Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 31. Dezember 2012 | 84. Stück |
84. Gesetz: |
Wiener
Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz – VGW-DRG |
84.
Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz –
VGW-DRG
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz –
VGW-DRG
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Inhalt
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Inhalt
§ 1. Dieses Gesetz regelt das Dienstrecht der
gemäß §§ 3 und 31 des Gesetzes über das
Verwaltungsgericht Wien – VGWG ernannten Mitglieder des
Verwaltungsgerichts Wien und der gemäß § 4 VGWG ernannten
besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bediensteten
(Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger).
Öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis
§ 2. Mit Wirksamkeit der Ernennung zum Mitglied des
Verwaltungsgerichts oder zur Landesrechtspflegerin oder zum Landesrechtspfleger
ist jede Person, die nicht schon Beamtin oder Beamter des Dienststandes im Sinn
des § 1 Abs. 3 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl.
Nr. 56, ist, unabhängig von den sonst vorgesehenen
Anstellungserfordernissen der Dienstordnung 1994 zu unterstellen (Aufnahme in
ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde
Wien).
Außerdienststellung
§ 3. Tritt eine Unvereinbarkeit gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 1 VGWG ein, ist das Mitglied, die
Landesrechtspflegerin oder der Landesrechtspfleger für die Dauer der
Unvereinbarkeit unter Entfall ihres oder seines Diensteinkommens zur Gänze
außer Dienst zu stellen.
Leitung
§ 4. Die Präsidentin oder der Präsident nimmt
bei der Vollziehung von dienstrechtlichen Vorschriften die Aufgaben der
Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters wahr. Sie oder er übt
die Dienstaufsicht über die übrigen Mitglieder des
Verwaltungsgerichts, die Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger und
das sonstige Personal aus.
2. Abschnitt
Mitglieder des Verwaltungsgerichts
Dienstrechtliche Sonderbestimmungen
Mitglieder des Verwaltungsgerichts
Dienstrechtliche Sonderbestimmungen
§ 5. (1) Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind
die §§ 2a, 3, 6 bis 17a, 19 und 22, § 23 Abs. 2,
§ 24, § 25 Abs. 4 bis 7, §§ 26 bis 27,
§ 31 Abs. 5, § 33, § 37 Abs. 1 Z 1,
§ 38 Abs. 1, §§ 40 bis 42, 57 und 64 der
Dienstordnung 1994 nicht anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen der Abschnitte 7 und 8 der Dienstordnung 1994
gelten nur insoweit, als auf sie in diesem Gesetz ausdrücklich Bezug
genommen wird.
(3) Anträge und Meldungen nach dienst-, besoldungs- und
unfallfürsorgerechtlichen Bestimmungen sind, sofern § 36
Abs. 3 DO 1994 nicht anderes bestimmt, im Weg der Präsidentin oder des
Präsidenten einzubringen.
(4) Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt insbesondere die
Vollziehung der in den §§ 18 und 18a, dessen Abs. 1 zweiter
Satz jedoch nur hinsichtlich der Z 4 und 6, §§ 18b bis 18d
und 21, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 bis 3,
§§ 28 und 29, § 31 Abs. 1 und 2,
§§ 48, 49, 52 bis 56, 58 bis 61b und 62 DO 1994 sowie der in
§ 3, § 6 Abs. 1 bis 4 und §§ 7 und 8
dieses Gesetzes genannten Angelegenheiten. Bei Vollziehung der in § 25
Abs. 1 bis 3, § 31 Abs. 2, § 52 (soweit durch die
Gewährung eines Sonderurlaubes ein Höchstausmaß an Sonderurlaub
von drei Tagen im Kalenderjahr überschritten wird) und § 56
Abs. 3 DO 1994 genannten Angelegenheiten hat sie oder er vor der
Entscheidung den Personalausschuss zu hören.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident hat
unverzüglich
1. die von ihr oder ihm getroffenen Entscheidungen, sofern dadurch der
Tätigkeitsbereich von Dienststellen des Magistrates der Stadt Wien
berührt wird, diesen Dienststellen bekannt zu geben und
2. Anträge, zu deren Behandlung sie oder er nicht zuständig ist,
sowie Meldungen, die an Dienststellen des Magistrates der Stadt Wien zu ergehen
haben, an die zuständigen Dienststellen weiterzuleiten.
(6) Soweit die Mitglieder nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes
(§ 7 Abs. 2 VGWG) tätig sind, gilt auch § 20 DO
1994.
