Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2013 | Ausgegeben am 31. Jänner 2013 | 4. Stück |
4. Gesetz: |
Wiener Katastrophenhilfe- und
Krisenmanagementgesetz – W-KKG; Änderung [CELEX-Nr.
32006L0021] |
4.
Gesetz, mit dem das Wiener Katastrophenhilfe- und
Krisenmanagementgesetz – W-KKG geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über Maßnahmen zur Bewältigung von Katastrophen,
Großschadensereignissen und komplexen Schadensereignissen sowie die
Einrichtung eines Krisenmanagements (Wiener Katastrophenhilfe- und
Krisenmanagementgesetz – W-KKG), LGBl. für Wien Nr. 60/2003,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 22/2009,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a. (1) Für Abfallentsorgungseinrichtungen
der Kategorie A im Sinne der §§ 119a bis 119c des
Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung
BGBl. I Nr. 144/2011, hat die Behörde externe Notfallpläne
für Maßnahmen außerhalb des Betriebes zu erstellen.
(2) An der Erstellung eines externen Notfallplanes ist der Betreiber des
betroffenen Betriebes zu beteiligen und dessen interner Notfallplan zu
berücksichtigen.
(3) Der Betreiber des betroffenen Betriebes ist verpflichtet, der
Behörde die für die Erstellung der externen Notfallpläne
erforderlichen Informationen als Teil des Genehmigungsantrags oder innerhalb der
von dieser gesetzten Frist zur Verfügung zu stellen.
(4) Mit den externen Notfallplänen werden Ziele der Sicherstellung der
Sanierung, Wiederherstellung und Säuberung der Umwelt nach einem schweren
Unfall verfolgt und findet § 9 Abs. 4 lit. a bis c und
letzter Satz sinngemäß Anwendung.
(5) Der Betreiber hat bei einem schweren Unfall der Behörde
unverzüglich alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu
stellen, um die Folgen des Unfalls für die menschliche Gesundheit zu
minimieren und das Ausmaß der tatsächlichen oder potenziellen
Umweltschäden zu bewerten und auf ein Minimum zu begrenzen.
(6) Externe Notfallpläne sind in sinngemäßer Anwendung des
§ 9 Abs. 5 und 6 zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen,
zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu
überarbeiten.“
2. In § 30 wird vor dem Punkt folgende Wendung eingefügt:
2. In § 30 wird vor dem Punkt folgende Wendung eingefügt:
„sowie der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von
Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der
Richtlinie 2004/35/EG“
Artikel II
In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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