Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2013Ausgegeben am 28. Februar 201311. Stück
11. Gesetz: Gebrauchsabgabegesetz 1966; Änderung

11.
Gesetz, mit dem das Gebrauchsabgabegesetz 1966 geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966), LGBl. für Wien Nr. 20/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „in der Sondernutzung (Abs. 1)“ der Ausdruck „bzw. in Abs. 3 (Anlage I)“ eingefügt und wird dem § 1 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Für eine in Anlage I umschriebene Nutzung öffentlichen Grundes im Sinne des Abs. 1 ist deren Beginn, Art, Umfang und Dauer der Behörde vor Beginn der Nutzung anzuzeigen. Die Gebrauchserlaubnis gilt bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse nach Ablauf von 4 Wochen – im Falle einer Nutzung nach Anlage I Z 9 nach Ablauf von 8 Wochen – nach vollständiger Anzeige als erteilt. Die beabsichtigte Gebrauchnahme bzw. die Gebrauchserlaubnis kann – unbeschadet der §§ 6 und 16 – durch die Behörde bei Vorliegen eines seit Vorlage der Anzeige bestehenden bzw. nachträglich entstandenen Versagungsgrundes und bei Nichtvorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen untersagt bzw. widerrufen werden. Für Gebrauchserlaubnisse nach diesem Absatz gilt dieses Gesetz sinngemäß.“

2. § 2 Abs. 1 letzter Satz entfällt und werden dem § 2 Abs. 1 folgende Sätze angefügt:
„Ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif A Post 11 ist mindestens 4 Wochen, ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach den Tarifen D Post 1 und D Post 4 mindestens 8 Wochen, vor der beabsichtigten Gebrauchnahme einzubringen. Anträge eines Bewilligungswerbers nach Tarif D Post 2 auf eine weitere Bewilligung nach Tarif D Post 2 sind nach Ablauf seiner Bewilligung in Bezug auf denselben Standort oder von Teilflächen desselben für das Kalenderjahr, in welchem die Bewilligung abgelaufen ist, nicht zulässig.“

3. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesonders Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.“

4. In § 2 Abs. 3 entfallen nach dem Wort „Rechts“ der Beistrich sowie die Wortfolge „einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft“ und wird das Wort „Handelsrecht“ durch das Wort „Unternehmensrecht“ ersetzt.

5. In § 2 Abs. 5 erster Satz wird nach der Wortfolge „von der aus der Gebrauch erfolgt oder erfolgen soll“ die Wortfolge „und jener Eigentümer, der durch den Gebrauch in seinem Frontrecht berührt sein kann“ eingefügt und der Ausdruck „§ 10 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 6 lit. a, b und d“ ersetzt.

6. In § 2 Abs. 5 dritter Satz wird nach dem Wort „Wohnungseigentümer“ der Ausdruck „im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70, in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2012,“ eingefügt und wird dem § 2 Abs. 5 folgender Satz angefügt:
„Die Behörde kann bei Wohnungseigentümern auch dem Verwalter (§§ 19 ff WEG 2002) die Ladung nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis bringen, diese unverzüglich den Wohnungseigentümern durch Anschlag im Hause bekannt zu geben. Ein Anschlag durch die Behörde ist sodann nicht erforderlich.“

7. § 2 Abs. 6 lautet:
„(6) Dem Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis und der Anzeige nach § 1 Abs. 3 sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die zur Wahrung der Parteistellung notwendigen Unterlagen (zB Pläne, Namen und Anschrift der Liegenschaftseigentümer) beizuschließen und ist die Art des Gebrauches anzugeben.“

8. Dem § 2 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 ist auf maximal 7 Jahre, jene nach den Tarifen D Post 1 und D Post 4 auf maximal 12 Monate befristet zulässig. Bei Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach den Tarifen A Post 1 bis A Post 4, B Post 1 bis B Post 8 sowie C Post 1 und C Post 1a kann die Gebrauchserlaubnis unbefristet erteilt werden. Die Erteilung aller sonstigen Gebrauchserlaubnisse ist nur befristet auf maximal 10 Jahre zulässig.“

9. In § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck „Tarif A, Post 1 bis 5“ durch den Ausdruck „Tarif A, Post 1 bis 4“ ersetzt.

10. Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Eine Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 geht bei Veräußerung des in dem Geschäftslokal geführten Betriebes oder einer Umgründung gemäß § 11 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2012, in dem für den bisherigen Erlaubnisträger bestehenden Umfang auf den Rechtsnachfolger des Betriebes über, sofern zum Zeitpunkt des Rechtsüberganges kein Widerrufs- oder Erlöschensgrund gemäß § 4 vorliegt. Der Rechtsnachfolger hat den Rechtsübergang binnen vier Wochen ab dem für den Rechtsübergang maßgebenden Zeitpunkt der Behörde unter Anschluss der zum Nachweis des Rechtsüberganges dienenden Belege anzuzeigen. Sind die geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben, hat die Behörde – unbeschadet der §§ 6 und 16 – dies mit Bescheid festzustellen und den Gebrauch zu untersagen.“

11. In § 4 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „wiederholter“ durch die Wortfolge „einer mehr als einmaligen“ ersetzt.

12. In § 4 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „sechzig Tagen“ die Wortfolge „hundertfünfzig Tagen, dies gilt nicht für Punsch- und Maronistände,“.

13. In § 4 Abs. 3 entfallen nach der Wortfolge „einer juristischen Person“ jeweils der Beistrich und die Wortfolgen „einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft“ sowie „mit der Auflösung der eingetragenen Erwerbsgesellschaft“ und wird das Wort „Handelsrecht“ durch das Wort „Unternehmensrecht“ ersetzt.

14. In § 5 Abs. 2 dritter Satz entfallen nach dem Wort „Person“ der Beistrich und die Wortfolge „bei der Auflösung einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft“ und wird das Wort „Handelsrecht“ durch das Wort „Unternehmensrecht“ ersetzt.

15. § 6 samt Überschrift lautet:
§ 6
Beseitigung von Einrichtungen bei unerlaubtem Gebrauch
Der Magistrat ist berechtigt, Sachen, durch die ein im § 1 Abs. 1 oder in Anlage I umschriebener Gebrauch ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis ausgeübt wird, ohne vorausgegangenes Verfahren gegen nachträglichen Kostenersatz durch den Verpflichteten – das ist derjenige, der den Grund gemäß § 1 ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis genutzt hat und der Eigentümer – zu entfernen und zu lagern. Bis zur Bezahlung der vollen Kosten besteht ein Zurückbehaltungsrecht des Magistrates. Die Kosten der Entfernung und Lagerung sind vom Verpflichteten oder dessen Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) unmittelbar bei der Abholung des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand nicht abgeholt, hat die Vorschreibung der Kosten mit Bescheid zu erfolgen. Die Bestimmung des § 16 wird hiedurch nicht berührt. Sofern der Gegenstand noch nicht übernommen worden ist, hat die Behörde innerhalb einer Frist von drei Wochen nach dem Entfernen des Gegenstandes den Eigentümer unter Hinweis auf die Rechtsfolge des drohenden Eigentumsüberganges durch Zustellung zu eigenen Handen aufzufordern, den Gegenstand innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung zu übernehmen. Die Bestimmung des § 25 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, über die Zustellung an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, gilt in diesem Falle sinngemäß, wenn die Person, an welche die Aufforderung zu richten wäre, nicht festgestellt werden kann. Nach erfolglosem Ablauf der 3-Monats-Frist geht das Eigentum am entfernten Gegenstand auf die Stadt Wien über.“

16. Nach § 9 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes gemäß angeschlossenem Tarif benutzt ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, hat – unbeschadet der §§ 6 und 16 – die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten. Die Abgabe ist durch Bescheid festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Wird die Gebrauchserlaubnis nachträglich erteilt, so ist die vom Abgabepflichtigen nach diesem Absatz bereits entrichtete Abgabe anzurechnen.“

17. In § 9 Abs. 5 und Abs. 7 wird jeweils das Wort „Konkurseröffnung“ durch die Wortfolge „Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

18. In § 10 Abs. 1 lit. a wird nach der Wortfolge „Zu dieser gehören die einmaligen Geldleistungen (einmalige Abgabe)“ nach Setzung eines Beistriches die Wortfolge „die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen (Monatsabgabe)“ eingefügt.

