Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 21. Dezember 2012 | 79. Stück |
79. Gesetz: |
Wiener land- und forstwirtschaftliche
Berufsausbildungsordnung 1992; Änderung [CELEX-Nrn.: 32003L0086,
32003L0109, 32005L0036 und 32009L0050] |
79.
Gesetz mit dem die Wiener land- und forstwirtschaftliche
Berufsausbildungsordnung 1992 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992,
LGBl. für Wien Nr. 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.
für Wien Nr. 7/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „ländliche Hauswirtschaft,“ durch die Wortfolge „ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,“ ersetzt.
2. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Wird ein Lehrberuf im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrages zu stehen hat, im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit jeweils um bis zu 18 Monate längere Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden.“
3. In § 9 Z 2 wird die Wortfolge „der ländlichen Hauswirtschaft,“ durch die Wortfolge „des ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagements,“ ersetzt.
4. In § 9b Abs. 5 wird die Wortfolge „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ und die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
5. § 10 Abs. 2 lautet:
„(2) Der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung.“
6. Dem § 13d werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:
1. In § 3 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „ländliche Hauswirtschaft,“ durch die Wortfolge „ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,“ ersetzt.
2. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Wird ein Lehrberuf im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrages zu stehen hat, im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit jeweils um bis zu 18 Monate längere Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden.“
3. In § 9 Z 2 wird die Wortfolge „der ländlichen Hauswirtschaft,“ durch die Wortfolge „des ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagements,“ ersetzt.
4. In § 9b Abs. 5 wird die Wortfolge „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ und die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
5. § 10 Abs. 2 lautet:
„(2) Der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung.“
6. Dem § 13d werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:
„(3) Bei Personen gemäß § 13c Z 3 kann bei
Vorliegen gesundheitlicher Gründe sowohl in Lehrverträgen
gemäß § 13a als auch in Ausbildungsverträgen
gemäß § 13b eine Reduktion der regulären
täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart
werden.
(4) Lehrverhältnisse gemäß § 13a müssen
jedenfalls im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert
werden. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die gemäß
§ 13a Abs. 2 zulässige Dauer nicht
übersteigen.
(5) Bei Ausbildungsverhältnissen gemäß § 13b ist
eine Reduktion um bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit zulässig, wobei
sich die Mindestdauer der Ausbildungszeit gemäß § 13b (ein
Jahr) im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert. Die
Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre nicht
übersteigen.
(6) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
hat vor Eintragung des Lehrvertrages bzw. des Ausbildungsvertrages
ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu
berücksichtigen.“
7. § 13e lautet:
„§ 13e. (1) Die Land- und forstwirtschaftliche
Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 13a
oder einen Ausbildungsvertrag nach § 13b nur genehmigen,
wenn
1. die Voraussetzungen des § 13c vorliegen und
2. eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des
Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer
Gebietskörperschaft über die Durchführung der
Berufsausbildungsassistenz vorliegt.
(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß
§ 13h entfällt die in § 13c vorgesehene Voraussetzung
eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice.“
8. § 13g Abs. 1 bis 4 lauten:
„§ 13g. (1) Die Feststellung der in einer Ausbildung
nach § 13b erworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine
Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit, frühestens zwölf
Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung. Die Abschlussprüfung ist
von einem von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und
Fachausbildungsstelle zu nominierenden Experten des betreffenden Berufsbereiches
und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen und findet
im Lehrbetrieb oder in einer sonst geeigneten Einrichtung statt.
(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und
Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher
Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben
wurden.
(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Im
Abschlussprüfungszeugnis sind die festgestellten Fertigkeiten und
Kenntnisse zu dokumentieren.
(4) Der nähere Ablauf der Abschlussprüfungen und die Gestaltung
des jeweiligen Abschlussprüfungszeugnisses sind entsprechend den
Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereiches von der Land- und
forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
festzulegen.“
9. § 13h Abs. 1 lautet:
„§ 13h. (1) Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in
einem Lehrverhältnis nach § 5, einem Lehrverhältnis nach
§ 13a und einem Ausbildungsverhältnis nach § 13b ist
durch eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten bzw. der
Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw. dem Auszubildenden
andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter
Einbeziehung der Schulbehörde bzw. jener Stellen, welche die nach
§ 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahmen
durchführen und des Schulerhalters bzw. jener Stellen, welche die nach
§ 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahmen
erhalten, zulässig. Beim Wechsel von einem Lehrverhältnis nach
§ 5 in ein Lehrverhältnis nach § 13a oder ein
Ausbildungsverhältnis nach § 13b hat die
Berufsausbildungsassistenz zu bestätigen, dass die von der betreffenden
Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht
erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die sonstigen Voraussetzungen des
§ 13c Z 4 entfallen.“
10. In § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „21. Lebensjahr“ durch die Wortfolge „20. Lebensjahr“ ersetzt.
11. In § 15 Z 2 wird die Wortfolge „Meister der ländlichen Hauswirtschaft,“ durch die Wortfolge „Meister des ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagements,“ ersetzt.
