Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 31. Dezember 2012 | 89. Stück |
89. Gesetz: |
Wiener Krankenanstaltengesetz 1987
– Wr. KAG; Änderung |
89.
Gesetz, mit dem das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987
– Wr. KAG geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien
Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 47/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 lit. a lautet:
1. § 3 Abs. 1 lit. a lautet:
„a) Standardkrankenanstalten nach Maßgabe der Abs. 4 und
5 mit Abteilungen zumindest für:
1. Chirurgie und
2. Innere Medizin;
ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein und durch Fachärztinnen oder Fachärzte des betreffenden Sonderfaches betreut werden; auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärztinnen oder Fachärzte der betreffenden medizinischen Sonderfächer als Konsiliarärztinnen oder Konsiliarärzte gesichert sein;“
ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein und durch Fachärztinnen oder Fachärzte des betreffenden Sonderfaches betreut werden; auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärztinnen oder Fachärzte der betreffenden medizinischen Sonderfächer als Konsiliarärztinnen oder Konsiliarärzte gesichert sein;“
2. In § 3 Abs. 1 lit. b lautet der Einleitungsteil:
„Schwerpunktkrankenanstalten nach Maßgabe des Abs. 5 mit Abteilungen zumindest für:“
3. In § 3 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „jedenfalls in diesem Umfang“.
4. In § 3 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 1 lit. b und c“ durch den Ausdruck „Abs. 1“ ersetzt.
5. § 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Standardkrankenanstalten, die mit 1. Jänner 2011
über eine rechtskräftige Errichtungs- und Betriebsbewilligung
verfügen, dürfen als Standardkrankenanstalten der Basisversorgung
geführt werden, wenn sie über einen natürlichen Einzugsbereich
von weniger als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern verfügen und/oder wenn
eine rasche Erreichbarkeit einer Standardkrankenanstalt gemäß
Abs. 1 lit. a oder einer Krankenanstalt höherer Versorgungsstufe
gemäß Abs. 1 lit. b oder c vorliegt. Für
Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gilt Folgendes:
1. Standardkrankenanstalten der Basisversorgung müssen
zumindest:
a) eine Abteilung für Innere Medizin ohne weitere Spezialisierung
führen,
b) eine auf Basisversorgungsleistungen im Sinne der Leistungsmatrix des
Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) beschränkte und
in einer reduzierten Organisationsform gemäß § 3a
Abs. 2 Z 3 oder 4 geführte Organisationseinheit zur
Sicherstellung der Basisversorgung in der Chirurgie führen und
c) eine permanente Erstversorgung von Akutfällen samt Beurteilung des
weiteren Behandlungsbedarfes und Weiterleitung zur Folgebehandlung in die
dafür zuständige Versorgungsstruktur gewährleisten.
2. Darüber hinaus können weitere auf Basisversorgungsleistungen
im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG beschränkte reduzierte
Organisationsformen gemäß § 3a in Verbindung mit
Abs. 5 für operativ tätige Fachrichtungen geführt
werden.
3. Die Organisation der entsprechend dem Patientinnen- und Patientenbedarf
erforderlichen komplexeren medizinischen Versorgung ist durch Kooperation mit
einer Standardkrankenanstalt gemäß Abs. 1 lit. a, einer
Krankenanstalt höherer Versorgungsstufe gemäß Abs. 1
lit. b oder c oder einer geeigneten Sonderkrankenanstalt gemäß
§ 1 Abs. 3 Z 2 sicherzustellen.
4. Eine Erweiterung des Leistungsspektrums über die
Basisversorgungsleistungen im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG hinaus ist
unzulässig.
5. Bei Bedarf sind entsprechend § 30 ergänzende
Einrichtungen für Akutgeriatrie/Remobilisation oder
Remobilisation/Nachsorge mit zu berücksichtigen. Die Fortführung
sonstiger bestehender Fachrichtungen, soweit sie konservativ tätig sind, in
einer Organisationsform gemäß § 3a ist nur in
Ausnahmefällen zulässig und wenn dies im Regionalen Strukturplan
Gesundheit Wien (RSG) vorgesehen ist.
