Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2013 | Ausgegeben am 28. Februar 2013 | 11. Stück |
11. Gesetz: |
Gebrauchsabgabegesetz 1966;
Änderung |
11.
Gesetz, mit dem das Gebrauchsabgabegesetz 1966
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966), LGBl. für Wien Nr. 20/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „in der Sondernutzung (Abs. 1)“ der Ausdruck „bzw. in Abs. 3 (Anlage I)“ eingefügt und wird dem § 1 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Für eine in Anlage I umschriebene Nutzung
öffentlichen Grundes im Sinne des Abs. 1 ist deren Beginn, Art, Umfang
und Dauer der Behörde vor Beginn der Nutzung anzuzeigen. Die
Gebrauchserlaubnis gilt bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse nach Ablauf
von 4 Wochen – im Falle einer Nutzung nach Anlage I Z 9
nach Ablauf von 8 Wochen – nach vollständiger Anzeige als
erteilt. Die beabsichtigte Gebrauchnahme bzw. die Gebrauchserlaubnis kann
– unbeschadet der §§ 6 und 16 – durch die
Behörde bei Vorliegen eines seit Vorlage der Anzeige bestehenden bzw.
nachträglich entstandenen Versagungsgrundes und bei Nichtvorliegen der
sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen untersagt bzw. widerrufen werden.
Für Gebrauchserlaubnisse nach diesem Absatz gilt dieses Gesetz
sinngemäß.“
2. § 2 Abs. 1 letzter Satz entfällt und werden dem § 2 Abs. 1 folgende Sätze angefügt:
„Ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif A Post
11 ist mindestens 4 Wochen, ein Antrag auf Erteilung einer
Gebrauchserlaubnis nach den Tarifen D Post 1 und D Post 4 mindestens
8 Wochen, vor der beabsichtigten Gebrauchnahme einzubringen. Anträge
eines Bewilligungswerbers nach Tarif D Post 2 auf eine weitere Bewilligung nach
Tarif D Post 2 sind nach Ablauf seiner Bewilligung in Bezug auf denselben
Standort oder von Teilflächen desselben für das Kalenderjahr, in
welchem die Bewilligung abgelaufen ist, nicht zulässig.“
3. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch
öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer
oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und
Flüssigkeit des Verkehrs, des Platzbedarfes für Lade- und
Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen
(insbesonders Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen),
städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und
Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes,
entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen,
Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser
Rücksichten erforderlich ist.“
4. In § 2 Abs. 3 entfallen nach dem Wort „Rechts“ der Beistrich sowie die Wortfolge „einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft“ und wird das Wort „Handelsrecht“ durch das Wort „Unternehmensrecht“ ersetzt.
5. In § 2 Abs. 5 erster Satz wird nach der Wortfolge „von der aus der Gebrauch erfolgt oder erfolgen soll“ die Wortfolge „und jener Eigentümer, der durch den Gebrauch in seinem Frontrecht berührt sein kann“ eingefügt und der Ausdruck „§ 10 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 6 lit. a, b und d“ ersetzt.
6. In § 2 Abs. 5 dritter Satz wird nach dem Wort „Wohnungseigentümer“ der Ausdruck „im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70, in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2012,“ eingefügt und wird dem § 2 Abs. 5 folgender Satz angefügt:
„Die Behörde kann bei Wohnungseigentümern auch dem
Verwalter (§§ 19 ff WEG 2002) die Ladung nachweislich schriftlich
mit dem Auftrag zur Kenntnis bringen, diese unverzüglich den
Wohnungseigentümern durch Anschlag im Hause bekannt zu geben. Ein Anschlag
durch die Behörde ist sodann nicht erforderlich.“
7. § 2 Abs. 6 lautet:
„(6) Dem Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis und der Anzeige
nach § 1 Abs. 3 sind alle für die Beurteilung des Vorhabens
und die zur Wahrung der Parteistellung notwendigen Unterlagen (zB Pläne,
Namen und Anschrift der Liegenschaftseigentümer) beizuschließen und
ist die Art des Gebrauches anzugeben.“
8. Dem § 2 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 ist
auf maximal 7 Jahre, jene nach den Tarifen D Post 1 und D Post 4 auf
maximal 12 Monate befristet zulässig. Bei Erteilung einer
Gebrauchserlaubnis nach den Tarifen A Post 1 bis A Post 4, B Post 1 bis B Post 8
sowie C Post 1 und C Post 1a kann die Gebrauchserlaubnis unbefristet erteilt
werden. Die Erteilung aller sonstigen Gebrauchserlaubnisse ist nur befristet auf
maximal 10 Jahre zulässig.“
9. In § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck „Tarif A, Post 1 bis 5“ durch den Ausdruck „Tarif A, Post 1 bis 4“ ersetzt.
10. Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Eine Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 geht bei
Veräußerung des in dem Geschäftslokal geführten Betriebes
oder einer Umgründung gemäß § 11 Abs. 4
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I
Nr. 85/2012, in dem für den bisherigen Erlaubnisträger
bestehenden Umfang auf den Rechtsnachfolger des Betriebes über, sofern zum
Zeitpunkt des Rechtsüberganges kein Widerrufs- oder Erlöschensgrund
gemäß § 4 vorliegt. Der Rechtsnachfolger hat den
Rechtsübergang binnen vier Wochen ab dem für den Rechtsübergang
maßgebenden Zeitpunkt der Behörde unter Anschluss der zum Nachweis
des Rechtsüberganges dienenden Belege anzuzeigen. Sind die geforderten
gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben, hat die Behörde –
unbeschadet der §§ 6 und 16 – dies mit Bescheid
festzustellen und den Gebrauch zu untersagen.“
11. In § 4 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „wiederholter“ durch die Wortfolge „einer mehr als einmaligen“ ersetzt.
12. In § 4 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „sechzig Tagen“ die Wortfolge „hundertfünfzig Tagen, dies gilt nicht für Punsch- und Maronistände,“.
13. In § 4 Abs. 3 entfallen nach der Wortfolge „einer juristischen Person“ jeweils der Beistrich und die Wortfolgen „einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft“ sowie „mit der Auflösung der eingetragenen Erwerbsgesellschaft“ und wird das Wort „Handelsrecht“ durch das Wort „Unternehmensrecht“ ersetzt.
14. In § 5 Abs. 2 dritter Satz entfallen nach dem Wort „Person“ der Beistrich und die Wortfolge „bei der Auflösung einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft“ und wird das Wort „Handelsrecht“ durch das Wort „Unternehmensrecht“ ersetzt.
15. § 6 samt Überschrift lautet:
„§ 6
Beseitigung von Einrichtungen bei unerlaubtem Gebrauch
Beseitigung von Einrichtungen bei unerlaubtem Gebrauch
Der Magistrat ist berechtigt, Sachen, durch die ein im § 1
Abs. 1 oder in Anlage I umschriebener Gebrauch ohne Vorliegen einer
Gebrauchserlaubnis ausgeübt wird, ohne vorausgegangenes Verfahren gegen
nachträglichen Kostenersatz durch den Verpflichteten – das ist
derjenige, der den Grund gemäß § 1 ohne Vorliegen einer
Gebrauchserlaubnis genutzt hat und der Eigentümer – zu entfernen und
zu lagern. Bis zur Bezahlung der vollen Kosten besteht ein
Zurückbehaltungsrecht des Magistrates. Die Kosten der Entfernung und
Lagerung sind vom Verpflichteten oder dessen Erfüllungsgehilfen
(Beauftragten) unmittelbar bei der Abholung des Gegenstandes zu bezahlen. Wird
der Gegenstand nicht abgeholt, hat die Vorschreibung der Kosten mit Bescheid zu
erfolgen. Die Bestimmung des § 16 wird hiedurch nicht berührt.
Sofern der Gegenstand noch nicht übernommen worden ist, hat die
Behörde innerhalb einer Frist von drei Wochen nach dem Entfernen des
Gegenstandes den Eigentümer unter Hinweis auf die Rechtsfolge des drohenden
Eigentumsüberganges durch Zustellung zu eigenen Handen aufzufordern, den
Gegenstand innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung zu
übernehmen. Die Bestimmung des § 25 Zustellgesetz, BGBl.
Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, über die
Zustellung an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, gilt in diesem Falle
sinngemäß, wenn die Person, an welche die Aufforderung zu richten
wäre, nicht festgestellt werden kann. Nach erfolglosem Ablauf der
3-Monats-Frist geht das Eigentum am entfernten Gegenstand auf die Stadt Wien
über.“
16. Nach § 9 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde, der als
Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den
dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines
Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes gemäß
angeschlossenem Tarif benutzt ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu
haben, hat – unbeschadet der §§ 6 und 16 – die
Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten. Die Abgabe
ist durch Bescheid festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten
sinngemäß. Wird die Gebrauchserlaubnis nachträglich erteilt, so
ist die vom Abgabepflichtigen nach diesem Absatz bereits entrichtete Abgabe
anzurechnen.“
17. In § 9 Abs. 5 und Abs. 7 wird jeweils das Wort „Konkurseröffnung“ durch die Wortfolge „Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ ersetzt.
18. In § 10 Abs. 1 lit. a wird nach der Wortfolge „Zu dieser gehören die einmaligen Geldleistungen (einmalige Abgabe)“ nach Setzung eines Beistriches die Wortfolge „die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen (Monatsabgabe)“ eingefügt.
19. § 10 Abs. 1 lit. b lautet:
„b) als Selbstbemessungsabgaben in Hundertsätzen von allen
Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Gebrauchserlaubnis erzielt werden, unter
Ausschluss der Umsatzsteuer, der Elektrizitätsabgabe, der
Ökostrompauschale, des Ökostromförderbeitrages und der
Erdgasabgabe, die nicht zur Bemessungsgrundlage gehören.“
20. Die Überschrift des § 11 lautet:
„Festsetzung und Fälligkeit der einmaligen
Abgabe, der Monatsabgabe und der Jahresabgabe“
21. § 11 werden folgende Abs. 4 und Abs. 5
angefügt:
„(4) Die Monatsabgabe ist für jeden begonnenen Abgabenmonat zu
entrichten; Abgabenmonat ist der Kalendermonat. Die Abgabe wird mit Ablauf eines
Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw.
des gesonderten Abgabenbescheides fällig. Wird die Gebrauchserlaubnis
für mehr als einen Monat erteilt, wird die Abgabe für den gesamten in
das begonnene Kalenderjahr fallenden Zeitraum mit Ablauf eines Monats nach
Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des
gesonderten Abgabenbescheides fällig; die für jedes spätere
Kalenderjahr anfallenden Abgaben sind jeweils bis zum 31. Jänner im
Vorhinein zu entrichten.
(5) Erscheint die Einbringlichkeit zweifelhaft, kann die Behörde die
Entrichtung der auf Grund der Bewilligung der Gebrauchserlaubnis entstehenden
Abgabenschuld – bei Selbstbemessungsabgaben der von der
Abgabenbehörde geschätzten voraussichtlich entstehenden Abgabenschuld,
unbeschadet des § 12 Abs. 2 und 3 nach diesem Gesetz und
§§ 201 ff Bundesabgabenordnung – innerhalb einer
angemessenen, mindestens einmonatigen Frist vor Bewilligung der
Gebrauchserlaubnis auftragen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht
nachgekommen, so ist der Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis
zurückzuweisen.“
22. § 15 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Das gleiche gilt sinngemäß bei einmaligen Abgaben
für Erlaubnisse zum kürzeren, nur vorübergehenden Gebrauch sowie
bei Monatsabgaben.“
23. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:
„(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe
verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis
21.000 Euro zu bestrafen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so
lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die
Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.
(2) Wer, ohne hierdurch den Tatbestand des Abs. 1 zu verwirklichen,
öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1 Abs. 1) in einer im
angeschlossenen Tarif angegebenen Art ohne bestehende Gebrauchserlaubnis nutzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis
21.000 Euro zu bestrafen. Die Übertretung dauert so lange an, bis die
Abgabenbehörde die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig
festsetzt.“
24. § 16 Abs. 4 lit. d lautet:
„d) der Verpflichtung nach § 1 Abs. 3 oder
§ 8 Abs. 2 nicht nachkommt,“
25. Nach § 17a. wird folgende § 17b. samt Überschrift eingefügt:
„§ 17b.