Arbeitszeit und Arbeitsort
§ 6. (1) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind an
keine bestimmte Arbeitszeit gebunden. Sie dürfen ihre Aufgaben auch
außerhalb ihrer Dienststelle besorgen, doch haben sie ihre Anwesenheit in
der Dienststelle derart einzurichten, dass sie an jedem für das sonstige
Personal geltenden Arbeitstag zumindest einmal in der Zeit zwischen
9.00 Uhr und 15.00 Uhr den ihnen zugewiesenen Arbeitsplatz aufsuchen
und die Geschäftsstelle hierüber informieren. Für ein Mitglied,
dessen regelmäßige Auslastung (Vollauslastung) herabgesetzt wurde
(Teilauslastung), ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten des
Verwaltungsgerichts unter Berücksichtigung der Gründe für die
Teilauslastung festzulegen, an welchen Arbeitstagen es die Dienststelle
aufzusuchen hat. Die Dauer der Anwesenheit in der Dienststelle ist vom Mitglied
so zu wählen, dass es seinen Amtspflichten ordnungsgemäß
nachkommen kann.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann unter
Berücksichtigung des sich aus Abs. 1 erster Satz ergebenden
Grundsatzes der freien Arbeitszeit verpflichtende Anwesenheitszeiten, wie zB
einzuhaltende Amtsstunden an bestimmten Arbeitstagen, anordnen, soweit dies
für den Verkehr zwischen den Mitgliedern des Verwaltungsgerichts und den
Parteien sowie deren Vertreterinnen und Vertretern zweckmäßig
erscheint.
(3) Die Mitglieder haben ihren Aufenthaltsort an den in Abs. 1
genannten Arbeitstagen so zu wählen, dass sie ihren Dienstpflichten ohne
ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe nachkommen und
erforderlichenfalls in angemessener Zeit die Dienststelle aufsuchen können.
Während des in Abs. 1 genannten Zeitraumes hat das Mitglied dafür
zu sorgen, dass es von Mitteilungen seiner Dienststelle unverzüglich
Kenntnis erlangen kann. Näheres hiezu kann die Präsidentin oder der
Präsident anordnen.
(4) Werden Aufgaben außerhalb der Dienststelle besorgt, hat das
Mitglied die für die Wahrung des Datenschutzes und der Amtsverschwiegenheit
erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Über die aus der Dienststelle
geschafften Akten ist eine Evidenz zu führen. Näheres hiezu hat die
Präsidentin oder der Präsident anzuordnen.
(5) Für die Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle
(Abs. 1) besteht weder ein Anspruch auf die Bereitstellung von Sachmitteln
noch auf andere als die in § 9 vorgesehenen finanziellen
Entschädigungen, noch auf den Ersatz der damit verbundenen
Kosten.
Teilauslastung
§ 7. (1) § 28 DO 1994 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass
1. an die Stelle des Begriffs „Arbeitszeit“ der Begriff
„regelmäßige Auslastung (Vollauslastung)“ im jeweils
richtigen grammatikalischen Zusammenhang,
2. an die Stelle des Begriffs „Teilzeitbeschäftigung“
– soweit sie sich auf eine solche der Beamtin oder des Beamten bezieht
– der Begriff „Teilauslastung“ und
3. an die Stelle des Ausdrucks „die gewünschte zeitliche
Lagerung“ der Ausdruck „die gewünschten Anwesenheiten im Sinn
des § 6 Abs. 1 während“ tritt,
4. die Bezugnahmen auf § 27 Abs. 1 zweiter Satz,
Abs. 5 und 7 DO 1994 entfallen und
5. die Teilauslastung nur im Ausmaß von einem Viertel, der
Hälfte oder drei Viertel der regelmäßigen Auslastung
(Vollauslastung) gewährt werden kann.
(2) § 29 DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass
1. an die Stelle des Begriffs „Teilzeitbeschäftigung“ der
Begriff „Teilauslastung“,
2. an die Stelle des Begriffs „Arbeitszeit“ der Begriff
„regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung)“ und
3. an die Stelle des Ausdrucks „der zeitlichen Lagerung“ der
Ausdruck „Anwesenheiten im Sinn des § 6 Abs. 1
während“ tritt,
4. die Bezugnahmen auf § 27 DO 1994 als Bezugnahmen auf
§ 8 dieses Gesetzes gelten und
5. § 29 Abs. 3 und 4 DO 1994 nicht anzuwenden
ist.
(3) § 46 Abs. 6 DO 1994 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass
1. an die Stelle der Begriffe „Teilzeitbeschäftigung“ und
„herabgesetzte Arbeitszeit“ jeweils der Begriff
„Teilauslastung“,
2. an die Stelle des Begriffs „für Vollbeschäftigung
vorgesehenen Arbeitszeit“ der Begriff „regelmäßigen
Auslastung (Vollauslastung)“ und
3. an die Stelle des Begriffs
„Beschäftigungsausmaß“ der Begriff
„Auslastung“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang
tritt.