19. § 10 Abs. 1 lit. b lautet:
„b) als Selbstbemessungsabgaben in Hundertsätzen von allen Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Gebrauchserlaubnis erzielt werden, unter Ausschluss der Umsatzsteuer, der Elektrizitätsabgabe, der Ökostrompauschale, des Ökostromförderbeitrages und der Erdgasabgabe, die nicht zur Bemessungsgrundlage gehören.“

20. Die Überschrift des § 11 lautet:
Festsetzung und Fälligkeit der einmaligen Abgabe, der Monatsabgabe und der Jahresabgabe

21. § 11 werden folgende Abs. 4 und Abs. 5 angefügt:
„(4) Die Monatsabgabe ist für jeden begonnenen Abgabenmonat zu entrichten; Abgabenmonat ist der Kalendermonat. Die Abgabe wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides fällig. Wird die Gebrauchserlaubnis für mehr als einen Monat erteilt, wird die Abgabe für den gesamten in das begonnene Kalenderjahr fallenden Zeitraum mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides fällig; die für jedes spätere Kalenderjahr anfallenden Abgaben sind jeweils bis zum 31. Jänner im Vorhinein zu entrichten.
(5) Erscheint die Einbringlichkeit zweifelhaft, kann die Behörde die Entrichtung der auf Grund der Bewilligung der Gebrauchserlaubnis entstehenden Abgabenschuld – bei Selbstbemessungsabgaben der von der Abgabenbehörde geschätzten voraussichtlich entstehenden Abgabenschuld, unbeschadet des § 12 Abs. 2 und 3 nach diesem Gesetz und §§ 201 ff Bundesabgabenordnung – innerhalb einer angemessenen, mindestens einmonatigen Frist vor Bewilligung der Gebrauchserlaubnis auftragen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so ist der Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis zurückzuweisen.“

22. § 15 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Das gleiche gilt sinngemäß bei einmaligen Abgaben für Erlaubnisse zum kürzeren, nur vorübergehenden Gebrauch sowie bei Monatsabgaben.“

23. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:
„(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 21.000 Euro zu bestrafen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.
(2) Wer, ohne hierdurch den Tatbestand des Abs. 1 zu verwirklichen, öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1 Abs. 1) in einer im angeschlossenen Tarif angegebenen Art ohne bestehende Gebrauchserlaubnis nutzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 21.000 Euro zu bestrafen. Die Übertretung dauert so lange an, bis die Abgabenbehörde die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festsetzt.“

24. § 16 Abs. 4 lit. d lautet:
„d) der Verpflichtung nach § 1 Abs. 3 oder § 8 Abs. 2 nicht nachkommt,“

25. Nach § 17a. wird folgende § 17b. samt Überschrift eingefügt:
§ 17b.
Valorisierung der Tarifposten
(1) Die Gebrauchsabgabe nach den Tarifen A, B und D verändert sich in jenem Maße, in welchem sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum vom 1. März 2013 und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres erhöht bzw. vermindert hat, wobei die Änderung mindestens 3 % (Schwellenwert) betragen muss.
(2) Die Valorisierung erfolgt im Ausmaß der Änderung des in Abs. 1 angeführten Indexes zum Stichtag 30. Juni, wobei die Beträge jeweils auf 10 Cent aufgerundet werden. Die Anpassung tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft. Die Anpassung ist von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Der gerundete Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.“

