Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2013 | Ausgegeben am 28. März 2013 | 13. Stück |
13. Kundmachung: |
Österreichischer
Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012 |
13.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über
einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP
2012
Der Wiener Landtag hat am 22. November 2012 den Abschluss
nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der
Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg,
Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den
Landeshauptmann, sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen
Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund,
sind – gestützt auf das Bundesverfassungsgesetz über
Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des
Österreichischen Städtebundes und auf Art. 13 sowie 15a des
Bundes-Verfassungsgesetzes – übereingekommen, die nachstehende
Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Koordination zur Nachhaltigkeit der Haushaltsführung
Bund, Länder und Gemeinden streben bei ihrer Haushaltsführung
nachhaltig geordnete Haushalte an und koordinieren ihre Haushaltsführung
gemäß Art. 13 B-VG im Hinblick auf dieses Ziel entsprechend
dieser Vereinbarung. Sie werden gemeinsam die nachhaltige Einhaltung der
Kriterien über die Haushaltsdisziplin insbesondere auf Basis der
Art. 121, 126 und Art. 136 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV) sicherstellen. Sie setzen dazu die geltenden
Regeln des Sekundärrechts wie die Verordnungen zum Stabilitäts- und
Wachstumspakt um und stehen im Einklang mit dem Vertrag über
Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und
Währungsunion.
Artikel 2
System mehrfacher Fiskalregeln
(1) Bund, Länder und Gemeinden vereinbaren zur Umsetzung der Vorgaben
des Art. 13 B-VG, des Unionsrechts und des Vertrags über
Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und
Währungsunion ein System mehrfacher Fiskalregeln, die sämtlich bei der
jeweiligen Haushaltsführung zu beachten sind.
(2) Dieses System umfasst
a) eine Regel über den jeweils zulässigen Haushaltssaldo nach
ESVG (Maastricht-Saldo)
b) eine Regel über den jeweils zulässigen strukturellen Saldo
(Schuldenbremse)
c) eine Regel über das jeweils zulässige Ausgabenwachstum
(Ausgabenbremse)
d) eine Regel über die Rückführung des jeweiligen
öffentlichen Schuldenstandes nach ESVG (Schuldenquotenanpassung)
e) eine Regel über Haftungsobergrenzen
f) Regeln zur Verbesserung der Koordination der Haushaltsführung
zwischen Bund, Ländern und Gemeinden, zur mittelfristigen Haushaltsplanung,
zur gegenseitigen Information und zur Erhöhung der Transparenz der
Haushaltsführung
g) Regeln über Sanktionen und das Sanktionsverfahren bei Abweichungen
von einer der vereinbarten Regeln.
Artikel 3
Maastricht-Saldo
(1) Der Bund und die Länder verpflichten sich, in den Jahren 2012 bis
2016 folgende Werte für den Haushaltssaldo nach ESVG (Maastricht-Saldo)
nicht zu unterschreiten (in % des nominellen Bruttoinlandsprodukts –
BIP):
|
2012
|
2013
|
2014
|
2015
|
2016
|
Bund
|
-2,47
|
-1,75
|
-1,29
|
-0,58
|
-0,19
|
Länder
|
-0,54
|
-0,44
|
-0,29
|
-0,14
|
+0,01
|
(2) Der nicht zu unterschreitende Haushaltssaldo nach ESVG
(Maastricht-Saldo) verteilt sich auf die einzelnen Länder:
Länder
|
Anteile
|
||||
|
2012
|
2013
|
2014
|
2015
|
2016
|
Burgenland
|
1,996 %
|
1,726 %
|
-0,576 %
|
-0,419 %
|
0,000 %
|
Kärnten
|
8,318 %
|
8,259 %
|
9,280 %
|
8,784 %
|
5,217 %
|
Niederösterreich
|
17,469 %
|
18,911 %
|
20,988 %
|
21,824 %
|
17,826 %
|
Oberösterreich
|
18,360 %
|
18,653 %
|
16,770 %
|
17,526 %
|
13,478 %
|
Salzburg
|
5,942 %
|
5,731 %
|
7,716 %
|
8,658 %
|
8,696 %
|
Steiermark
|
22,603 %
|
17,622 %
|
7,201 %
|
0,650 %
|
14,348 %
|
Tirol
|
4,159 %
|
3,668 %
|
6,831 %
|
8,973 %
|
11,304 %
|
Vorarlberg
|
3,565 %
|
4,155 %
|
4,938 %
|
5,010 %
|
4,348 %
|
Wien
|
17,588 %
|
21,275 %
|
26,852 %
|
28,994 %
|
24,783 %
|
Summe
|
100,000 %
|
100,000 %
|
100,000 %
|
100,000 %
|
100,000 %
|
(3) Die Gemeinden verpflichten sich, in den Jahren 2012 bis 2016
landesweise einen ausgeglichenen Haushaltssaldo nach ESVG (Maastricht-Saldo) zu
erzielen.
(4) In den Jahren ab 2017 darf die Summe der Anteile der staatlichen
Sektoren am gesamtstaatlichen Maastricht-Saldo die gesamtstaatliche Grenze
gemäß dem Protokoll (Nr. 12) über das Verfahren bei einem
Übermäßigen Defizit (ABl. der Europäischen Union vom
16.12.2004, C 310/337) nicht unterschreiten, der jeweilige Maastricht-Saldo ist
gegebenenfalls im Verhältnis der Defizitanteile zu verbessern.
(5) Unterschreitungen des jeweils zulässigen Maastricht-Saldos bis zu
einem Höchstbetrag von 75 Mio. € beim Bund und einem
Höchstbetrag von 45 Mio. € bei Ländern gemeinsam sowie von
Gemeinden im Jahr 2012 von 300 Mio. €, im Jahr 2013 von 150 Mio. €,
im Jahr 2014 von 100 Mio. € und im Jahr 2015 von 50 Mio. € und im
Jahr 2016 von 0 Mio. € gemeinsam sind zulässig, jedoch nur soweit
dieser Höchstbetrag nicht schon für das Vorjahr ausgeschöpft
wurde. Der Unterschreitungsbetrag ist im Folgejahr auszugleichen. Der Wert
für die einzelnen Länder ergibt sich nach der Volkszahl
gemäß § 9 Abs. 9 FAG 2008. Für die Gemeinden
(landesweise) beträgt der Anteil an der möglichen
Unterschreitung:
Gemeinden der Länder
|
Anteil in %
|
Burgenland
|
4,11 %
|
Kärnten
|
8,58 %
|
Niederösterreich
|
23,63 %
|
Oberösterreich
|
21,25 %
|
Salzburg
|
8,11 %
|
Steiermark
|
18,26 %
|
Tirol
|
10,54 %
|
Vorarlberg
|
5,52 %
|
Summe
|
100,00 %
|
Artikel 4
Struktureller Saldo (Schuldenbremse)
(1) Die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden sind nach
Maßgabe des Rechts der Europäischen Union und nach dieser
Vereinbarung über den Konjunkturzyklus grundsätzlich auszugleichen
oder haben im Überschuss zu sein. Diesem Grundsatz ist für den
Gesamtstaat entsprochen, wenn der jährliche strukturelle Haushaltssaldo
Österreichs in den Jahren ab 2017 insgesamt -0,45 % des nominellen BIP
nicht unterschreitet.
a) Für den Bund ist dem Grundsatz entsprochen, wenn der Anteil des
Bundes einschließlich der Sozialversicherung am strukturellen
Haushaltssaldo des Gesamtstaates -0,35 % des nominellen BIP nicht
unterschreitet (Regelgrenze des Bundes für das strukturelle
Defizit).
b) Für Länder und Gemeinden ist dem Grundsatz entsprochen, wenn
der Anteil der Länder und der Gemeinden am strukturellen Haushaltssaldo des
Gesamtstaates -0,1 % des nominellen BIP nicht unterschreitet (Regelgrenze
der Länder und Gemeinden für das strukturelle Defizit).
