Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2013Ausgegeben am 6. Februar 20136. Stück
6. Verordnung: Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten für die radiochirurgische Behandlung mit der Gamma-Unit im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien

6.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten für die radiochirurgische Behandlung mit der Gamma-Unit im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien

Auf Grund des § 51 Abs. 2 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 47/2012, wird verordnet:

§ 1

Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für ausländische Staatsangehörige für radiochirurgische Behandlungen mit der „Gamma-Unit“ im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien werden für die allgemeine Gebührenklasse mit 8 318,45 Euro pro Behandlungsfall (pro Patientin/pro Patient) festgesetzt.

§ 2

§ 3 Abs. 1 Z 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten im Jahr 2013, LGBl. für Wien Nr. 5/2013, ist auf Behandlungsfälle gemäß § 1 nicht anzuwenden.

§ 3
In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten für die radiochirurgische Behandlung mit der Gamma-Unit im Wiener Allgemeinen Krankenhaus, LGBl. für Wien Nr. 38/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung, LGBl. für Wien Nr. 128/2001, außer Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl


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