Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 31. Dezember 2012 | 82. Stück |
82. Kundmachung: |
Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die
Überprüfung von Feuerungsanlagen und
Blockheizkraftwerken |
82.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend
die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von
Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Der Wiener Landtag hat am 30. März 2012 den Abschluss
nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der
Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung
von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich,
Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils
vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, im Folgenden
Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß
Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt II
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
Artikel 3 Voraussetzungen
Artikel 4 Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen
Artikel 5 Wirkungsgradanforderungen für das
Inverkehrbringen
Artikel 6 Prüfbedingungen
Artikel 7 Prüfbericht und Bestätigungen
Artikel 8 Technische Dokumentation
Artikel 9 Typenschild
Abschnitt III
Errichtung und Ausstattung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Errichtung und Ausstattung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Artikel 10 Errichtung und Ausstattung
Artikel 11 Messöffnungen
Abschnitt IV
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und
Blockheizkraftwerken
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und
Blockheizkraftwerken
Artikel 12 Allgemeines
Artikel 13 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter
50 kW
Artikel 14 Feuerungsanlagen ab 50 kW
Nennwärmeleistung
Artikel 15 Blockheizkraftwerke
Abschnitt V
Brenn- und Kraftstoffe
Brenn- und Kraftstoffe
Artikel 16 Zulässige Brenn- und Kraftstoffe
Abschnitt VI
Überprüfungen und Messungen
Überprüfungen und Messungen
Artikel 17 Überprüfung von Feuerungsanlagen und
Blockheizkraftwerken
Artikel 18 Einfache Überprüfung
Artikel 19 Umfassende Überprüfung
Artikel 20 Kontinuierliche Überwachung
Artikel 21 Außerordentliche Überprüfung
Artikel 22 Überwachung, Datenerfassung
Artikel 23 Sanierung
Abschnitt VII
Prüfberechtigte
Prüfberechtigte
Artikel 24 Fachliche Qualifikation für die Durchführung von
Überprüfungen
Artikel 25 Prüfnummer, Qualitätssicherung
Artikel 26 Anerkennung ausländischer
Berufsqualifikationen
Abschnitt VIII
Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
Artikel 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 28 Umsetzung
Artikel 29 Geltungsdauer, Kündigung
Artikel 30 Anpassung und gegenseitige Information
Artikel 31 Ausfertigung, Mitteilung
Artikel 32 Sprachliche Gleichstellung
Anlage 1 Datenblatt Feuerungsanlage
Anlage 2 Prüfbericht für
Feuerungsanlagen/Blockheizkraftwerke
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, das Inverkehrbringen von
Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und
Blockheizkraftwerken hinsichtlich luftreinhalterechtlicher Aspekte
gemäß dieser Vereinbarung zu regeln.
(2) Die Regelung erfolgt unter Berücksichtigung europarechtlicher
Vorschriften, insbesondere der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai
1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/32/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005, über die
Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen
beschickten neuen Warmwasserheizkesseln sowie der Richtlinie 2002/91/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über
die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Soweit nach den Bestimmungen
dieser Vereinbarung Önormen oder Richtlinien heranzuziehen sind,
können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
und der Türkei herangezogen werden.
(3) Die Vereinbarung gilt ausschließlich für Anlagen, deren
Betriebszweck die Beheizung von Räumen und/oder die Warmwasserbereitung
ist.
(4) Die Bestimmungen der Abschnitte III und IV gelten nur für
Anlagen und wesentliche Bauteile von Anlagen, die nach Inkrafttreten der
landesrechtlichen Umsetzungsvorschriften (Art. 28) der Vereinbarung
erstmals errichtet oder eingebaut werden. Den Vertragsparteien steht es frei,
vergleichbare Bestimmungen auch für ältere Anlagen
vorzusehen.
(5) Die Bestimmungen der Abschnitte III bis VII sind für Anlagen,
die einer Genehmigungspflicht nach gewerberechtlichen und/oder abfallrechtlichen
und/oder elektrizitätsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen,
nicht zwingend umzusetzen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Vereinbarung sind:
1. Abgase: die in der Feuerung bei der Verbrennung entstehenden
gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen
schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der
Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen
Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;
2. Abgasverlust: jene auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene
Wärmemenge, die mit den Verbrennungsgasen ungenutzt abgeführt
wird;
3. benannte Stelle: eine von einem EU-Mitgliedstaat oder sonstigen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der
Europäischen Kommission gemeldete Stelle, die autorisiert ist, ein
EG-Konformitätsverfahren gemäß einer EU-Richtlinie
durchzuführen;
4. bestimmungsgemäßer Betrieb der Kleinfeuerung: jener Betrieb,
der gemäß technischer Dokumentation für den Betrieb der
Kleinfeuerung vorgesehen ist;
5. Blockheizkraftwerk (BHKW): eine stationäre
Verbrennungskraftmaschine zur Bereitstellung von elektrischem Strom mit
Wärmenutzung für die Raumheizung oder zur
Warmwasserbereitung;
6. Boschzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht
durch die aus der Verbrennung in Verbrennungskraftmaschinen stammenden und
emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);
7. Brennstoffwärmeleistung: die mit dem Brennstoff zugeführte,
auf den Heizwert Hi des zulässigen Brennstoffes bezogene
durchschnittliche stündliche Wärmemenge;
8. Brennwertgeräte: Feuerungsanlagen mit teilweiser Nutzung der
Kondensationswärme;
9. CO-Emission: die Emission von Kohlenstoffmonoxid;
10. feste fossile Brennstoffe: Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen
Lagerstätten gewonnen werden; dazu zählen:
a) alle Arten von Braunkohle,
b) alle Arten von Steinkohle,
c) Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks,
d) Torf;
11. Feuerungsanlagen: technische Einrichtungen, in denen zum Zweck der
Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur
Warmwasserbereitung Brennstoffe verbrannt und deren Abgase ins Freie abgeleitet
werden, einschließlich allfälliger Verbindungsstücke und
angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen;
12. flüssige fossile Brennstoffe: flüssige
Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu
werden;
13. gasförmige fossile Brennstoffe: Erdgas und
Flüssiggas;
14. Heizwert (Hi): Wärmemenge, die bei der
vollständigen Verbrennung von 1 kg festem oder flüssigem
Brennstoff oder 1 m³ gasförmigem Brennstoff im Normzustand frei wird,
wenn das bei der Verbrennung gebildete Wasser dampfförmig vorhanden ist und
die Verbrennungsprodukte auf 25 °C zurückgeführt
werden;
15. Inverkehrbringen: das erstmalige Abgeben oder Versenden einer
Kleinfeuerung oder eines Bauteils davon zum Zweck des Anschlusses; das
Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer Kleinfeuerung oder
eines Bauteils davon für den Eigengebrauch. Als Inverkehrbringen gilt nicht
das Überlassen von Kleinfeuerungen oder Bauteilen davon zum Zweck der
Prüfung, Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung sowie
das Rückliefern von zur Prüfung, Lagerung, Abänderung oder
Instandsetzung übernommenen Kleinfeuerungen oder Bauteilen davon an den
Auftraggeber;
16. Kleinfeuerungen: technische Einrichtungen bis zu einer
Nennwärmeleistung von 400 kW, die dazu bestimmt sind, zum Zweck der
Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur
Warmwasserbereitung (allenfalls auch gleichzeitig für die Zubereitung von
Speisen) Brennstoffe in einer Feuerstätte zu verbrennen, und bei denen die
Verbrennungsgase über eine Abgasführung abgeleitet werden; das
Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Fang ist, soweit es nicht
Einbauten enthält, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb
der Kleinfeuerung notwendig sind, nicht Teil der Kleinfeuerung; bei