Valorisierung der Tarifposten
Valorisierung der Tarifposten
(1) Die Gebrauchsabgabe nach den Tarifen A, B und D verändert sich in
jenem Maße, in welchem sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria
verlautbarte und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex
2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum vom 1. März
2013 und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum
Stichtag 30. Juni eines Jahres erhöht bzw. vermindert hat, wobei die
Änderung mindestens 3 % (Schwellenwert) betragen muss.
(2) Die Valorisierung erfolgt im Ausmaß der Änderung des in
Abs. 1 angeführten Indexes zum Stichtag 30. Juni, wobei die
Beträge jeweils auf 10 Cent aufgerundet werden. Die Anpassung tritt mit
Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft. Die
Anpassung ist von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Der
gerundete Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste
Valorisierung.“
26. Dem § 18 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7)
1. Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 11/2013 tritt mit
1. März 2013 in Kraft.
2. Das Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966,
in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 11/2013, gilt auch für am
1. März 2013 bestehende Gebrauchserlaubnisse, auch wenn die jeweilige
Tarifpost mit diesem Gesetz aufgehoben wurde.
3. Am 28. Februar 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse enden mit dem
bescheidmäßig festgesetzten Datum, spätestens jedoch am
28. Februar 2018. Zum 28. Februar 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse
nach den Tarifen A Post 1 bis A Post 4, den Tarifen B Post 1 bis B Post 8 und
den Tarifen C Post 1 und C Post 1a treten – unbeschadet sonstiger
Endigungsgründe – nicht spätestens am 28. Februar 2018
außer Kraft, sondern nur mit einem allfällig bescheidmäßig
ausgesprochenen Endigungstag.
4. Für am 28. Februar 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach
den Tarifen A Post 10, B Post 18, B Post 21 und C Post 3 des
Gebrauchsabgabegesetzes 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966 in der
Fassung LGBl. für Wien Nr. 58/2009, bemisst sich die Gebrauchsabgabe
ab 1. März 2013 wie folgt:
Tarif A Post 10. für Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken:
a) durch Personen, die Flugschriften (Zettel), Proben oder Werbeobjekte
verteilen oder Werbeverkleidungen tragen, je Person und Tag
7,50 Euro;
b) durch Fahrzeuge mit Lautsprecheranlage oder anderen akustischen
Werbeeinrichtungen je Fahrzeug und Tag 37 Euro;
c) durch einen Werbeumzug oder eine Musikveranstaltung je Tag und Umzug
bzw. Veranstaltung 172 Euro;
d) durch Aufstellung von Tischen, Ständen u. dgl., die zur Verteilung
von Flugschriften (Zetteln), Proben oder Werbeobjekten bzw. zu sonstigen
Werbezwecken dienen, je m2 der beanspruchten Grundfläche und Tag
11,50 Euro;
bei Zusammentreffen der unter lit. a bis d genannten Werbearten sind
die festgesetzten Abgaben nebeneinander zu bemessen;
Tarif B Post 18. für Ankündigungstafeln zu wirtschaftlichen
Werbezwecken auf Holzverschalungen, an Hausmauern, Bauplanken, Einfriedungen u.
dgl. (Plakatwand) je m2 der umschriebenen Fläche 1,80 Euro,
mindestens aber 7,60 Euro für eine Ankündigungstafel;
Tarif B Post 21. für leuchtende Ankündigungen
(Lichtreklame)
a) Leuchtschilder, Leuchtkasten, Leuchtschriften u. dgl. unter Verwendung
von Glühlampen oder Leuchtröhren, wenn sie ohne Abstand an der Wand,
zB Gebäudewand oder Portalkopf, angebracht sind, je m2 des
umschriebenen Rechteckes der Sichtfläche 11,50 Euro, wenn sie
senkrecht oder parallel zur Wand oder freistehend angebracht sind, je
m2 der umschriebenen Rechtecke aller Sichtflächen
28,50 Euro; für Einrichtungen, die Zwecken der Hoheitsverwaltung
dienen, entfällt die Abgabe;
b) Glühlampenreihen, Leuchtröhren mit vorwiegender
Längenausdehnung, wie Leisten, Streifen, Bänder, Umrahmungen u. dgl.,
je Längenmeter 5 Euro;
Tarif C Post 3. für Zeitungsverkaufseinrichtungen (ausgenommen
Zeitungskioske nach Post 4, Tarif C) 4 vH der Einnahmen; die Bewilligung
für Zeitungsverkaufseinrichtungen gilt nur an Samstagen, Sonntagen und
gesetzlichen Feiertagen.