6. Standardkrankenanstalten der Basisversorgung können auch als
dislozierte Betriebsstätten einer räumlich nahen
Standardkrankenanstalt gemäß Abs. 1 lit. a oder einer
Krankenanstalt einer höheren Versorgungsstufe gemäß Abs. 1
lit. b oder c geführt werden.“
6. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Für Krankenanstalten gemäß Abs. 1
lit. a und b sowie Abs. 4 und nach Maßgabe des § 3a
ist die Errichtung folgender reduzierter Organisationsformen
zulässig:
1. Departments
a) für Unfallchirurgie in Form von Satellitendepartments
(§ 3a Abs. 2 Z 1),
b) für Akutgeriatrie/Remobilisation im Rahmen von Abteilungen
für Innere Medizin oder Abteilungen für Neurologie,
c) für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie im
Rahmen von Abteilungen für Chirurgie,
d) für Psychosomatik für Erwachsene vorrangig im Rahmen von
Abteilungen für Psychiatrie oder für Innere Medizin,
e) für Kinder- und Jugendpsychosomatik vorrangig im Rahmen von
Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde oder für Kinder- und
Jugendpsychiatrie.
2. Fachschwerpunkte für die medizinischen Sonderfächer
Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Mund-, Kiefer
und Gesichtschirurgie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie
Urologie,
3. dislozierte Wochenkliniken für jedes Sonderfach sowie
4. dislozierte Tageskliniken für jedes Sonderfach.
Die Einrichtung reduzierter Organisationsformen ist mit Ausnahme von Departments für Psychosomatik (Z 1 lit. d und e) nur in begründeten Ausnahmefällen, etwa zur Abdeckung von Versorgungslücken in peripheren Regionen oder zur Herstellung einer regional ausgewogenen Versorgung zulässig, wenn der wirtschaftliche Betrieb einer Abteilung mangels ausreichender Auslastung nicht erwartet werden kann.“
Die Einrichtung reduzierter Organisationsformen ist mit Ausnahme von Departments für Psychosomatik (Z 1 lit. d und e) nur in begründeten Ausnahmefällen, etwa zur Abdeckung von Versorgungslücken in peripheren Regionen oder zur Herstellung einer regional ausgewogenen Versorgung zulässig, wenn der wirtschaftliche Betrieb einer Abteilung mangels ausreichender Auslastung nicht erwartet werden kann.“
7. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b samt Überschriften eingefügt:
„§ 3a
Fachrichtungsbezogene Organisationsformen
Fachrichtungsbezogene Organisationsformen
(1) Abteilungen sind bettenführende Einrichtungen, die zeitlich
uneingeschränkt zu betreiben sind und die im Rahmen der Abdeckung des
fachrichtungsbezogenen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung in ihrem
Einzugsbereich nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 die
jederzeitige Verfügbarkeit fachärztlicher Akutversorgung
anstaltsbedürftiger Personen im jeweiligen Sonderfach sicherzustellen
haben.
(2) Neben Abteilungen bzw. an Stelle von Abteilungen können nach
Maßgabe des § 3 Abs. 5 folgende fachrichtungsbezogene
Organisationsformen als Organisationseinheiten vorgehalten werden:
1. Departments als bettenführende Einrichtungen mit
eingeschränktem Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG
für Unfallchirurgie (Satellitendepartment) oder Plastische,
Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie mit jeweils 15 bis 24 Betten,
für Akutgeriatrie/Remobilisation mit mindestens 20 Betten sowie für
Psychosomatik und Kinder- und Jugendpsychosomatik mit mindestens 12 Betten.
Departments müssen mit Ausnahme von Satellitendepartments für
Unfallchirurgie nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 zeitlich
uneingeschränkt betrieben werden, über mindestens drei
Fachärztinnen oder Fachärzte der vorgehaltenen Fachrichtung
verfügen und im Rahmen einer Fachabteilung innerhalb der Krankenanstalt
nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 Z 1 eingerichtet werden.
Satellitendepartments für Unfallchirurgie sind organisatorisch Teil jener
Krankenanstalt, in der sie betrieben werden. Die ärztliche Versorgung der
Satellitendepartments ist von einer Abteilung für Unfallchirurgie einer
anderen Krankenanstalt oder – im Falle einer Krankenanstalt mit mehreren
Standorten – von einer Abteilung für Unfallchirurgie an einem anderen
Krankenanstaltenstandort sicherzustellen.