Außenwandgeräten sind jedoch die Abgasleitung und der Mauerkasten
Teil der Kleinfeuerung;
17. Nennlast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei
Nennwärmeleistung;
18. Nennwärmeleistung (Pn): die höchste für den
Betrieb der Feuerungsanlage (Nennlast) vorgesehene Wärmeleistung
(Höchstleistung des Wärmeerzeugers bei Dauerbetrieb);
19. nicht standardisierte biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die
ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie
als Ausgangsmaterial haben, für die aber keine Normierung besteht (zB
Biogas, Pflanzenöle, Stroh);
20. NMHC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer
Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff,
abzüglich des Anteils an Methan;
21. NOx-Emissionen: die Summe der Emissionen von
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als
Stickstoffdioxid (NO2);
22. OGC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer
Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;
23. Raumheizgerät: Feuerungsanlage zur unmittelbaren Beheizung des
Aufstellungsraumes (zB Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- oder
Gasraumheizgeräte, Küchenherde);
24. Rußzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers,
verursacht durch die aus der Verbrennung in Feuerungsanlagen stammenden und
emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);
25. Serie: eine Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten
Produkten;
26. SO2-Emission: die Emission von Schwefeldioxid;
27. standardisierte biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die
ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie
als Ausgangsmaterial haben und deren wesentliche verbrennungstechnische
Qualitätsmerkmale (zB Wassergehalt, Stickstoffgehalt) in Normen geregelt
sind (zB Stückholz, Holzpellets, biogene Heizöle);
28. Staub-Emission: die Emission von im Abgas dispergierten Partikeln
unabhängig von Form, Struktur und Dichte, welche auf Basis eines
gravimetrischen Messverfahrens quantitativ beurteilt werden;
29. Teillast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei einer
Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung;
30. Überwachungsstelle: derjenige Rauchfangkehrerbetrieb, der vom
Verfügungsberechtigten für das Reinigen, Kehren und
Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und
Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerungsanlagen beauftragt ist,
soweit das Land nicht eine andere Stelle oder Einrichtung als
Überwachungsstelle festlegt;
31. Wärmeleistung: die je Zeiteinheit von der Feuerungsanlage nutzbar
abgegebene durchschnittliche Wärmemenge;
32. Wärmeleistungsbereich: der vom Hersteller der Feuerungsanlage
festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden
darf;
33. Warmwasserbereiter: eine Anlage, die der direkten Erwärmung von
Nutz- bzw. Trinkwasser dient (Vorratswasserheizer und
Durchlauferhitzer);
34. Wirkungsgrad in %: Verhältnis von Nutzenergie zur
Aufwandenergie;
35. Zentralheizgerät: Feuerungsanlage zur Beheizung mehrerer
Räume mittels kontrollierter Wärmeverteilung;
36. zugelassene Stelle: eine akkreditierte Anstalt, Stelle oder
Einrichtung einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes im
Rahmen des fachlichen Umfangs der Akkreditierung.
Abschnitt II
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
Artikel 3
Voraussetzungen
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
Artikel 3
Voraussetzungen
Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die
Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.
Artikel 4
Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen
Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen
Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des Art. 6
bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht
überschreiten:
1. Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe mit händischer
Beschickung:
Parameter
|
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
|
|||||
Holzbrennstoffe
|
sonstige standardisierte
biogene Brennstoffe |
fossile Brennstoffe
|
||||
|
Raumheizgeräte
|
Zentralheizgeräte
|
unter 50 kW Nennwärmeleistung
|
ab 50 kW Nennwärmeleistung
|
unter 50 kW Nennwärmeleistung
|
ab 50 kW Nennwärmeleistung
|
CO
|
1100
|
500
|
1100
|
500
|
1100
|
500
|
NOx
|
150
|
150/100*
|
300
|
300
|
100
|
100
|
OGC
|
80/50*
|
50/30*
|
50
|
30
|
80
|
30
|
Staub
|
60/35*
|
50/30*
|
60/35*
|
60/35*
|
50/35*
|
50/35*
|
* ab 1. 1. 2015 geltende Werte
2. Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe mit automatischer
Beschickung:
Parameter
|
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
|
|||
Holzpellets
Raumheizgeräte |
Holzpellets
Zentralheizgeräte |
sonstige
Holzbrennstoffe |
sonstige
standardisierte biogene Brennstoffe |
|
CO
|
500*
|
250*
|
250*
|
500*
|
NOx
|
150/100**
|
150/100**
|
150/100**
|
300
|
OGC
|
30
|
30/20**
|
30
|
30/20**
|
Staub
|
50/25**
|
40/20**
|
50/30**
|
60/35**
|
* Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennwärmeleistung
kann der Grenzwert um 50 % überschritten werden.
** ab 1. 1. 2015 geltende Werte
3. Kleinfeuerungen für flüssige Brennstoffe:
Parameter
|
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
|
|
---|---|---|
standardisierte biogene Brennstoffe
|
fossile Brennstoffe
|
|
CO
|
20
|
20
|
NOx
|
120
|
35
|
OGC
|
6
|
6
|
Rußzahl
|
1
|
1
|
4. Kleinfeuerungen für gasförmige Brennstoffe:
Parameter
|
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
|
|||
---|---|---|---|---|
Erdgas
|
Flüssiggas
|
|||
|
atmosphärischer Brenner
|
Gebläsebrenner
|
Atmosphärischer Brenner
|
Gebläsebrenner
|
CO
|
20
|
20
|
35
|
20
|
NOx
|
30*
|
30
|
40*
|
40
|
* Der NOx-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer,
Vorratswasserheizer und Raumheizgeräte mit atmosphärischem Brenner um
höchstens 100 % überschritten werden.
Artikel 5
Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen
Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen
Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des Art. 6
bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter
Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:
1. Raumheizgeräte für feste Brennstoffe:
|
Mindestwirkungsgrad in %
|
Herde für fossile Brennstoffe
|
73
|
Herde für standardisierte biogene Brennstoffe
|
70/72*
|
sonstige Raumheizgeräte für fossile oder standardisierte biogene
Brennstoffe
|
78/80*
|
* ab 1. 1. 2015 geltende Werte
2. Raumheizgeräte für flüssige und gasförmige
Brennstoffe:
|
Mindestwirkungsgrad in %
|
a) Herde
|
73
|
b) sonstige Raumheizgeräte je nach Höhe der
Nennwärmeleistung:
|
|
bis 4 kW
|
78
|
über 4 bis 10 kW
|
81
|
über 10 kW
|
84
|
3. Warmwasserbereiter:
|
Mindestwirkungsgrad in %
|
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe
|
75
|
Warmwasserbereiter für flüssige und gasförmige
Brennstoffe:
|
|
a) Durchlauferhitzer je nach Höhe der Nennwärmeleistung
|
|
bis 12 kW
|
83
|
über 12 kW
|
(78,7 + 4 log Pn)
|
b) Vorratswasserheizer
|
82
|
4. Zentralheizgeräte für feste fossile und standardisierte
biogene Brennstoffe je nach Höhe der Nennwärmeleistung:
|
Mindestwirkungsgrad in %
|
a) mit händischer Beschickung
|
|
bis 10 kW
|
79
|
über 10 bis 200 kW
|
(71,3 + 7,7 log Pn)
|
über 200 kW
|
89
|
b) mit automatischer Beschickung
|
|
bis 10 kW
|
80
|
über 10 bis 200 kW
|
(72,3 + 7,7 log Pn)
|
über 200 kW
|
90
|
5. Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und
Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige
Brennstoffe:
|
durchschnittliche Wassertemperatur
in Grad Celsius |
Mindestwirkungsgrad in %
|
---|---|---|
bei Nennlast
|
||
Zentralheizgeräte
|
70
|
> (84+2 log Pn)
|
Niedertemperatur Zentralheizgeräte*
|
70
|
> (87,5+1,5 log Pn)
|
Brennwertgeräte
|
70
|
> (91+1 log Pn)
|
|
bei Teillast von 30 % Pn
|
|
Zentralheizgeräte
|
> 50
|
> (80+3 log Pn)
|
Niedertemperatur Zentralheizgeräte*
|
40
|
> (87,5+1,5 log Pn)
|
Brennwertgeräte
|
30**
|
> (97+1 log Pn)
|
Pn Nennwärmeleistung in Kilowatt
* Einschließlich Brennwertgeräte für
flüssige Brennstoffe
** Kessel-Eintrittstemperatur
(Rücklauftemperatur)
Artikel 6
Prüfbedingungen
Prüfbedingungen
(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von
Kleinfeuerungen hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach
den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden
Önormen oder auf andere gleichwertige technische Richtlinien einer
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Bedacht zu nehmen.