26. Dem § 18 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7)
1. Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 11/2013 tritt mit 1. März 2013 in Kraft.
2. Das Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 11/2013, gilt auch für am 1. März 2013 bestehende Gebrauchserlaubnisse, auch wenn die jeweilige Tarifpost mit diesem Gesetz aufgehoben wurde.
3. Am 28. Februar 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse enden mit dem bescheidmäßig festgesetzten Datum, spätestens jedoch am 28. Februar 2018. Zum 28. Februar 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach den Tarifen A Post 1 bis A Post 4, den Tarifen B Post 1 bis B Post 8 und den Tarifen C Post 1 und C Post 1a treten – unbeschadet sonstiger Endigungsgründe – nicht spätestens am 28. Februar 2018 außer Kraft, sondern nur mit einem allfällig bescheidmäßig ausgesprochenen Endigungstag.
4. Für am 28. Februar 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach den Tarifen A Post 10, B Post 18, B Post 21 und C Post 3 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 58/2009, bemisst sich die Gebrauchsabgabe ab 1. März 2013 wie folgt:
Tarif A Post 10. für Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken:
a) durch Personen, die Flugschriften (Zettel), Proben oder Werbeobjekte verteilen oder Werbeverkleidungen tragen, je Person und Tag 7,50 Euro;
b) durch Fahrzeuge mit Lautsprecheranlage oder anderen akustischen Werbeeinrichtungen je Fahrzeug und Tag 37 Euro;
c) durch einen Werbeumzug oder eine Musikveranstaltung je Tag und Umzug bzw. Veranstaltung 172 Euro;
d) durch Aufstellung von Tischen, Ständen u. dgl., die zur Verteilung von Flugschriften (Zetteln), Proben oder Werbeobjekten bzw. zu sonstigen Werbezwecken dienen, je m2 der beanspruchten Grundfläche und Tag 11,50 Euro;
bei Zusammentreffen der unter lit. a bis d genannten Werbearten sind die festgesetzten Abgaben nebeneinander zu bemessen;
Tarif B Post 18. für Ankündigungstafeln zu wirtschaftlichen Werbezwecken auf Holzverschalungen, an Hausmauern, Bauplanken, Einfriedungen u. dgl. (Plakatwand) je m2 der umschriebenen Fläche 1,80 Euro, mindestens aber 7,60 Euro für eine Ankündigungstafel;
Tarif B Post 21. für leuchtende Ankündigungen (Lichtreklame)
a) Leuchtschilder, Leuchtkasten, Leuchtschriften u. dgl. unter Verwendung von Glühlampen oder Leuchtröhren, wenn sie ohne Abstand an der Wand, zB Gebäudewand oder Portalkopf, angebracht sind, je m2 des umschriebenen Rechteckes der Sichtfläche 11,50 Euro, wenn sie senkrecht oder parallel zur Wand oder freistehend angebracht sind, je m2 der umschriebenen Rechtecke aller Sichtflächen 28,50 Euro; für Einrichtungen, die Zwecken der Hoheitsverwaltung dienen, entfällt die Abgabe;
b) Glühlampenreihen, Leuchtröhren mit vorwiegender Längenausdehnung, wie Leisten, Streifen, Bänder, Umrahmungen u. dgl., je Längenmeter 5 Euro;
Tarif C Post 3. für Zeitungsverkaufseinrichtungen (ausgenommen Zeitungskioske nach Post 4, Tarif C) 4 vH der Einnahmen; die Bewilligung für Zeitungsverkaufseinrichtungen gilt nur an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
5. Für alle nicht von Abs. 7 Z 4 umfassten Gebrauchserlaubnisse bemisst sich die Abgabenhöhe ab 1. März 2013 nach dem Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 11/2013.
6. Die in der Anlage I in den Ziffern 1 bis 11 umschriebenen Nutzungen entsprechen in ihrer Art und ihrem Umfang den diesbezüglichen Tarifposten dieses Gesetzes in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 58/2009, mit der Maßgabe dass der Zeitraum in Ziffer 9 10 Wochen beträgt.“