(2) Bund, Länder und Gemeinden (landesweise) stellen in den Jahren
2012 bis 2016 eine rasche Annäherung an dieses Ziel gemäß
Artikel 3 sicher.
a) Dabei gilt, dass der gemäß Artikel 3 zulässige
Haushaltssaldo nach ESVG (Maastricht-Saldo) um konjunkturelle Einflüsse und
um Einmalmaßnahmen bereinigt wird. Das Ergebnis ist in den Jahren 2012 bis
2016 die für das jeweilige Jahr zulässige Untergrenze für den
strukturellen Haushaltssaldo. Es ergeben sich dadurch keine weiteren
Verpflichtungen, unbeschadet lit. b.
b) Gemäß dem Vertrag über Stabilität, Koordinierung
und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion schlägt die
europäische Kommission den zeitlichen Rahmen für die Annäherung
an einen ausgeglichenen oder im Überschuss befindlichen gesamtstaatlichen
Haushalt vor. Sieht dieser Vorschlag eine schnellere Annäherung an die
Regelgrenze für das strukturelle Defizit vor, als sich nach den
Bestimmungen dieser Vereinbarung ergibt, ist jedenfalls der sich nach dem
Vorschlag der Europäischen Kommission ergebende Anteil am strukturellen
Haushaltssaldo verbindlich vereinbart. Allfällige sich daraus ergebende
zusätzliche Konsolidierungsverpflichtungen verteilen sich auf die
Gebietskörperschaften im Verhältnis der jeweiligen Defizitanteile in
den Jahren 2012 – 2016 nach dieser Vereinbarung.
(3) Diskretionäre Abweichungen von den jeweiligen Anteilen am
strukturellen Haushaltssaldo sind – abgesehen von Abs. 4 – nur
zur Haushaltsverbesserung zulässig.
(4) Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen
Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche
Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können die gemäß
Abs. 1 bzw. Artikel 7 zulässigen Grenzen nach Information des
Koordinationskomitees für den Bund mit Beschluss des Nationalrates,
für die Länder und Gemeinden mit Beschluss des jeweiligen Landtages
unterschritten werden. Der jeweilige Beschluss des Nationalrats bzw. Landtags
ist jedenfalls mit einem Rückführungsplan zu verbinden. Die
Rückführung hat binnen eines nach Maßgabe des Rechts der
Europäischen Union angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.
Artikel 5
Berechnung des strukturellen bzw. des Maastricht-Saldos
(1) Für die Berechnung und Festlegung des jährlichen
gesamtstaatlichen strukturellen Haushaltssaldos wird die von der
Europäischen Kommission angewandte Methode verwendet. Für die
Ermittlung der jeweiligen strukturellen Haushaltssalden des Bundes, der
Länder und der Gemeinden (landesweise) sind in der Folge die jeweiligen
Haushaltssalden nach ESVG (Maastricht-Salden) um den jeweiligen anteiligen
Konjunktureffekt und um allfällige Einmalmaßnahmen zu
bereinigen.
(2) Die (der) Bundesminister(in) für Finanzen hat unter Bedachtnahme
auf die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen und die VO
gemäß BHG 2013, § 2 Abs. 4 Z 3, gemeinsam mit
Ländern und Gemeinden Richtlinien zur näheren Definition und
Berechnung des strukturellen Haushaltssaldos Österreichs zu erstellen.
Änderungen der Richtlinien sind vom österreichischen
Koordinationskomitee zu beschließen. Die darin geregelte Methode ist
für die jeweils erforderlichen Berechnungen in Zusammenhang mit den
strukturellen Haushaltssalden des Bundes, der Länder und der Gemeinden
(landesweise) heranzuziehen. Die (der) Bundesminister(in) für Finanzen hat
den Ländern und Gemeinden die jeweiligen Defizitwerte und ihre Berechnung
jeweils ehestmöglich mitzuteilen.
(3) Der anteilige Konjunktureffekt wird aus dem gesamtstaatlichen
Konjunktureffekt nach den vereinbarten Anteilen an der Untergrenze des noch
zulässigen strukturellen Haushaltssaldos des Gesamtstaates (-0,45 %
des nominellen BIP; Artikel 4 Abs. 1 lit. a und b, Artikel 6
und Artikel 8 Abs. 5) ermittelt.
(4) Bei der Ermittlung des strukturellen Haushaltssaldos und des
Haushaltssaldos nach ESVG (Maastricht-Saldo) sind im Sinne der unionsrechtlichen
Regelungen neben den öffentlichen Haushalten auch all jene
Rechtsträger einzubeziehen, welche dem Staat gemäß ESVG
zuzurechnen sind.
(5) Den Berechnungen des strukturellen Haushaltssaldos und des
Haushaltssaldos nach ESVG (Maastricht-Saldo) ist das nominelle BIP entsprechend
den folgenden Ermittlungsgrundlagen zugrunde zu legen:
1. Den Beschlussfassungen der jeweils zuständigen Organe von Bund,
Ländern und Gemeinden über die Entwürfe für die
mittelfristige Haushaltsplanung und für die jeweiligen Haushalte ist das
von einer unabhängigen wissenschaftlichen Institution ermittelte nominelle
BIP zugrunde zu legen. Diese Ermittlung wird vom Bundesministerium für
Finanzen beauftragt und den Ländern und Gemeinden unentgeltlich zur
Verfügung gestellt.
2. Der Berechnung des tatsächlich verwirklichten strukturellen
Haushaltssaldos sind das von der Bundesanstalt Statistik Österreich
ermittelte nominelle BIP und die von der Bundesanstalt Statistik Österreich
ermittelten jeweiligen Haushaltssalden nach ESVG (Maastricht-Salden) zugrunde zu
legen.
Artikel 6
Anteile der Länder und Gemeinden am strukturellen Defizit
(1) Der Anteil der Länder am strukturellen Defizit beträgt
-0,1 % des nominellen BIP und wird in den Jahren ab 2017 nach der Volkszahl
gemäß § 9 Abs. 9 FAG 2008 verteilt.
(2) Um den Gemeinden Planungssicherheit zu geben, werden die Länder
den Gemeinden landesweise bilateral die Möglichkeit einräumen, von dem
auf das jeweilige Land entfallenden Anteil am strukturellen Defizit einen
20-prozentigen Anteil im Sinne des Mechanismus des Stabilitätspaktes zu
nutzen.
Artikel 7
Führung der Kontrollkonten
(1) Bund, Länder und Gemeinden (landesweise) haben ab dem Jahr 2017
ein Kontrollkonto betreffend den strukturellen Haushaltssaldo zu führen.
Für die Gemeinden (landesweise) erfolgt die Besorgung der Führung
durch das Land.
(2) Alle Differenzen des tatsächlichen Anteils am strukturellen
Haushaltssaldo des Gesamtstaates zum vereinbarten Anteil am strukturellen
Haushaltssaldo des Gesamtstaates sind als Belastungen bzw. als Gutschriften am
jeweiligen Kontrollkonto einzustellen und über die Jahre zu
saldieren.
(3) Abweichungen des tatsächlichen strukturellen Haushaltssaldos des
Bundes von der Regelgrenze für das strukturelle Defizit werden auf einem
Kontrollkonto des Bundes erfasst und jährlich saldiert. Sobald auf dem
Kontrollkonto eine saldierte Gesamtbelastung den Schwellenwert von -1,25 %
des nominellen BIP unterschreitet, ist diese vom Bund konjunkturgerecht auf
einen Wert über der Bundes-Regelgrenze für das strukturelle Defizit
zurückzuführen.
