Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 31. Dezember 2012 | 88. Stück |
88. Gesetz: |
Dienstordnung 1994 (32. Novelle zur
Dienstordnung 1994), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (38. Novelle zur
Vertragsbedienstetenordnung 1995), Pensionsordnung 1995 (23. Novelle zur
Pensionsordnung 1995), Wiener Gleichbehandlungsgesetz (13. Novelle zum
Wiener Gleichbehandlungsgesetz), Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998
(6. Novelle zum Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998), Wiener
Antidiskriminierungsgesetz (3. Novelle zum Wiener
Antidiskriminierungsgesetz), Wiener Bezügegesetz 1995 (13. Novelle zum
Wiener Bezügegesetz 1995) und das Gesetz über die fachlichen
Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden
Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen und
Hortpädagogen/Hortpädagoginnen; Änderung [CELEX-Nrn.: 31997L0081,
32000L0043, 32003L0086, 32004L0113, 32005L0036, 32006L0054, 32009L0050,
32009L0161, 32010L0018, 32010L0041, 32011L0051, 32011L0093, 32011L0095 und
32011L0098] |
88.
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (32. Novelle zur
Dienstordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (38. Novelle
zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), die Pensionsordnung 1995 (23. Novelle zur
Pensionsordnung 1995), das Wiener Gleichbehandlungsgesetz (13. Novelle zum
Wiener Gleichbehandlungsgesetz), das Wiener Bedienstetenschutzgesetz
1998 (6. Novelle zum Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998), das Wiener
Antidiskriminierungsgesetz (3. Novelle zum Wiener Antidiskriminierungsgesetz),
das Wiener Bezügegesetz 1995 (13. Novelle zum Wiener Bezügegesetz
1995) und das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für
die von der Stadt Wien anzustellenden
Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen
und Hortpädagogen/Hortpädagoginnen geändert
werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das
Gesetz LGBl. Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes,
dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund des Rechtes der
Europäischen Union oder eines Staatsvertrages im Rahmen der
europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu
gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, oder
unbeschränkter Zugang zum österreichischen
Arbeitsmarkt,“
2. § 7a Abs. 1 lautet:
„(1) Für von § 3 Abs. 1 Z 2 erfasste
Personen ohne inländischen Ausbildungsnachweis gelten hinsichtlich der
besonderen Anstellungserfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis
5.“
3. In § 7a Abs. 4 entfällt die Wortfolge „um einen nicht österreichischen Staatsangehörigen vorbehaltenen Dienstposten“.
4. In § 18a Abs. 1 und 2a wird jeweils die Wortfolge „sexuellen Ausrichtung“ durch die Wortfolge „sexuellen Orientierung“ ersetzt.
5. In § 18c wird in Abs. 1 jeweils nach der Wortfolge „auf Grund des Geschlechts“ die Wortfolge „oder der Geschlechtsidentität“ eingefügt, entfällt in Abs. 3 Z 3 der Ausdruck „sowie“, wird am Ende der Z 3 ein Beistrich eingefügt, entfällt in Abs. 3 Z 4 der Schlusspunkt, wird in Abs. 3 Z 4 nach dem Ausdruck „Mutterschaft“ der Ausdruck „sowie“ eingefügt und dem Abs. 3 folgende Z 5 angefügt:
„5. jede ungünstigere Behandlung im Zusammenhang mit der
Elternschaft.“
6. In § 29 Abs. 4 wird der Ausdruck „Bruchteile eines Jahres“ durch den Ausdruck „Bruchteile eines halben Jahres“ ersetzt.
7. § 35 Abs. 3 Z 3 lautet:
„3. jede Veränderung seiner Staatsangehörigkeit und seines
unbeschränkten Zugangs zum österreichischen
Arbeitsmarkt,“
8. § 35 Abs. 3 Z 3a entfällt.
9. Nach § 35 wird folgender § 35a samt Überschrift eingefügt:
„Schutz vor Benachteiligung
§ 35a. Der Beamte, der gemäß § 35
Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in
§ 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und
Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und
Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren
Handlung meldet, darf durch einen Vertreter der Dienstgeberin als Reaktion auf
eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn er einen
derartigen Verdacht dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und
Korruptionsbekämpfung meldet.“
10. In § 68 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder eines auf Versetzung in den Ruhestand lautenden Disziplinarerkenntnisses“.