(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige
Brennstoffe muss bei Nennlast und bei kleinster vom Hersteller angegebener
Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden. Bei
handbeschickten Kleinfeuerungen mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW
ist der Nachweis nur bei Nennlast zu erbringen.
(3) Zusätzlich zu Abs. 2 gilt für Kleinfeuerungen mit festen
Brennstoffen:
1. Der Nachweis bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast ist bei
händisch beschickten Kleinfeuerungen bei höchstens 50 % der
Nennwärmeleistung, bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen bei
höchstens 30 % der Nennwärmeleistung und bei Raum- und
Zentralheizgeräten für Holzpellets mit einer Nennwärmeleistung
unter 8 kW bei einer Wärmeleistung von 2,5 kW zu
erbringen.
2. Bei händisch beschickten Kleinfeuerungen:
a) Die Emissionen sind bei Nennlast durch Beobachtung von zwei aufeinander
folgenden Abbrandperioden zu beurteilen. Dabei sind die Emissionswerte für
CO, OGC und NOx als arithmetische Mittelwerte, bei
ungleichförmigem Verbrennungsverlauf als energetisch gewichtete
Mittelwerte, über die Versuchszeit anzugeben. Der Emissionswert für
Staub ist der aus jeweils drei Halbstundenmittelwerten einer Abbrandperiode
gebildete arithmetische Mittelwert. Dauert die Abbrandperiode weniger als
1,5 Stunden, genügen jeweils zwei Halbstundenmittelwerte. Keiner der
gebildeten Emissionswerte darf die Emissionsgrenzwerte gemäß
Art. 4 überschreiten. Messbeginn ist spätestens 5 Minuten
nach Aufgabe des Brennstoffs auf den Glutstock.
b) Für die Beurteilung der Emissionen bei kleinster Teillast des
Wärmeleistungsbereiches genügt die Beobachtung einer Abbrandperiode.
Dabei ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für
CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebs muss durch eine
vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen. Falls der Nachweis bei der
kleinsten vom Hersteller angegeben Teillast nicht erbracht werden kann, ist auf
dem Typenschild als auch in der technischen Dokumentation der Einbau eines
entsprechenden Pufferspeichers vorzuschreiben.
3. Bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen: Die Emissionsgrenzwerte
für CO, NOx und OGC sind als arithmetische Mittelwerte der
Emission während der gesamten Versuchszeit (zumindest drei Stunden)
anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus zumindest drei
Halbstundenmittelwerten der Versuchszeit gebildete arithmetische Mittelwert. Bei
kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches ist lediglich der Nachweis
des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das
Erreichen des Teillastbetriebs muss durch eine vorhandene selbsttätige
Regelung erfolgen. Für Zentralheizgeräte unter 10 kW
Nennwärmeleistung in Kombination mit einem Pufferspeicher ist der Nachweis
zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade nur bei Nennlast zu
erbringen. Dies ist auf dem Typenschild und in der technischen Dokumentation
durch den Hersteller anzugeben.
(4) Bei Heizölen ist der Stickstoffgehalt anzugeben und beziehen sich
die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von
140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei
höheren bzw niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der
Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln: Bei Stickstoffgehalten
des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg
überschreiten, ist der Grenzwert für NOx pro
zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ
höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem
Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert
für NOx pro 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um
0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.
(5) Kleinfeuerungen, die ausschließlich für den Betrieb mit
Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle
übrigen Kleinfeuerungen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas
G 20 zu prüfen.
Artikel 7
Prüfbericht und Bestätigungen
Prüfbericht und Bestätigungen
(1) Der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß
Art. 4 und der Wirkungsgradanforderungen gemäß Art. 5 ist,
soweit die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, durch einen
Prüfbericht einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Der Prüfbericht
hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, ob die Kleinfeuerung die
Anforderungen erfüllt. Bei Serienprodukten genügt der Nachweis
für ein Erzeugnis dieser Serie.
(2) Für Zentralheizgeräte,
Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte mit
flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und einer
Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW ist der Nachweis der Einhaltung der
Wirkungsgrade durch einen Konformitätsnachweis und das CE-Kennzeichen
entsprechend der Richtlinie 92/42/EWG zu erbringen.
(3) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde
gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der
Wirkungsgradanforderungen als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in
Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation bestätigt, dass die
dafür maßgeblichen Abmessungen und Ausführungen mit einem Ofen
oder Herd übereinstimmen, für den bereits ein positiver
Prüfbericht vorliegt.
(4) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die keine
Bestätigung gemäß Abs. 3 erfolgen kann, gilt der Nachweis
als erbracht, wenn derjenige, der die Feuerungsanlage in Verkehr bringt, unter
Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der
technischen Dokumentation bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder
Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als
geeignet anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie gilt als
geeignet anerkannt, wenn durch zugelassene Stellen durchgeführte
diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser
Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen
erfüllen.
Artikel 8
Technische Dokumentation
Technische Dokumentation
(1) Der Kleinfeuerung muss eine schriftliche deutschsprachige technische
Dokumentation beigefügt sein, die zu enthalten hat:
1. Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb der
Kleinfeuerung oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und
Wartungsanleitung);
2. Namen und Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht
erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichtes oder bei ortsfest
gesetzten Öfen eine Bestätigung im Sinne des Art. 7 Abs. 3
oder 4;
3. Namen und Anschrift der benannten Stelle, Nummer und Datum des
Konformitätsnachweises des Herstellers bei Kleinfeuerungen gemäß
Art. 7 Abs. 2;
4. Angabe der Emissionswerte laut Prüfbericht;
5. Angabe der Wirkungsgrade laut Prüfbericht oder
Konformitätsnachweis;
6. bei händisch beschickten Kleinfeuerungen und bei automatisch
beschickten Kleinfeuerungen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies
zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Art. 4 erforderlich
ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher
betrieben werden darf.
(2) Wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen müssen bei ihrem
Inverkehrbringen detaillierte Angaben in der technischen Dokumentation
enthalten, aus denen hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen sie mit anderen
Bauteilen kombiniert werden können, ohne dass die Emissionsgrenzwerte des
Art. 4 überschritten oder die Wirkungsgradanforderungen des
Art. 5 beeinträchtigt werden.
(3) Die technische Dokumentation ist für die Dauer des Betriebes der
Feuerungsanlage aufzubewahren.
Artikel 9
Typenschild
Typenschild
(1) Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und
am Kessel oder, soweit dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil
der Feuerungsanlage anzubringen. Das Typenschild hat folgende Angaben zu
enthalten:
1. Namen und Firmensitz des Herstellers;
2. Type und Handelsbezeichnung, unter der die Feuerungsanlage oder der
wesentliche Bauteil vertrieben wird;
3. Herstellnummer und Baujahr;
4. Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;
5. Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage oder des wesentlichen
Bauteils bei Nennlast;
6. zulässige Brennstoffe;
7. zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in
bar;
8. höchstzulässige Betriebstemperatur (des
Wärmeträgers) in Grad Celsius;
9. Elektroanschluss (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W);
10. bei händisch beschickten Feuerungsanlagen und bei automatisch
beschickten Kleinfeuerungen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies
zur Einhaltbarkeit der Emissionsgrenzwerte gemäß Art. 4
erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem
Pufferspeicher betrieben werden darf.
