Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2013 | Ausgegeben am 8. April 2013 | 14. Stück |
14. Kundmachung: |
Vereinbarung zwischen dem Bund und
den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine
Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der
Grundversorgungsvereinbarung |
14.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend
die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß
Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter
Kostenhöchstsätze des Art. 9 der
Grundversorgungsvereinbarung
Der Wiener Landtag hat am 22. November 2012 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg,
Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den
Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, – im folgenden Vertragspartner
genannt – kommen überein, gemäß Artikel 15a B-VG die
nachstehende ergänzende Vereinbarung zur Vereinbarung zwischen dem Bund und
den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über gemeinsame
Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und
schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und
andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen)
in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG) zu
schließen:
Artikel 1
Zielsetzung
Zielsetzung
Die Vertragspartner kommen überein, ausgewählte
Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung
– Art. 15a B-VG zu erhöhen.
Artikel 2
Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze
Die Erhöhung beträgt bei den nachfolgenden
Kostenhöchstsätzen des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung
– Art. 15a B-VG inklusive aller Steuern und Abgaben:
1. bei Art. 9 Z 1 € 2,–
2. bei Art. 9 Z 2 für Erwachsene €
20,–
3. bei Art. 9 Z 2 für Minderjährige €
10,–
4. bei Art. 9 Z 3 für eine Einzelperson €
10,–
5. bei Art. 9 Z 3 für Familien (ab zwei Personen) €
20,–
6. bei Art. 9 Z 7 in Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel
1:10) € 2,–
7. bei Art. 9 Z 7 in Wohnheimen (mit Betreuungsschlüssel
1:15) € 2,–
8. bei Art. 9 Z 7 in betreutem Wohnen (mit
Betreuungsschlüssel 1:20), oder
in sonstigen geeigneten Unterkünften €
2,–.
Artikel 3
Kosten
In Bezug auf die Kosten und die Kostentragung gelten die Art. 10 und
11 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG.
Artikel 4
Rückwirkende Verrechnung von erhöhten Kostenhöchstsätzen
Rückwirkende Verrechnung von erhöhten Kostenhöchstsätzen
Die durch Art. 2 erhöhten Kostenhöchstsätze des
Art. 9 Z 1 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung –
Art. 15a B-VG können von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem
1. Jänner 2012 gegenverrechnet werden.
Artikel 5
Geltungsdauer und Kündigung
Geltungsdauer und Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen.
(2) Sollte ein Vertragspartner die Vereinbarung aufkündigen, wird
diese Kündigung frühestens 18 Monate nach Zustellung der
Kündigung an alle Vertragspartner wirksam.
(3) Die Kündigung gemäß Abs. 2 hat schriftlich zu
erfolgen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt zwischen dem Bund und den Ländern mit dem
Ersten des Folgemonats in Kraft, sobald
1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für
das Inkrafttreten erfüllt sind und
2. die Mitteilungen aller Länder über das Vorliegen der nach der
jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen beim Bundeskanzleramt
eingelangt sind.
(2) Nach dem 30. Juni 2013 können die Voraussetzungen für
das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.
(3) Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Inneres und
den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.
Artikel 7
Urschrift
Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird
beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Das Bundeskanzleramt hat allen
Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu
übermitteln.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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