11. Nach § 68c wird folgender § 68d samt Überschrift eingefügt:
„Folgebeschäftigung
§ 68d. (1) Dem Beamten des Ruhestandes ist es für die
Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand
untersagt, für einen Rechtsträger,
1. der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes,
des Kontrollamts der Stadt Wien oder einer vergleichbaren internationalen oder
ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
2. auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum
von zwölf Monaten vor dem Übertritt oder der Versetzung in den
Ruhestand maßgeblichen Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.
(2) Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des
aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache
der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,
überschritten hat.“
12. Nach § 71 wird folgender § 71a samt Überschrift eingefügt:
„Folgebeschäftigung
§ 71a. (1) Dem Beamten ist es für die Dauer von sechs
Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für
einen Rechtsträger,
1. der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes,
des Kontrollamts der Stadt Wien oder einer vergleichbaren internationalen oder
ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
2. auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum
von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses
maßgeblichen Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Beamte der Stadt Wien eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Beamte der Stadt Wien eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
1. dadurch das Fortkommen des Beamten unbillig erschwert wird,
2. der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses
gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen
Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht überschritten
hat,
3. die Dienstgeberin oder einer ihrer Vertreter durch schuldhaftes
Verhalten dem Beamten begründeten Anlass zum Austritt gegeben hat
oder
4. die Dienstgeberin das Dienstverhältnis in der Probedienstzeit
kündigt und den Beamten an der Kündigung kein Verschulden
trifft.“
13. § 73 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Gleiches gilt für den Beamten des Dienst- oder Ruhestandes bei
Wegfall der in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten
Voraussetzungen.“
14. § 74b Abs. 2 erster Satz lautet:
„Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen zum Zeitpunkt
ihrer Bestellung Richter des Aktivstandes sein.“
15. In § 86 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ihr Dienstverhältnis definitiv ist,“.
16. In § 88 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(mit Ausnahme der Notwendigkeit eines definitiven Dienstverhältnisses)“.
17. In § 94 Abs. 8 Z 2 entfällt die Wortfolge „oder an deren Stelle die Versetzung in den Ruhestand ausgesprochen“.
18. Die Überschrift zu § 110 lautet:
„Verweisungen auf andere Gesetze und auf
Richtlinien der Europäischen Union“
19. In § 110 Abs. 2 erster Satz wird das Datum
„1. Dezember 2010“ durch das Datum „1. Juli
2012“ ersetzt.
20. In § 110 Abs. 3 wird der Ausdruck „des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ durch den Ausdruck „der Europäischen Union“ und das Datum „1. Jänner 2008“ durch das Datum „1. Juli 2012“ ersetzt.
21. In § 117 entfällt die Z 1, erhalten die Z 3 bis 5 sowie 7 die Bezeichnung „1“, „2“, „3“, „4“, wird nach der neuen Z 4 folgende Z 5 eingefügt:
20. In § 110 Abs. 3 wird der Ausdruck „des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ durch den Ausdruck „der Europäischen Union“ und das Datum „1. Jänner 2008“ durch das Datum „1. Juli 2012“ ersetzt.
21. In § 117 entfällt die Z 1, erhalten die Z 3 bis 5 sowie 7 die Bezeichnung „1“, „2“, „3“, „4“, wird nach der neuen Z 4 folgende Z 5 eingefügt:
„5. Richtlinie 97/81/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen
Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, ABl. Nr. L 14 vom
20. Jänner 1998, S 9,“,
erhalten die Z 8 und 9 die Bezeichnung „6“ und „7“, wird nach der neuen Z 7 folgende Z 8 eingefügt:
erhalten die Z 8 und 9 die Bezeichnung „6“ und „7“, wird nach der neuen Z 7 folgende Z 8 eingefügt:
„8. Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf
Familienzusammenführung, ABl. Nr. L 251 vom 3. Oktober 2003,
S 12,“,
erhalten die Z 10 und 11 die Bezeichnung „9“ und „10“ und wird in der neuen Z 10 nach dem Ausdruck „S 44“ die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. Nr. L 132 vom 19. Mai 2011, S 1“ angefügt, erhalten die Z 12, 13, 14 und 15 die Bezeichnung „11“, „12“, „13“ und „14“ und wird die Z 16 durch folgende Z 15 bis 21 ersetzt:
erhalten die Z 10 und 11 die Bezeichnung „9“ und „10“ und wird in der neuen Z 10 nach dem Ausdruck „S 44“ die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. Nr. L 132 vom 19. Mai 2011, S 1“ angefügt, erhalten die Z 12, 13, 14 und 15 die Bezeichnung „11“, „12“, „13“ und „14“ und wird die Z 16 durch folgende Z 15 bis 21 ersetzt:
„15. Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der
Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits-
und Beschäftigungsfragen (Neufassung), ABl. Nr. L 204 vom
26. Juli 2006, S 23,
16. Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise
und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer
hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom
18. Juni 2009, S 17,
17. Richtlinie 2010/18/EU zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE,
UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung
über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG, ABl.