(4) Abweichungen des tatsächlichen strukturellen Haushaltssaldos der
Länder und Gemeinden von ihrem jeweiligen Anteil an der Regelgrenze
für das strukturelle Defizit von Ländern und Gemeinden sind auf einem
Kontrollkonto je Land und landesweise für die Gemeinden zu erfassen. Sobald
auf allen Kontrollkonten der Länder und Gemeinden insgesamt eine saldierte
Gesamtbelastung den Schwellenwert von -0,367 % des nominellen BIP
unterschreitet, sind die einzelnen Kontrollkonto-Beträge konjunkturgerecht
auf einen Wert über dem jeweiligen Anteil an der Regelgrenze der
Länder und Gemeinden zurückzuführen.
(5) Bund, Länder und Gemeinden streben einen ausgeglichenen oder im
Überschuss befindlichen Haushalt an. Unterschreitet ein negativer Saldo des
jeweiligen Kontrollkontos des Bundes, eines Landes oder von Gemeinden
landesweise den jeweiligen Anteil an der Regelgrenze für das strukturelle
Defizit, ist die Unterschreitung auch dann ohne unnötigen Verzug in den
Folgejahren rückzuführen, wenn der Schwellenwert (Abs. 3 und 4)
nicht unterschritten wurde. Ein Sanktionsverfahren findet nicht statt.
(6) Konjunkturgerecht bedeutet, dass die Rückführung nur dann
vorgenommen werden muss, wenn im betreffenden Haushaltsjahr eine positive
Veränderung der Produktionslücke vorliegt. Eine Produktionslücke
liegt vor, wenn eine Unter- oder Überauslastung der gesamtwirtschaftlichen
Produktionskapazitäten erwartet wird. Für die Detailregelung der
Produktionslücke sind die Richtlinien gemäß Artikel 5
Abs. 2 maßgeblich.
(7) Die (der) Bundesminister(in) für Finanzen hat unter Bedachtnahme
auf die Verordnung gemäß BHG 2013, § 2 Abs. 4
Z 3, für Zwecke des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012
gemeinsam mit Ländern und Gemeinden Richtlinien zur Führung der
Kontrollkonten zu erstellen. Änderungen der Richtlinien sind vom
österreichischen Koordinationskomitee zu beschließen.
Artikel 8
Kontrollkonten-Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden
(1) Unterschreitet eine Gesamtbelastung des Kontrollkontos den
Schwellenwert von -1,25 % des nominellen BIP beim Bund und von
-0,367 % des nominellen BIP bei Ländern und Gemeinden, so wird gegen
die verantwortlichen Gebietskörperschaften eine Sanktion
verhängt.
(2) Verantwortlich ist der Bund, wenn die saldierte Gesamtbelastung des
Kontrollkontos des Bundes den Betrag von -1,25 % des nominellen BIP
unterschritten hat. Länder und Gemeinden (landesweise) sind im
Verhältnis ihres jeweiligen Anteiles an der Regelgrenze für das
strukturelle Defizit der Länder und Gemeinden verantwortlich, wenn die
saldierte Gesamtbelastung auf Kontrollkonten den Betrag von -0,367 % des
nominellen BIP unterschritten hat.
(3) Der Betrag von 0,367 % des nominellen BIP verteilt sich zu
0,25 % des nominellen BIP auf die Länder und zu 0,117 % des
nominellen BIP auf die Gemeinden.
(4) Der Anteil des einzelnen Landes an den 0,25 % nominellen BIP
ergibt sich nach den Anteilen am Betrag der Regelgrenze für das
strukturelle Defizit.
(5) Die Anteile der Gemeinden an den 0,117 % des nominellen BIP
landesweise betragen:
Gemeinden landesweise
|
Anteil an 0,117 % des nominellen BIP
|
Burgenland
|
4,11 %
|
Kärnten
|
8,58 %
|
Niederösterreich
|
23,63 %
|
Oberösterreich
|
21,25 %
|
Salzburg
|
8,11 %
|
Steiermark
|
18,26 %
|
Tirol
|
10,54 %
|
Vorarlberg
|
5,52 %
|
Summe
|
100,00 %
|
Artikel 9
Zulässiges Wachstum der Ausgaben (Ausgabenbremse)
Das jeweilige Wachstum der Ausgaben von Bund, Ländern und Gemeinden
landesweise (jeweils einschließlich ausgegliederter Einheiten des Sektors
Staat nach ESVG) hat im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 1466/97 idF VO 1175/11 des Rates über den Ausbau der
haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung
der Wirtschaftspolitiken zu stehen.
Artikel 10
Rückführung des öffentlichen Schuldenstandes (Schuldenquotenanpassung)
(1) Bund, Länder und Gemeinden werden die gesamtstaatliche
Schuldenquote unter den Referenzwert von 60 % des nominellen BIP senken und
darunter belassen (Verordnung (EG) Nr. 1467/97 idF VO 1177/2011 über
die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem
übermäßigen Defizit).
(2) Solange der öffentliche Schuldenstand den Referenzwert von
60 % des nominellen BIP übersteigt, werden Bund, Länder und
Gemeinden landesweise ihren Schuldenstand jährlich nach Maßgabe
folgender Bestimmungen verringern:
a) Gesamtstaatlich ist der Schuldenstand über 60 % des
nominellen BIP über die jeweils letzten drei Jahre durchschnittlich um ein
Zwanzigstel zu verringern.
b) Der Anteil des Bundes, der Länder und der Gemeinden (landesweise)
an dieser Verringerung ergibt sich aus dem Verhältnis ihrer
Schuldenstände nach ESVG zueinander am 31.12.2011.
c) Werden bisher nicht erfasste Schuldenstände im öffentlichen
Schuldenstand nach ESVG erfasst, erhöht sich die Verpflichtung der
betroffenen Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinden landesweise)
entsprechend.
(3) Spätere Erhöhungen des Schuldenstandes über den nach der
Methode nach Abs. 2 zulässigen Anteil an 60 % des nominellen BIP
sind nicht zulässig.
(4) Veränderungen des Schuldenstandes entgegen dieser Vereinbarung
bewirken im jeweiligen Folgejahr die Verpflichtung, die
vereinbarungsgemäße Schuldenquote herzustellen. Zusätzlich wird
auf Basis des Gutachtens des Rechnungshofes (Artikel 18) gegen die
verantwortlichen Gebietskörperschaften eine Sanktion
verhängt.
(5) Die EU-rechtliche Übergangsfrist, wonach die erste Beurteilung der
Rückführung des öffentlichen Schuldenstandes drei Jahre nach
Beendigung des Verfahrens wegen eines übermäßigen Defizits
erfolgt, sofern die haushaltspolitischen Vorgaben eingehalten werden, gilt auch
für die Anwendung des Artikels 10.
(6) Soweit keine von der EU als schuldenstandserhöhend bewertete
finanzielle Transaktionen nach ESVG vorliegen, gilt die Anforderung des
Schuldenstandkriteriums als erfüllt, wenn die
Konsolidierungsbemühungen ausreichend vorangeschritten sind und
insbesondere die Anforderungen in Bezug auf das Maastricht-Ergebnis
gemäß Artikel 3 und das strukturelle Ergebnis (Schuldenbremse)
gemäß Artikel 4 erfüllt werden.
(7) Die Anforderung des Schuldenstandkriteriums gilt ebenfalls als
erfüllt, wenn die Haushaltsschätzung der Kommission darauf hindeutet,
dass die geforderte Verringerung des Abstandes im Zeitraum von drei Jahren
einschließlich der zwei Jahre eintritt, die auf das letzte Jahr, für
das die Daten verfügbar sind, folgen.
Artikel 11
Europarechtliche Ausnahmen von den Fiskalregeln
Werden durch die zuständigen Organe der Europäischen Union
befristete Ausnahmen von den europarechtlichen Grundlagen für die
Vereinbarung eingeräumt, verändern sich analog die Werte der jeweils
betroffenen Fiskalregeln für diejenigen Gebietskörperschaft(en) in
deren Verantwortungsbereich die Ursache (Strukturreformen, Pensionsreformen,
außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle des betreffenden
Mitgliedsstaates entzieht und erhebliche Auswirkungen auf die Lage der
öffentlichen Finanzen hat, oder ein schwerer Konjunkturabschwung im
Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt) für die Ausnahme
liegt.