(4) § 48 Abs. 2a letzter Satz DO 1994 ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass
1. dem Mitglied des Verwaltungsgerichts, für das die
regelmäßige Auslastung (Vollauslastung) gilt, für die Zeit des
Erholungsurlaubes pro Arbeitstag im Sinn des § 6 Abs. 1 acht
Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen sind,
2. bei einem Mitglied des Verwaltungsgerichts, das eine Teilauslastung in
Anspruch nimmt, die in Z 1 genannten Urlaubsstunden pro Arbeitstag im Sinn
des § 6 Abs. 1 in dem Ausmaß als verbraucht anzurechnen
sind, das dem Verhältnis der Teilauslastung zur regelmäßigen
Auslastung (Vollauslastung) entspricht,
3. bei einem Mitglied des Verwaltungsgerichts, das eine Teilauslastung in
Anspruch nimmt und nicht an jedem der in § 6 Abs. 1 zweiter Satz
genannten Arbeitstage die Dienststelle aufzusuchen hat, die gemäß
Z 2 ermittelte Anzahl von Urlaubsstunden mit der Zahl 5 zu multiplizieren
und durch die Anzahl der für das Mitglied geltenden Arbeitstage zu
dividieren ist.
(5) § 61b DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass
1. an die Stelle des Begriffs „Arbeitszeit“ der Begriff
„regelmäßige Auslastung (Vollauslastung)“ und
2. an die Stelle des Begriffs „Teilzeitbeschäftigung“ der
Begriff „Teilauslastung“ tritt,
3. die Bezugnahmen auf die §§ 26 Abs. 2, 27
Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 5 und 7 sowie § 30 DO 1994
entfallen und
4. die Teilauslastung nur im Ausmaß von einem Viertel, der
Hälfte oder drei Viertel der regelmäßigen Auslastung
(Vollauslastung) gewährt werden kann.
§ 8. (1) Die regelmäßige Auslastung
(Vollauslastung) des Mitglieds des Verwaltungsgerichts kann auf seinen Antrag
auf die Hälfte herabgesetzt werden (Teilauslastung), wenn
1. dies zur Betreuung eines schulpflichtigen Kindes im Sinn des
§ 28 Abs. 1 Z 1 bis 4 DO 1994
oder zur Pflege oder Betreuung sonstiger naher Angehöriger (§ 61 Abs. 5 DO 1994) notwendig ist und
oder zur Pflege oder Betreuung sonstiger naher Angehöriger (§ 61 Abs. 5 DO 1994) notwendig ist und
2. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Der Antrag auf Teilauslastung ist spätestens drei Monate vor dem
gewünschten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. Eine Verkürzung dieser
Frist ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen
zulässig.
(3) Die Teilauslastung ist
1. – sofern sich nicht auf Grund der Abs. 4 und 5 ein
kürzerer Zeitraum ergibt – für die Dauer eines halben Jahres
oder eines Vielfachen eines halben Jahres oder
2. bis zum Ende der Schulpflicht des Kindes
zu gewähren.
zu gewähren.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Teilauslastung nicht mehr vor,
hat dies das Mitglied des Verwaltungsgerichts innerhalb von zwei Wochen nach
Wegfall der Voraussetzungen zu melden. Die Präsidentin oder der
Präsident hat die vorzeitige Beendigung der Teilauslastung mit Ablauf des
nächstfolgenden Kalendermonats nach Wegfall der Voraussetzungen zu
verfügen.
(5) Teilauslastungen gemäß Abs. 1 dürfen zusammen
einen Zeitraum von zehn Jahren nicht überschreiten.
Besoldung
§ 9. Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gilt
die Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, LGBl. Nr. 55, mit folgenden
Abweichungen:
1. Das Gehalt der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und
der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts wird durch das Schema VGW und
in diesem durch die Gehaltsstufe bestimmt.
Schema VGW
Gehaltsstufe
|
Euro
|
1
|
5.187,81
|
2
|
5.499,83
|
3
|
5.811,83
|
4
|
6.123,81
|
5
|
6.667,29
|
6
|
6.979,28
|
7
|
7.291,30
|
8
|
7.603,27
|
2. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die sonstigen
Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind mit Wirksamkeit der Ernennung in die
Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen. Vorrückungsstichtag ist der Tag
der Wirksamkeit der Ernennung. Die Vorrückung in die nächsthöhere
Gehaltsstufe erfolgt nach jeweils vier Jahren.
