Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2013Ausgegeben am 31. Jänner 20133. Stück
3. Gesetz: Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990 – WrJWG 1990; Änderung [CELEX-Nrn. 32003L0086, 32003L0109, 32005L0036, 32009L0050 und 32011L0098]

3.
Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend die Jugendwohlfahrt
(Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990 – WrJWG 1990) geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz betreffend die Jugendwohlfahrt (Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990 – WrJWG 1990), LGBl. für Wien Nr. 36/1990, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 34/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 6a Abs. 1 wird am Ende der Ziffer 2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 3 angefügt:
„3. Ausbildungen von Drittstaatsangehörigen, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.“

2. § 43 Abs. 9 lautet:
„(9) Durch § 6a werden die Richtlinien 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Amtsblatt Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22), 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Amtsblatt Nr. L 251 vom 3. Oktober 2003, S. 12), 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (Amtsblatt Nr. L 155 vom 18. Juni 2009, S. 17) und 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (Amtsblatt Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, S. 1) umgesetzt.“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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