2. Fachschwerpunkte als bettenführende Einrichtungen mit acht bis
vierzehn Betten und mit auf elektive Eingriffe eingeschränktem
Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG für die
medizinischen Sonderfächer gemäß § 3 Abs. 5
Z 2. Fachschwerpunkte können eingeschränkte Betriebszeiten
aufweisen, wenn außerhalb dieser Betriebszeiten eine Rufbereitschaft
sichergestellt ist. Fachschwerpunkte müssen über mindestens zwei
Fachärztinnen oder Fachärzte der vorgehaltenen Fachrichtung sowie
erforderlichenfalls über weitere Fachärztinnen oder Fachärzte zur
Abdeckung der Rufbereitschaft verfügen und an eine Abteilung derselben
Fachrichtung einer anderen Krankenanstalt angebunden sein. Die Einrichtung von
Fachschwerpunkten kann in Standardkrankenanstalten gemäß
§ 3 Abs. 1 lit. a und § 3 Abs. 4 in
Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen sowie in
Schwerpunktkrankenanstalten gemäß § 3 Abs. 1
lit. b auch als Ersatz von vorzuhaltenden Abteilungen erfolgen.
3. Dislozierte Wochenkliniken als bettenführende Einrichtungen, deren
ärztliche Versorgung durch eine Abteilung derselben Fachrichtung erfolgt,
die in einer anderen Krankenanstalt bzw. an einem anderen
Krankenanstaltenstandort eingerichtet ist (Mutterabteilung). Sie dienen zur
Durchführung von Behandlungen mit kurzer Verweildauer, wobei das
Leistungsangebot auf Basisversorgungsleistungen im Sinne der Leistungsmatrix des
ÖSG eingeschränkt ist. Die Einrichtung dislozierter Wochenkliniken ist
nur in Standardkrankenanstalten gemäß § 3 Abs. 1
lit. a und in Schwerpunktkrankenanstalten gemäß § 3
Abs. 1 lit. b in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen der
Krankenanstalten sowie in Standardkrankenanstalten der Basisversorgung
gemäß § 3 Abs. 4 als Ersatz einer Abteilung für
Chirurgie sowie in anderen Fachrichtungen ergänzend zulässig.
Dislozierte Wochenkliniken müssen, sofern die Anstaltsordnung keine
abweichenden Regelungen für Feiertage im Sinne des § 10
Abs. 1 lit. e enthält, jedenfalls von Montag früh bis
Freitag abends zeitlich uneingeschränkt betrieben werden. Im Bedarfsfall
ist durch die Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht
entlassener Patientinnen und Patienten außerhalb der Betriebszeit
sicherzustellen.
4. Dislozierte Tageskliniken als bettenführende Einrichtungen an
Standorten von Krankenanstalten ohne vollstationäre bettenführende
Einrichtung (Abteilung, Department oder Fachschwerpunkt) desselben Sonderfaches
mit einem auf tagesklinisch elektiv erbringbare konservative und operative
Leistungen eingeschränkten Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix
des ÖSG. Dislozierte Tageskliniken können in der betreffenden
Krankenanstalt entweder eigenständig geführt und an eine Abteilung
derselben Fachrichtung einer anderen Krankenanstalt angebunden werden oder auch
als bettenführende Einrichtungen eingerichtet werden, deren ärztliche
Versorgung durch eine Abteilung derselben Fachrichtung erfolgt, die in einer
anderen Krankenanstalt bzw. an einem anderen Krankenanstaltenstandort
eingerichtet ist (Mutterabteilung). Sie weisen eingeschränkte
Betriebszeiten auf. Außerhalb der Betriebszeit ist jedenfalls die
erforderliche postoperative und konservative Nachsorge sicherzustellen.
Dislozierte Tageskliniken können in Standardkrankenanstalten
gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und in
Schwerpunktkrankenanstalten gemäß § 3 Abs. 1
lit. b in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen sowie in
Standardkrankenanstalten gemäß § 3 Abs. 4 als Ersatz
einer Abteilung für Chirurgie sowie in anderen Fachrichtungen
ergänzend eingerichtet werden.
§ 3b
Referenzzentren
Referenzzentren
Als Referenzzentren werden spezialisierte Strukturen im Rahmen der
bettenführenden Organisationsstrukturen bezeichnet, die grundsätzlich
in Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalten zur Bündelung der Erbringung
komplexer Leistungen für folgende Bereiche eingerichtet werden
können:
1. Herzchirurgie, Thoraxchirurgie, Gefäßchirurgie,
Transplantationschirurgie, Interventionelle Kardiologie, Onkologische
Versorgung, Stammzelltransplantation, Nuklearmedizinische stationäre
Therapie und Nephrologie für Erwachsene einschließlich Kinder, die
das 15. Lebensjahr vollendet haben, sowie
2. Herzchirurgie, Transplantationschirurgie, Interventionelle Kardiologie,
Onkologische Versorgung und Stammzelltransplantation für Kinder, die das
15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“
8. In § 5a Abs. 2 Z 4 wird das Wort „Organisationseinheiten“ durch die Wortfolge „fachrichtungsbezogenen Organisationsformen“ ersetzt.