3. Für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten
erhöht sich das in Z 1 genannte Gehalt um 817,70 Euro.
4. Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts
gebührt ein festes Gehalt im Ausmaß von
10.886,60 Euro.
5. Mit dem Gehalt (Z 1 bis 4) sind alle mengenmäßigen und
zeitlichen Mehrdienstleistungen abgegolten.
6. Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die
§§ 2, 11, 13 bis 32, § 33 Abs. 2 Z 3 bis 5,
§§ 36 bis 38, § 39 Abs. 1 und 1a,
§§ 39a, 40b, 40c und 40e bis 40l BO 1994 nicht
anzuwenden.
Dienstbeurteilung
§ 10. (1) Die Beurteilung der Vizepräsidentin oder
des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts
bei der Wahrnehmung der ihnen gemäß Art. 130 und 131 B-VG
übertragenen Aufgaben obliegt dem Personalausschuss (§ 16
Abs. 2 Z 7 VGWG).
(2) Die Beurteilung erfolgt durch Erkenntnis und hat zu lauten:
1. ausgezeichnet, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und
Leistungen,
2. sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten
und Leistungen,
3. gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und
Leistungen,
4. entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des
Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht
wird, oder
5. nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung
des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht
wird.
(3) Bei der Beurteilung sind zu berücksichtigen:
1. der Umfang und die Aktualität der fachlichen Kenntnisse,
insbesondere der zur Wahrnehmung der im Abs. 1 genannten Aufgaben
notwendigen Vorschriften;
2. die Fähigkeiten und die Auffassung;
3. der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit,
Verlässlichkeit, Entschlusskraft und Zielstrebigkeit;
4. die Kritik-, Konflikt-, Kommunikations- und Teamfähigkeit und das
Verhandlungsgeschick;
5. die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der
deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die
Kenntnis von Fremdsprachen;
6. das Verhalten im Dienst, insbesondere das Verhalten gegenüber
Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Parteien, sowie das
Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst
eintreten;
7. die Führungsqualitäten und die organisatorischen
Fähigkeiten und
8. der Erfolg der Verwendung.
(4) Besondere, für die Beurteilung entscheidende Umstände sind
ausdrücklich anzuführen.
(5) In den ersten drei Jahren nach der Ernennung ist eine jährliche
Beurteilung vorzunehmen. Danach erfolgt die Beurteilung in zeitlichen
Abständen von jeweils drei Jahren für den Gesamtzeitraum dieser drei
Jahre. Sofern die Beurteilung für den Gesamtzeitraum von drei Jahren auf
„nicht entsprechend“ lautet, ist in jedem Fall auch für das
darauffolgende Jahr eine Beurteilung erforderlich. Lautet diese Beurteilung
zumindest auf „entsprechend“, erfolgt die nächste Beurteilung
wieder in drei Jahren.
Disziplinarbehörde
§ 11. (1) Disziplinarbehörde ist der
Disziplinarausschuss (§ 19 VGWG).
(2) Der Disziplinarausschuss ist zuständig zur Entscheidung über
eine Suspendierung − und zwar über Antrag der Präsidentin oder
des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, der Disziplinaranwältin oder
des Disziplinaranwalts oder von Amts wegen − und zur Erlassung von
Beschlüssen und Disziplinarerkenntnissen. § 10 Abs. 1
zweiter bis fünfter Satz VGWG ist sinngemäß
anzuwenden.
(3) Vom Disziplinarausschuss sind auch Dienstpflichtverletzungen zu
verfolgen, die ein gemäß § 15 aus seinem Amt
ausgeschiedenes Mitglied während der Zeit seiner Mitgliedschaft im
Verwaltungsgericht begangen hat. Dies gilt nicht, wenn das ehemalige Mitglied
nicht mehr Beamtin oder Beamter der Gemeinde Wien ist.
Disziplinaranwältin oder
Disziplinaranwalt
§ 12. (1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen sind
von der Landesregierung eine Disziplinaranwältin oder ein Disziplinaranwalt
sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu
bestellen. Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt (die
Stellvertreterinnen und Stellvertreter) müssen rechtskundige Beamtinnen und
Beamte der Gemeinde Wien sein und dürfen dem Verwaltungsgericht nicht
angehören. Beamtinnen und Beamte dürfen nur dann zur
Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt (zur Stellvertreterin oder
zum Stellvertreter) bestellt werden, wenn sie disziplinär unbescholten sind
und gegen sie kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Jede Beamtin und
jeder Beamte hat der Bestellung Folge zu leisten.