(2) Soweit die Länder für ortsfest gesetzte Öfen und Herde
ein Typenschild vorsehen, muss dieses lediglich die Angaben nach Abs. 1
Z 1 bis 4 und 6 enthalten.
Abschnitt III
Errichtung und Ausstattung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Artikel 10
Errichtung und Ausstattung
Errichtung und Ausstattung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Artikel 10
Errichtung und Ausstattung
(1) Für die Errichtung und den Einbau von Feuerungsanlagen und
Blockheizkraftwerken gilt Folgendes:
1. Bei Neuanlagen: Kleinfeuerungsanlagen dürfen nur errichtet oder
eingebaut werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abschnittes II
erfüllen; wesentliche Bauteile dürfen nur kombiniert werden, wenn
dafür ein entsprechender Nachweis (Typenprüfung) vorliegt.
2. Bei bestehenden Anlagen: Bei einem Austausch eines wesentlichen
Bauteils von Kleinfeuerungen ist sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden
Anforderungen des Abschnittes IV eingehalten werden können.
3. Die Dimensionierung der Feuerungsanlage hat entsprechend den Regeln der
Technik zu erfolgen.
4. Das Erfordernis eines Pufferspeichers ist unter Berücksichtigung
des Teillastverhaltens der Anlage zu prüfen.
5. Soweit händisch beschickte Feststofffeuerungen zur Einhaltung der
Emissionsgrenzwerte mit einem Pufferspeicher ausgestattet sein müssen
(Art. 9 Abs. 1 Z 10), hat die Dimensionierung des Pufferspeichers
ebenfalls entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen.
6. Für die Anlage, ausgenommen für Raumheizgeräte, ist ein
Datenblatt gemäß der Anlage 1 zu erstellen, das auf die Dauer
des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren ist. Änderungen an der
Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im
Datenblatt zu vermerken.
(2) Jede erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer
Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon
ist vom Verfügungsberechtigten der Überwachungsstelle
anzuzeigen.
(1) Wenn die Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene
Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil des Verbindungsstücks
zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung in einem Abstand vom
zweifachen Rohrdurchmesser vom Heizkessel oder Abgasbogen eine
verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens
10 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen.
Bei Ölfeuerungsanlagen und solchen für feste Brennstoffe muss die
Messöffnung zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung liegen. Bei
Gasfeuerungsanlagen des Typs C ist der nachträgliche Einbau von
Messöffnungen nicht zulässig. Bei Raumheizgeräten ist eine
Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung
(Art. 21) herzustellen.
(2) Feuerungsanlagen für feste nicht standardisierte biogene
Brennstoffe, Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe über 400 kW
Nennwärmeleistung, Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe
über 2.000 kW Brennstoffwärmeleistung sowie Blockheizkraftwerke
für flüssige Kraftstoffe über 250 kW
Brennstoffwärmeleistung müssen in einem geraden Teil des Rauchrohres
an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle zwei
verschließbare Messöffnungen mit einem Durchmesser von jeweils
13 mm und eine solche mit einem Durchmesser von mindestens 65 mm
aufweisen. In einem Abstand von mindestens dem vierfachen Innendurchmesser des
Rauchrohres vor und dem zweifachen nach den Messöffnungen dürfen keine
Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige die Strömung
beeinflussende Einbauten sein.
(3) Unvermeidbare Abweichungen von den vorgegebenen Messöffnungen, die
nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand behoben
werden können, sind im jeweiligen Prüfbericht zu
dokumentieren.
Abschnitt IV
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und
Blockheizkraftwerken
Artikel 12
Allgemeines
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und
Blockheizkraftwerken
Artikel 12
Allgemeines
Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und
Abgasverluste für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind
Mittelwerte, die auf die jeweilige Probenahmedauer, die Normbedingungen und den
jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor
Ort.
Artikel 13
Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW
Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW
(1) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW
dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und
Abgasverluste nicht überschreiten:
Parameter
|
händisch beschickt
|
automatisch beschickt
|
Abgasverlust (%)
|
20
|
19
|
CO (mg/m³)
|
3.500
|
1.500
|
Der Grenzwert für CO ist für biogene Brennstoffe auf einen
Sauerstoffgehalt von 11 %, für fossile Brennstoffe auf einen
Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.
2. Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe:
Parameter:
|
Grenzwert:
|
---|---|
Abgasverlust (%)
|
10
|
Rußzahl
|
1
|
CO (mg/m³)
|
100
|
Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 %
bezogen.
3. Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe:
Parameter
|
Feuerungsanlagen
|
Warmwasserbereiter ab 26 kW
Nennwärmeleistung
|
Abgasverlust (%)
|
10
|
14
|
CO (mg/m³)
|
100
|
200
|
Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 %
bezogen.
(2) Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen
Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige
Überprüfung folgende Grenzwerte:
Parameter:
|
Grenzwerte:
|
---|---|
Abgasverlust (%)
|
19
|
Staub (mg/m³)
|
150
|
CO (mg/m³)
|
800*
|
OGC (mg/m³)
|
50
|
NOx (mg/m³)
|
500
|
Die Grenzwerte für CO, NOx, OGC und Staub sind auf einen
Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen.
* Bei Teillastbetrieb kleiner 50 % der
Nennwärmeleistung darf der Grenzwert um bis zu 50 % überschritten
werden.
2. Flüssige biogene Brennstoffe:
Parameter:
|
Grenzwerte:
|
---|---|
Abgasverlust (%)
|
10
|
Rußzahl
|
1
|
CO (mg/m³)
|
100
|
NOx (mg/m³)
|
450
|
SO2 (mg/m³)
|
170
|
Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils
auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im
Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über
den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.
3. Gasförmige biogene Brennstoffe:
Parameter:
|
Grenzwerte:
|
---|---|
Abgasverlust (%)
|
10
|
CO (mg/m³)
|
100
|
NOx (mg/m³)
|
200
|
SO2 (mg/m³)
|
350
|
Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils
auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
Artikel 14
Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung
Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung
Für Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung sind die
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung
anzuwenden. Solange und insoweit die Feuerungsanlagen-Verordnung keine Vorgaben
für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen
enthält, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten die
Grenzwerte gemäß Art. 13 mit folgenden Abweichungen:
1. Die Grenzwerte gemäß Art. 13 Abs. 2 gelten auch
für umfassende wiederkehrende Überprüfungen.
2. Der Grenzwert für Kohlenmonoxid gemäß Art. 13
Abs. 2 Z 1 darf nur für Feuerungsanlagen bis 100 kW
Nennwärmeleistung bei Teillastbetrieb kleiner 50 % der
Nennwärmeleistung um bis zu 50 % überschritten werden.
3. Der höchstzulässige Abgasverlust von 10 % gemäß
Art. 13 Abs. 2 Z 2 gilt nur für Feuerungsanlagen für
flüssige Brennstoffe bis 2 MW
Brennstoffwärmeleistung.
4. Für Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe
über 3 MW Brennstoffwärmeleistung gelten anstelle der Grenzwerte
gemäß Art. 13 Abs. 2 Z 2 folgende
Grenzwerte:
Parameter:
|
Grenzwerte:
|
---|---|
Rußzahl
|
1
|
Staub
|
50
|
CO (mg/m³)
|
80
|
NOx (mg/m³)
|
350
|
SO2 (mg/m³)
|
170
|
Die Grenzwerte für CO, NOx, SO2 und Staub sind
jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die
SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden,
wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes
vorliegen.