12. Dem § 24 werden folgende Abs. 6 bis 11 angefügt:
„(6) Wenn in einem Lehrbetrieb die für den Lehrberuf
wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt
werden können, ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn
eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem
anderen geeigneten Betrieb oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt.
Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im
Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse
überwiegend selbst ausgebildet werden können.
(7) Die ergänzende Ausbildung ist von der Land- und
forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bezogen auf die
Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß dem Berufsbild sowie bezogen auf
das Lehrjahr festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung betreffende
Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages; sie ist entweder im Lehrvertrag
zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und bei Anmeldung
des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen.
(8) Wurde festgestellt, dass die Ausbildung von Lehrlingen nur dann
zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung gemäß
Abs. 7 erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der Land- und
forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine
solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese festzustellen, ob und
inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der
Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde.
(9) Ob eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinne des
§ 29 Abs. 4 in einem Betrieb erfolgen kann, ist von der Land- und
forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen. Sie ist
bei der Anerkennung als Lehrbetrieb festzustellen und in die Lehrverträge
aufzunehmen.
(10) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende
Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge
zur Zahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder einzuhalten:
1. auf je 5 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht
ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich
mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(11) Im Anerkennungsbescheid ist unter Bedachtnahme auf die Art und
Größe des Betriebes sowie auf die Verhältniszahlen festzusetzen,
wie viele Lehrlinge und Personen mit einem Ausbildungsvertrag gleichzeitig
ausgebildet werden dürfen, um sicherzustellen, dass jeder das Lehrziel
erreicht.“
13. § 25 Abs. 2 lautet:
„(2) Für die Lehrlingsausbildung als fachlich geeignet sind anzusehen:
1. Personen, die das Studium an einer einschlägigen Universität oder an einer einschlägigen Fachhochschule abgeschlossen haben;
2. Absolventen einschlägiger höherer land- und forstwirtschaftlicher Schulen und
3. Personen, die im jeweiligen Lehrberuf (§ 3 Abs. 2) die Meisterprüfung abgelegt haben.“
14. Nach § 25 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Andere Personen sind als fachlich geeignet anzuerkennen, wenn eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann und der erfolgreiche Besuch eines mindestens vierzigstündigen Ausbilderkurses oder Ausbildungslehrganges nachgewiesen wird.“
15. § 25 Abs. 7 lautet:
„(7) Im Anerkennungsbescheid ist auszusprechen, auf welche Lehrberufe (§ 3 Abs. 2) und Ausbildungsschwerpunkte (§ 29 Abs. 4) sich die Lehrberechtigung erstreckt.“
16. Nach § 26a werden folgende §§ 26b und 26c samt jeweiligen Überschriften eingefügt:
„Vertrauensrat in
Ausbildungseinrichtungen
§ 26b. (1) Personen, die in Ausbildungseinrichtungen
ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu
wählen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen,
gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen.
Er
1. hat den Inhaber der Ausbildungseinrichtung auf allfällige
Mängel aufmerksam zu machen und entsprechende Maßnahmen
anzuregen;
2. kann Vorschläge zu allen die Ausbildung betreffenden Fragen
machen.
Werden den Mitgliedern des Vertrauensrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Auszubildenden bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.
Werden den Mitgliedern des Vertrauensrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Auszubildenden bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat dem Vertrauensrat für
seine Aufgaben die erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen
Mittel und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er ist
verpflichtet,
1. mit dem Vertrauensrat vierteljährlich, auf dessen Verlangen auch
monatlich, gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten der
Ausbildung zu führen,
2. ihn über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren,
3. ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und
4. ihn in die Planung der Ausbildung einzubeziehen.
Die Mitglieder des Vertrauensrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und nicht benachteiligt werden.
Die Mitglieder des Vertrauensrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und nicht benachteiligt werden.
(3) Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der
Ausbildungseinrichtung
1. mit bis zu 30 Auszubildenden aus einem Mitglied, das aus dem Kreis der
Auszubildenden kommen muss,
2. mit 31 bis 50 Auszubildenden an einem Standort aus zwei
Mitgliedern,
3. mit 51 bis 100 Auszubildenden an einem Standort aus drei
Mitgliedern.
Für je weitere bis zu 100 Auszubildende an einem Standort erhöht sich die Zahl der Mitglieder um je ein weiteres Mitglied.
Für je weitere bis zu 100 Auszubildende an einem Standort erhöht sich die Zahl der Mitglieder um je ein weiteres Mitglied.
(4) Die Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Vertrauensrates beginnt mit
dem Zeitpunkt ihrer Wahl und endet
1. mit dem Zeitpunkt der Wahl eines Nachfolgers oder
2. des Ausscheidens aus der Ausbildungseinrichtung sowie
3. bei Rücktritt von der Funktion.
Im Fall des Ausscheidens oder bei Rücktritt von der Funktion übernimmt die auf Grund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person die Funktion.
Im Fall des Ausscheidens oder bei Rücktritt von der Funktion übernimmt die auf Grund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person die Funktion.