5. Für alle nicht von Abs. 7 Z 4 umfassten
Gebrauchserlaubnisse bemisst sich die Abgabenhöhe ab 1. März 2013
nach dem Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966 in der
Fassung LGBl. für Wien Nr. 11/2013.
6. Die in der Anlage I in den Ziffern 1 bis 11 umschriebenen
Nutzungen entsprechen in ihrer Art und ihrem Umfang den diesbezüglichen
Tarifposten dieses Gesetzes in der Fassung des LGBl. für Wien
Nr. 58/2009, mit der Maßgabe dass der Zeitraum in Ziffer 9
10 Wochen beträgt.“
27. Tarif A lautet:
„A. Einmalige Abgaben
1. für die Verbreiterung von Keller- und Grundmauern sowie für
Gebäudesockel, Stützmauern, Pfeiler, Risalite, Torummauerungen,
Schauseitenverkleidungen, einzelne Stützen und andere vom Boden aufgehende
Bauteile über das in § 83 Abs. 1 der Bauordnung für
Wien angegebene Ausmaß für den ersten begonnenen auf die
Frontlänge projizierten Längenmeter 37 Euro, für jeden
weiteren Längenmeter 28,50 Euro;
2. für Zierverputz und sonstige Zierglieder, Gitter, Hauptgesimse,
Dachvorsprünge u. dgl., die über das im § 83 Abs. 1 der
Bauordnung für Wien angegebene Ausmaß hinausreichen, je begonnenen
auf die Frontlänge projizierten Längenmeter 7,50 Euro;
3. für Erker, Aufzugsschächte oder Kellerräume je
Geschoß 71 Euro je begonnenen m²;
4. für Stufenanlagen oder Radabweiser außerhalb des
Sockelvorsprunges pro Anlage je begonnenen auf die Frontlänge projizierten
Längenmeter 57,50 Euro;
7. für die Abstellung von Fahrzeugen ohne Kennzeichen sowie für
die länger als eine Woche dauernde Abstellung von fahrunfähigen
Fahrzeugen je Fahrzeug und je begonnenen Monat 143,50 Euro;
8. für die länger als 24 Stunden dauernde Abstellung von
Anhängern ohne ziehendes Fahrzeug oder von unbespannten Fuhrwerken je
Fahrzeug und je begonnenen Monat 143,50 Euro; als Fuhrwerke gelten
Fahrzeuge, die nach ihrer Bestimmung durch Menschen oder Tiere fortbewegt
werden;
11. für die tageweise, längstens vierzehntägige Aufstellung
von nicht ortsfesten Verkaufsständen aller Art und von nicht ortsfesten
pratermäßigen Volksbelustigungsständen aller Art
(Schießbuden, Karusselle u. dgl.) je Stand und Tag in der Zone 1
15 Euro, in der Zone 2 13 Euro in einer Fußgängerzone und
außerhalb einer Fußgängerzone 11,50 Euro.