Nr. L 68 vom 18. März 2010, S 13,
18. Richtlinie 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige
Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG,
ABl. Nr. L 180 vom 15. Juli 2010, S 1,
19. Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs
und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur
Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI, ABl. Nr. L 335 vom
17. Dezember 2011, S 1,
20. Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf
internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für
Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz
und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl.
Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, S 9,
21. Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur
Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige,
sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie
über ein gemeinsames Bündel von Rechten für
Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat
aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011,
S 1.“
Artikel II
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Abs. 7 ist auch auf die in § 1 Abs. 2
Z 3 genannten Bediensteten anzuwenden.“
2. Nach § 4 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Der Vertragsbedienstete, der gemäß Abs. 6 im
guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes
zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I
Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch einen
Vertreter der Dienstgeberin als Reaktion auf eine solche Meldung nicht
benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn er einen derartigen Verdacht
dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
meldet.“
3. § 4 Abs. 8 Z 3 lautet:
„3. jede Veränderung seiner Staatsangehörigkeit und seines
unbeschränkten Zugangs zum österreichischen
Arbeitsmarkt,“
4. § 4 Abs. 8 Z 3a entfällt.
5. In § 4a Abs. 1 und 2a wird jeweils die Wortfolge „sexuellen Ausrichtung“ durch die Wortfolge „sexuellen Orientierung“ ersetzt.
6. In § 4c wird in Abs. 1 jeweils nach der Wortfolge „auf Grund des Geschlechts“ die Wortfolge „oder der Geschlechtsidentität“ eingefügt, entfällt in Abs. 3 Z 3 der Ausdruck „sowie“, wird am Ende der Z 3 ein Beistrich eingefügt, entfällt in Abs. 3 Z 4 der Schlusspunkt, wird in Abs. 3 Z 4 nach dem Ausdruck „Mutterschaft“ der Ausdruck „sowie“ eingefügt und dem Abs. 3 folgende Z 5 angefügt:
„5. jede ungünstigere Behandlung im Zusammenhang mit der
Elternschaft.“
7. § 12 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 1
endet vorzeitig durch eine (Eltern-)Karenz gemäß §§ 31
bis 31b oder § 33 oder durch ein Beschäftigungsverbot
gemäß § 3 Mutterschutzgesetz 1979 und muss mindestens zwei
Monate betragen. Zeiten, um die sich eine ursprünglich vorgesehene
Teilzeitbeschäftigung durch eine vorzeitige Beendigung verkürzt,
bleiben unter Beachtung der Höchstdauer gemäß Abs. 1
für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung gewahrt.“
8. Nach § 41 wird folgender § 41a samt Überschrift eingefügt:
„Folgebeschäftigung
§ 41a. (1) Dem Vertragsbediensteten ist es nach Beendigung
des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt,
für einen Rechtsträger,
1. der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes,
des Kontrollamts der Stadt Wien oder einer vergleichbaren internationalen oder
ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
2. auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum
von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses
maßgeblichen Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Vertragsbedienstete der Stadt Wien eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Vertragsbedienstete der Stadt Wien eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
1. dadurch das Fortkommen des Vertragsbediensteten unbillig erschwert
wird,
2. das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses
gebührende Entgelt das Siebzehnfache der täglichen
Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht überschritten
hat,
3. die Dienstgeberin oder einer ihrer Vertreter durch schuldhaftes
Verhalten dem Vertragsbediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen
Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben
hat,
4. die Dienstgeberin das Dienstverhältnis löst, sofern keiner
der in § 42 Abs. 2 Z 1, 3, 5 und 6 oder § 45
Abs. 2 aufgezählten Gründe vorliegt, oder
5. das Dienstverhältnis gemäß § 41 Abs. 2
erster Satz endet.“
9. In § 64 Abs. 2 erster Satz wird das Datum „1. Dezember 2010“ durch das Datum „1. Juli 2012“ ersetzt.
10. In § 67 entfällt die Z 1, erhalten die Z 2 bis 5 die Bezeichnung „1“, „2“, „3“, „4“, wird nach der neuen Z 4 folgende Z 5 eingefügt:
„5. Richtlinie 97/81/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen
Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, ABl. Nr. L 14 vom
20. Jänner 1998, S 9,“
und wird die Z 10 durch folgende Z 10 bis 13 ersetzt:
und wird die Z 10 durch folgende Z 10 bis 13 ersetzt:
„10. Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der
Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits-
und Beschäftigungsfragen (Neufassung), ABl. Nr. L 204 vom
26. Juli 2006, S 23,
11. Richtlinie 2010/18/EU zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE,
UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung
über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG, ABl.
Nr. L 68 vom 18. März 2010, S 13,
12. Richtlinie 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige
Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG,
ABl. Nr. L 180 vom 15. Juli 2010, S 1,
13. Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs
und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur
Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl. Nr. L 335
vom 17. Dezember 2011, S 1.“
Artikel III
Die Pensionsordnung 1995, LGBl. Nr. 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2011, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. Entfall der in § 3 Abs. 1 Z 2 der
Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, genannten
Voraussetzungen,“
2. § 2 Abs. 2 Z 1a entfällt.
3. § 11 Z 1 lautet:
„1. Entfall der in § 3 Abs. 1 Z 2 DO 1994
genannten Voraussetzungen,“
4. § 11 Z 1a entfällt.
4a. § 73e samt Überschrift lautet:
„Pensionsanpassung für das Kalenderjahr
2013
§ 73e. Abweichend von § 46 Abs. 2 und 3
sind Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß
§§ 29 und 30 mit 1. Jänner 2013 mit dem Faktor 1,018 zu
vervielfachen, wenn auf sie bereits vor dem 1. Jänner 2013 Anspruch
bestanden hat oder sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem
1. Jänner 2013 Anspruch bestanden hat.“
5. Nach § 73k wird folgender § 73l samt Überschrift eingefügt:
„Besondere Pensionsanpassung
§ 73l. (1) Alle Pensionen, auf die am
1. Oktober 2012 Anspruch besteht, sind zu diesem Zeitpunkt mit dem Faktor
1,011 zu vervielfachen, wenn
1. auf sie bereits am 31. Dezember 2007 Anspruch bestanden
hat,
2. sie am 31. Dezember 2007 nicht mehr als 725,99 Euro betragen
haben und
3. für das Kalenderjahr 2008 nur um 1,7 % erhöht worden
sind.
(2) Mit dem Faktor 1,011 sind auch jene Pensionen von Hinterbliebenen zu
vervielfachen, auf die am 1. Oktober 2012 Anspruch besteht, wenn diese von
Pensionen abgeleitet werden, auf die die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten
Voraussetzungen zutreffen.
