Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2012Ausgegeben am 21. Dezember 201281. Stück
81. Gesetz: Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996); Änderung [CELEX-Nrn.: 32003L0086, 32003L0109, 32005L0036 und 32009L0050]

81.
Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996) geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996), LGBl. für Wien Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. für Wien Nr. 56/2010, wird wie folgt geändert:

Artikel I

1. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Befähigung als Tanzmeister bzw. Tanzmeisterin ist darüber hinaus durch die Vorlage von Zeugnissen über eine mindestens zweijährige berufsmäßige Verwendung in einer gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule als geprüfter Tanzlehrer bzw. geprüfte Tanzlehrerin sowie über die zur selbständigen Führung einer Tanzschule erforderlichen Fachkenntnisse zu erbringen.“

2. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Feststellung der Fachkenntnisse erfolgt durch eine Prüfung (Tanzlehrprüfung) in zwei Ausbildungsstufen (Ausbildung zum Tanzlehrer bzw. zur Tanzlehrerin und Ausbildung zum Tanzmeister bzw. zur Tanzmeisterin).“

3. Im § 6 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Regelung des Prüfungsvorganges“ die Wortfolge „sowie der Ausbildungsstufen“ eingefügt.

4. § 7 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Als Qualifikationsnachweis im Sinne dieses Gesetzes gilt nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30. September 2005) ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder ein sonstiger Befähigungsnachweis, das bzw. der zur Erteilung von Tanzunterricht berechtigt und von einem EWR-Staatsangehörigen in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde, wenn die erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch die betreffende Ausbildung vermittelten und bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse der Tanzlehrprüfung im Sinne dieses Gesetzes gleichzuhalten ist (Abs. 2).“

5. Im § 7 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Richtlinie 94/38/EG der Kommission vom 26. Juli 1994 (ABl. Nr. L 2217 vom 23. 8. 1994)“ und dem Beistrich die Wortfolge „und Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30. September 2005)“ eingefügt und die Wortfolge „Art. 1 lit. j der genannten Richtlinie“ durch die Wortfolge „Art. 1 lit. j bzw. des Art. 3 Abs. 1 lit. h der genannten Richtlinien“ ersetzt.

6. Im § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, wenn und soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und anderer Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
Im Übrigen sind Drittstaatsangehörige den österreichischen Staatsbürgern bzw. Staatsbürgerinnen, sowie den Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dann gleichgestellt, wenn die betreffenden Personen vom Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt nach Maßgabe des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1957, in der derzeit geltenden Fassung, nicht ausgeschlossen sind.“

7. Nach dem § 20 wird folgender § 21 samt Überschrift eingefügt:
Umsetzungshinweis
§ 21. Im § 7 werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155/17 vom 18. Juni 2009), in Verbindung mit der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003, betreffend das Recht der Familienzusammenführung (ABl. L 251/12 vom 3. Oktober 2003) und
2. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30. September 2005).“

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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