinaus tauschen
die Mitglieder des Gremiums Informationen aus und tragen zu einem gemeinsamen
Meinungsbildungsprozess bei.
(3) Das Koordinationsgremium hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Gemeinsame Abstimmung von Maßnahmen des Bundes mit finanziellen
Auswirkungen auf das Land Wien (Art. 3 Abs. 2 und 3);
2. Einvernehmliche Festlegung der Berechnungsgrundlagen zur Feststellung
der Überwachungsdichte und der Ausgestaltung der monatlichen Berichte zur
Überwachungseffizienz (Art. 4 Abs. 2);
3. Gemeinsame Analyse der Berichte zur
Überwachungseffizienz;
4. Empfehlungen zur Verbesserung der Aufgabenerfüllung;
5. Empfehlungen für Änderungen dieser Vereinbarung;
6. Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung im Fall von
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien;
7. Festlegung der näheren Ausgestaltung des bei Erstellung der
Diensteinteilung einzuhaltenden Rotationsprinzips (Art. 7);
8. Diskussion und Beschlussfassung hinsichtlich Angelegenheiten, die dem
Koordinationsgremium nach Art. 9 letzter Satz vorgelegt wurden;
9. Allfällige Empfehlungen zu besonderen
Überwachungsschwerpunkten.
(4) Zur Diskussion hinsichtlich Angelegenheiten nach Abs. 3 Z 8
dieses Artikels sind zwei Repräsentantinnen bzw. Repräsentanten der
Personalvertretung beratend ohne Stimmrecht beizuziehen. Die nach dem Wiener
Personalvertretungsgesetz zur Vertretung der abgeordneten Bediensteten berufenen
Organe haben diese Repräsentantinnen und Repräsentanten auf
Aufforderung des Koordinationsgremiums rechtzeitig zu benennen.
(5) Das Koordinationsgremium kann Beschlüsse bei Sitzungen und in
dringenden Fällen im Rundlaufweg fassen.
(6) Im Rahmen seiner ersten Sitzung legt das Koordinationsgremium eine
Geschäftsordnung fest, in welcher insbesondere die Modalitäten
künftiger Sitzungen, die Kommunikation zwischen den Mitgliedern, das
Verfahren zur Festlegung von Tagesordnungen, die Protokollführung, die
Vertretung der Mitglieder sowie eine allfällige Arbeitsteilung und
Vorsitzführung zu regeln sind.
Artikel 11
Anpassung; Änderung
Anpassung; Änderung
(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach
Maßgabe künftiger Entwicklungen auf einen allfälligen
Anpassungsbedarf hin zu überprüfen und gegebenenfalls Verhandlungen
über notwendige Anpassungen aufzunehmen.
(2) Eine Änderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im
Einvernehmen der Vertragsparteien möglich. Davon unbenommen besteht die
Möglichkeit der Kündigung dieser Vereinbarung gemäß
Art. 13.
Artikel 12
In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten
(1) Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen der
Vertragsparteien beim Bundeskanzleramt, dass die nach der Bundesverfassung bzw.
nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das
In-Kraft-Treten erfüllt sind, mit dem Monatsersten des darauffolgenden
Monats in Kraft.
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Vertragsparteien die Erfüllung der
Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des In-Kraft-Tretens der
Vereinbarung mitteilen.
Artikel 13
Geltungsdauer; Kündigung
Geltungsdauer; Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit durch
schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei gekündigt werden. Eine
Kündigung wird 12 Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen
Vertragspartei wirksam.
(3) Wird diese Vereinbarung seitens einer der Vertragsparteien
gekündigt, so ist die Übertragung der Überwachung der
Kurzparkzonen auf die Landespolizeidirektion Wien innerhalb von 12 Monaten
rückgängig zu machen, sofern vor Ablauf dieser Frist nicht eine neue
Vereinbarung zustande kommt.
Artikel 14
Urschrift/Hinterlegung
Urschrift/Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird
beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Vertragsparteien beglaubigte
Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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