(3) Mit 1. Jänner 2008 angefallene Pensionen von Hinterbliebenen,
die für das Kalenderjahr 2008 um 1,7 % erhöht worden sind und auf die
am 1. Oktober 2012 Anspruch besteht, sind mit dem Faktor 1,011 zu
vervielfachen, wenn diese von Pensionen abgeleitet werden, auf die am
1. Dezember 2007 Anspruch bestanden hat und deren Höhe am
1. Dezember 2007 nicht mehr als 725,99 Euro betragen hat.
(4) Unter Pension im Sinn des Abs. 1 bis 3 ist die Summe aus dem Ruhe-
oder Versorgungsgenuss, dem Kinderzurechnungsbetrag und der Ruhe- oder
Versorgungsgenusszulage zu verstehen. Die Kinderzulage, die
Ergänzungszulage und das Pflegegeld zählen nicht zur
Pension.“
6. In § 74 Abs. 2 wird das Datum „1. Dezember 2010“ durch das Datum „1. Juli 2012“ ersetzt.
Artikel IV
Das Wiener Gleichbehandlungsgesetz – W-GBG, LGBl. Nr. 18/1996,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 16/2012, wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 wird in Abs. 4 erster Satz nach dem Ausdruck „Diskriminierung“ die Wortfolge „auf Grund des Geschlechts“ eingefügt und dem Abs. 4 folgender Satz angefügt:
„Als Diskriminierung auf Grund des Geschlechts gilt auch die Benachteiligung einer Person auf Grund ihrer Geschlechtsidentität.“
2. In § 2 Abs. 5 entfällt in Z 4 der Ausdruck „sowie“, wird am Ende der Z 4 ein Beistrich eingefügt, entfällt in Z 5 der Schlusspunkt, wird in Z 5 nach dem Ausdruck „Arbeitsverboten“ der Ausdruck „sowie“ eingefügt und folgende Z 6 angefügt:
„6. jede ungünstigere Behandlung im Zusammenhang mit der
Elternschaft.“
3. In § 46 Abs. 2 wird das Datum „1. Mai 2010“ durch das Datum „1. Juli 2012“ ersetzt.
Artikel V
Das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998, LGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 42/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 76 Abs. 2 wird das Datum „1. Mai 2010“ durch das Datum „1. Juli 2012“ ersetzt.
2. In § 81a wird in Z 23 der Schlusspunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 24 angefügt:
„24. Richtlinie 2009/161/EU zur Festlegung einer dritten Liste von
Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG und
zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG, ABl. Nr. L 338 vom
19. Dezember 2009 S. 87.“
Artikel VI
Das Gesetz zur Bekämpfung von Diskriminierung (Wiener Antidiskriminierungsgesetz), LGBl. Nr. 35/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 44/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. Zugang zu und Erweiterung selbständiger
Erwerbstätigkeit.“
2. In § 3 Abs. 3 Z 2 wird nach dem Wort „beeinträchtigt“ die Wortfolge „oder dies bezweckt“ eingefügt.
3. In § 3 Abs. 4 Z 1 wird nach dem Wort „beeinträchtigt“ die Wortfolge „oder dies bezweckt“ eingefügt.
4. In § 4 Abs. 1 erster Satz wird der Betrag „720 Euro“ durch den Betrag „1.000 Euro“ ersetzt.
5. § 11 samt Überschrift lautet:
„§ 11.
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Durch dieses Gesetz werden Bestimmungen folgender Richtlinien
umgesetzt:
1. Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
ohne Unterschied der Rasse oder ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180
vom 19. Juli 2000, S. 22,
2. Richtlinie 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der
Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, ABl. Nr. L 373 vom
21. Dezember 2004, S. 37,
3. Richtlinie 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige
Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG,
ABl. Nr. L 180 vom 15. Juli 2010, S. 1.“
Artikel Via
Das Wiener Bezügegesetz 1995, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert
durch das Gesetz LGBl. Nr. 14/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Z 3 wird die Wortfolge „und für die Kalenderjahre 2010 bis 2012 keine Pensionsanpassung vorzunehmen ist“ durch die Wortfolge „für die Kalenderjahre 2010 bis 2012 keine Pensionsanpassung vorzunehmen ist und für das Kalenderjahr 2013 § 73e gilt“ ersetzt.
2. In § 57 Abs. 2 wird das Datum „1. November 2011“ durch das Datum „1. Dezember 2012“ ersetzt.
Artikel VII
Das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die
von der Stadt Wien anzustellenden
Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen und
Hortpädagogen/Hortpädagoginnen, LGBl. Nr. 1/1971, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 5/2008, wird wie folgt
geändert:
1. In § 4 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „österreichischen Staatsbürgern/Staats-bürgerinnen,“ die Wortfolge „und für andere Personen mit unbeschränktem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt ohne inländischen Ausbildungsnachweis“ eingefügt.
2. § 8 lautet:
„§ 8. Durch dieses Gesetz werden in Bezug auf die in
§ 1 genannten Bedienstetengruppen Bestimmungen folgender Richtlinien
umgesetzt:
1. Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005,
S 22,
2. Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise
und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer
hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom
18. Juni 2009, S 17,
3. Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf
internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für
Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz
und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl.
Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, S 9,
4. Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur
Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige,
sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie
über ein gemeinsames Bündel von Rechten für
Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat
aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011,
S 1.“
Artikel VIII
Es treten in Kraft:
1. Art. III Z 5 mit 1. Oktober 2012,
2. Art. I Z 14, Art. III Z 4a und Art. VIa
Z 1 mit 31. Dezember 2012,
3. alle sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem der Kundmachung
folgenden Tag.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
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dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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