Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 31. Dezember 2012 | 86. Stück |
86. Gesetz: |
Förderung politischer Parteien in
Wien ab 2013 (Wiener Parteienförderungsgesetz 2013 – Wr.
PartFG) |
86.
Gesetz, mit dem die Förderung politischer Parteien
in Wien ab 2013 (Wiener Parteienförderungsgesetz 2013 – Wr.
PartFG) geregelt wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Förderung politischer Parteien in Wien ab 2013 (Wiener
Parteienförderungsgesetz 2013 – Wr. PartFG) wird wie folgt
geregelt:
§ 1
Grundsätzliches
Grundsätzliches
Das Land als Träger von Privatrechten fördert die Tätigkeit
der politischen Parteien in Wien nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Gesetzes.
§ 2
Begriffsbestimmung
Begriffsbestimmung
Als politische Parteien im Sinne dieses Gesetzes gelten
1. die im Wiener Landtag/Gemeinderat vertretenen politischen
Parteien,
2. die in den Bezirksvertretungen vertretenen politischen Parteien,
im Folgenden kurz als Parteien bezeichnet.
im Folgenden kurz als Parteien bezeichnet.
§ 3
Bemessungsgrundlage, Höhe und Aufteilungsmodalitäten
Bemessungsgrundlage, Höhe und Aufteilungsmodalitäten
(1) Der Fördertopf A errechnet sich mit EUR 11,– je
Wahlberechtiger bzw. Wahlberechtigtem bei der jeweils letzten Wiener
Landtags-/Gemeinderatswahl. Der Fördertopf B errechnet sich mit EUR
11,– je Wahlberechtiger bzw. Wahlberechtigtem bei der jeweils letzten
Bezirksvertretungswahl.
(2) Die Landesorganisationen der in einer Bezirksvertretung vertretenen
Parteien erhalten für ihre Tätigkeit in der Mitwirkung an der
politischen Willensbildung aus dem Fördertopf B EUR 7,33 je Wahlberechtiger
bzw. Wahlberechtigtem bei der jeweils letzten Bezirksvertretungswahl, aufgeteilt
bezirksbezogen im Verhältnis der für die jeweilige Partei im
jeweiligen Bezirk abgegebenen gültigen Wählerstimmen.
(3) Die im Wiener Landtag/Gemeinderat vertretenen Parteien erhalten
für ihre Tätigkeit in der Mitwirkung an der politischen Willensbildung
den Fördertopf A und den Rest aus Fördertopf B, wobei die Aufteilung
nach folgenden Maßgaben erfolgt:
Ein Sockelbetrag von EUR 200.000,– wird zu gleichen Teilen, der Rest
im Verhältnis der für die jeweilige Partei abgegebenen gültigen
Stimmen zur Wahl des Gemeinderates und Landtages aufgeteilt.
(4) Neuwahlergebnisse sind bei der Bemessung der
Förderungsbeträge erst in dem dem Wahljahr folgenden Jahr zu
berücksichtigen.
§ 4
Valorisierung
Valorisierung
Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in § 3
angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der
Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte
Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres
verändert.
§ 5
Beantragung
Beantragung
Eine Beantragung der Förderung für politische Parteien
gemäß § 2 Z 1 und 2 hat gesamthaft durch das
vertretungsbefugte Organ der jeweiligen politischen Partei gemäß
§ 2 Z 1, in Ermangelung eines solchen durch das
vertretungsbefugte Organ der politischen Partei gemäß § 2
Z 2, jährlich jeweils bis Ende März des laufenden Jahres bei der
zuständigen Magistratsabteilung der Stadt Wien unter Bekanntgabe einer
Bankverbindung zu erfolgen.
§ 6
Prüfung, Auszahlung
Prüfung, Auszahlung
Die zuständige Magistratsabteilung der Stadt Wien hat den
Förderantrag formal zu prüfen und im Falle eines positiven
Prüfergebnisses eine entsprechende Auszahlung am Anfang des 2. Quartals des
laufenden Jahres zu veranlassen.
§ 7
Beschränkung der Wahlwerbungskosten
Beschränkung der Wahlwerbungskosten
(1) Jede politische Partei und jede wahlwerbende Partei, die keine
politische Partei ist, darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der
Wahl und dem Wahltag zum Gemeinderat/Landtag und zu den Bezirksvertretungen
maximal 6 Millionen Euro aufwenden. Der Nachweis hinsichtlich der
Beschränkung der Wahlwerbungskosten ist spätestens neun Monate nach
dem Wahltag in einem eigenen Rechenschaftsbericht auszuweisen.
(2) Darüber hinaus gelten für die Beschränkung der
Wahlwerbungskosten die Bestimmungen des § 4 des Bundesgesetzes
über die Finanzierung politischer Parteien, BGBl. I
Nr. 56/2012.
§ 8
Spenden
Spenden
(1) Jede politische Partei kann nach Maßgabe der Bestimmungen des
Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien, BGBl. I
Nr. 56/2012, Spenden annehmen.
(2) Abweichend davon sind
a) Spenden, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr)
den Betrag von EUR 3.000,– übersteigen, unter Angabe des Namens
und der Anschrift des Spenders auszuweisen. Spenden an Bundes-, Landes- und
Bezirksorganisationen sind dabei zusammenzurechnen.
b) Spenden, die im Einzelfall die Höhe von EUR 30.000,–
übersteigen, dem Rechnungshof unverzüglich zu melden. Dieser hat die
Spenden unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders unverzüglich
auf der Webseite des Rechnungshofes zu veröffentlichen.
§ 9
Kontrolle der Mittelverwendung, Rückführung
Kontrolle der Mittelverwendung, Rückführung
Die geförderten Parteien haben über die Verwendung der
gegenständlichen Zuwendung, sowie getrennt über die
Wahlwerbungsausgaben geeignete Aufzeichnungen zu führen. Die Verwendung der
Ausgaben und der Fördermittel ist anhand dieser getrennten Aufzeichnungen
von einem von der jeweiligen Partei beauftragten beeideten
Wirtschaftsprüfer bzw. einer Wirtschaftsprüferin, oder einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf die widmungsgemäße
Verwendung zu prüfen und das Ergebnis der zuständigen
Magistratsabteilung in dem der jeweiligen Förderung folgenden Jahr
ehestmöglich bekanntzugeben. Widmungswidrig verwendete Mittel sind
rückzuführen.
§ 10
Fairness-Abkommen
Fairness-Abkommen
Alle politischen und wahlwerbenden Parteien sind verpflichtet, sich um ein
gemeinsames Fairness-Abkommen für die jeweils bevorstehende Wahlen zu
bemühen, das vor dem jeweiligen Stichtag der Wahl in Kraft tritt. Dieses
solle einen fairen, seriösen, störungsfreien und sachlichen Wahlkampf
garantieren.
Artikel II
§ 11
§ 11
Mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes ist die zuständige
Magistratsabteilung der Stadt Wien betraut.
Artikel III
§ 12
In-Kraft-Treten
§ 12
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ersetzt alle
vorangegangenen Regelungen betreffend Förderung politischer Parteien im
Sinne dieses Gesetzes in Wien.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
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