Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2013 | Ausgegeben am 6. Februar 2013 | 7. Stück |
7. Verordnung: |
Bedarfsorientierte Mindestsicherung in
Wien (WMG-VO); Änderung |
7.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien
(WMG-VO) geändert wird
Auf Grund der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 6/2011, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur
Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO), LGBl. für Wien
Nr. 39/2010, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien
Nr. 3/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 773,26“ der Betrag „EUR 794,91“.
2. In § 1 Abs. 1 lit. a tritt an die Stelle des Betrages „EUR 193,32“ der Betrag „EUR 198,73“.
3. In § 1 Abs. 1 lit. b tritt an die Stelle des Betrages „EUR 104,40“ der Betrag „EUR 107,32“.
4. In § 1 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 579,95“ der Betrag „EUR 596,18“.
5. In § 1 Abs. 2 lit. a tritt an die Stelle des Betrages „EUR 144,99“ der Betrag „EUR 149,05“.
6. In § 1 Abs. 2 lit. b tritt an die Stelle des Betrages „EUR 78,29“ der Betrag „EUR 80,48“.
7. In § 1 Abs. 2 lit. c tritt an die Stelle des Betrages „EUR 52,20“ der Betrag „EUR 53,66“.
8. In § 1 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 386,63“ der Betrag „EUR 397,46“ und an Stelle des Betrages „EUR 96,66“ der Betrag „EUR 99,37“.
9. In § 1 Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 208,78“ der Betrag „EUR 214,63“.
10. In § 1 Abs. 5 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 376,26“ der Betrag „EUR 386,80“.
11. In § 2 Abs. 1 Z 1 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 289,00“ der Betrag „EUR 297,09“.
12. In § 2 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 303,00“ der Betrag „EUR 311,48“.
13. In § 2 Abs. 1 Z 3 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 321,00“ der Betrag „EUR 329,99“.
14. In § 2 Abs. 1 Z 4 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 338,00“ der Betrag „EUR 347,46“.
15. In § 3 lit. a und § 3 lit. b tritt jeweils an die Stelle des Betrages „EUR 376,26“ der Betrag „EUR 386,80“.
16. In § 4 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 3.866,30“ der Betrag „EUR 3.974,55“.
17. In § 5 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 115,99“ der Betrag „EUR 119,24“.
1. In § 1 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 773,26“ der Betrag „EUR 794,91“.
2. In § 1 Abs. 1 lit. a tritt an die Stelle des Betrages „EUR 193,32“ der Betrag „EUR 198,73“.
3. In § 1 Abs. 1 lit. b tritt an die Stelle des Betrages „EUR 104,40“ der Betrag „EUR 107,32“.
4. In § 1 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 579,95“ der Betrag „EUR 596,18“.
5. In § 1 Abs. 2 lit. a tritt an die Stelle des Betrages „EUR 144,99“ der Betrag „EUR 149,05“.
6. In § 1 Abs. 2 lit. b tritt an die Stelle des Betrages „EUR 78,29“ der Betrag „EUR 80,48“.
7. In § 1 Abs. 2 lit. c tritt an die Stelle des Betrages „EUR 52,20“ der Betrag „EUR 53,66“.
8. In § 1 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 386,63“ der Betrag „EUR 397,46“ und an Stelle des Betrages „EUR 96,66“ der Betrag „EUR 99,37“.
9. In § 1 Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 208,78“ der Betrag „EUR 214,63“.
10. In § 1 Abs. 5 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 376,26“ der Betrag „EUR 386,80“.
11. In § 2 Abs. 1 Z 1 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 289,00“ der Betrag „EUR 297,09“.
12. In § 2 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 303,00“ der Betrag „EUR 311,48“.
13. In § 2 Abs. 1 Z 3 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 321,00“ der Betrag „EUR 329,99“.
14. In § 2 Abs. 1 Z 4 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 338,00“ der Betrag „EUR 347,46“.
15. In § 3 lit. a und § 3 lit. b tritt jeweils an die Stelle des Betrages „EUR 376,26“ der Betrag „EUR 386,80“.
16. In § 4 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 3.866,30“ der Betrag „EUR 3.974,55“.
17. In § 5 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 115,99“ der Betrag „EUR 119,24“.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
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