Artikel 15
Blockheizkraftwerke
Blockheizkraftwerke
(1) Blockheizkraftwerke dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende
Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
1. Heizöl Extra Leicht, Dieselkraftstoff, Biodiesel,
Pflanzenöle:
Parameter
|
Brennstoffwärmeleistung (MW)
|
||
---|---|---|---|
bis 0,25
|
> 0,25 – 2,5
|
> 2,5
|
|
Boschzahl
|
3
|
–
|
–
|
Staub (mg/m³)
|
–
|
50
|
30
|
CO (mg/m³)
|
650
|
250
|
250
|
NOx (mg/m³)
|
1.200
|
400
|
250
|
2. Erdgas, Flüssiggas:
Parameter
|
Brennstoffwärmeleistung (MW)
|
|
---|---|---|
bis 2,5
|
> 2,5
|
|
CO (mg/m³)
|
200
|
200
|
NOx (mg/m³)
|
250
|
150
|
NMHC (mg/m³)
|
150
|
50
|
3. Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas:
Parameter
|
Brennstoffwärmeleistung (MW)
|
|
---|---|---|
bis 0,25
|
> 0,25
|
|
CO (mg/m³)
|
1.000*
|
400*
|
NOx (mg/m³)
|
1.000
|
500
|
NMHC (mg/m³)
|
–
|
150
|
Die Grenzwerte für CO, NOx, NMHC und Staub der Z 1 bis
3 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 5 % bezogen.
* Für mit Holzgas betriebene Blockheizkraftwerke gilt
ein Wert von 1.500 mg/m³.
(2) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs. 1 sind:
1. Blockheizkraftwerke in Objekten, die an keine öffentliche
Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden
könnten;
2. Blockheizkraftwerke, die nur als Ausfallreserve dienen oder
nachweislich nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr in Betrieb sind.
Abschnitt V
Brenn- und Kraftstoffe
Artikel 16
Zulässige Brenn- und Kraftstoffe
Brenn- und Kraftstoffe
Artikel 16
Zulässige Brenn- und Kraftstoffe
(1) Brenn- bzw Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw
Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen
erfüllen:
Art
|
Brenn- bzw Kraftstoff
|
technische Anforderungen
|
---|---|---|
Gasförmige fossile Brennstoffe
|
Erdgas
|
ÖVGW Richtlinie G 31; Erdgas in Österreich –
Gasbeschaffenheit; Ausgabe Mai 2001
|
Flüssiggas
|
ÖNORM C 1301; Flüssiggase für Brennzwecke – Propan,
Propen, Butan, Buten und deren Gemische – Anforderungen und
Prüfverfahren; Ausgabe Mai 2001
|
|
Flüssige fossile Brennstoffe
|
Heizöl extra leicht
schwefelarm (KN Code 27101941)* |
ÖNORM C 1109; Flüssige Brennstoffe – Heizöl extra
leicht – Gasöl zu Heizzwecken, Anforderungen; Ausgabe Dezember
2006
|
|
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 %
|
|
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten
|
ONR 31115; Flüssige Brennstoffe – Heizöl extra leicht mit
biogenen Komponenten – Mindestanforderungen; Ausgabe September
2009
|
|
Heizöl leicht (HL)
(KN Code 27101961)** |
ÖNORM C 1108; Flüssige Brennstoffe
–
Rückstandsheizöle, Anforderungen; Ausgabe Mai 2003 |
|
|
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 %M
|
|
|
Zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen > 400 kW
Nennwärmeleistung und bis 1. 1. 2018 in bestehenden Anlagen > 70 kW
Nennwärmeleistung.
|
|
Heizöl mittel
(KN Code 27101961)** |
ÖNORM C 1108; Flüssige Brennstoffe
–
Rückstandsheizöle, Anforderungen; Ausgabe Mai 2003 |
|
|
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 %M
|
|
Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 5 MW
Brennstoffwärmeleistung
|
||
Heizöl schwer
(KN Code 27101961)** |
ÖNORM C 1108; Flüssige Brennstoffe
–
Rückstandsheizöle, Anforderungen; Ausgabe Mai 2003 |
|
|
|
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00 %M
|
|
|
Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW
Brennstoffwärmeleistung
|
Feste fossile
Brennstoffe |
Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen
Petro(l)koks
|
Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über
400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen
(jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und
den verbrennbaren Anteil des Schwefels).
|
Standardisierte
biogene Brennstoffe |
Stückholz und Rinde
|
ÖNORM M 7132; Energiewirtschaftliche Nutzung von Holz und Rinde als
Brennstoff, Begriffsbestimmungen und Merkmale;
Ausgabe Juli 1998 |
Holzhackgut
|
ÖNORM M 7133; Holzhackgut für energetische Zwecke, Anforderungen
und Prüfbestimmungen;
Ausgabe Februar 1998 |
|
Holz- und Rindenpellets
|
ÖNORM M 7135; Presslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener
Rinde – Pellets und
Briketts, Anforderungen und Prüfbestimmungen; Ausgabe November 2000. |
|
biogene Heizöle
|
ÖNORM EN 14213; Heizöle, Fettsäure-Methylester (FAME),
Anforderungen und Prüfverfahren;
Ausgabe Januar 2004 |
|
Sonstige
|
Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in
Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen. |
|
Nicht standardisierte biogene Brenn- und Kraftstoffe
|
Stroh, Ölsaaten,
Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen udgl |
Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung
mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen
oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser
Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht
übersteigen.
|
Flüssige fossile Kraftstoffe
|
Dieselkraftstoff
|
ÖNORM EN 590; Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge –
Dieselkraftstoff – Anforderungen und Prüfverfahren;
Ausgabe April 2004 |
Flüssige biogene Kraftstoffe
|
Biogene Kraftstoffe
|
ÖNORM EN 14214; Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge –
Fettsäure-Methylester (FAME) – Anforderungen und
Prüfverfahren;
Ausgabe November 2003 |
* Gasöl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des
Rates vom 26. April 1999
** Schweröl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des
Rates vom 26. April 1999
(2) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur
zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.
(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet
werden, haben die Verfügungsberechtigten geeignete Belege (zB Rechnungen,
Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs) zu führen, aus denen die
Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, und zumindest bis zur nächsten
wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren. Bei Überprüfungen
sind diese auf Verlangen den zur Überprüfung befugten Organen
zugänglich zu machen.
(4) In Feuerungsanlagen, bei denen durch den Einsatz von
Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwertes für
Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von
11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren
Chloranteilen (über 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden.
Gleiches gilt auch für Versuchsanlagen, in denen die praktischen
Einsatzmöglichkeiten diverser biogener Materialien erprobt werden
sollen.
(5) Die Länder können die Zulässigkeit der Verwendung von
Brenn- und Kraftstoffen aus Gründen des Umweltschutzes an weitere
Voraussetzungen knüpfen oder ausschließen.
Abschnitt VI
Überprüfungen und Messungen
Artikel 17
Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Überprüfungen und Messungen
Artikel 17
Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind nach Inbetriebnahme und
danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie
die Anforderungen der Abschnitte IV und V erfüllen. Feuerungsanlagen
und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind
darüber hinaus kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen
zu überwachen. Von einer Überprüfung und Überwachung
ausgenommen sind:
1. Anlagen, die nur als Ausfallreserve dienen oder nicht mehr als
250 Stunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der
Verbrennungseinrichtung); das Vorliegen dieser Voraussetzung ist alle zwei Jahre
zu kontrollieren;
2. Anlagen in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung
angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand
an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten
(isolierte Lagen);
3. Raumheizgeräte, soweit die Länder nicht anderes
vorsehen;
4. bestehende Anlagen, bei denen eine Messöffnung nur mit einem
unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden
kann.