Artikel 12
Haushaltsbeschlüsse von Ländern und Gemeinden
(1) Die Haushaltsbeschlüsse der Länder und der Gemeinden sind in
rechtlich verbindlicher Form zu fassen und öffentlich kundzumachen. Bund,
Länder und Gemeinden haben ihren jeweiligen Rechnungsvoranschlag und
Rechnungsabschluss inklusive aller Beilagen zeitnahe an die Beschlussfassung in
einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere
Verwendung ermöglicht (zB downloadbar, keine Images oder PDF).
(2) Die Haushaltsregelungen der Länder und Gemeinden sind dabei den
Grundsätzen der Transparenz, Effizienz und der weitgehenden
Vergleichbarkeit der Haushaltsdaten der Länder bzw. Gemeinden im Sinne des
§ 16 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 zu gestalten.
(3) Die Länder und Gemeinden haben in rechtlich verbindlicher Form
jedenfalls eine mehrjährige Finanzplanung mit festgelegten
Haftungsobergrenzen zu beschließen und in der Form der Anlage 2 dem
Österreichischen Koordinationskomitee mitzuteilen
(Artikel 15).
(4) Im Rahmen der jährlichen Haushaltsprozesse sind alle nach ESVG
staatlichen Einrichtungen und Fonds, die in den regulären Haushalten nicht
erfasst werden, zusammen mit anderen relevanten Informationen die für die
Haushaltsführung und -koordination von Bedeutung sind, zu identifizieren,
darzustellen und im Sinne des Abs. 1 zu veröffentlichen.
Artikel 13
Haftungsobergrenzen
(1) Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden)
beschränken ihre Haftungen. Für die Bundesebene werden
bundesgesetzlich und für die Länder und Gemeinden werden durch die
Länder rechtlich verbindliche Haftungsobergrenzen für die jeweilige
Landesebene und landesrechtlich für die jeweilige Gemeindeebene über
einen mittelfristigen Zeitraum im Vorhinein festgelegt.
(2) Das Wesen der Haftung besteht, unabhängig von der Bezeichnung des
Rechtsverhältnisses, wie z.B. Bürgschaft, Garantie,
Patronatserklärung, etc., darin, dass der Haftungsgeber bei Eintritt
normierter Haftungstatbestände zur Leistung herangezogen werden
kann.
(3) Die Haftungsobergrenzen werden von Bund und Ländern (Länder
für Gemeinden) so festgelegt, dass sie in diesem Bereich der
Haushaltsführung zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts und zu nachhaltig geordneten Haushalten beitragen. Sie werden
sich auf die Verantwortungsbereiche der Gebietskörperschaften nach dieser
Vereinbarung (ESVG) beziehen.
(4) Die Regelung des Abs. 1 wird auch das Verfahren bei
Haftungsübernahmen, jedenfalls vorzusehende Bedingungen und
Informationspflichten gegenüber dem allgemeinen Vertretungskörper
enthalten und regeln, dass Haftungen im Rechnungsabschluss sowohl hinsichtlich
Haftungsrahmen als auch Ausnützungsstand auszuweisen sind.
(5) Für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest von
überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird, sind Risikovorsorgen zu
bilden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für
jede übernommene Haftung grundsätzlich einzeln zu beurteilen, die
Risikovorsorge erfolgt für Einzelhaftungen an Hand der
Risikoeinschätzung dieser Einzelhaftungen.
(6) Unbeschadet Abs. 5 kann vorgesehen werden, dass gleichartige
Haftungen hinsichtlich Risikovorsorgebildung zu Gruppen vergleichbaren Risikos
zusammengefasst werden. Für Risikogruppen ist eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit des Eintretens anzunehmen, wenn die Gebietskörperschaft
in der Vergangenheit häufig und über einen längeren Zeitraum in
Anspruch genommen wurde. Die Ermittlung der Risikovorsorgen für
Risikogruppen erfolgt an Hand der Erfahrungswerte der zumindest letzten
fünf Finanzjahre.
(7) Sonstige Eventualverbindlichkeiten im Sinne der Fiskalrahmen-Richtlinie
(RL 2011/85/EU) werden von Bund und Ländern (Länder auch für
Gemeinden) sinngemäß ausgewiesen.
Artikel 14
Haushaltskoordinierung
(1) Zur effektiven Umsetzung dieser Verpflichtungen koordinieren Bund,
Länder und Gemeinden ihre Haushaltsführung. Dazu werden politische
Koordinationskomitees eingerichtet. Beschlüsse in diesen Gremien erfolgen
einvernehmlich.
a) Für die Haushaltskoordinierung zwischen Bund, Ländern und
Gemeinden (Gemeinde- und Städtebund), wird beim Bundesministerium für
Finanzen ein Österreichisches Koordinationskomitee aus deren Vertretern
gebildet.
b) Für die Haushaltskoordinierung in den einzelnen Ländern (mit
Ausnahme Wiens) im Verhältnis zwischen Land und Gemeinden werden
Länder-Koordinationskomitees gebildet, in denen die Vertreter des Landes,
die jeweiligen Landesverbände des Österreichischen Gemeindebundes und
der Österreichische Städtebund vertreten sind.
c) Die Koordinationskomitees sind über Verlangen eines
Vertragspartners von der (dem) Bundesminister(in) für Finanzen bzw. vom
jeweiligen Land einzuberufen. Das Österreichische Koordinationskomitee hat
mindestens einmal jährlich zusammenzutreten. Weitere Bestimmungen über
die Organisation und die Geschäftsführung der Koordinationskomitees
sind jeweils in einer Geschäftsordnung zu regeln.
(2) Gegenstand der Haushaltskoordinierung im Österreichischen
Koordinationskomitee sind insbesondere die Koordinierung, gegenseitige
Information und Beschlussfassung im Zusammenhang mit den vereinbarten
Fiskalregeln. Dazu gehören insbesondere
a) die Beratung und Beschlussfassung betreffend das vereinbarte System
mehrfacher Fiskalregeln;
b) die Beratung und Information über die Entwicklung der Haushalte,
des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstandes,
insbesondere durch Soll-Ist-Vergleiche
1. der Haushaltsentwicklung und der Haushaltsergebnisse
2. der Entwicklung des strukturellen Haushaltssaldos und der
Kontrollkonten sowie der Haushaltssalden nach ESVG
(Maastricht-Salden),
3. der Rückführung allfälliger Überschreitungen der
jeweiligen Anteile an der Regelgrenze für das strukturelle
Defizit,
4. allfälliger Überschreitungen bei Naturkatastrophen und
außergewöhnlichen Notsituationen und ihrer
Rückführung,
5. der Schuldenstände und der Schuldenstandsentwicklung,
6. der Ausgaben und der Ausgabenentwicklung,
7. der Haftungsstände und der Entwicklung der Haftungsstände des
Bundes, der Länder und der Gemeinden, sowie durch
8. Vergleiche der makroökonomischen Prognose und Haushaltsprognosen
mit den aktuellsten Prognosen der Kommission und Begründungen von
Abweichungen;
c) die jährliche Erfassung und Darstellung der Personaldaten des
Bundes, der Länder und landesweise der Gemeinden. Dafür ist jeweils
das Formular Anhang 1 zu verwenden und dem österreichischen
Koordinationskomitee bis jeweils 31. August eines Jahres zu
übermitteln; Gemeindedaten werden durch das Land zusammengefasst
gemeldet;
d) die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung, insbesondere
durch wechselseitige Information und Beratung darüber; die Erstellung und
wechselseitige Übermittlung einer Sensitivitätsanalyse;
e) die Empfehlung von gegensteuernden Maßnahmen, wenn sich ein
Abweichen von den vereinbarten Fiskalregeln abzeichnet;
f) die Festlegung jener Maßnahmen, die der Umsetzung von Vorgaben
von Organen der Europäischen Union zur Umsetzung der Wirtschafts- und
Währungsunion dienen.
