Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 5. November 2012 | 64. Stück |
64. Gesetz: | Bauordnung für Wien; Änderung
(Techniknovelle 2012) [CELEX-Nr.: 32010L0031] |
64.
Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien
geändert wird (Techniknovelle 2012)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 46/2010, wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 62 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
1. Dem § 62 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei Bauführungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3,
die mehr als 25 vH der Oberfläche der Gebäudehülle
betreffen, sind ein Energieausweis (§ 118 Abs. 5) und ein
Nachweis über die Berücksichtigung hocheffizienter alternativer
Systeme (§ 118 Abs. 3 und 3a) einzuholen. Solche Energieausweise
sind der Behörde in elektronischer Form zu übermitteln und von dieser
im Sinne des § 67 Abs. 3 stichprobenweise zu
überprüfen.“
2. § 62a Abs. 8 lautet:
„(8) Bei Bauführungen gemäß Abs. 1 Z 31 und
34, die mehr als 25 vH der Oberfläche der Gebäudehülle
betreffen, hat der Bauherr einen Energieausweis (§ 118 Abs. 5)
und einen Nachweis über die Berücksichtigung hocheffizienter
alternativer Systeme (§ 118 Abs. 3 und 3a) einzuholen. Solche
Energieausweise sind der Behörde in elektronischer Form zu übermitteln
und von dieser im Sinne des § 67 Abs. 3 stichprobenweise zu
überprüfen. Weisen Energieausweise Mängel auf, gilt die
Verpflichtung zur Übermittlung als nicht erfüllt.“
3. § 63 Abs. 1 lit. e lautet:
„e) bei Neu-, Zu- und Umbauten sowie bei Änderungen und
Instandsetzungen von mindestens 25 vH der Oberfläche der
Gebäudehülle, mit Ausnahme der Gebäude gemäß
§ 118 Abs. 4,
– einen gültigen Energieausweis (§ 118 Abs. 5)
in elektronischer Form,
– den durch einen nach den für die Berufsausübung
maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das
einschlägige Fachgebiet erbrachten Nachweis über den Schallschutz
sowie
– den Nachweis, dass die technische, ökologische und
wirtschaftliche Einsetzbarkeit hocheffizienter alternativer Systeme
berücksichtigt wird (§ 118 Abs. 3 und 3a);
bei Gebäuden gemäß § 118 Abs. 4
genügt ein durch einen nach den für die Berufsausübung
maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das
einschlägige Fachgebiet erbrachter Nachweis über den Wärmeschutz
und Schallschutz;“
4. Dem § 67 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Behörde hat eine Stichprobe mindestens eines
statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich gemäß
§ 63 Abs. 1 lit. e vorgelegten Energieausweise einer
Überprüfung gemäß Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU
zu unterziehen.“
5. § 118 Abs. 3 lautet:
„(3) Bei Neu-, Zu- und Umbauten sowie bei Änderungen und
Instandsetzungen von mindestens 25 vH der Oberfläche der
Gebäudehülle müssen hocheffiziente alternative Systeme eingesetzt
werden, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich realisierbar
ist. Hocheffiziente alternative Systeme sind jedenfalls
1. dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus
erneuerbaren Quellen,
2. Kraft-Wärme-Kopplung,
3. Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte, insbesondere wenn sie
ganz oder teilweise auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruht oder aus
hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und
4. Wärmepumpen (Jahresarbeitszahl JAZ ≥ 3,0, berechnet nach
den Regeln der Technik).“
6. In § 118 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Der Einsatz hocheffizienter alternativer Systeme nach
Abs. 3 ist durch einen nach den für die Berufsausübung
maßgeblichen Vorschriften Berechtigten oder eine akkreditierte
Prüfstelle zu prüfen. Die Prüfung kann für einzelne Bauwerke
oder Gruppen ähnlicher Bauwerke oder für Bauwerke eines gemeinsamen
Bautyps in demselben Gebiet durchgeführt werden. Bei Fern-/Nahwärme
und Fern-/Nahkälte kann die Prüfung für alle Bauwerke
durchgeführt werden, die in demselben Gebiet an das System angeschlossen
sind.“
7. Dem § 118 Abs. 4 Z 1 wird folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt nicht für Zubauten mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 50 m2;“
8. Dem § 118 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises beträgt höchstens zehn Jahre.“
9. § 118 Abs. 6 lautet:
„(6) In Gebäuden, in denen mehr als 500 m2
Gesamtnutzfläche von Behörden genutzt werden und die starken
Publikumsverkehr aufweisen, sowie in Gebäuden, in denen mehr als 500
m2 von sonstigen Einrichtungen genutzt werden, die starken
Publikumsverkehr aufweisen, ist ein höchstens zehn Jahre alter
Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle
anzubringen. Solche Energieausweise sind der Behörde in elektronischer Form
zu übermitteln und von dieser im Sinne des § 67 Abs. 3
stichprobenweise zu überprüfen. Weisen Energieausweise Mängel
auf, gilt die Verpflichtung zur Anbringung als nicht
erfüllt.“
10. Dem § 118 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Ab 9. Juli 2015 gilt anstelle des in Abs. 6 genannten
Schwellenwertes von 500 m2 für Gebäude, die von
Behörden genutzt werden und die starken Publikumsverkehr aufweisen, ein
Schwellenwert von 250 m2.“
11. § 140 Abs. 5 lautet:
„(5) Art. Vb, § 62 Abs. 2, § 62a
Abs. 8, § 63 Abs. 1 lit. e, § 67 Abs. 3
und § 118 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. 5. 2010 über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.“
Artikel II
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits
anhängige Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen
Bestimmungen.
(3) Energieausweise (§ 118 Abs. 5 der Bauordnung für
Wien), die zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes ausgestellt sind,
verlieren, sofern keine andere Gültigkeitsdauer festgelegt ist, nach Ablauf
von zehn Jahren ab dem Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit.
(4) Die Anbringung der Energieausweise in Gebäuden gemäß
§ 118 Abs. 6 hat bis spätestens 1. Juli 2013 zu
erfolgen.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
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Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
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dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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