Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2013 | Ausgegeben am 28. März 2013 | 12. Stück |
12. Verordnung: |
Schutz der in Dienststellen der
Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch den
elektrischen Strom, Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien
beschäftigten Bediensteten vor Gefahren bei Ausführung von Bauarbeiten
und Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten
Bediensteten vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären;
Änderungen |
12.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen
der Gemeinde Wien beschäftigten
Bediensteten vor Gefahren durch den elektrischen Strom, die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren bei Ausführung von Bauarbeiten und die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären geändert werden
Bediensteten vor Gefahren durch den elektrischen Strom, die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren bei Ausführung von Bauarbeiten und die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären geändert werden
Auf Grund der §§ 15, 16 Abs. 2 und 3, 21 Abs. 1 und 7, 29 Abs. 3 und 4, 50 Abs. 1 (zu Art. I), der §§ 16, 20, 21 und 25 (zu Art. II) und des § 3 Abs. 5, der §§ 4, 5, 8, 10, 12, 15, 16 Abs. 3, 17 Abs. 1, 3 und 4, 21 Abs. 6, 8 und 9, 28 Abs. 3 und 5, 29 Abs. 3 und 4, 30, 32, 34 Abs. 1 und 2, 35, 36 Abs. 3, 37, 38 Abs. 3, 40 Abs. 2, 3, 5 und 8, 50 Abs. 1, 51 Abs. 1, 59 und 60 (zu Art. III) sowie des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 88/2012, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in
Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren
durch den elektrischen Strom, LGBl. Nr. 48/2004, wird wie folgt
geändert:
1. Die Überschrift zu § 1 lautet:
1. Die Überschrift zu § 1 lautet:
„Geltungsbereich und
Begriffsbestimmungen“
2. In § 1 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und der Ausdruck „§ 2 Abs. 4 bis 6 W-BedSchG 1998“ durch den Ausdruck „§ 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998“ ersetzt.
3. Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Im Sinn dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
1. Elektrofachkraft: eine Person mit geeigneter fachlicher Ausbildung,
Kenntnissen und Erfahrungen, sodass sie Gefahren erkennen und vermeiden kann,
die von der Elektrizität ausgehen können;
2. elektrotechnisch unterwiesene Person: eine Person, die durch
Elektrofachkräfte ausreichend unterrichtet wurde, sodass sie Gefahren
vermeiden kann, die von der Elektrizität ausgehen
können.“
4. In der Überschrift zu § 2 wird die Jahreszahl „2003“ durch die Jahreszahl „2012“ ersetzt.
5. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „des § 1, des § 2 Abs. 1 und 2 Z 1, der §§ 4, 5, 6 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1 und 2, des § 8 und des § 9 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 der Elektroschutzverordnung 2003 – ESV 2003, BGBl. II Nr. 424/2003“ durch die Wortfolge „des § 1 Abs. 2, der §§ 2 bis 6, des § 7 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2, des § 8, des § 9 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3 und 4, der §§ 10 bis 15 und des § 16 Abs. 1 und 2 der Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012, BGBl. II Nr. 33/2012, sowie deren Anhänge 1 und 2 einschließlich der Ausnahmen von Anhang 1 und Anhang 2“ ersetzt.
6. In § 2 Abs. 2 wird die Jahreszahl „2003“ durch die Jahreszahl „2012“ und der Ausdruck „§ 2 Abs. 2 und 3 W-BedSchG 1998“ durch den Ausdruck „§ 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998“ ersetzt.
7. In § 2 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 ESV 2003“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 ESV 2012“ und der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 W-BedSchG 1998)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998)“ ersetzt.
8. In § 2 Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 2 ESV 2003“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 2 ESV 2012“ ersetzt.
9. § 2 Abs. 3 Z 3 lautet:
4. In der Überschrift zu § 2 wird die Jahreszahl „2003“ durch die Jahreszahl „2012“ ersetzt.
5. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „des § 1, des § 2 Abs. 1 und 2 Z 1, der §§ 4, 5, 6 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1 und 2, des § 8 und des § 9 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 der Elektroschutzverordnung 2003 – ESV 2003, BGBl. II Nr. 424/2003“ durch die Wortfolge „des § 1 Abs. 2, der §§ 2 bis 6, des § 7 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2, des § 8, des § 9 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3 und 4, der §§ 10 bis 15 und des § 16 Abs. 1 und 2 der Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012, BGBl. II Nr. 33/2012, sowie deren Anhänge 1 und 2 einschließlich der Ausnahmen von Anhang 1 und Anhang 2“ ersetzt.
6. In § 2 Abs. 2 wird die Jahreszahl „2003“ durch die Jahreszahl „2012“ und der Ausdruck „§ 2 Abs. 2 und 3 W-BedSchG 1998“ durch den Ausdruck „§ 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998“ ersetzt.