(3) Gegenstand der Haushaltskoordinierung in den
Länder-Koordinationskomitees sind jedenfalls die in Abs. 2 lit. a
bis f genannten Aufgaben, weiters die Festlegung von Sanktionen, wenn von
Gemeinden die in dieser Vereinbarung enthaltenen Informationspflichten verletzt
werden. Das Bundesministerium für Finanzen ist binnen vier Wochen über
die Beratungen und Beschlüsse der Länder-Koordinationskomitees in
geeigneter Form in Kenntnis zu setzen.
(4) Treten Entwicklungen ein, die von der ursprünglichen
Haushaltsplanung deutlich abweichen, insbesondere bei Entfall von
Abgabenerträgen auf Grund des Urteiles eines Höchstgerichtes oder
gesetzlicher Änderungen (Steuerreformen), bei einer deutlich schlechteren
Wirtschaftsentwicklung, bei Eintritt eines sonstigen
außergewöhnlichen Ereignisses, das sich der Kontrolle der
betreffenden Gebietskörperschaft entzieht und ihre Finanzlage erheblich
beeinflusst oder bei Änderungen der ESVG-Interpretation durch Eurostat
sowie bei einer EU-Empfehlung zur schnelleren Korrektur der Haushaltslage, haben
Bund, Länder und Gemeinden Verhandlungen über die Reduktion oder
Erhöhung der Verpflichtung der jeweils betroffenen Fiskalregel zu
führen.
(5) Aufgabe des Österreichischen Koordinationskomitees im Rahmen der
Haushaltskoordinierung ist gegebenenfalls die einvernehmliche Änderung von
Berichtsterminen.
Artikel 15
Mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung
(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die mittelfristige Orientierung
der Haushaltsführung in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen nach
dieser Vereinbarung sicher zu stellen und einen glaubwürdigen, effektiven
mittelfristigen Haushaltsrahmen entsprechend den unionsrechtlichen Regelungen
festzulegen. Bund, Länder und Gemeinden haben darüber an das
Österreichische Koordinationskomitee bis jeweils 31. August zu
berichten, die Gemeinden im Wege des Landeskoordinationskomitees. Zur
Erläuterung der Haushaltsplanung legen der Bund, die Länder und die
Gemeinden dazu landesweise im Wege der Länder Daten bzw. Grobplanungen
gemäß Anhang 2 vor. Bund und Länder werden – soweit
nicht bereits erfolgt – die Verpflichtung zur mittelfristigen Orientierung
der Haushaltsführung für ihren Zuständigkeitsbereich, die
Länder somit auch für die Gemeinden, rechtlich verbindlich
festlegen.
(2) Bund, Länder und Gemeinden werden bei der Erstellung ihrer
jährlichen Voranschläge den Zusammenhang zwischen dem Voranschlag und
dem nach ESVG jeweils zu verantwortenden Bereich mittels einer einfachen
Überleitungstabelle dokumentieren. Sie haben bei der Beschlussfassung
über die jährlichen Haushaltsvoranschläge die vereinbarten
Fiskalregeln einzuhalten. Abweichungen von der festgelegten mittelfristigen
Planung sind zu erläutern.
(3) Die (der) Bundesminister(in) für Finanzen veröffentlicht nach
Maßgabe der Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates
über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung
der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und
für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger
Defizite der Mitgliedstaaten bis 15. Oktober eines jeden Jahres den Entwurf
des Bundesfinanzgesetzes und der budgetären Haupt-Parameter der Länder
und Gemeinden.
Artikel 16
Österreichisches Stabilitätsprogramm
(1) Die (der) Bundesminister(in) für Finanzen erstellt den Entwurf des
österreichischen Stabilitätsprogramms unter Bedachtnahme auf die
Ergebnisse der Haushaltskoordinierung und legt ihn der Bundesregierung zur
Beschlussfassung vor. Die (der) Bundesminister(in) für Finanzen hat sodann
das österreichische Stabilitätsprogramm dem Nationalrat zur Kenntnis
zu bringen sowie den zuständigen Organen der Europäischen Union zu
übermitteln. Jeweils im April eines Jahres wird das Österreichische
Koordinationskomitee zusammentreten und zur Vorbereitung des
Österreichischen Stabilitätsprogramms erforderliche und
verfügbare Daten gegenseitig austauschen.
(2) Der Bund ist zuständig, die gemäß den
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Haushaltsdisziplin von
Österreich verlangten Meldungen, Stellungnahmen und Berichte
abzugeben.
(3) Aus dem Österreichischen Stabilitätsprogramm können sich
für die Länder und Gemeinden keine über den Inhalt dieser
Vereinbarung hinaus reichenden Verpflichtungen ergeben.
Artikel 17
Informationssystem
(1) Zur Unterstützung des Vollzuges dieser Vereinbarung wird ein
sanktioniertes Informationssystem vereinbart. Darüber hinaus wird die
vereinbarte Haushaltskoordinierung zur wechselseitigen Information über
Angelegenheiten der Haushaltsführung genutzt.
(2) Das sanktionierte Informationssystem umfasst die
Verpflichtungen
a) im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die mittelfristige
Ausrichtung der Haushaltsführung und der Darstellung der
Personaldaten
b) gemäß der Gebarungsstatistik-Verordnung (BGBl. II
Nr. 361/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 465/2004) und
c) nach der zur Umsetzung der
– Verordnung (EG) Nr. 2223/1996 zum Europäischen System
Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in
der Europäischen Gemeinschaft (ESVG),
– Verordnung (EG) Nr. 264/2000 zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung
kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken,
– Verordnung (EG) Nr. 475/2000 und Verordnung (EG)
Nr. 351/2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93
über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem
übermäßigen Defizit,
– Verordnung (EU) Nr. 679/2010 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 479/2009 im Hinblick auf die Qualität der
statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem
übermäßigen Defizit
erforderlichen Statistik über die Gebarung im öffentlichen
Sektor,
d) im Zusammenhang mit der Berichterstattung nach dem Vertrag über
Stabilität, Koordinierung und Steuerung, dem Sixpack (Verordnung (EU)
Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der
haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet; Verordnung
(EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. November 2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur
übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im
Euro-Währungsgebiet; Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates über den
Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und
Koordinierung der Wirtschaftspolitiken; Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über
die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte; Verordnung
(EU) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und
Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit;
Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die
Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten) und der
Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame
Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten
über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die
Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der
Mitgliedstaaten;
e) zur Meldung neu geschaffener institutioneller Einheiten (ESVG) an die
Bundesanstalt Statistik Österreich und das österreichische
Koordinationskomitee binnen zwei Monaten. Von der Meldepflicht ausgenommen sind
Muttergesellschaften, die nicht dem Sektor Staat zuzurechnen sind. Jedenfalls zu
melden sind jedoch von Krankenanstaltengesellschaften neu geschaffene
institutionelle Einheiten (ESVG). Statistik Österreich prüft –
auch bei Bundeseinheiten –, ob die betreffende Einheit dem Sektor Staat
zuzurechnen ist und daher für die Berechnung von Verpflichtungen nach
dieser Vereinbarung zu berücksichtigen ist. Das Ergebnis der Prüfung
ist allen Vereinbarungspartnern und dem Rechnungshof mitzuteilen.
(3) Informationen und Berichte sind grundsätzlich in elektronischer
Form zu übermitteln.
(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Verletzungen des
Informationssystems dem Schlichtungsgremium, bis zur Erlassung einer
Geschäftsordnung des Schlichtungsgremiums im Wege des Bundesministeriums
für Finanzen, bzw. dem Landeskoordinationskomitee mitzuteilen.
