Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 5. November 2012 | 63. Stück |
63. Verordnung: | Ausbildungskurs und Prüfung
für Diplomschilehrer, Diplomsnowboardlehrer, Schiführer,
Snowboardführer, Landesschilehrer, Landessnowboardlehrer, Langlauflehrer
und Alternativschilehrer; Änderung, Anerkennung von Ausbildungen in
Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
für die Berufe Diplomschilehrer, Diplomsnowboardlehrer, Schiführer,
Snowboardführer, Landesschilehrer, Landessnowboardlehrer, Langlauflehrer
und Alternativschilehrer; Aufhebung [CELEX-Nr.: 32005L0036] |
63.
Verordnung der Wiener Landesregierung mit der die
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Ausbildungskurs und die
Prüfung für Diplomschilehrer, Diplomsnowboardlehrer, Schiführer,
Snowboardführer, Landesschilehrer, Landessnowboardlehrer, Langlauflehrer
und Alternativschilehrer geändert wird und die Verordnung der Wiener
Landesregierung über die Anerkennung von Ausbildungen in Mitgliedstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die
Berufe Diplomschilehrer, Diplomsnowboardlehrer, Schiführer,
Snowboardführer, Landesschilehrer, Landessnowboardlehrer, Langlauflehrer
und Alternativschilehrer aufgehoben wird
Auf Grund des § 19 Abs. 3 und 5 des Gesetzes über die Unterweisung in Wintersportarten, LGBl. Nr. 37/2002, in der Fassung LGBl. Nr. 8/2011, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Ausbildungskurs und
die Prüfung für Diplomschilehrer, Diplomsnowboardlehrer,
Schiführer, Snowboardführer, Landesschilehrer, Landessnowboardlehrer,
Langlauflehrer und Alternativschilehrer, LGBl. Nr. 56/2003, wird wie folgt
geändert:
1. Der Einleitungssatz lautet wie folgt:
„Auf Grund des § 19 Abs. 3 und 5 des Gesetzes über die Unterweisung in Wintersportarten, LGBl. Nr. 37/2002, in der Fassung LGBl. Nr. 8/2011, wird verordnet:“
2. In den §§ 2 Z 1, 9 Z 1, 16 Z 1 und 23 Z 1 wird jeweils das Wort „Schischulgesetzes“ durch die Wortfolge „Gesetzes über die Unterweisung in Wintersportarten“ ersetzt.
3. In § 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „innere Betriebsordnung, Organisation und Leitung einer Schischule;“.
4. In § 5 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „mindestens drei Monate als Schilehrer in einer österreichischen Schischule Unterricht erteilt sowie“.
5. § 14 entfällt.
6. In § 19 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „mindestens drei Monate als Diplomschilehrer/Diplomsnowboardlehrerin einer österreichischen Schischule Schiunterricht erteilt haben sowie“.
7. § 29 entfällt.
1. Der Einleitungssatz lautet wie folgt:
„Auf Grund des § 19 Abs. 3 und 5 des Gesetzes über die Unterweisung in Wintersportarten, LGBl. Nr. 37/2002, in der Fassung LGBl. Nr. 8/2011, wird verordnet:“
2. In den §§ 2 Z 1, 9 Z 1, 16 Z 1 und 23 Z 1 wird jeweils das Wort „Schischulgesetzes“ durch die Wortfolge „Gesetzes über die Unterweisung in Wintersportarten“ ersetzt.
3. In § 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „innere Betriebsordnung, Organisation und Leitung einer Schischule;“.
4. In § 5 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „mindestens drei Monate als Schilehrer in einer österreichischen Schischule Unterricht erteilt sowie“.
5. § 14 entfällt.
6. In § 19 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „mindestens drei Monate als Diplomschilehrer/Diplomsnowboardlehrerin einer österreichischen Schischule Schiunterricht erteilt haben sowie“.
7. § 29 entfällt.
Artikel II
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Anerkennung von
Ausbildungen in Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum für die Berufe Diplomschilehrer, Diplomsnowboardlehrer,
Schiführer, Snowboardführer, Landesschilehrer, Landessnowboardlehrer,
Langlauflehrer und Alternativschilehrer, LGBl. Nr. 57/2003, wird
aufgehoben.
Artikel III
In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten
Artikel I und II treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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