7. In § 2 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 ESV 2003“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 ESV 2012“ und der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 W-BedSchG 1998)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998)“ ersetzt.
8. In § 2 Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 2 ESV 2003“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 2 ESV 2012“ ersetzt.
9. § 2 Abs. 3 Z 3 lautet:
„3. in § 3 Abs. 2 Z 1 ESV 2012 auf die
Betriebsstätten Bezug genommen wird, sind darunter die
Arbeitsstätten“
10. § 3 samt Überschrift lautet:
10. § 3 samt Überschrift lautet:
„Verweisungen auf Bundesgesetze
§ 3. Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar
erklärten Bestimmungen der ESV 2012 auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in der am 1. Jänner 2013 geltenden Fassung
anzuwenden.“
11. § 4 samt Überschrift lautet:
11. § 4 samt Überschrift lautet:
„Inkrafttreten
§ 4. Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am
1. Februar 2005 in Kraft getreten.“
12. § 5 entfällt.
12. § 5 entfällt.
Artikel II
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in
Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren bei
Ausführung von Bauarbeiten, LGBl. Nr. 52/2010, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „bei Ausführung von Bauarbeiten aller Art“ durch die Wortfolge „auf Baustellen im Sinn des § 2 Z 5 W-BedSchG 1998“ ersetzt und folgender Satz angefügt: „Die in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 33/2012, genannten Bestimmungen gelten auch für die Beschäftigung von Bediensteten auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 6 W-BedSchG 1998.“
2. In § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 3 bis 17“ durch den Ausdruck „§§ 3 bis 12, 15 bis 17“, der Ausdruck „81 bis 120“ durch den Ausdruck „81 bis 96, 98 bis 120“ und die Wortfolge „Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010“ durch den Ausdruck „BauV“ ersetzt.
3. In § 3 wird das Datum „1. September 2010“ durch das Datum „1. Jänner 2013“ ersetzt.
4. § 5 lautet:
„§ 5. Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. Oktober 2010 in Kraft getreten.“
1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „bei Ausführung von Bauarbeiten aller Art“ durch die Wortfolge „auf Baustellen im Sinn des § 2 Z 5 W-BedSchG 1998“ ersetzt und folgender Satz angefügt: „Die in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 33/2012, genannten Bestimmungen gelten auch für die Beschäftigung von Bediensteten auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 6 W-BedSchG 1998.“
2. In § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 3 bis 17“ durch den Ausdruck „§§ 3 bis 12, 15 bis 17“, der Ausdruck „81 bis 120“ durch den Ausdruck „81 bis 96, 98 bis 120“ und die Wortfolge „Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010“ durch den Ausdruck „BauV“ ersetzt.
3. In § 3 wird das Datum „1. September 2010“ durch das Datum „1. Jänner 2013“ ersetzt.
4. § 5 lautet:
„§ 5. Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. Oktober 2010 in Kraft getreten.“
Artikel III
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in
Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren
durch explosionsfähige Atmosphären, LGBl. Nr. 3/2005, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 4 bis 6 W-BedSchG 1998“ durch den Ausdruck „§ 2 Z 4 bis 6
W-BedSchG 1998“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „BGBl. II Nr. 309/2004,“ der Ausdruck „zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 33/2012,“ eingefügt.
3. In § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 2 und 3 W-BedSchG 1998“ durch den Ausdruck „§ 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998“ ersetzt.
4. In § 2 Abs. 3 Z 2 wird der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 2 W-BedSchG 1998)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Z 2 W-BedSchG 1998)“ ersetzt.
5. In § 2 Abs. 4 wird der Ausdruck „§§ 2 Abs. 10,“ durch den Ausdruck „§§ 2 Z 10,“ ersetzt.
6. In § 3 wird das Datum „1. Dezember 2004“ durch das Datum „1. Jänner 2013“ ersetzt.
7. § 5 lautet:
1. In § 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 4 bis 6 W-BedSchG 1998“ durch den Ausdruck „§ 2 Z 4 bis 6
W-BedSchG 1998“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „BGBl. II Nr. 309/2004,“ der Ausdruck „zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 33/2012,“ eingefügt.
3. In § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 2 und 3 W-BedSchG 1998“ durch den Ausdruck „§ 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998“ ersetzt.
4. In § 2 Abs. 3 Z 2 wird der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 2 W-BedSchG 1998)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Z 2 W-BedSchG 1998)“ ersetzt.
5. In § 2 Abs. 4 wird der Ausdruck „§§ 2 Abs. 10,“ durch den Ausdruck „§§ 2 Z 10,“ ersetzt.
6. In § 3 wird das Datum „1. Dezember 2004“ durch das Datum „1. Jänner 2013“ ersetzt.
7. § 5 lautet:
„§ 5. Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am
1. März 2005 in Kraft getreten.“
Artikel IV
Art. I bis III treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten
in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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