Erforderliche Informationen sind vorerst durch Schätzung zu ermitteln.
Diese Daten sind dem allfälligen weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
Treffen Informationen verspätet ein, sind die Schätzungen –
soweit dies möglich ist – durch die verspäteten Informationen zu
ersetzen.
(5) Bei schuldhafter Verletzung der Informationsverpflichtungen durch den
Bund oder die Länder ist ein Beitrag der betreffenden
Gebietskörperschaft in Höhe von 10 Cent, vervielfacht mit der
Einwohnerzahl der Gebietskörperschaft, höchstens jedoch 100
000 € zu leisten. Ob eine schuldhafte Verletzung vorliegt,
entscheidet das jeweilige Schlichtungsgremium. Die Hereinbringung dieser
Beträge erfolgt beim nächsten Vorschuss gemäß
§ 12 FAG 2008. Beim Bund ist sinngemäß
vorzugehen.
(6) Bei Verletzung der Informationsverpflichtungen durch Gemeinden hat das
Landeskoordinationskomitee angemessene Maßnahmen vorzusehen.
(7) Beiträge wegen Verletzung der Informationspflicht fließen
der Bundesanstalt Statistik Österreich zur teilweisen Deckung der durch
diese Vereinbarung verursachten Mehrkosten zu.
Artikel 18
Ermittlung der Haushaltsergebnisse
(1) Die Ermittlung der Haushaltssalden gemäß ESVG
(Maastricht-Salden), der strukturellen Haushaltssalden auf Basis des
Haushaltsergebnisses nach ESVG, des Ausgabenwachstums, der Schuldenstände,
der Haftungsstände und allfälliger sonstiger Eventualverbindlichkeiten
erfolgt durch die Bundesanstalt Statistik Österreich.
(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich wird mit den
Vertragsparteien und hinsichtlich der Gemeindeergebnisse auf Landesebene auch
mit der Gemeindeaufsicht jeweils bis Mitte Juli eines Jahres Kontakt aufnehmen,
um nach formeller und inhaltlicher Prüfung der eingelangten Daten durch die
Bundesanstalt Statistik Österreich gemeinsam bis dahin vorliegende offene
Fragen zu klären.
(3) Die Vertragsparteien bzw. die Gemeindeaufsicht jedes Landes können
eine Stellungnahme zu den offenen Fragen gemäß Abs. 2 abgeben.
Bestehen zwischen den Vertragsparteien bzw. Gemeindeaufsicht und der
Bundesanstalt Statistik Österreich unterschiedliche Ansichten zu den
offenen Fragen, sind diese gemeinsam abzuklären.
(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich erstattet darüber bis
jeweils Ende September eines Jahres einen Bericht an das Österreichische
Koordinationskomitee und an den Rechnungshof.
(5) Sollte eine einvernehmliche Abstimmung bis zum Zeitpunkt der
Notifikation nicht möglich sein, hat die Bundesanstalt Statistik
Österreich die offenen Fragen dezidiert mit den Argumenten der
Vertragsparteien bzw. der Gemeindeaufsicht im Bericht gemäß
Abs. 4 anzuführen und zu begründen, warum sie gegenteiliger
Ansicht ist.
(6) Sollte die Bundesanstalt Statistik Österreich neue ESVG-Regeln
oder neue Interpretationsregeln zum ESVG angewendet haben, die das Ergebnis
beeinflussen, ist dies jedenfalls im Bericht anzuführen.
(7) Dieser Bericht hat überdies aus der Sichtweise der Bundesanstalt
Statistik Österreich die Feststellung zu enthalten, ob ein
sanktionsrelevanter Sachverhalt vorliegt. Sollte der sanktionsrelevante
Sachverhalt durch neue ESVG-Regeln oder neue Interpretationsregeln zum ESVG mit
verursacht sein, ist dies anzuführen.
(8) Ergibt sich aus dem Bericht der Statistik Österreich, dass auf
Grund der Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung ein
sanktionsrelevanter Sachverhalt vorliegt, erstellt der Rechnungshof ein
Gutachten darüber.
(9) Nach Maßgabe der rechtlichen Grundlagen für die jeweilige
Tätigkeit stellt die Bundesanstalt Statistik Österreich dem
Rechnungshof die erforderlichen Unterlagen und Berechnungsgrundlagen zur
Verfügung und steht dem Rechnungshof für die Erstellung des Gutachtens
ein Einsichtsrecht in alle erforderlichen Daten, Unterlagen, Verträge usw.
der Gebietskörperschaften und bei den in ihren Einfluss stehenden
Rechtsträgern zu.
(10) Nachträgliche Änderungen von bereits festgestellten
früheren Haushaltergebnissen gemäß ESVG durch Änderungen
des ESVG oder seiner Interpretation führen nach Erstattung des Berichts
Ende September zu keinem sanktionsrelevanten Sachverhalt.
(11) Für die Ermittlung der Haushaltsergebnisse gemäß ESVG
(Maastricht-Defizits), der strukturellen Haushaltssalden, des Ausgabenwachstums
und der Schuldenstände werden die Auslegungsregeln des ESVG zugrunde
gelegt. Haushaltsergebnisse der Kammern sind den Gebietskörperschaften
nicht zuzurechnen. Der Ermittlung des tatsächlichen Konjunktureffekts des
vorangegangenen Finanzjahres sind das von der Bundesanstalt Statistik
Österreich ermittelte Bruttoinlandsprodukt und die Schätzung des
potentiellen Bruttoinlandsprodukts der Europäischen Kommission für das
vorangegangene Finanzjahr zugrunde zu legen. Es können jedoch auch die von
einer unabhängigen wissenschaftlichen Institution ermittelten Werte
herangezogen werden, sofern diese gegenüber dem von der Europäischen
Kommission ermittelten Wert aktueller sind und die Anwendung der von der
Europäischen Kommission verwendeten Berechnungsmethode sichergestellt ist.
Das Bundesministerium für Finanzen hat der Bundesanstalt Statistik
Österreich die bei der Ermittlung zu verwendenden Werte für die
Budgetsensibilität bekannt zu geben. Die jeweiligen Kennziffern sind als
nominelle Werte und als Quote in Prozent des nominellen BIP auszuweisen. Bei der
Ausgabenbremse (Artikel 9) ist die Quote auch auf den Vorjahreswert zu
beziehen.
(12) Die erforderlichen Vereinbarungen mit der Bundesanstalt Statistik
Österreich sind durch das Bundesministerium für Finanzen
abzuschließen.
Artikel 19
Sanktionsmechanismus
(1) Zur Absicherung der Stabilitätsverpflichtungen dieser Vereinbarung
wird ein Sanktionsmechanismus eingerichtet.
(2) Der Rechnungshof geht bei der Erstellung des Gutachtens nach
Artikel 18 sinngemäß nach dem in Art. 127 Abs. 5 B VG
vorgesehenen Verfahren vor. Für die Gemeinden sind Vertreter des
Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen
Gemeindebundes zur Abgabe einer Stellungnahme berechtigt. Bei Beurteilung der
sanktionsrelevanten Sachverhalte werden Ausgaben/Auszahlungen
a) für Maßnahmen zur Stabilisierung des internationalen
Finanzmarktes, mit welchen Entscheidungen von internationalen Institutionen oder
der EU-Organe umgesetzt werden, insb. Maßnahmen gemäß dem
Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz (ZaBiStaG), sowie
b) für Maßnahmen des Bundes, der Länder und der Gemeinden
zur Stabilisierung des österreichischen Finanzmarktes, insb.
Maßnahmen gemäß dem Interbankmarktstärkungsgesetz (IBSG)
und dem Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG),
c) Bei Beurteilung der sanktionsrelevanten Sachverhalte werden
rückwirkende Änderungen des Potentialwachstums oder nachträgliche
Änderungen des ESVG oder neue Interpretationsregeln zum ESVG nach
Berichtslegung durch Statistik Österreich nicht
berücksichtigt.