27. Tarif A lautet:
A. Einmalige Abgaben
1. für die Verbreiterung von Keller- und Grundmauern sowie für Gebäudesockel, Stützmauern, Pfeiler, Risalite, Torummauerungen, Schauseitenverkleidungen, einzelne Stützen und andere vom Boden aufgehende Bauteile über das in § 83 Abs. 1 der Bauordnung für Wien angegebene Ausmaß für den ersten begonnenen auf die Frontlänge projizierten Längenmeter 37 Euro, für jeden weiteren Längenmeter 28,50 Euro;
2. für Zierverputz und sonstige Zierglieder, Gitter, Hauptgesimse, Dachvorsprünge u. dgl., die über das im § 83 Abs. 1 der Bauordnung für Wien angegebene Ausmaß hinausreichen, je begonnenen auf die Frontlänge projizierten Längenmeter 7,50 Euro;
3. für Erker, Aufzugsschächte oder Kellerräume je Geschoß 71 Euro je begonnenen m²;
4. für Stufenanlagen oder Radabweiser außerhalb des Sockelvorsprunges pro Anlage je begonnenen auf die Frontlänge projizierten Längenmeter 57,50 Euro;
7. für die Abstellung von Fahrzeugen ohne Kennzeichen sowie für die länger als eine Woche dauernde Abstellung von fahrunfähigen Fahrzeugen je Fahrzeug und je begonnenen Monat 143,50 Euro;
8. für die länger als 24 Stunden dauernde Abstellung von Anhängern ohne ziehendes Fahrzeug oder von unbespannten Fuhrwerken je Fahrzeug und je begonnenen Monat 143,50 Euro; als Fuhrwerke gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bestimmung durch Menschen oder Tiere fortbewegt werden;
11. für die tageweise, längstens vierzehntägige Aufstellung von nicht ortsfesten Verkaufsständen aller Art und von nicht ortsfesten pratermäßigen Volksbelustigungsständen aller Art (Schießbuden, Karusselle u. dgl.) je Stand und Tag in der Zone 1 15 Euro, in der Zone 2 13 Euro in einer Fußgängerzone und außerhalb einer Fußgängerzone 11,50 Euro.
Unter die Zone 1 fallen folgende Straßenzüge:
Fußgängerzone Kärntner Straße – Graben – Kohlmarkt,
Stephansplatz,
Churhausgasse,
Stock-im-Eisen-Platz,
Fußgängerzone Mahlerstraße,
Fußgängerzone Krugerstraße,
Fußgängerzone Maysedergasse,
Annagasse,
Fußgängerzone Führichgasse,
Fußgängerzone Johannesgasse,
Marco-d´Aviano-Gasse,
Fußgängerzone Himmelpfortgasse,
Donnergasse,
Fußgängerzone Kupferschmiedgasse,
Fußgängerzone Weihburggasse,
Kärntner Durchgang,
Göttweihergasse,
Fußgängerzone Spiegelgasse,
Fußgängerzone Seilergasse,
Fußgängerzone Dorotheergasse,
Fußgängerzone Bräunerstraße,
Kühfußgasse,
Naglergasse,
Fußgängerzone Wallnerstraße,
Haarhof,
Irisgasse,
Bognergasse,
Seitzergasse,
Tuchlauben vom Graben bis Steindlgasse,
Trattnerhof,
Fußgängerzone Goldschmiedgasse,
Jasomirgottstraße,
Lugeck,
Desider-Friedmann-Platz,
Seitenstättengasse,
Fußgängerzone Judengasse,
Ruprechtsplatz,
Salzgasse,
Fußgängerzone Sterngasse,
Rabensteig,
Mariahilfer Straße für den Bereich zwischen Getreidemarkt und Europaplatz,
Rotenturmstraße,
Fußgängerzone Favoritenstraße vom Reumannplatz bis Columbusplatz und
Neubaugasse von Mariahilfer Straße bis Lindengasse.
Unter die Zone 2 fällt das gesamte übrige Stadtgebiet. Schwedenplatz von Rotenturmstraße bis Laurenzerberg und die Fußgängerzone Morzinplatz fallen jedoch ab dem 1. Jänner 2015 unter die Zone 1.“