(2) Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach
den Abschnitten IV und V sind, soweit dies nicht bereits nach anderen
Rechtsvorschriften zu erfolgen hat, zu kontrollieren:
1. bei der erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfung von
Kleinfeuerungen:
– ob sie das erforderliche Typenschild und die erforderliche
CE-Kennzeichnung tragen,
– ob ihnen die technische Dokumentation beigegeben ist,
– ob technische Veränderungen an der Feuerungsanlage
vorgenommen worden sind und
– bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ob ein allenfalls
erforderlicher Pufferspeicher (Art. 9 Abs. 1 Z 10) ausreichend
dimensioniert ist;
2. bei der wiederkehrenden Überprüfung von Feuerungsanlagen und
Blockheizkraftwerken (soweit bei den Anlagen zutreffend):
– die Funktion der Abgasklappe,
– die Dichtheit des Heizkessels einschließlich der
Verschlüsse,
– die Verbrennungsluft (ausreichende Luftzufuhr, Ventilator im
Verbrennungsluftraum usw.),
– die Funktion des Zugreglers bzw der Explosionsklappe,
– der Förderdruck im Fang,
– die Heizflächen und Rostfunktion (bei
Festbrennstoffheizungen),
– die Brennstoffe (Sichtprüfung, erforderlichenfalls
Probeentnahme),
– ob technische Veränderungen an der Feuerungsanlage
vorgenommen worden sind,
– Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, die weniger als 250 h/a
betrieben werden, sind alle zwei Jahre hinsichtlich der tatsächlichen
Nutzung, des technischen Zustandes und einer möglichen Änderung zu
überprüfen.
(3) Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sind von
den über die Anlage verfügungsberechtigten Personen zu veranlassen,
die sich dabei der im Art. 24 Abs. 1 und 2 genannten Fachunternehmen
oder -personen zu bedienen haben. Den Ländern steht es frei,
ausschließlich behördliche Überprüfungen
vorzusehen.
Artikel 18
Einfache Überprüfung
Einfache Überprüfung
(1) Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine
umfassende Überprüfung durchzuführen ist (Art. 19), sind
diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme und
danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die
wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen:
1. mindestens alle vier Jahre: bei Gasfeuerungsanlagen mit einer
Nennwärmeleistung unter 26 kW;
2. alle zwei Jahre: bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung
unter 50 kW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab
26 kW, soweit diese mit standardisierten biogenen oder fossilen
Brennstoffen betrieben werden;
3. jährlich:
– bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter
50 kW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab
26 kW, soweit diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen
betrieben werden,
– bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab
50 kW und
– bei Blockheizkraftwerken.
Bestehende Anlagen, für die bisher noch keine Verpflichtung für
eine derartige Überprüfung bestand, sind spätestens innerhalb
einer Frist von längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten der in
Erfüllung dieser Vereinbarung erlassenen Vorschriften einer einfachen
Überprüfung zu unterziehen.
(2) Die Emissionsmessungen sind bei der einfachen Überprüfung in
dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben
wird. Die Durchführung der Emissionsmessung hat entsprechend den Regeln der
Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen, wobei
vorrangig die jeweiligen ÖNORMEN anzuwenden sind. Zu bestimmen sind der
CO-Gehalt, der CO2- oder O2-Gehalt, die
Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der
Förderdruck im Fang und der Abgasverlust. Bei Feuerungsanlagen für
flüssige Brennstoffe ist zusätzlich die Rußzahl zu bestimmen,
bei Blockheizkraftwerken der CO- und der NOx-Gehalt.
(3) Die Anlage gilt hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust
für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den
Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx
-Emissionsgrenzwert ist eingehalten, wenn der unter Berücksichtigung der
Fehlergrenze des Messverfahrens ermittelte Beurteilungswert den
Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.
(4) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein
Prüfbericht gemäß der Anlage 2 zu erstellen. Der
Prüfbericht ist dem Betreiber oder dem Verfügungsberechtigen der
Anlage auszuhändigen. Der Betreiber bzw der Verfügungsberechtigte der
Anlage hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten
Überprüfung aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der
Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde
vorzulegen.
Artikel 19
Umfassende Überprüfung
Umfassende Überprüfung
(1) Eine umfassende Überprüfung ist erforderlich:
1. spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme
für:
– Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen
Brennstoffen betrieben werden,
– Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über
400 kW und
– Blockheizkraftwerke;
2. alle fünf Jahre: für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke
mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis 2 MW;
3. alle drei Jahre: für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit
einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW.
In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung
durchgeführt wird, ist eine einfache Überprüfung nach
Art. 18 nicht erforderlich.
(2) Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind
nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in
Frage kommenden Parameter zu überprüfen sind. Bei der erstmaligen
Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im
Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu
erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in
dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben
wird. Die Emissionsmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle
im Abgaskanal vorzunehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei
Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden.
(3) Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn unter
Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens keiner der
Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert
überschreitet. Hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust gilt die
Anlage für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete
Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.
(4) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein
Prüfbericht gemäß den Regeln der Technik zu erstellen. Der
Prüfbericht ist dem Betreiber oder dem Verfügungsberechtigen der
Anlage auszuhändigen. Der Betreiber bzw der Verfügungsberechtigte der
Anlage hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten
Überprüfung aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der
Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde
vorzulegen.
Artikel 20
Kontinuierliche Überwachung
Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW
Brennstoffwärmeleistung sind kontinuierlich hinsichtlich ihrer
Emissionskonzentrationen zu überwachen. Für die kontinuierliche
Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung sinngemäß
anzuwenden.
Artikel 21
Außerordentliche Überprüfung
Außerordentliche Überprüfung
Sind beim Betrieb einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerkes
Emissionen gegeben, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage
aufkommen lassen, ist die Anlage unverzüglich einer außerordentlichen
Überprüfung zu unterziehen. Der Umfang der Überprüfung hat
zumindest der einfachen Überprüfung gemäß Art. 18 zu
entsprechen.
(1) Die Kontrolle der Durchführung von Überprüfungen
gemäß den Art. 18 und 19 obliegt unbeschadet der Befugnisse der
zuständigen Behörde der Überwachungsstelle.
(2) Ist keine Überprüfung durchgeführt worden oder liegt
diese länger als zulässig zurück, hat die Überwachungsstelle
den Verfügungsberechtigten der Anlage über die
Überprüfungsverpflichtungen nach diesem Abschnitt zu informieren.
Erbringt der Verfügungsberechtigte innerhalb von acht Wochen den Nachweis
der Überprüfung an die Überwachungsstelle nicht, ist, soweit die
Länder nicht längere Fristen oder weitere Schritte dafür
vorsehen, die zuständige Behörde zu informieren, welche die geeigneten
Maßnahmen anzuordnen hat.
(3) Die Vertragspartner schaffen die rechtlichen Voraussetzungen für
eine automationsunterstützte Sammlung und Erfassung der von den
Prüforganen erhobenen Daten (Datenblatt Feuerungsanlage,
Prüfberichte).
Artikel 23
Sanierung
Sanierung
(1) Werden die Grenzwerte gemäß dem Abschnitt IV nicht
eingehalten, ist die Feuerungsanlage oder das Blockheizkraftwerk innerhalb von
längstens acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Mangels zu
sanieren. Diese Frist verlängert sich, falls die Behebung des Mangels nicht
durch eine Wartung oder Reparatur erfolgen kann und die
Länder nicht anderes festlegen:
1. auf höchstens zwei Jahre, wenn für die Sanierung die Anlage
ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss;
2. auf höchstens fünf Jahre, wenn
a) die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100 % und die Abgasverluste
um nicht mehr als 20 % überschritten werden und
b) für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil
davon erneuert werden muss.
(2) Andere als unter Abs. 1 fallende Mängel sind im
Prüfbericht zu vermerken und innerhalb einer festzusetzenden Frist zu
beheben.
(3) Nach Abschluss der Sanierung der Anlage ist diese innerhalb von vier
Wochen einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen. Der Umfang der
Überprüfung hat zumindest die behobenen Mängel zu
umfassen.
Abschnitt VII
Prüfberechtigte
Artikel 24
Fachliche Qualifikation für die Durchführung von Überprüfungen
Prüfberechtigte
Artikel 24
Fachliche Qualifikation für die Durchführung von Überprüfungen
(1) Zur Durchführung von einfachen Überprüfungen an
Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken (Art. 18) dürfen außer
den amtlichen Sachverständigen nur folgende Fachunternehmen oder -personen
herangezogen werden:
1. Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur
Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der Feuerungsanlagen oder zur
Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder
Messungen an den Feuerungsanlagen befugt sind;
2. Ziviltechniker mit einschlägiger Befugnis;
3. akkreditierte Überwachungs- und/oder Prüfstellen.