(2) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt ist in
Ausübung ihres oder seines Amtes an keine Weisungen gebunden. Die
Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind bei ihrer Amtsausübung nur an
die Weisungen der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts
gebunden.
(3) Das Amt als Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt und als
Stellvertreterin oder Stellvertreter ruht bei Vorliegen der in § 86
Abs. 4 DO 1994 genannten Gründe. Ruht das Amt länger als drei
Monate, ist eine Neubestellung für die restliche Dauer des Ruhens
vorzunehmen.
(4) Das Amt als Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt (als
Stellvertreterin oder Stellvertreter) endet:
1. mit der rechtskräftigen Verhängung einer
Disziplinarstrafe,
2. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
3. mit der Außerdienststellung gemäß § 57
Abs. 3 und 4 oder § 59 DO 1994,
4. mit der Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien,
5. durch Enthebung, welche die Landesregierung
a) auf begründetes Ansuchen der Disziplinaranwältin oder des
Disziplinaranwalts (der Stellvertreterin oder des Stellvertreters), bei einer
länger als drei Monate dauernden Amtsunfähigkeit der
Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts (der Stellvertreterin oder
des Stellvertreters) aus gesundheitlichen Gründen oder bei einem
länger als drei Monate dauernden Karenzurlaub (§ 56 DO 1994)
verfügen kann oder
b) bei einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung der
der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt (der Stellvertreterin
oder dem Stellvertreter) auferlegten Pflicht zur Vertretung der dienstlichen
Interessen zu verfügen hat.
(5) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt hat
insbesondere nach ausreichender Klärung des Sachverhaltes entweder den
Strafantrag beim Disziplinarausschuss einzubringen oder bei Vorliegen der in
§ 97 Abs. 1 DO 1994 genannten Gründe von der Einleitung oder
Fortführung des Disziplinarverfahrens abzusehen, wovon die oder der
Beschuldigte, das Amt der Wiener Landesregierung und die Präsidentin oder
der Präsident des Verwaltungsgerichts unverzüglich zu
verständigen sind.
(6) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt ist ab
Einlangen der Verständigung gemäß § 13 Abs. 1
Partei im Disziplinarverfahren, kann gegen Disziplinarerkenntnisse und
Beschlüsse des Disziplinarausschusses Revision an den
Verwaltungsgerichtshof erheben und ist zur Geltendmachung der
Entscheidungspflicht berechtigt.
Vorerhebungen und Suspendierung
§ 13. (1) Bei Anzeigen (Selbstanzeigen) sowie bei jedem
begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung hat die Präsidentin
oder der Präsident des Verwaltungsgerichts – wenn die Anzeige oder
der Verdacht sie oder ihn selbst betrifft, die Vizepräsidentin oder der
Vizepräsident – ein sonstiges Mitglied des Verwaltungsgerichts mit
den zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen
Erhebungen zu beauftragen (Untersuchungskommissärin oder
Untersuchungskommissär) und gleichzeitig die Disziplinaranwältin oder
den Disziplinaranwalt von der Anzeige (Selbstanzeige) oder vom Verdacht zu
verständigen. § 10 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz VGWG
ist sinngemäß anzuwenden. Von der Bestellung zur
Untersuchungskommissärin oder zum Untersuchungskommissär sind
Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarausschusses ausgeschlossen.
Beantragt die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt bestimmte
Erhebungen (zB Einvernahmen), sind diese von der Untersuchungskommissärin
oder dem Untersuchungskommissär durchzuführen.
(2) Nach Abschluss der Erhebungen hat die Untersuchungskommissärin
oder der Untersuchungskommissär der Disziplinaranwältin oder dem
Disziplinaranwalt unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung und Bekanntgabe
der von ihr oder ihm erhobenen Beweise zu berichten.
(3) Liegen die Voraussetzungen für eine Suspendierung vor
(§ 94 Abs. 1 DO 1994), hat die Präsidentin oder der
Präsident des Verwaltungsgerichts bzw. die Disziplinaranwältin oder
der Disziplinaranwalt den Antrag auf Suspendierung an den Disziplinarausschuss
zu richten. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. Über den Antrag auf
Suspendierung hat der Disziplinarausschuss innerhalb von zwei Wochen zu
entscheiden.
(4) Fallen die Umstände, durch welche die Suspendierung des Mitglieds
veranlasst worden ist, vor der rechtskräftigen Beendigung des
Disziplinarverfahrens weg, ist die Suspendierung vom Disziplinarausschuss
unverzüglich aufzuheben.