28. Tarif B lautet:
B. Jahresabgaben je begonnenes Abgabenjahr
1. für Lichtschächte, Luftschächte, Füllschächte, Kellereinwurfschächte u. dgl. außerhalb des bestehenden Sockelvorsprunges für den ersten begonnenen m2 Bodenfläche einschließlich der durch das Schachtmauerwerk in Anspruch genommenen Fläche 22 Euro, für jeden weiteren begonnenen m² 14,50 Euro, Lichtschächte und Luftschächte bis 0,25 m2 sind abgabenfrei;
2. für Rollbalkenkasten und einziehbare oder lamellenartige Sonnenschutzvorrichtungen für den ersten begonnenen auf die Frontlänge projizierten Längenmeter 14,50 Euro, für jeden weiteren begonnenen auf die Frontlänge projizierten Längenmeter 2,50 Euro;
3. für Ladenvorbauten, portalartige Verkleidungen, aus welchem Material immer, Portalausgestaltungen in Putz u. dgl. sowie für Portalköpfe und Schaukästen für den ersten begonnenen m2 der Schaufläche 14,50 Euro, für jeden weiteren m² 6 Euro; portalartige Verkleidungen oder Portalausgestaltungen in Putz u. dgl. sind abgabenfrei, wenn sie entweder mit dem übrigen Mauerputz in einer Ebene liegen oder nicht mehr als 7 cm über die Baulinie vorragen;
4. für Windfänge je begonnenen m2 Bodenfläche 14,50 Euro;
5. für Wetterschutz und Vordächer 22,50 Euro für den ersten begonnenen m² der Grundrissfläche, für jeden weiteren begonnenen m² 14,50 Euro; die Abgabe erhöht sich für beleuchtete Vordächer um 14,50 Euro je begonnenen m2 der beleuchteten Fläche;
8. für die Zu- oder Ableitung von Kanal und Wasser für eine Anlage 7,50 Euro; für ober- oder unterirdische Draht-, Kabel- oder sonstige Leitungen (zB Fernluftheizungen, Frischluft- und Abluftkanäle) für den ersten Längenmeter 7,50 Euro, für jeden weiteren Längenmeter 0,50 Euro, für dazugehörige Anschlusskästen 6,50 Euro pro Kasten; sofern durch Gesetz oder Verordnung die Errichtung von Kanalleitungen zwingend vorgeschrieben ist, besteht hiefür keine Abgabepflicht;
12. für ortsfeste Verkaufshütten (ausgenommen öffentliche Benzinzapfstellen), Kioske u. dgl. je begonnenen m² der Grundfläche in der Zone 1 gemäß Tarif A Post 11 34 Euro, in der Zone 2 gemäß Tarif A Post 11 28 Euro in einer Fußgängerzone und 22 Euro außerhalb einer Fußgängerzone;
13. für die Abstellung von Fahrzeugen zur Vornahme geringfügiger Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten vor der Betriebsstätte eines hiezu befugten Gewerbetreibenden je Stellplatz 504 Euro;
15. für das Aufstellen von Sammelcontainern u. dgl. für den ersten begonnenen m2 der bewilligten Aufstellfläche 71 Euro, für jeden weiteren begonnenen m² 22 Euro;
20. für eine Lampe oder einen Scheinwerfer 9 Euro;
22. für ein Klima- bzw. Be- oder Entlüftungsgerät 57 Euro;
24. für Warenausräumungen oder Warenaushängungen bzw. für die Aufstellung von Darstellungen und Nachbildungen (Attrappen) von Waren sowie für die Aufstellung von Behältern zur Lagerung oder Aufbewahrung von Sachen, jeweils vor Geschäftslokalen, für die ersten begonnenen 0,5 m2 der bewilligten Bodenfläche 11 Euro, je weiteren begonnenen 0,5 m2 6 Euro;
25. für Automaten aller Art an Gebäuden, Einfriedungen u. dgl. oder freistehend je Automat und je begonnenen 0,1 m2 der projizierten Grundrißfläche 18,50 Euro.“

29. Die Überschrift zu Tarif C lautet:
C. Selbstbemessungsabgabe in Hundertsätzen von allen Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Gebrauchserlaubnis erzielt werden bzw. als Selbstbemessungsabgabe nach einem festen Tarif

30. In Tarif C Post 2 wird nach der Wortfolge „für Tankstellen“ unter Setzung von zwei Beistrichen die Wortfolge „ausgenommen Stromtankstellen“ eingefügt.

31. Tarif C Post 3 entfällt.

32. Tarif C Post 5 lautet:
„5. für nicht unter die Tarife A Post 11 und C Post 4 fallende, nicht ortsfeste Verkaufsstände aller Art und nicht ortsfeste pratermäßige Volksbelustigungsstände aller Art (Schießbuden, Karusselle und dgl.) 3 vH der Einnahmen. Die Bewilligung für Punschstände gilt nur für die Zeit vom 15. November bis 6. Jänner; die Bewilligung für Maronistände gilt nur für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März. Im Bereich von Kurzparkzonen auf Fahrbahnen sind zusätzlich pro m² bewilligter Fläche 2 Euro pro Tag zu entrichten.“