9. § 5a Abs. 2 Z 6 lautet:
„6. die maximale Bettenzahl je Fachbereich bezogen auf das Land und
die Versorgungsregionen oder bezogen auf die Standorte,“
10. Dem § 5a werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Erfolgen die Festlegungen gemäß Abs. 2 Z 6
nicht bezogen auf die Standorte, sind in Zusammenhang mit § 4
Abs. 2b und 2c die zur Realisierung beabsichtigten Bettenkapazitäten
je Fachbereich und Standort im Regionalen Strukturplan Gesundheit Wien zumindest
unverbindlich mit Informationscharakter auszuweisen.
(4) Das Amt der Wiener Landesregierung hat den zwischen dem Land Wien und
der Sozialversicherung in der Wiener Gesundheitsplattform abgestimmten
Regionalen Strukturplan Gesundheit Wien auf der Homepage www.wien.gv.at in der
jeweils aktuellen Fassung zu veröffentlichen.“
11. § 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Der innere Betrieb der Krankenanstalt ist von ihrem
Rechtsträger durch eine Anstaltsordnung zu regeln. Die Anstaltsordnung hat
– unter besonderer Rücksichtnahme auf die Patientinnen- und
Patientenrechte (§ 17a) – jedenfalls zu enthalten:
a) die Aufgaben und Einrichtungen der Krankenanstalt, bei allgemeinen
Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten auch eine allfällige Gliederung
in allgemeine Gebührenklasse und Sonderklasse, die Gliederung in
Abteilungen und/oder in andere fachrichtungsbezogene Organisationsformen
für Akutkranke und, neben diesen, auch in zusätzliche Einrichtungen
für Langzeitbehandlung, oder in Pflegegruppen für die Behandlung
Akutkranker und für Langzeitbehandlung innerhalb von Abteilungen;
b) Angaben über ihre Organisation, die Person des Rechtsträgers,
die wesentlichen Rechtsverhältnisse und ihre Vertretung nach
außen;
c) die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform,
insbesondere, ob anstatt oder neben der herkömmlichen Art der Betriebsform
anstaltsbedürftige Personen nur einmalig über Tag (Tagesklinik) oder
über Nacht (Nachtklinik), oder längerfristig im halbstationären
Bereich, wo sie nur über Tag oder nur über Nacht verweilen, oder in
sonstigen Betriebsformen gemäß Abs. 8 aufgenommen
werden;
d) Regelungen betreffend die Leitung der in § 3a genannten
fachrichtungsbezogenen Organisationsformen sowie der in Abs. 8 genannten
Betriebsformen;
e) Regelungen über den Betrieb von dislozierten Wochenkliniken an
Feiertagen;
f) die Dienstobliegenheiten der in der Krankenanstalt beschäftigten
Personen sowie Bestimmungen über die regelmäßige Abhaltung von
Dienstbesprechungen zwischen den dafür in Betracht kommenden
Berufsgruppen;
g) Bestimmungen über die Qualitätssicherung der Leistungen der
Krankenanstalt und über die dafür erforderlichen organisatorischen
Einrichtungen;
h) die Voraussetzungen für die Aufnahme und die Entlassung der
Patientinnen und Patienten, den Vorgang bei der Aufnahme, Entlassung und im
Todesfall, die Dokumentation über die Gründe der Ablehnung der
Aufnahme von Patientinnen und Patienten;
i) Richtlinien für den Aufenthalt von Patientinnen und Patienten,
Begleitpersonen und Besucherinnen und Besuchern;
j) die Festlegung von Räumen, in denen das Rauchen gestattet
ist;
k) Regelungen zum Innenverhältnis zwischen Krankenanstalten bei
fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten (§ 3a) oder in
dislozierten Betriebsformen (Abs. 8).“
12. § 10 Abs. 3 lautet:
„(3) Die einzelnen Organisationseinheiten und Pflegegruppen sind
hinsichtlich ihrer Bettenanzahl unter Berücksichtigung des Faches und des
Fortschrittes der Medizin in einer überschaubaren Größe zu
halten. Sofern Betten für Patientinnen und Patienten von
Organisationseinheiten verschiedener Sonderfächer zur Verfügung stehen
(interdisziplinär geführte Bereiche), ist durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen, dass die Patientinnen und Patienten jederzeit
zweifelsfrei einer bestimmten fachrichtungsspezifischen Organisationseinheit
zugeordnet werden können.“
13. Dem § 10 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Folgende Arten der Betriebsformen sind in Krankenanstalten neben
der herkömmlichen Art der fachrichtungsspezifischen und/oder zeitlich
durchgängigen Betriebsform möglich:
1. Interdisziplinär geführte Bereiche zur Behandlung von
Patientinnen und Patienten aus verschiedenen Sonderfächern, die in der
Krankenanstalt in einer der fachrichtungsbezogenen Organisationsformen
gemäß § 3a vorgehalten werden. Es ist sicherzustellen, dass
die Patientinnen und Patienten jederzeit zweifelsfrei einem bestimmten
Sonderfach zugeordnet werden können.