Disziplinarverfahren
§ 14. (1) Bei der Ahndung von Dienstpflichtverletzungen
der Mitglieder des Verwaltungsgerichts gelten – soweit in den folgenden
Absätzen nicht anderes bestimmt ist – §§ 76 bis 78,
§ 79 Abs. 1 bis 4, § 80, § 83 Abs. 1,
§ 87, § 90 Z 1 und 5 bis 7, § 91 Abs. 1
Z 1, § 91 Abs. 2, §§ 92 und 93,
§ 94 Abs. 4, 5, 8 und 9, § 95 Abs. 1, 2, 3a und 4,
§ 96, § 97a Z 2, §§ 99a und 100 bis 108
DO 1994 sinngemäß. Bezugnahmen in den im ersten Satz genannten
Vorschriften auf die Disziplinarkommission oder einen ihrer Senate gelten als
Bezugnahmen auf den Disziplinarausschuss und Bezugnahmen auf Beamtinnen und
Beamte als Bezugnahmen auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts.
(2) Wird ein Verfahren gegen ein ehemaliges Mitglied des
Verwaltungsgerichts (§ 11 Abs. 3) geführt, das sich im
Ruhestand befindet, ist auch § 109 Abs. 1, 2 und 5 DO 1994
sinngemäß anzuwenden.
(3) § 79 Abs. 1 Z 1 DO 1994 gilt mit der Maßgabe,
dass die sechsmonatige Verjährungsfrist mit Einlangen der
Verständigung (§ 13 Abs. 1) bei der Disziplinaranwältin
oder beim Disziplinaranwalt beginnt.
(4) Die in § 97 Abs. 1 DO 1994 genannten Gründe
für die Einstellung des Disziplinarverfahrens sind auch in
Disziplinarverfahren nach diesem Gesetz zu beachten. § 97a Z 1 DO
1994 gilt mit der Maßgabe, dass das Absehen der Disziplinaranwältin
oder des Disziplinaranwalts von der Fortführung des Disziplinarverfahrens
(§ 12 Abs. 5) als Einstellung gilt.
(5) Das Disziplinarverfahren gilt mit dem Zeitpunkt der ersten von der
Disziplinaranwältin oder vom Disziplinaranwalt oder von der
Untersuchungskommissärin oder vom Untersuchungskommissär gegen ein
bestimmtes − im Fall des § 11 Abs. 3 ehemaliges −
Mitglied des Verwaltungsgerichts als Beschuldigte oder Beschuldigten gerichteten
Amtshandlung (Verfolgungshandlung) als eingeleitet, und zwar auch dann, wenn die
Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die oder der Beschuldigte davon keine
Kenntnis erlangt hat. Zu den Verfolgungshandlungen zählen insbesondere die
Ladung, die Vernehmung, die Zeugeneinvernahme, das Ersuchen um Vernehmung oder
Zeugeneinvernahme, die Einholung eines Sachverständigengutachtens und der
Antrag auf Suspendierung.
Beendigung des Amts
§ 15. (1) Das Amt eines Mitglieds des Verwaltungsgerichts
endet in den in Abs. 2 genannten Fällen, durch Übertritt in den
Ruhestand (Abs. 3), durch Amtsenthebung (Abs. 4) oder Tod.
(2) Das Amt endet mit
1. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
2. Rechtskraft der Disziplinarstrafe der Entlassung,
3. Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder
mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn
a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate
übersteigt oder
c) die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des
Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 des
Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) erfolgt ist,
4. Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages
auf Leistung eines besonderen Erstattungsbeitrages an das Versorgungssystem der
Europäischen Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 des
EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG) oder
5. Austritt gemäß § 73 DO 1994.
(3) Das Mitglied tritt mit Ablauf des Monats, in dem es das
65. Lebensjahr (Regelpensionsalter) vollendet, in den Ruhestand.
(4) Das Mitglied darf nur durch Erkenntnis des nach der
Geschäftsverteilung zuständigen Senates seines Amtes enthoben werden.
Neben der Amtsenthebung gemäß § 8 Abs. 2 VGWG ist das
Mitglied seines Amtes zu entheben, wenn
1. es einen schriftlichen Antrag auf Amtsenthebung gestellt hat,
2. seine Dienstleistung für zwei aufeinanderfolgende
Beurteilungszeiträume mit „nicht entsprechend“ (§ 10
Abs. 2 Z 5 und Abs. 5 zweiter und dritter Satz) oder in den
ersten drei Jahren nach seiner Ernennung zweimal mit „nicht
entsprechend“ (§ 10 Abs. 2 Z 5 und Abs. 5 erster
Satz) beurteilt wird oder
3. es die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand
gemäß § 68a Abs. 1 Z 1, § 68b
Abs. 1, § 68c oder § 115i Abs. 1, 2 oder 4 DO 1994
erfüllt.
