Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 5. November 2012 | 65. Stück |
65. Gesetz: | Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz;
Änderung [CELEX-Nrn.: 32003L0086 und 32009L0050] |
65.
Gesetz mit dem das Wiener Fiaker- und
Pferdemietwagengesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über den Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden
betriebenen Mietwagenunternehmen (Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz),
LGBl. für Wien Nr. 57/2000, zuletzt geändert durch das
Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 26/2012, wird wie folgt
geändert:
1. § 3 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Großveranstaltungen, die eine Zufahrt für die Fiakerkutschen zu den Fiakerstandplätzen zu den gesetzlich festgelegten Zeiten nicht ermöglichen, gelten die genannten zeitlichen Einschränkungen nicht.“
2. § 5 Abs. 1 Z 1 entfällt. Die bisherigen Z 2 bis 8 erhalten die Bezeichnung Z 1 bis 7.
3. Im § 5 Abs. 4 wird der Ausdruck „(Z 1, 2, 3 und 4)“ durch den Ausdruck „(Z 1, 2 und 3)“ ersetzt.
4. Im § 5 Abs. 5 wird der Ausdruck „Z 5 und 6“ durch den Ausdruck „Z 4 und 5“ ersetzt.
5. § 6 Abs. 6 letzter Satz lautet:
„Dasselbe gilt, soweit diesbezügliche staatsvertragliche Regelungen bestehen oder sich hinsichtlich der Anerkennung von Befähigungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.“
6. Nach § 18 wird folgender § 19 samt Überschrift angefügt:
1. § 3 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Großveranstaltungen, die eine Zufahrt für die Fiakerkutschen zu den Fiakerstandplätzen zu den gesetzlich festgelegten Zeiten nicht ermöglichen, gelten die genannten zeitlichen Einschränkungen nicht.“
2. § 5 Abs. 1 Z 1 entfällt. Die bisherigen Z 2 bis 8 erhalten die Bezeichnung Z 1 bis 7.
3. Im § 5 Abs. 4 wird der Ausdruck „(Z 1, 2, 3 und 4)“ durch den Ausdruck „(Z 1, 2 und 3)“ ersetzt.
4. Im § 5 Abs. 5 wird der Ausdruck „Z 5 und 6“ durch den Ausdruck „Z 4 und 5“ ersetzt.
5. § 6 Abs. 6 letzter Satz lautet:
„Dasselbe gilt, soweit diesbezügliche staatsvertragliche Regelungen bestehen oder sich hinsichtlich der Anerkennung von Befähigungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.“
6. Nach § 18 wird folgender § 19 samt Überschrift angefügt:
„Bezugnahme auf Richtlinien
§ 19. Durch dieses Landesgesetz werden folgende
Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die
Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von
Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten
Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18. Juni 2009, S. 17,
und
2. Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend
das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. Nr. L 251 vom
3. Oktober 2003, S. 12.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
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Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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