Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2013 | Ausgegeben am 6. Februar 2013 | 5. Stück |
5. Verordnung: |
Festsetzung der Pflegegebühren
der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen
Krankenanstalten im Jahr 2013 |
5.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die
Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der
Wiener öffentlichen Krankenanstalten im Jahr 2013
Die Wiener Landesregierung hat folgenden Beschluss gefasst:
§ 1
Pflegegebühren
Pflegegebühren
(1) Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener
Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23,
zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien
Nr. 47/2012, wird für die nachstehenden öffentlichen
Krankenanstalten die Pflegegebühr pro Pflegetag und Patientin oder Patient
für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna
Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde)
1.029 Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten sowie
Orthopädisches Spital Speising 681 Euro
3. Hanusch-Krankenhaus 942 Euro
(2) Die gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG kostendeckend
ermittelte Pflegegebühr wird wie folgt festgestellt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna
Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde)
1.029,82 Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten sowie
Orthopädisches Spital Speising 681,44 Euro
3. Hanusch-Krankenhaus 942,26 Euro
(3) Für die Behandlung im halbstationären Bereich in
psychiatrischen Abteilungen wird pro Tag und Patienten oder Patientin
gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG die Pflegegebühr wie
folgt festgesetzt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna
Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde)
257 Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten sowie
Orthopädisches Spital Speising 170 Euro
(4) Für die Behandlung im halbstationären Bereich in
psychiatrischen Abteilungen wird pro Tag und Patienten oder Patientin
gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG die kostendeckend ermittelte
Pflegegebühr wie folgt festgestellt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna
Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde)
257,455 Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten sowie
Orthopädisches Spital Speising 170,36 Euro
§ 2
Ausländische Staatsangehörige
Ausländische Staatsangehörige
(1) Bei Aufnahme ausländischer Staatsangehöriger in die in
§ 1 genannten öffentlichen Krankenanstalten sind, ausgenommen in
Fällen gemäß § 51 Abs. 3 Wr. KAG, die
tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten
gemäß § 51 Wr. KAG zu bezahlen.
(2) Nicht zum Personenkreis gemäß Abs. 1 zählen
zudem:
1. ausländische Staatsangehörige, die sich einer
radiochirurgischen Behandlung mit der „GAMMA-UNIT“ unterziehen und
auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien
Nr. 6/2013 anzuwenden ist,
2. ausländische Staatsangehörige, die sich einer Implantation
eines Cochlearimplantates unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener
Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 131/2001, anzuwenden
ist,
3. ausländische Staatsangehörige, die sich
a) einer Matrix-assistierten Knorpelzelltransplantation oder
b) einer Nervus-Vagus-Stimulation
unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl.
für Wien Nr. 53/
2002, anzuwenden ist.
2002, anzuwenden ist.
§ 3
(1) Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten
für ausländische Staatsangehörige werden gemäß
§ 51 Abs. 2 Wr. KAG pro Pflegetag und Patientin oder Patient
für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna
Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde)
1.216 Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen
Psychiatrisches Krankenhaus Ybbs/Donau) sowie Orthopädisches Spital
Speising 817 Euro
3. Hanusch-Krankenhaus 1.038 Euro
(2) Bei Inanspruchnahme der Sonderklasse durch Patientinnen oder Patienten
gemäß § 2 Abs. 1 gelten die Bestimmungen des
§ 1 Abs. 1 und § 3 des Beschlusses der Wiener
Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die
Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die
Wiener öffentlichen Krankenanstalten, kundgemacht im LGBl. für Wien
Nr. 75/2012.
§ 4
Begleitpersonen
Begleitpersonen
(1) Die Pflegegebühr für Begleitpersonen (§ 37
Abs. 2 Wr. KAG) wird gemäß § 44a Abs. 1 Wr. KAG
für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten wie folgt
festgesetzt:
1. Nächtigungsgebühr einschließlich Frühstück je
Nächtigung für Begleitpersonen von Patientinnen und
Patienten
a) zwischen dem vollendeten dritten bis zum vollendeten sechsten
Lebensjahr 12,06 Euro
b) zwischen dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten zehnten
Lebensjahr 24,12 Euro
c) zwischen dem vollendeten zehnten bis zum vollendeten fünfzehnten
Lebensjahr 34,17 Euro
d) ab dem vollendeten fünfzehnten Lebensjahr
40,20 Euro
2. Verköstigungsgebühr (Pauschale für die Mahlzeiten eines
jeden Tages, ausgenommen das Frühstück) 15,70 Euro
(2) Zu den in Abs. 1 genannten Gebühren ist die gesetzliche
Umsatzsteuer zu verrechnen.
§ 5
Unterrichtsfälle
Unterrichtsfälle
Gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG wird für
Patientinnen und Patienten gemäß § 43 Bundesgesetz
über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in
der Fassung BGBl. I Nr. 108/2012, die Pflegegebühr pro Pflegetag
und Patientin oder Patienten für die allgemeine Gebührenklasse in
Höhe von 1.019 Euro inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer
festgesetzt.
§ 6
In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt die Verordnung betreffend
die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der
Wiener öffentlichen Krankenanstalten im Jahr 2012, LGBl. für Wien
Nr. 6/2012, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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3
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