(5) Die Amtsenthebung gemäß § 8 Abs. 2 VGWG sowie
die Beendigungsgründe gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 und
Abs. 4 Z 2 dieses Gesetzes gelten als Entlassung im Sinn des
§ 74 DO 1994, die Gründe des Abs. 2 Z 1 und 4 und des
Abs. 4 Z 1 als Austritt im Sinn des § 73 DO 1994.
(6) Die Amtsenthebung gemäß Abs. 4 Z 3 gilt als
Ruhestandsversetzung gemäß §§ 68a, 68b, 68c oder 115i
DO 1994. Die Ruhestandsversetzung wird mit Ablauf des der Rechtskraft des
Erkenntnisses folgenden Monatsletzten wirksam.
3. Abschnitt
Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger
Voraussetzungen für die Bewerbung
Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger
Voraussetzungen für die Bewerbung
§ 16. Voraussetzungen für die Bewerbung als
Landesrechtspflegerin oder Landesrechtspfleger sind insbesondere
1. die österreichische Staatsbürgerschaft,
2. die Einreihung in die Verwendungsgruppe B im Sinn der
Anlage 1 der BO 1994 und
3. die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung für den
Fachverwaltungsdienst oder den technischen Fachdienst.
Ausbildung
§ 17. (1) Die Ausbildung zur Landesrechtspflegerin oder
zum Landesrechtspfleger dauert ein Jahr und umfasst die praktische Ausbildung im
Verwaltungsgericht, die Teilnahme am Grundlehrgang sowie am Lehrgang für
das angestrebte Arbeitsgebiet (Arbeitsgebietslehrgang) und die erfolgreiche
Ablegung der Prüfungen über die Stoffgebiete des Grundlehrganges sowie
der Prüfung über das Arbeitsgebiet.
(2) Der Grundlehrgang hat die theoretischen und praktischen Kenntnisse zu
vermitteln, die für alle Arbeitsgebiete unerlässlich sind, der
Arbeitsgebietslehrgang die besonderen Kenntnisse für das betreffende
Arbeitsgebiet.
(3) Die Prüfungen können auch nach Ablauf der Ausbildungsdauer
absolviert werden.
Dienstrechtliche Sonderbestimmungen
§ 18. (1) Die Dienstordnung 1994 gilt für die
Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger mit folgenden
Abweichungen:
1. Die §§ 3, 8 bis 10, 16 bis 17a, 19, 24, 33, 57 und 72
sowie § 74 Z 3 DO 1994 sind für die Dauer der Funktion nicht
anwendbar.
2. Anträge und Meldungen nach dienst-, besoldungs- und
unfallfürsorgerechtlichen Bestimmungen sind, sofern § 36
Abs. 3 DO 1994 nicht anderes bestimmt, im Weg der Präsidentin oder des
Präsidenten einzubringen.
3. § 20 DO 1994 gilt mit der Maßgabe, dass die
Landesrechtspflegerin oder der Landesrechtspfleger bei der Bearbeitung der
zugewiesenen Geschäftsstücke nur an die Weisungen des nach der
Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieds des Verwaltungsgerichts
gebunden ist.
(2) Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger dürfen nur in
jenen Arbeitsgebieten eingesetzt werden, für die sie ausgebildet,
geprüft und ernannt sind.
(3) Die Beurteilung der Dienstleistung der Landesrechtspflegerin oder des
Landesrechtspflegers bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Geschäfte
obliegt jenen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts, denen sie oder er zugeteilt
ist, gemeinsam. § 10 Abs. 2 bis 5 ist sinngemäß
anwendbar.
(4) Die Funktion der Landesrechtspflegerin oder des Landesrechtspflegers
endet
1. mit dem Austritt aus dem Dienstverhältnis gemäß
§ 73 DO 1994,
2. mit der Entlassung gemäß § 74 Z 1 und 2 DO
1994,
3. durch den Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand
(§§ 68 bis 68c und 115i DO 1994),
4. durch den von der Landesregierung verfügten Widerruf der Ernennung
gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 VGWG,
5. mit Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines
Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbeitrages an das
Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2
Abs. 2 EUB-SVG oder
6. durch Tod.
Die Beendigung der Funktion gemäß Abs. 4 Z 1, 2 und 5
hat die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
zur Folge.
Funktionszulage
§ 19. (1) Den Landesrechtspflegerinnen und
Landesrechtspflegern gebührt zur Abgeltung aller mit der
Funktionsausübung verbundenen qualitativen Mehrleistungen eine monatliche
Funktionszulage im Ausmaß von 500 Euro.