Unter die Zone 1 fallen folgende Straßenzüge:
Fußgängerzone Kärntner Straße – Graben –
Kohlmarkt,
Stephansplatz,
Churhausgasse,
Stock-im-Eisen-Platz,
Fußgängerzone Mahlerstraße,
Fußgängerzone Krugerstraße,
Fußgängerzone Maysedergasse,
Annagasse,
Fußgängerzone Führichgasse,
Fußgängerzone Johannesgasse,
Marco-d´Aviano-Gasse,
Fußgängerzone Himmelpfortgasse,
Donnergasse,
Fußgängerzone Kupferschmiedgasse,
Fußgängerzone Weihburggasse,
Kärntner Durchgang,
Göttweihergasse,
Fußgängerzone Spiegelgasse,
Fußgängerzone Seilergasse,
Fußgängerzone Dorotheergasse,
Fußgängerzone Bräunerstraße,
Kühfußgasse,
Naglergasse,
Fußgängerzone Wallnerstraße,
Haarhof,
Irisgasse,
Bognergasse,
Seitzergasse,
Tuchlauben vom Graben bis Steindlgasse,
Trattnerhof,
Fußgängerzone Goldschmiedgasse,
Jasomirgottstraße,
Lugeck,
Desider-Friedmann-Platz,
Seitenstättengasse,
Fußgängerzone Judengasse,
Ruprechtsplatz,
Salzgasse,
Fußgängerzone Sterngasse,
Rabensteig,
Mariahilfer Straße für den Bereich zwischen Getreidemarkt und
Europaplatz,
Rotenturmstraße,
Fußgängerzone Favoritenstraße vom Reumannplatz bis
Columbusplatz und
Neubaugasse von Mariahilfer Straße bis Lindengasse.
Unter die Zone 2 fällt das gesamte übrige Stadtgebiet.
Schwedenplatz von Rotenturmstraße bis Laurenzerberg und die
Fußgängerzone Morzinplatz fallen jedoch ab dem 1. Jänner
2015 unter die Zone 1.“
„B. Jahresabgaben je begonnenes
Abgabenjahr
1. für Lichtschächte, Luftschächte, Füllschächte,
Kellereinwurfschächte u. dgl. außerhalb des bestehenden
Sockelvorsprunges für den ersten begonnenen m2 Bodenfläche
einschließlich der durch das Schachtmauerwerk in Anspruch genommenen
Fläche 22 Euro, für jeden weiteren begonnenen m²
14,50 Euro, Lichtschächte und Luftschächte bis 0,25 m2
sind abgabenfrei;
2. für Rollbalkenkasten und einziehbare oder lamellenartige
Sonnenschutzvorrichtungen für den ersten begonnenen auf die Frontlänge
projizierten Längenmeter 14,50 Euro, für jeden weiteren
begonnenen auf die Frontlänge projizierten Längenmeter
2,50 Euro;
3. für Ladenvorbauten, portalartige Verkleidungen, aus welchem
Material immer, Portalausgestaltungen in Putz u. dgl. sowie für
Portalköpfe und Schaukästen für den ersten begonnenen
m2 der Schaufläche 14,50 Euro, für jeden weiteren
m² 6 Euro; portalartige Verkleidungen oder Portalausgestaltungen in
Putz u. dgl. sind abgabenfrei, wenn sie entweder mit dem übrigen Mauerputz
in einer Ebene liegen oder nicht mehr als 7 cm über die Baulinie
vorragen;
4. für Windfänge je begonnenen m2 Bodenfläche
14,50 Euro;
5. für Wetterschutz und Vordächer 22,50 Euro für den
ersten begonnenen m² der Grundrissfläche, für jeden weiteren
begonnenen m² 14,50 Euro; die Abgabe erhöht sich für
beleuchtete Vordächer um 14,50 Euro je begonnenen m2 der
beleuchteten Fläche;
8. für die Zu- oder Ableitung von Kanal und Wasser für eine
Anlage 7,50 Euro; für ober- oder unterirdische Draht-, Kabel-
oder sonstige Leitungen (zB Fernluftheizungen, Frischluft- und
Abluftkanäle) für den ersten Längenmeter 7,50 Euro, für
jeden weiteren Längenmeter 0,50 Euro, für dazugehörige
Anschlusskästen 6,50 Euro pro Kasten; sofern durch Gesetz oder
Verordnung die Errichtung von Kanalleitungen zwingend vorgeschrieben ist,
besteht hiefür keine Abgabepflicht;
12. für ortsfeste Verkaufshütten (ausgenommen öffentliche
Benzinzapfstellen), Kioske u. dgl. je begonnenen m² der Grundfläche in
der Zone 1 gemäß Tarif A Post 11 34 Euro, in der Zone 2
gemäß Tarif A Post 11 28 Euro in einer Fußgängerzone
und 22 Euro außerhalb einer Fußgängerzone;
13. für die Abstellung von Fahrzeugen zur Vornahme geringfügiger
Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten vor der Betriebsstätte eines
hiezu befugten Gewerbetreibenden je Stellplatz 504 Euro;
15. für das Aufstellen von Sammelcontainern u. dgl. für den
ersten begonnenen m2 der bewilligten Aufstellfläche
71 Euro, für jeden weiteren begonnenen m² 22 Euro;
20. für eine Lampe oder einen Scheinwerfer 9 Euro;
22. für ein Klima- bzw. Be- oder Entlüftungsgerät
57 Euro;
24. für Warenausräumungen oder Warenaushängungen bzw.