(3) Wird durch den Rechnungshof festgestellt, dass ein sanktionsrelevanter
Sachverhalt vorliegt, ist ein Schlichtungsgremium zu befassen und
unverzüglich einzuberufen.
(4) Das Schlichtungsgremium besteht aus zwei von der (dem)
Bundesminister(in) für Finanzen, aus zwei von den Ländern nominierten
Mitgliedern und aus je einem vom Österreichischen Gemeindebund und vom
Österreichischen Städtebund nominierten Mitglied. Für die
Länder wird je ein Mitglied durch den jeweiligen Vorsitz der
Landeshauptleutekonferenz und vom nachfolgenden Vorsitz nominiert. Bei
Verhinderung gemäß Abs. 6 tritt der jeweilige Nachfolger als
Nominierungsberechtigter ein.
(5) Vertreter des jeweils betroffenen Landes (der Gemeinden des Landes)
können weder nominieren noch als Mitglieder des Schlichtungsgremiums
nominiert werden. Das Schlichtungsgremium wird wie das Österreichische
Koordinationsgremium einberufen.
(6) Das Schlichtungsgremium ist beschlussfähig, wenn es
ordnungsgemäß einberufen wird und zumindest fünf Mitglieder
anwesend sind. Wird diese Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so wird es
noch einmal zu derselben Tagesordnung nach Ablauf von mindestens 14 Tagen
einberufen. In diesem Falle wird die für die Beschlussfähigkeit
erforderliche Anwesenheitszahl auf zwei Mitglieder herabgesetzt.
(7) Das Schlichtungsgremium hat den Bericht der Bundesanstalt Statistik
Österreich gemäß Artikel 18 Abs. 4 und das Gutachten
des Rechnungshofes gemäß Artikel 18 Abs. 8 jenen
Vertragsparteien, die einen sanktionsrelevanten Sachverhalt gesetzt haben,
bekannt zu geben und aufzufordern, binnen zwei Monaten Maßnahmen bekannt
zu geben, durch die der sanktionsrelevante Sachverhalt wieder beseitigt wird,
und diese umgehend umzusetzen.
(8) Sind die vorgelegten Maßnahmen aus Sicht des Schlichtungsgremiums
ausreichend, sind jene Vertragsparteien, die einen sanktionsrelevanten
Sachverhalt gesetzt haben, aufzufordern, den Plan umzusetzen und hierüber
laufend zu berichten.
(9) Werden Österreich in einem Verfahren der EU kürzere Fristen
gestellt, als sie dieser Vereinbarung zu Grunde gelegt sind, ist die geforderte
Herstellung der Haushaltsdisziplin von allen betroffenen Vereinbarungsparteien
binnen dieser kürzeren Fristen umzusetzen.
(10) Legen jene Vertragsparteien, die einen sanktionsrelevanten Sachverhalt
gesetzt haben, keinen entsprechenden Maßnahmenplan vor oder erfüllen
sie den vorgelegten Maßnahmenplan nicht, kann vom Schlichtungsgremium
einvernehmlich ein Sanktionsbeitrag verhängt werden. Die Vertreter der
betroffenen Gebietskörperschaftsebene haben nur ein beratendes
Stimmrecht.
(11) Sind jene Vertragsparteien, die einen Sanktionsbeitrag zu leisten
hätten, der Ansicht, dass kein Sachverhalt vorliegt, der eine Sanktion nach
diesem Vertrag rechtfertigt, können sie beantragen, dass über diese
Frage ein Schiedsgericht entscheidet. Das Schiedsgericht ist im Sinne des
Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des
Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen
Städtebundes (BGBl. Nr. 61/1998) von den Vertragsparteien
einzurichten.
Artikel 20
Übertragung von Überschüssen
(1) Bund, Ländern und länderweise den Gemeinden steht es frei,
jeweils durch schriftliche Vereinbarung Haushaltsergebnisse untereinander zu
übertragen, soweit die jeweilige Fiskalregel übererfüllt wird.
Solche Vereinbarungen sind vom Rechnungshof bei der Gutachtenserstellung zu
berücksichtigen. Mehrfache Anrechnungen finden nicht statt, insbesondere
finden für derartig rechnerisch übertragene Haushaltsergebnisse keine
Einstellungen am Kontrollkonto statt. Das Österreichische
Koordinationskomitee ist jeweils zu verständigen.
(2) Keine Sanktion kommt zur Anwendung, soweit vereinbarungswidrige
Abweichungen von Fiskalregeln durch Übererfüllung anderer Länder
und Gemeinden abgedeckt werden, sofern über sie noch nicht im Sinn des
Abs. 1 verfügt wurde und sie nicht zur Dotierung des Kontrollkontos
des betreffenden Landes oder der betreffenden Gemeinden landesweise anteilig
bestimmt wurde. Eine solche rechnerische Abdeckung findet nur für das
betreffende Jahr statt. Mehrfache Anrechnungen finden nicht statt, insbesondere
finden für derartig rechnerisch übertragene Haushaltsergebnisse keine
Einstellungen am Kontrollkonto statt. Überschüsse von Gemeinden
(landesweise) werden zur rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen von
Gemeinden (landesweise) verwendet. Überschüsse von Ländern werden
zur rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen von Ländern verwendet.
Verbleibende Überschüsse werden zur rechnerischen Abdeckung von
Unterschreitungen aller Länder und Gemeinden verwendet. Die rechnerische
Abdeckung von Unterschreitungen von Ländern und Gemeinden richtet sich nach
dem Verhältnis der Aufteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben im
betroffenen Jahr.
(3) Kein Sanktionsbeitrag ist zu leisten, soweit die entsprechenden
Bestimmungen des Artikels 23 zur Anwendung kommen.
(4) Ebenfalls kein Sanktionsbeitrag ist zu leisten, wenn bei Einhaltung des
Maastricht-Saldos bzw. des strukturellen Saldos das zulässige Wachstum der
Ausgaben gemäß Artikel 9 auf Grund öffentlicher
Investitionen nach ESVG überschritten wird, sofern die dafür
erforderlichen finanziellen Mittel durch Rücklagen bedeckt oder durch
Gutschriften gemäß Artikel 7 Abs. 2 auf dem jeweiligen
Kontrollkonto eingestellt wurden.
Artikel 21
Sanktionsbeitrag
(1) Der Sanktionsbeitrag bei Verletzung des jeweiligen Anteils am
Maastricht-Saldo, am strukturellen Defizit, der Schuldenquotenanpassung oder der
Ausgabenbremse beträgt 15 % der Überschreitung.
(2) Bei kumulativer Verletzung mehrerer Fiskalregeln ist die Sanktion nur
einmal zu leisten. Sie wird von der zahlenmäßig festgestellten
höchsten Verletzung berechnet.
(3) Soweit finanzielle Sanktionen gemäß Artikel 24 zu
tragen sind, unterbleibt ein Sanktionsbeitrag nach Artikel 21.
Artikel 22
Sanktionsverfahren
(1) Ein Sanktionsbeitrag ist ohne unnötigen Verzug, möglichst ab
Februar des Zweitfolgejahres, durch das Bundesministerium für Finanzen bei
der Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den
gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 12 FAG 2008 in
sechs Monatsraten in Abzug zu bringen und auf einem Sonderverrechnungskonto im
Namen und auf Rechnung der betroffenen Länder bzw. Gemeinden nutzbringend
anzulegen. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.
(2) Wird im Folgejahr einer Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung
die Abweichung durch die betreffende Gebietskörperschaft ausgeglichen und
erfolgt keine weitere Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung, ist das
Sonderkonto aufzulösen und der Sanktionsbeitrag samt Zinsen der
betreffenden Gebietskörperschaft zu überweisen.
(3) Wird im Folgejahr einer Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung
neuerlich eine Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung verübt,
verfällt ein Sanktionsbeitrag samt Zinsen zu Gunsten derjenigen
Gebietskörperschaften, welche in diesem Folgejahr die Vereinbarung
erfüllt haben.