(2) Die Funktionszulage gemäß Abs. 1 ist eine
Leistungszulage im Sinn des § 37a Abs. 1 Z 3 BO 1994.
Sie ist gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und
Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. Nr. 72, für
die
Ruhegenusszulage anrechenbar. Während der Funktionsdauer ist ein Anspruch auf alle anderen für Beamtinnen und Beamte der Stadt Wien in Frage kommenden Leistungszulagen ausgeschlossen.
Ruhegenusszulage anrechenbar. Während der Funktionsdauer ist ein Anspruch auf alle anderen für Beamtinnen und Beamte der Stadt Wien in Frage kommenden Leistungszulagen ausgeschlossen.
(3) Lautet die Beurteilung gemäß § 18 Abs. 3 auf
„nicht entsprechend“, vermindert sich die Funktionszulage um die
Hälfte.
4. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 20. Die in den §§ 2, 9, 19 sowie
§ 22 Z 4 und 5 genannten Aufgaben sind von der Gemeinde im
eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Verweisung auf andere Gesetze
§ 21. (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener
Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf das B-VG verweist, ist dieses in der Fassung
BGBl. I Nr. 51/2012 anzuwenden. Verweisen auf andere Bundesgesetze ist
die am 1. Dezember 2012 geltende Fassung zu Grunde zu legen.
Übergangsbestimmungen
§ 22. Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014
ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am 31. Dezember 2013 dem
Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angehört haben, gilt
Folgendes:
1. Am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien
anhängige dienstrechtliche Anträge gelten als Anträge nach diesem
Gesetz.
2. Am 31. Dezember 2013 anhängige Disziplinarverfahren sind von
der Disziplinarbehörde des Verwaltungsgerichts neu
durchzuführen.
3. Die während der Mitgliedschaft zum Unabhängigen
Verwaltungssenat mit Bescheid verfügten Dienstbeurteilungen gelten als
Dienstbeurteilungen gemäß § 10, die begonnenen
Beurteilungsfristen laufen weiter.
4. Die Überleitung in das Schema VGW erfolgt wie folgt:
Schema
II
Verwendungsgruppe A Dienstklasse/Gehaltsstufe alt |
Schema VGW
Gehaltsstufe neu |
Schema UVS
Gehaltsgruppe/Gehaltsstufe alt |
Schema VGW
Gehaltsstufe neu |
---|---|---|---|
III/1 bis 13
|
1
|
I/1 bis 3
|
2
|
III/14 bis 20
|
2
|
I/4 bis 6
|
3
|
VII
|
2
|
I/7 und 8
|
4
|
|
|
I/9
|
5
|
|
|
I/10
|
6
|
|
|
I/11 und 12
|
7
|
|
|
I/13 bis 16
|
8
|
|
|
II
|
8
|
5. Abweichend von § 9 Z 2 letzter Satz beträgt der
erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus dem Schema UVS,
Gehaltsgruppe I,
Gehaltsstufe 3 1. Jahr 3 Jahre,
Gehaltsstufe 3 2. Jahr 1 Jahr,
Gehaltsstufe 5 1. bis 3. Halbjahr 2 Jahre,
Gehaltsstufe 5 4. Halbjahr 1 Jahr,
Gehaltsstufe 8 1 Jahr und
Gehaltsstufe 9 2 Jahre.
§ 23. Für Bedienstete, welche die Ausbildung zur
Landesrechtspflegerin oder zum Landesrechtspfleger vor dem 1. Jänner
2014 begonnen haben, gelten die Vorschriften über die praktische Ausbildung
(§ 17 Abs. 1) mit der Maßgabe, dass folgende
Tätigkeiten auf die erforderlichen Praxiszeiten anzurechnen sind:
1. die Tätigkeit als Geschäftsabteilungsleiterin oder
Geschäftsabteilungsleiter des Unabhängigen Verwaltungssenats
Wien,
2. die Tätigkeit als Bedienstete oder Bediensteter des
Fachverwaltungsdienstes oder des technischen Fachdienstes im
Rechtsmittelverfahren und
3. die mindestens fünfjährige Tätigkeit als Bedienstete
oder Bediensteter des Fachverwaltungsdienstes oder des technischen Fachdienstes
im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren.
In- und Außerkrafttreten
§ 24. (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der
§§ 16, 17 und 23 am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Dienstrecht der Mitglieder des
Unabhängigen Verwaltungssenats Wien (Wiener
Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 – UVS-DRG), LGBl. Nr. 35, in
der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/2011, außer Kraft.
(2) §§ 16, 17 und 23 treten am 1. Jänner 2013 in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
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