Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 21. Dezember 2012 | 81. Stück |
81. Gesetz: |
Erteilung von Unterricht in
Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996); Änderung
[CELEX-Nrn.: 32003L0086, 32003L0109, 32005L0036 und 32009L0050] |
81.
Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend die Erteilung von
Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996)
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996), LGBl. für Wien Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. für Wien Nr. 56/2010, wird wie folgt geändert:
Artikel I
1. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt:
„Die Befähigung als Tanzmeister bzw. Tanzmeisterin ist
darüber hinaus durch die Vorlage von Zeugnissen über eine mindestens
zweijährige berufsmäßige Verwendung in einer
gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule als geprüfter Tanzlehrer
bzw. geprüfte Tanzlehrerin sowie über die zur selbständigen
Führung einer Tanzschule erforderlichen Fachkenntnisse zu
erbringen.“
2. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Feststellung der Fachkenntnisse erfolgt durch eine
Prüfung (Tanzlehrprüfung) in zwei Ausbildungsstufen (Ausbildung zum
Tanzlehrer bzw. zur Tanzlehrerin und Ausbildung zum Tanzmeister bzw. zur
Tanzmeisterin).“
3. Im § 6 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Regelung des Prüfungsvorganges“ die Wortfolge „sowie der Ausbildungsstufen“ eingefügt.
4. § 7 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Als Qualifikationsnachweis im Sinne dieses Gesetzes gilt nach den
Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom
30. September 2005) ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder ein sonstiger
Befähigungsnachweis, das bzw. der zur Erteilung von Tanzunterricht
berechtigt und von einem EWR-Staatsangehörigen in einem Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde, wenn
die erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch die
betreffende Ausbildung vermittelten und bescheinigten Fähigkeiten und
Kenntnisse der Tanzlehrprüfung im Sinne dieses Gesetzes gleichzuhalten ist
(Abs. 2).“
5. Im § 7 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Richtlinie 94/38/EG der Kommission vom 26. Juli 1994 (ABl. Nr. L 2217 vom 23. 8. 1994)“ und dem Beistrich die Wortfolge „und Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30. September 2005)“ eingefügt und die Wortfolge „Art. 1 lit. j der genannten Richtlinie“ durch die Wortfolge „Art. 1 lit. j bzw. des Art. 3 Abs. 1 lit. h der genannten Richtlinien“ ersetzt.
6. Im § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für
Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, wenn und soweit sich hinsichtlich
der Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und anderer
Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine
Gleichstellung ergibt.
Im Übrigen sind Drittstaatsangehörige den österreichischen
Staatsbürgern bzw. Staatsbürgerinnen, sowie den Staatsangehörigen
eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum dann gleichgestellt, wenn die betreffenden
Personen vom Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt nach Maßgabe
des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl.
Nr. 218/1957, in der derzeit geltenden Fassung, nicht ausgeschlossen
sind.“
7. Nach dem § 20 wird folgender § 21 samt Überschrift eingefügt:
„Umsetzungshinweis
§ 21. Im § 7 werden folgende Richtlinien der
Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die
Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von
Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten
Beschäftigung (ABl. L 155/17 vom 18. Juni 2009), in Verbindung mit der
Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003, betreffend das
Recht der Familienzusammenführung (ABl. L 251/12 vom 3. Oktober 2003)
und
2. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom
30. September 2005).“
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