(5) Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt jährlich in
freier, gleicher und geheimer Wahl durch alle am Standort der
Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem
Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen im vierten Quartal jeden Jahres
in einer Versammlung der Auszubildenden. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung
ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche
Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die Wahl kann binnen eines Monats
bei der Einigungskommission durch jeden Wahlberechtigten angefochten werden,
wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze
des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts,
verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden
konnte.
(6) Auf die Wahl des Vertrauensrates sowie auf die Rechte und Pflichten des
Vertrauensrates sind die §§ 2 bis 4 und 6 bis 20 der Verordnung
des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Rechte
und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in
überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen, BGBl. II
Nr. 356/2010, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle der Verweisungen auf die §§ 8c, 30 oder
30b BAG jeweils die Verweisung auf § 26a tritt;
2. im § 19 Abs. 1 an die Stelle des
Landes-Berufsausbildungsbeirates die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings-
und Fachausbildungsstelle tritt;
3. im § 19 Abs. 3 an die Stelle des sachlich und
örtlich zuständigen Gerichts die zuständige Einigungskommission
tritt.
Teilnahme an internationalen
Ausbildungsprogrammen
§ 26c. (1) Die Zeit der Teilnahme an internationalen
Ausbildungsprogrammen ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und
Fachausbildungsstelle bis zu vier Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit
anzurechnen.
(2) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, bei
denen eine dem Berufsbild des Lehrberufs für die Ausbildung im
entsprechenden Lehrjahr entsprechende Ausbildung absolviert wird, ist von der
Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu
sechs Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Diese angerechneten
Zeiten verringern die gemäß Abs. 1 anzurechnende Zeit
nicht.
(3) Der Lehrberechtigte hat der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings-
und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch
binnen vier Wochen nach dem Abschluss, die Teilnahme an einem internationalen
Ausbildungsprogramm gemäß Abs. 1 oder 2
anzuzeigen.“
17. § 28 lautet:
„§ 28. Dem Lehrling gebührt eine
Lehrlingsentschädigung, wobei auf gewährte Naturalleistungen
entsprechend Rücksicht zu nehmen ist. Die Lehrlingsentschädigung ist,
sofern nicht eine kollektivvertragliche Regelung besteht, von der Land- und
forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme
auf den durchschnittlichen Wert der Arbeitsleistung eines Lehrlings und unter
Berücksichtigung der jeweiligen Lohnverhältnisse in dem betreffenden
Zweig der Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung
festzusetzen.“
18. Dem § 29 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und
Fachausbildungsstelle kann nach Anhörung der Land- und
forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch
Verordnung für bestimmte Lehrberufe vorsehen, dass die
Ausbildungsvorschriften auch zusätzlich schwerpunktmäßig
auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die entsprechend der
Ausbildungsberechtigung durch den Lehrbetrieb auszubilden sind. Die
Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines
Lehrberufes ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die
Facharbeiterprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der
Ausbildungsordnung vorgesehen ist.“
19. § 37a Abs. 1 lautet:
„(1) Unbeschadet des § 37 wird eine
1. von Inländern,
2. von Angehörigen eines Staates, dessen Angehörigen
Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der
europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie
Inländern,
3. von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im
Sinne der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig
aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom
23. 01. 2004, S 44,
4. von Personen, die über den Aufenthaltstitel „Blaue Karte
EU“ gemäß § 42 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
– NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das
Gesetz BGBl. I Nr. 50/2012, verfügen,
5. von Familienangehörigen (Artikel 4 der Richtlinie 2003/86/EG
betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. Nr. L 251
vom 03. 10. 2003, S 12, und Artikel 15 der Richtlinie 2009/50/EG
über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von
Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten
Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18. 06. 2009, S 17)
der in Z 3 und Z 4 genannten Personen,
im Gebiet eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, absolvierte Ausbildung (zB Lehrzeit, Zeit der Verwendung als Facharbeiter, Besuch von Kursen, Lehrgängen, Schulen und Universitäten) der nach diesem Gesetz verlangten Ausbildung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit der vermittelten und erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten gleichgehalten.“
im Gebiet eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, absolvierte Ausbildung (zB Lehrzeit, Zeit der Verwendung als Facharbeiter, Besuch von Kursen, Lehrgängen, Schulen und Universitäten) der nach diesem Gesetz verlangten Ausbildung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit der vermittelten und erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten gleichgehalten.“
20. Im § 41 Z 2 wird der Punkt nach dem Begriff „S 22“ durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 3 und 4 angefügt:
„3. Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf
Familienzusammenführung, ABl. Nr. L 251 vom 03. 10. 2003,
S 12;
4. Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise
und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch
qualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18. 06.
2009, S 17.“
Artikel II
Artikel II Abs. 2 und 3 des Gesetzes, mit dem die land- und
forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 geändert wird, LGBl.
für Wien Nr. 24/2007, entfällt.
Artikel III
(1) Artikel I tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in
Kraft.
(2) Artikel II tritt mit 6. Februar 2010 in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
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