(4) Die Aufteilung eines Sanktionsbeitrages erfolgt zu je einem Drittel auf
Bund, Länder und Gemeinden. Wer einen Sanktionsbeitrag zu leisten hat, wird
nicht in die Verteilung einbezogen. Die Unterverteilung auf Länder und
Gemeinden erfolgt nach dem Verhältnis der gemeinschaftlichen Bundesabgaben
nach der letzten Zwischenabrechnung gemäß § 12 FAG 2008
nach Abzug der Vorwegabzüge.
(5) Die Verpflichtung zur allfälligen neuerlichen Leistung eines
Sanktionsbeitrages wird durch die Verteilung nicht beeinflusst.
Artikel 23
Abgabenausfälle
(1) Wird der Ertrag einer ausschließlichen Abgabe durch ein Urteil
eines Höchstgerichtes vermindert oder kommt es infolge eines solchen
Urteils zur Rückzahlung (Gutschrift) zugeflossener Abgabenerträge,
wird der Bund über geeignete Vorschläge der betroffenen
Gebietskörperschaften rechtliche Rahmenbedingungen für
ausschließliche Abgaben der betroffenen Gebietskörperschaften
schaffen, die bundesweit einen möglichst weit gehenden Ersatz
schaffen.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer solchen Regelung erhöht sich der
Anteil an den betroffenen Fiskalregeln ab der Erstattung der Vorschläge der
betroffenen Gebietskörperschaften entsprechend.
Artikel 24
Tragung finanzieller Sanktionen
(1) Bund, Länder und Gemeinden haben den Aufwand aus der
Verhängung allfälliger finanzieller Sanktionen, welche
gemäß den Rechtsakten der Europäischen Union zur Einhaltung der
Haushaltsdisziplin oder dem Vertrag über Stabilität, Koordinierung und
Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion verhängt werden, im
Verhältnis der Verursachung zu tragen.
(2) Diese Beträge werden bei den zeitlich folgenden Vorschüssen
gemäß § 12 FAG 2008 hereingebracht. Beim Bund ist
sinngemäß vorzugehen.
Artikel 25
Transparenz
(1) Beschlüsse und Berichte auf Basis dieser Vereinbarung sind vom
Bundesministerium für Finanzen den Vereinbarungsparteien und der
Öffentlichkeit durch Publikation auf der Homepage des BMF zugänglich
zu machen. Das sind die Berichte der Bundesanstalt Statistik Österreich,
die Beschlüsse der Koordinationskomitees (Landeskoordinationskomitee und
Österreichisches Koordinationskomitee), die Beschlüsse des
Schlichtungsgremiums, die nach den Anhängen 1 und 2 vorgesehenen
Datenlieferungen sowie die Überleitungstabelle, relevante Informationen zu
den Eventualverbindlichkeiten, nach Befassung des Schlichtungsgremiums Gutachten
des Rechnungshofes und eine allfällige Stellungnahme der betroffenen
Gebietskörperschaft in ungekürzter Form dazu, das jährliche
Stabilitätsprogramm sowie Empfehlungen des Rates dazu, die in Umsetzung
dieser Vereinbarung erlassenen rechtlichen Regelungen.
(2) Bund, Länder und Gemeinden werden die Transparenz ihrer
Voranschläge und Rechnungsabschlüsse durch Beigabe einer einfachen
Überleitungstabelle zwischen dem administrativen Ergebnis und dem
ESVG-Ergebnis sicherstellen. Ausgangspunkt dafür ist bei Ländern und
Gemeinden der Rechnungsquerschnitt, ergänzt um die ESVG-Ergebnisse
ausgegliederter institutioneller Einheiten des öffentlichen Sektors, die
nach dieser Vereinbarung der jeweiligen Gebietskörperschaft zuzurechnen
sind.
Artikel 26
Hinterlegung
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird
beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte
Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Artikel 27
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft,
sobald
1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für
das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen
der Länder darüber vorliegen sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für
das Inkrafttreten erfüllt sind.
Die in den Artikeln 14 und 15 vorgesehenen Berichtspflichten sind mit
dem jeweils auf das Inkrafttreten folgenden Termin wahrzunehmen.
(2) Tritt diese Vereinbarung nicht bis 31. Dezember 2012 nach
Abs. 1 in Kraft und haben bis dahin zumindest der Bund und wenigstens ein
Land oder wenigstens die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen
Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, die für ein
Inkrafttreten erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, tritt die
Vereinbarung für diese Vertragsparteien rückwirkend mit
1. Jänner 2012 in Kraft. Beitritte anderer vorgesehener
Vertragsparteien mit Rückwirkung jeweils auf den 1. Jänner des
laufenden Jahres sind möglich.
(3) Die Bestimmungen dieser Vereinbarung sind nach Maßgabe des
Wirksamwerdens der jeweils umgesetzten europarechtlichen bzw. internationalen
Verpflichtung unter Berücksichtigung bestehender Übergangsregelungen
anzuwenden. § 2 Abs. 4 bis 7 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
idF. BGBl. I Nr. 150/2011 ist sinngemäß nach Maßgabe
der Bestimmungen dieser Vereinbarung schon in den Jahren 2012 bis 2016
anzuwenden.
(4) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern und Gemeinden die
Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2
mitteilen.
Artikel 28
Geltungsdauer
(1) Diese Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen.
(2) Die für den Fall der Verletzung von Bestimmungen dieser
Vereinbarung vorgesehenen Rechtsfolgen haben auch nach einem
Außerkrafttreten dieser Vereinbarung Gültigkeit.
(3) Für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung ist die Wirksamkeit der
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden betreffend die
Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden
– Österreichischer Stabilitätspakt, BGBl. I
Nr. 101/1999, ausgesetzt.
(4) Die Geltung der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und
den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen
Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I
Nr. 35/
1999, wird weder durch den Abschluss noch durch eine Kündigung der vorliegenden Vereinbarung berührt.
1999, wird weder durch den Abschluss noch durch eine Kündigung der vorliegenden Vereinbarung berührt.
(5) Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, rechtzeitig Verhandlungen
über die Anpassung dieser Vereinbarung an geänderte
EU-Rechtsvorschriften aufzunehmen, mit dem Ziel einer rechtzeitigen
Inkraftsetzung der geänderten Vereinbarung und allfälliger
ergänzender bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.
(6) Diese Vereinbarung tritt außer Kraft,
1. sobald die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den
Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen
Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBI. I Nr. 35/1999,
wegen einer Kündigung durch den Bund außer Kraft tritt;
2. wenn das FAG oder die Gesundheitsfinanzierung (Art. 15a
B-VG-Vereinbarung) oder die Pflegefinanzierung (Pflegefondsgesetz) oder die
24-Stunden-Pflege (Art. 15a B-VG-Vereinbarung) ohne von Ländern und
Gemeinden akzeptierte Nachfolgelösung ausläuft oder zum finanziellen
Nachteil der Länder und/oder Gemeinden ohne deren Akzeptanz verändert
wird.
Akzeptanz im Sinne der Z 2 liegt nicht vor, wenn ein
Vereinbarungspartner in einem dem Konsultationsmechanismus analogen Verfahren
Einspruch erhebt. Zur Vermeidung eines Auslaufens des FAG wird der Bund im FAG
2008 ein Finanzausgleichsprovisorium einrichten, wonach bei nicht rechtzeitiger
Herstellung der Akzeptanz das FAG 2008 bis zu einer solchen Lösung
provisorisch weiter angewandt wird.
Artikel 29
Außerkrafttreten des ÖStP 2011
Der Österreichische Stabilitätspakt 2011 tritt für die
Vertragsparteien dieser Vereinbarung mit dem Inkrafttreten des ÖStP 2012
jeweils rückwirkend mit 1. Jänner 2012 außer
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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