2. Als Wochenklinik geführte Bettenbereiche für stationäre
Behandlungen von Fällen, in denen die Entlassung innerhalb der bewilligten
Betriebszeit zu erwarten ist. Wochenkliniken können fachspezifisch oder
interdisziplinär im Sinne der Z 1 betrieben werden.
3. Als Tagesklinik geführte Bettenbereiche zur tagesklinischen
Behandlung (Aufnahme und Entlassung am selben Tag). Das Leistungsspektrum ist
auf tagesklinisch erbringbare konservative und elektive operative Leistungen
beschränkt. Tageskliniken können fachspezifisch oder
interdisziplinär im Sinne der Z 1 betrieben werden.
4. Zentrale Aufnahme- und Erstversorgungseinheiten als Einrichtungen mit
uneingeschränkter Betriebszeit, die aus einer Erstversorgungsambulanz und
einem Aufnahmebereich mit bewilligungspflichtigen (systemisierten) Betten zur
stationären Beobachtung von Patientinnen und Patienten für
längstens 24 Stunden bestehen. Das zulässige Leistungsspektrum
umfasst die Durchführung ambulanter Erstversorgung von Akut- und
Notfällen inklusive basaler Unfallversorgung sowie Erstbegutachtung und
erforderlichenfalls Erstbehandlung sonstiger ungeplanter Zugänge samt
Beurteilung des weiteren Behandlungsbedarfes und Weiterleitung zur
Folgebehandlung in die dafür zuständige Fachstruktur innerhalb oder
außerhalb der jeweiligen erstversorgenden Krankenanstalt im
stationären oder ambulanten Bereich, die kurze stationäre Behandlung
oder Beobachtung bis zu 24 Stunden sowie die organisatorische
Übernahme ungeplanter stationärer Aufnahmen außerhalb der
Routine-Betriebszeiten (Nachtaufnahmen) mit Verlegung auf geeignete
Normalpflegebereiche bei Beginn der Routinedienste (Tagdienst). Eine dislozierte
Führung dieser Einrichtungen ist nur in begründeten
Ausnahmefällen, etwa zur Abdeckung von Versorgungslücken in peripheren
Regionen oder zur Herstellung einer regional ausgewogenen Versorgung
zulässig.
5. Ambulante Erstversorgungseinheit als interdisziplinäre Struktur
zur Erstbegutachtung und erforderlichenfalls Erstbehandlung samt Beurteilung des
weiteren Behandlungsbedarfes und erforderlichenfalls Weiterleitung der
Patientinnen und Patienten in die erforderliche ambulante oder stationäre
Versorgungsstruktur. Die Ambulante Erstversorgungseinheit kann über eine
angemessene Zahl von nicht bewilligungspflichtigen Betten (Funktionsbetten)
verfügen, die für eine kurzfristige Unterbringung zur
Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen
unentbehrlich ist. Disloziert geführte ambulante Erstversorgungseinheiten
sind zeitlich uneingeschränkt zu betreiben. Ambulante
Erstversorgungseinheiten, die örtlich in einer Krankenanstalt oder in
unmittelbarer Nähe einer Krankenanstalt betrieben werden, können den
Betrieb für maximal 8 Stunden, die tageszeitlich in der
Anstaltsordnung festzulegen sind, einstellen, wenn die Erfüllung der
Aufgaben der ambulanten Erstversorgungseinheit durch die Krankenanstalt in
anderer Form sichergestellt ist. Im Übrigen sind Z 4 und
§ 42 sinngemäß anzuwenden.“
14. Im § 13 Abs. 1 Z 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 und 4 werden angefügt:
„3. in dislozierten Wochenkliniken kann außerhalb der
Betriebszeiten von einer dauernden Anwesenheit von Fachärztinnen oder
Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden,
wenn im Bedarfsfall die Weiterbetreuung der Patientinnen und Patienten durch die
Mutterabteilung außerhalb der Betriebszeit sichergestellt ist;
4. in dislozierten Tageskliniken kann außerhalb der Betriebszeiten
von einer dauernden Anwesenheit von Fachärztinnen oder Fachärzten der
in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn die erforderliche
postoperative und konservative Nachsorge sichergestellt ist.“
15. Dem § 15b wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben an einer
regelmäßigen österreichweiten Qualitätsberichterstattung
teilzunehmen und die dafür gemäß § 6
Gesundheitsqualitätsgesetz erforderlichen nicht personenbezogenen Daten dem
für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium zur
Verfügung zu stellen, soweit diese nicht ohnehin auf Grund anderer
Dokumentationsverpflichtungen zu melden sind.“
16. Nach § 17 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Abs. 3 ist dann nicht anzuwenden, wenn der
Rechtsträger der aufgelassenen Krankenanstalt den Sitz in Wien hat und noch