33. Nach dem Tarif C wird folgender Tarif D Post 1 bis 4 samt Überschrift angefügt:
D. Monatsabgaben je begonnenen Abgabenmonat
1. für die Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern, Gerüsten oder Bauhütten je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je begonnenen Monat beträgt die Abgabenhöhe im 1. Bezirk für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 6 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 12 Euro; in allen übrigen Bezirken beträgt die Abgabenhöhe für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 4,20 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 8,40 Euro. Wird vom Bewilligungswerber für einen Zeitraum nach Ablauf einer Bewilligung eine weitere Bewilligung für den selben Zweck am selben Standort oder von Teilflächen desselbigen – insbesondere wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist – beantragt, beträgt die Abgabenhöhe je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je weiteren begonnenen Monat im 1. Bezirk 13 Euro und in allen übrigen Bezirken 9,40 Euro. Die Lagerung von Baucontainern und Lademulden bis zu 24 Stunden ist nicht genehmigungspflichtig und abgabenfrei;
2. für Vorgärten (Aufstellung von Tischen, Sesseln ua.) von Geschäftslokalen aller Art je begonnenen m² Fläche und je begonnenen Monat in der Zone 1 gemäß Tarif A Post 11 7,50 Euro, in der Zone 2 gemäß Tarif A Post 11 5 Euro in einer Fußgängerzone und 1 Euro außerhalb einer Fußgängerzone.
Die Abfriedung (Geländer, Gitter, Abschlusswand, Zierpflanzen u. dgl.) ist innerhalb der bewilligten Ausmaße aufzustellen; für etwaige Gegenstände innerhalb der Einfriedung, die weder mit dem Gebäude noch mit dem Gehsteig fest verbunden sind und über die zugestandene Vorgartenfläche nicht hinausragen, ist eine weitere Abgabe nicht zu entrichten; die Bewilligung für Vorgärten gilt nur für die Zeit vom 1. März bis 30. November; wird ausnahmsweise die Belassung der Abfriedung ganz oder teilweise über den genannten Zeitraum hinaus bewilligt, erhöht sich die Abgabe um ein Drittel;
3. für gedeckte Vorbauten (Veranden u. dgl.) je begonnenen m² der Grundfläche und je begonnenen Monat in der Zone 1 gemäß Tarif A Post 11 7,50 Euro, in der Zone 2 gemäß Tarif A Post 11 5 Euro in einer Fußgängerzone und 2 Euro außerhalb einer Fußgängerzone;
4. für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienen, wie Baubürocontainer, Mobil-Toiletten und dgl. je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je begonnenen Monat beträgt die Abgabenhöhe im 1. Bezirk für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 12 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 24 Euro; in allen übrigen Bezirken beträgt die Abgabenhöhe für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 8,40 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 16,80 Euro. Wird vom Bewilligungswerber für einen Zeitraum nach Ablauf einer Bewilligung eine weitere Bewilligung für den selben Zweck am selben Standort oder von Teilflächen desselbigen – insbesondere wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist – beantragt, beträgt die Abgabenhöhe je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je weiteren begonnenen Monat im 1. Bezirk 25 Euro und in allen übrigen Bezirken 17,80 Euro.“

34. Nach Tarif D wird folgende Anlage I angefügt:
Anlage I:
1. für ständig angebrachte Halterungen für Fahnen und ähnliche Vorrichtungen, ausgenommen jene, die für Dienststellen des Bundes, der Stadt Wien oder der Bundesländer sowie von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen auswärtiger Staaten angebracht sind;
2. für die regelmäßige Aufstellung von nicht unter kraftfahrzeugrechtliche Vorschriften fallenden selbstfahrenden Arbeits- oder Zugmaschinen oder von Handwagen auf dem annähernd gleichen Ort;
3. für Autorufstellen;
4. für flach angebrachte Schilder, Firmenschilder, Schautafeln, Ankündigungen, Geschäftsbezeichnungen, Anschriften in Form von flach angebrachten Buchstaben, Zeichen u. dgl.;
5. für Steckschilder, Firmenzeichen, Werbefahnen oder freistehende Buchstaben;
6. für Lautsprecheranlagen zu wirtschaftlichen Werbezwecken;
7. für freistehende Schaukasten (Vitrinen) zu wirtschaftlichen Werbezwecken;
8. für Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Fahrzeuge mit besonderen Auf- oder Umbauten, wie auf Dachträgern von Autos oder mit Vorrichtungen zur Ausstellung von Gegenständen;
9. für die Verkleidung der Schauflächen von Häusern oder Geschäftslokalen, für das Ausstecken von Fahnen u. dgl. zu wirtschaftlichen Werbezwecken bei besonderen Anlässen (Weiße Wochen, Weihnachten u. dgl.) je Anlass bis zu höchstens zehn Wochen;
10. für normalspurige Schleppgleisanlagen und schmalspurige Gleisanlagen;
11. für freistehende automatische Waagen;
12. für Pflanzentröge;
13. für Fahrradständer zur öffentlichen Benützung.“

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


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