für die Aufstellung von Darstellungen und Nachbildungen (Attrappen) von
Waren sowie für die Aufstellung von Behältern zur Lagerung oder
Aufbewahrung von Sachen, jeweils vor Geschäftslokalen, für die ersten
begonnenen 0,5 m2 der bewilligten Bodenfläche 11 Euro, je
weiteren begonnenen 0,5 m2 6 Euro;
25. für Automaten aller Art an Gebäuden, Einfriedungen u. dgl.
oder freistehend je Automat und je begonnenen 0,1 m2 der projizierten
Grundrißfläche 18,50 Euro.“
29. Die Überschrift zu Tarif C lautet:
„C. Selbstbemessungsabgabe in Hundertsätzen
von allen Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Gebrauchserlaubnis erzielt
werden bzw. als Selbstbemessungsabgabe nach einem festen
Tarif“
30. In Tarif C Post 2 wird nach der Wortfolge „für
Tankstellen“ unter Setzung von zwei Beistrichen die Wortfolge
„ausgenommen Stromtankstellen“ eingefügt.
31. Tarif C Post 3 entfällt.
32. Tarif C Post 5 lautet:
31. Tarif C Post 3 entfällt.
32. Tarif C Post 5 lautet:
„5. für nicht unter die Tarife A Post 11 und C Post 4 fallende,
nicht ortsfeste Verkaufsstände aller Art und nicht ortsfeste
pratermäßige Volksbelustigungsstände aller Art
(Schießbuden, Karusselle und dgl.) 3 vH der Einnahmen. Die
Bewilligung für Punschstände gilt nur für die Zeit vom
15. November bis 6. Jänner; die Bewilligung für
Maronistände gilt nur für die Zeit vom 1. Oktober bis
31. März. Im Bereich von Kurzparkzonen auf Fahrbahnen sind
zusätzlich pro m² bewilligter Fläche 2 Euro pro Tag zu
entrichten.“
33. Nach dem Tarif C wird folgender Tarif D Post 1 bis 4 samt Überschrift angefügt:
„D. Monatsabgaben je begonnenen
Abgabenmonat
1. für die Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten,
Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie für
die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern, Gerüsten oder
Bauhütten je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je
begonnenen Monat beträgt die Abgabenhöhe im 1. Bezirk für
die ersten sechs Monate einer Bewilligung 6 Euro und ab dem siebenten Monat
bis zum zwölften Monat 12 Euro; in allen übrigen Bezirken
beträgt die Abgabenhöhe für die ersten sechs Monate einer
Bewilligung 4,20 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften
Monat 8,40 Euro. Wird vom Bewilligungswerber für einen Zeitraum nach
Ablauf einer Bewilligung eine weitere Bewilligung für den selben Zweck am
selben Standort oder von Teilflächen desselbigen – insbesondere wenn
dies aus technischen Gründen erforderlich ist – beantragt,
beträgt die Abgabenhöhe je begonnenen m² der bewilligten
Fläche und je weiteren begonnenen Monat im 1. Bezirk 13 Euro und
in allen übrigen Bezirken 9,40 Euro. Die Lagerung von Baucontainern
und Lademulden bis zu 24 Stunden ist nicht genehmigungspflichtig und
abgabenfrei;
2. für Vorgärten (Aufstellung von Tischen, Sesseln ua.) von
Geschäftslokalen aller Art je begonnenen m² Fläche und je
begonnenen Monat in der Zone 1 gemäß Tarif A Post 11 7,50 Euro,
in der Zone 2 gemäß Tarif A Post 11 5 Euro in einer
Fußgängerzone und 1 Euro außerhalb einer
Fußgängerzone.