andere Krankenanstalten in Wien betreibt. In diesem Fall ist der
Rechtsträger der Krankenanstalt zur Aufbewahrung der Krankengeschichten
während der Aufbewahrungsdauer verpflichtet. Nach Ablauf der
Aufbewahrungsdauer können die Krankengeschichten vernichtet werden. Wenn
eine der Voraussetzungen des ersten Satzes nicht mehr gegeben ist sowie nach dem
Untergang des Rechtsträgers der aufgelassenen Krankenanstalt ist
Abs. 3 anzuwenden.“
17. Im § 17 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.
18. Dem § 36 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Im Fall der Behandlung einer Patientin bzw. eines Patienten in
fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten (§ 3a) oder in
dislozierten Betriebsformen (§ 10 Abs. 8) ist diese Patientin
bzw. dieser Patient eine oder einer der Krankenanstalt, in der sie bzw. er sich
befindet.“
19. § 71 lautet:
„§ 71
Verweisungen
Verweisungen
Soweit in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird,
sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl.
Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2012;
2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl.
Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011;
3. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994,
in der Fassung BGBl. I Nr. 50/
2012;
2012;
4. Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, BGBl.
Nr. 196/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/
2012;
2012;
5. Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der
Fassung BGBl. I Nr. 87/2012;
6. Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I
Nr. 169, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2012;
7. Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl.
Nr. 745/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 179/2004;
8. Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen
Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl.
Nr. 102/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2012;
9. Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl.
Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2011;
10. Bundes-Seniorengesetz, BGBl. I Nr. 84/1998, in der Fassung
BGBl. I Nr. 52/2009;
11. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung
BGBl. I Nr. 65/2012;
12. Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I
Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012;
13. Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in
der Fassung BGBl. I Nr. 22/2012;
14. Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der
Fassung BGBl. I Nr. 17/2012;
15. Gesundheitsqualitätsgesetz – GQG, BGBl. I
Nr. 179/2004;
16. Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG,
BGBl. I Nr. 63/2002, in der Fassung BGBl. I
Nr. 112/2011;
17. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I
Nr. 108/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2012;
18. Gewebesicherheitsgesetz – GSG, BGBl. I Nr. 49/2008, in
der Fassung BGBl. I Nr. 63/2009;
19. Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG,
BGBl. I Nr. 169/2002, in der Fassung BGBl. I
Nr. 57/2008;
20. MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, in der Fassung BGBl. I
Nr. 89/2012;
21. Patientenverfügungs-Gesetz – PatVG, BGBl. I
Nr. 55/2006;
22. Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung
BGBl. I Nr. 61/2012;
23. Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, in der Fassung
BGBl. I Nr. 61/2012;
24. Strafvollzugsgesetz – StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der
Fassung BGBl. I Nr. 50/2012;
25. Strahlenschutzgesetz – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, in der
Fassung BGBl. I Nr. 35/2012;
26. Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl.
Nr. 159, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012;
27. Unterbringungsgesetz – UbG, BGBl. Nr. 155/1990, in der
Fassung BGBl. I Nr. 18/2010;
28. Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997,
BGBl. Nr. 787/1996, in der Fassung BGBl. II
Nr. 118/2007;
29. Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005,
in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2012;
30. Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. 113/1895, in der Fassung
BGBl. I Nr. 30/2012.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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