(2) Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen
(Art. 19) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur
Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden, die die Voraussetzungen des
§ 14 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen
erfüllen.
(3) Fachunternehmen und -personen können sich zur Erfüllung der
ihnen übertragenen Aufgaben ihrer entsprechend befähigten
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane bedienen; sie bleiben
jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben
verantwortlich.
(4) Prüfausführende Personen von Fachunternehmen oder -personen
(Prüforgane) müssen besondere Kenntnisse bzw Grundkenntnisse auf
folgenden Gebieten nachweisen können:
– die Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen sowie
Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien
einschließlich die Funktion und die Wartungserfordernisse von
Messgeräten;
– Feuerungstechnik und Emissionsfragen (Grundkenntnisse);
– über die einschlägigen Rechtsvorschriften
(Grundkenntnisse).
Artikel 25
Prüfnummer, Qualitätssicherung
Prüfnummer, Qualitätssicherung
(1) Die Berechtigung von Fachunternehmen und -personen gemäß
Art. 24 Abs. 1 Z 1 bis 3 zur einfachen Überprüfung von
Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken setzt die Zuteilung einer
Prüfnummer an das Fachunternehmen bzw die Fachperson durch das Land voraus.
Die Prüfnummer besteht aus einer Länderzuordnung und einer
fortlaufenden Nummer. Die Liste der prüfberechtigten Fachunternehmen oder
-personen ist vom Land im Internet zu veröffentlichen. Die Länder
verpflichten sich, Prüfberechtigungen gegenseitig anzuerkennen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für behördliche
Überprüfungen.
(3) Die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
darf nur durch Personen erfolgen, die zum Verfügungsberechtigten der Anlage
in keinem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Art. 10 der
Richtlinie 2002/91/EG stehen.
(4) Die zur Überprüfung von Feuerungsanlagen und
Blockheizkraftwerken berechtigten Fachunternehmen und -personen haben sich mit
den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und dafür zu
sorgen, dass ihre Prüforgane sich hinsichtlich der erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten stets auf dem Laufenden halten, die
Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und
darüber Aufzeichnungen führen. Prüforgane haben hinsichtlich der
Kenntnisse gemäß Art. 24 Abs. 4 entsprechende Schulungen in
Abständen von längstens fünf Jahren zu absolvieren.
(5) Prüforgane müssen ihre Kenntnisse nach Art. 24
Abs. 4 auf Grund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung
einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung nachweisen können. Zeugnisse
und sonstige Nachweise werden nur anerkannt, wenn die Prüfung von einem
unabhängigen Prüfer oder, soweit ein Land dies vorsieht, von einem
Amtsorgan abgenommen worden ist oder wenn die Schulungsstelle einem
Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass der jeweils
gültige Stand der Technik in den unterschiedlichen Feuerungstechnologien
sowie die einschlägigen neuen technischen Richtlinien und
Rechtsvorschriften Bestandteil der jeweiligen Schulungen sind. Der Umfang der
erstmaligen Schulung in Schulungsstellen mit einem
Qualitätssicherungssystem muss mindestens 40 Lehrstunden zu je
45 Minuten betragen. Auf Verlangen sind der zuständigen Behörde
Unterlagen, aus denen die Erfüllung dieser Anforderungen hervorgeht,
vorzulegen.
(6) Prüforgane, die eine entsprechende Ausbildung oder Schulung bei
einem Hersteller von Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken absolviert
haben, dürfen Messungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
aus dem jeweiligen Produktbereich durchführen.
Artikel 26
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Im Ausland erworbene fachliche Qualifikationen (Ausbildungsnachweise,
Befähigungsnachweise, Berufserfahrungen u dgl) sind nach Maßgabe
europarechtlicher Vorschriften, insbesondere der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über
die Anerkennung von Berufsqualifikationen, anzuerkennen.
Abschnitt VIII
Schlussbestimmungen
Artikel 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussbestimmungen
Artikel 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem sechs
Länder der Verbindungsstelle der Bundesländer schriftlich mitgeteilt
haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, für diese
sowie für jene Länder in Kraft, die eine solche schriftliche
Mitteilung bis spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten abgegeben
haben.
(2) Für Länder, die erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung
gemäß Abs. 1 mitgeteilt haben, dass die nach ihren
Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der
Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser
Mitteilung in Kraft.
(3) Die Verbindungsstelle der Bundesländer teilt den Ländern die
Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 sowie den jeweiligen
Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.
(4) Den Vertragsparteien steht es frei, Vorbehalte zu den
Abschnitten V bis VII oder zu einzelnen Bestimmungen dieser Abschnitte zu
erklären.
(5) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend
Kleinfeuerungen außer Kraft.
Artikel 28
Umsetzung
Umsetzung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Vereinbarung innerhalb von zwei
Jahren nach Inkrafttreten zu erfüllen.
Artikel 29
Geltungsdauer, Kündigung
Geltungsdauer, Kündigung
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede
Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die
Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie bei der
Verbindungsstelle der Bundesländer eingelangt ist, wirksam. Die
Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in
Kraft.
Artikel 30
Anpassung und gegenseitige Information
Anpassung und gegenseitige Information
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei maßgeblichen
Änderungen der Sachverhalte oder des Rechts der Europäischen Union
Verhandlungen über eine Änderung der Vereinbarung aufzunehmen. Wenn
durch eine Änderung der Vereinbarung die Umsetzung des Rechts der
Europäischen Union nicht rechtzeitig gewährleistet werden kann, sind
die Vertragsparteien frei, die entsprechende Umsetzung vorzunehmen.
(2) Die Vertragsparteien geben einander vor der Erlassung von
Rechtsvorschriften zur Erfüllung dieser Vereinbarung Gelegenheit zur
Stellungnahme.
Artikel 31
Ausfertigung, Mitteilung
Ausfertigung, Mitteilung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die bei der
Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt wird. Allen Vertragsparteien
ist eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung durch die Verbindungsstelle der
Bundesländer zu übermitteln.
Artikel 32
Sprachliche Gleichstellung
Sprachliche Gleichstellung
Soweit in dieser Vereinbarung auf natürliche Personen bezogene
Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie
sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der
Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils
geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
ANLAGENDATENBLATT
|
Feuerungsanlage/
Blockheizkraftwerk (BHKW) |
Heizkessel/BHKW:
|
(Fabrikat/Type)
|
Brenner:
|
Art der Feuerungsanlage
|
o Standardkessel o Niedertemperatur o Brennwert
o Wechselbrand o Zweikammer o sonstiges
|
Brenner
|
o atmosphärisch o Gebläse
|
Brennstoffwärmeleistung
|
kW
|
Nennwärmeleistung
|
kW
|
Wärmeleistungsbereich
|
kW
|
Herstellnummer und Baujahr
|
|
Zulässige Brenn-/Kraftstoffe
|
|
Pufferspeichervolumen
|
m³
|
Verfügungsberechtigter
|
|
(Name und Anschrift)
|
|
|
|
Adresse des
|
|
Aufstellungsortes
|
|
Anlagennummer (optional)
|
|
Kehrgebiet
|
|
Beheizbare Nutzfläche
|
m²
|
Feuerungsanlage/BHKW wurde eingebaut durch:
Name und Anschrift
|
|
der Firma
|
|
|
|
Datum
|
|
Änderungen an der Feuerungsanlage/BHKW:
Bemerkungen
|
|
|
|
Name und Anschrift
|
|
der Firma
|
|
Datum
|
|
Bemerkungen
|
|
|
|
Name und Anschrift
|
|
der Firma
|
|
Datum
|
|
Sonstige Anlage zur Wärmeversorgung/Warmwasserbereitung
|
|||
¨ Reserveanlage
|
¨ Kamin- oder
Kachelofen
|
¨ Solaranlage
|
¨ Sonstiges
|
Anlage 2
PRÜFBERICHT FÜR FEUERUNGSANLAGEN
Gasförmige und flüssige
Brennstoffe
|
o HEL o HEL-schwefelarm o HL o Erdgas o Flüssiggas o ................