Die Abfriedung (Geländer, Gitter, Abschlusswand, Zierpflanzen u.
dgl.) ist innerhalb der bewilligten Ausmaße aufzustellen; für etwaige
Gegenstände innerhalb der Einfriedung, die weder mit dem Gebäude noch
mit dem Gehsteig fest verbunden sind und über die zugestandene
Vorgartenfläche nicht hinausragen, ist eine weitere Abgabe nicht zu
entrichten; die Bewilligung für Vorgärten gilt nur für die Zeit
vom 1. März bis 30. November; wird ausnahmsweise die Belassung
der Abfriedung ganz oder teilweise über den genannten Zeitraum hinaus
bewilligt, erhöht sich die Abgabe um ein Drittel;
3. für gedeckte Vorbauten (Veranden u. dgl.) je begonnenen m²
der Grundfläche und je begonnenen Monat in der Zone 1 gemäß
Tarif A Post 11 7,50 Euro, in der Zone 2 gemäß Tarif A Post 11
5 Euro in einer Fußgängerzone und 2 Euro außerhalb
einer Fußgängerzone;
4. für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienen, wie
Baubürocontainer, Mobil-Toiletten und dgl. je begonnenen m² der
bewilligten Fläche und je begonnenen Monat beträgt die
Abgabenhöhe im 1. Bezirk für die ersten sechs Monate einer
Bewilligung 12 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat
24 Euro; in allen übrigen Bezirken beträgt die Abgabenhöhe
für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 8,40 Euro und ab dem
siebenten Monat bis zum zwölften Monat 16,80 Euro. Wird vom
Bewilligungswerber für einen Zeitraum nach Ablauf einer Bewilligung eine
weitere Bewilligung für den selben Zweck am selben Standort oder von
Teilflächen desselbigen – insbesondere wenn dies aus technischen
Gründen erforderlich ist – beantragt, beträgt die
Abgabenhöhe je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je
weiteren begonnenen Monat im 1. Bezirk 25 Euro und in allen
übrigen Bezirken 17,80 Euro.“
34. Nach Tarif D wird folgende Anlage I angefügt:
„Anlage I:
1. für ständig angebrachte Halterungen für Fahnen und
ähnliche Vorrichtungen, ausgenommen jene, die für Dienststellen des
Bundes, der Stadt Wien oder der Bundesländer sowie von diplomatischen oder
konsularischen Vertretungen auswärtiger Staaten angebracht sind;
2. für die regelmäßige Aufstellung von nicht unter
kraftfahrzeugrechtliche Vorschriften fallenden selbstfahrenden Arbeits- oder
Zugmaschinen oder von Handwagen auf dem annähernd gleichen Ort;
3. für Autorufstellen;
4. für flach angebrachte Schilder, Firmenschilder, Schautafeln,
Ankündigungen, Geschäftsbezeichnungen, Anschriften in Form von flach
angebrachten Buchstaben, Zeichen u. dgl.;
5. für Steckschilder, Firmenzeichen, Werbefahnen oder freistehende
Buchstaben;
6. für Lautsprecheranlagen zu wirtschaftlichen
Werbezwecken;
7. für freistehende Schaukasten (Vitrinen) zu wirtschaftlichen
Werbezwecken;
8. für Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Fahrzeuge mit
besonderen Auf- oder Umbauten, wie auf Dachträgern von Autos oder mit
Vorrichtungen zur Ausstellung von Gegenständen;
9. für die Verkleidung der Schauflächen von Häusern oder
Geschäftslokalen, für das Ausstecken von Fahnen u. dgl. zu
wirtschaftlichen Werbezwecken bei besonderen Anlässen (Weiße Wochen,
Weihnachten u. dgl.) je Anlass bis zu höchstens zehn Wochen;
10. für normalspurige Schleppgleisanlagen und schmalspurige
Gleisanlagen;
11. für freistehende automatische Waagen;
12. für Pflanzentröge;
13. für Fahrradständer zur öffentlichen
Benützung.“
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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