Prüforgan
|
|
Prüfdatum
|
|
Prüfnummer
|
|
||
Feuerungsanlage
|
|
||
(Fabrikat/Type)
|
|
||
Anlagennummer*
|
|
Messgerät
|
|||
Fabrikat
|
|
Kalibrierstelle
|
|
Typenbezeichnung
|
|
Letztkalibrierung am
|
|
Anlass der Überprüfung
|
o erstmalige einfache
Überprüfung o wiederkehrende
einfache Überprüfung
o Mängelbehebung o außerordentliche
Überprüfung
|
Abgasklappe funktionstüchtig
|
¨ ja ¨ nein
|
Zugregler/Explosionsklappe ord.
|
¨ ja ¨ nein
|
Verbindungsstück in Ordnung
|
¨ ja ¨ nein
|
Zulässiger Brennstoff
|
¨ ja ¨ nein
|
Luftzufuhr ausreichend
|
¨ ja ¨ nein
|
|
|
Messwerte
|
|
Beurteilungswert
|
|||||||
Abgastemperatur
|
°C
|
Abgasverlust
|
%
|
%
|
|||||
Verbrennungslufttemperatur
|
°C
|
||||||||
¨ CO2-Gehalt ¨ O2-Gehalt
|
%
|
||||||||
CO-Gehalt
|
ppm
|
CO-Gehalt
bei
3 % O2
|
mg/m³
|
mg/m³
|
|||||
Kesseltemperatur
|
°C
|
||||||||
Förderdruck Fang
|
Pa
|
||||||||
Rußzahl
|
1. Messung
|
|
2. Messung
|
|
3. Messung
|
|
Mittelwert
|
|
Mängel
|
o ja o nein
|
Behebung bis
|
|
|
Art der Mängel/Bemerkung
|
|
|||
|
||||
|
||||
|
||||
|
||||
Firmenstempel
Unterschrift des Prüforgans
|
|
|||
nächste Überprüfung
|
|
|||
Unterschrift des Verfügungsberechtigten
|
|
Brennstoffverbrauch pro Jahr
|
|
Heizöl (l)
|
Erdgas (m³)
|
Flüssiggas (kg)
|
Sonstige
|
* optional
PRÜFBERICHT FÜR FEUERUNGSANLAGEN
Feste Brennstoffe |
o Stückholz o Pellets o Hackgut o Kohle/Koks o ......................
Prüforgan
|
|
Prüfdatum
|
|
Prüfnummer
|
|
||
Feuerungsanlage
|
|
||
(Fabrikat/Type)
|
|
||
Anlagennummer *
|
|
Messgerät
|
|||
Fabrikat
|
|
Kalibrierstelle
|
|
Typenbezeichnung
|
|
Letztkalibrierung am
|
|
Anlass der Überprüfung
|
o erstmalige einfache
Überprüfung o wiederkehrende
einfache Überprüfung
o Mängelbehebung o außerordentliche
Überprüfung
|
Luftzufuhr ausreichend
|
¨ ja ¨ nein
|
Verbindungsstück in Ordnung
|
¨ ja ¨ nein
|
Rostfunktion in Ordnung
|
¨ ja ¨ nein
|
Zugregler/Explosionsklappe in Ordnung
|
¨ ja ¨ nein
|
zulässige Brennstofflagerung
|
¨ ja ¨ nein
|
zulässiger Brennstoff
|
¨ ja ¨ nein
|
Messwerte
|
|
Beurteilungswert
|
||
Abgastemperatur
|
°C
|
Abgasverlust
|
%
|
%
|
Verbrennungslufttemperatur
|
°C
|
|||
¨ CO2-Gehalt ¨ O2-Gehalt
|
%
|
|||
CO-Gehalt
|
ppm
|
CO-Gehalt
o 11 % O2
o 6 % O2
|
mg/m³
mg/m³
|
mg/m³
mg/m³
|
Kesseltemperatur
|
°C
|
|||
Förderdruck Fang
|
Pa
|
Mängel
|
o ja o nein
|
Behebung bis
|
|
Art der Mängel/Bemerkung
|
|
||
|
|||
|
|||
|
|||
Firmenstempel
Unterschrift des Prüforgans
|
|
||
nächste Überprüfung
|
|
||
Unterschrift des Verfügungsberechtigen:
|
|
Brennstoffverbrauch pro Jahr
|
|
Stückholz (rm)
|
Pellets, Hackgut (srm)
|
Kohle, Koks (kg)
|
Sonstige
|
* optional
PRÜFBERICHT FÜR BLOCKHEIZKRAFTWERKE
(BHKW)
|
o HEL o Dieselkraftstoff o Biodiesel o Pflanzenöl o Erdgas o Flüssiggas
o Biogas o Klärgas o Holzgas o Deponiegas
Prüforgan
|
|
Prüfdatum
|
|
Prüfnummer
|
|
BHKW
|
|
(Fabrikat/Type)
|
|
Messgerät
|
|||
Fabrikat
|
|
Kalibrierstelle
|
|
Typenbezeichnung
|
|
Letztkalibrierung am
|
|
Anlass der Überprüfung
|
o einfache
Überprüfung
o Mängelbehebung o außerordentliche
Überprüfung
|
Abgasführung ordnungsgemäß
|
¨ ja ¨ nein
|
zulässiger Kraftstoff
|
¨ ja ¨ nein
|
Luftzufuhr ausreichend
|
¨ ja ¨ nein
|
|
|
Messwerte
|
|
Beurteilungswert
|
Grenzwert
|
|||||||
CO-Gehalt
|
ppm
|
CO-Gehalt
NOx-Gehalt
(bei 5 % O2)
|
mg/m³
mg/m³
|
mg/m³
mg/m³
|
||||||
NOx-Gehalt
|
ppm
|
|||||||||
Boschzahl
|
1. Messung
|
|
2. Messung
|
|
3. Messung
|
|
Mittelwert
|
|
Mängel
|
o ja o nein
|
Behebung bis
|
|
Art der Mängel/Bemerkung
|
|
||
|
|||
|
|||
|
|||
|
|||
Firmenstempel
Unterschrift des Prüforgans
|
|
||
nächste Überprüfung
|
|
||
Unterschrift des Verfügungsberechtigen:
|
|
Kraftstoffverbrauch pro Jahr
|
|
Heizöl (l)
|
Erdgas (m³)
|
Diesel (l)
|
Flüssiggas (kg)
|
Biodiesel (l)
|
Biogas (m3)
|
Pflanzenöl (l)
|
Klärgas (m3)
|
|
Holzgas (m3)
|
|
Deponiegas (m3)
|
Folgende Vorbehalte wurden zu der Vereinbarung abgegeben:
Für das Land Kärnten:
Das Land Kärnten behält sich das Recht vor, Abschnitt VI der
Vereinbarung nur für Anlagen und Bauteile von Anlagen umzusetzen, die nach
Inkrafttreten der landesrechtlichen Umsetzungsvorschriften (Art. 28)
erstmals errichtet oder eingebaut werden.
Für das Land Niederösterreich:
Mit dem Vorbehalt gemäß Art. 27 Abs. 4, dass die Abschnitte V
bis VII in Niederösterreich nicht umgesetzt werden müssen.
Für das Land Wien:
Mit dem Vorbehalt gemäß Art. 27 Abs. 4, dass von den
Bestimmungen des Abschnittes VI abgewichen werden kann.
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