Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 19. Oktober 2012 | 62. Stück |
62. Verordnung: | Prüfung, Dienstausweis und
Dienstabzeichen für Naturschutzorgane gemäß dem Wiener
Naturschutzgesetz |
62.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die
Prüfung, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen für
Naturschutzorgane gemäß dem Wiener Naturschutzgesetz
Auf Grund der §§ 42 Abs. 9 und 44 Abs. 1 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29/2012, wird verordnet:
Prüfung für Naturschutzorgane
§ 1. Zur Prüfung für Naturschutzorgane
können nur eigenberechtigte Personen zugelassen werden, die
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig
geeignet sowie verlässlich sind und
3. die für die Tätigkeit als Naturschutzorgan erforderlichen
Kenntnisse auf dem Gebiet des Naturschutzes durch den Besuch eines
Ausbildungskurses beim Amt der Wiener Landesregierung erworben haben.
§ 2. Die Prüfung ist kommissionell
durchzuführen. Eine Ablegung der Prüfung in Form von
Teilprüfungen ist unzulässig.
§ 3. Anmeldungen zur Prüfung für
Naturschutzorgane sind an das Amt der Wiener Landesregierung zu
richten.
§ 4. Bei Zulassung zur Prüfung sind dem Prüfling
vom Amt der Wiener Landesregierung Ort und Zeit der Prüfung
bekanntzugeben.
§ 5. (1) Die Prüfungskommission besteht aus der
Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, der rechtskundigen Beisitzerin oder dem
rechtskundigen Beisitzer und der fachkundigen Beisitzerin oder dem fachkundigen
Beisitzer.
(2) Die rechtskundige Beisitzerin oder der rechtskundige Beisitzer hat die
Prüfungsfächer
1. landesrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet des
Naturschutzes,
2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und
3. Verwaltungsstrafgesetz 1991
zu prüfen.
zu prüfen.
(3) Die fachkundige Beisitzerin oder der fachkundige Beisitzer hat das
Prüfungsfach Naturkunde zu prüfen.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann sich durch Fragen in allen
Prüfungsfächern über die vorhandenen Kenntnisse
informieren.
§ 6. (1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der
Prüfungskommission hat die Prüfung zu leiten.
(2) Vor Beginn der Prüfung haben die Prüflinge der Vorsitzenden
oder dem Vorsitzenden ihre Identität nachzuweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt
ist der Rücktritt von der Prüfung möglich.
(3) Bei Rücktritt während der Prüfung gilt die Prüfung
als nicht bestanden. Der Prüfling ist für „nicht geeignet“
zu erklären.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
§ 7. Nach Abschluss der Prüfung beschließt die
Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung über das
Prüfungsergebnis. Die Beschlüsse der Prüfungskommission werden
mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende übt das
Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission aus, hat
aber zuletzt abzustimmen.
§ 8. Das Prüfungsergebnis hat auf
„geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu lauten. Es ist dem
Prüfling von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu
verkünden.
§ 9. Lautet das Ergebnis der Prüfung auf „nicht
geeignet“, ist die Prüfung zur Gänze zu wiederholen. Nicht
bestandene Prüfungen dürfen höchstens zweimal und frühestens
nach dem Ablauf einer Frist von drei Monaten wiederholt werden.
Entfall der Prüfung
§ 10. Die Prüfung hat hinsichtlich des
Prüfungsgegenstandes Naturkunde zu entfallen, wenn der Prüfling ein
Studium der Biologie, ein Studium an der Universität für Bodenkultur
oder eine diesen Studienrichtungen gleichwertige Ausbildung mit Erfolg
abgeschlossen hat.
§ 11. Die Prüfung hat hinsichtlich der
Prüfungsgegenstände landesrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet des
Naturschutzes, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und
Verwaltungsstrafgesetz 1991 zu entfallen, wenn der Prüfling das Studium der
Rechtswissenschaften mit Erfolg abgeschlossen hat.
§ 12. Die Prüfung hat bei Bediensteten der Stadt
Wien, die die Dienstprüfung mit Erfolg abgelegt haben oder seit mindestens
zwei Jahren eine Tätigkeit ausüben, die dem Schutz der Natur dient,
zur Gänze zu entfallen.
Dienstausweis und Dienstabzeichen für
Naturschutzorgane
§ 13. Dienstausweise für Naturschutzorgane werden in
Chipkartenform nach dem Muster der Anlage 1 hergestellt. Die
Größe des Dienstausweises beträgt 85 Millimeter Länge
und 55 Millimeter Breite.
§ 14. Das Dienstabzeichen für Naturschutzorgane ist
nach dem Muster der Anlage 2 herzustellen. Es besteht aus einem das Wappen
der Stadt Wien mit den Aufschriften „Magistrat der Stadt Wien“ und
„Naturschutzorgan“ zeigenden Schild von 62,5 Millimeter
Länge und 51 Millimeter Breite und ist mit einer fortlaufenden Nummer
zu versehen.
Schlussbestimmungen
§ 15. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die
Verordnung betreffend die Prüfung, den Dienstausweis, das Dienstabzeichen
und das Gelöbnis für Naturwacheorgane sowie die Änderung der
1. Wiener Naturschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 38/1986,
außer Kraft.
§ 16. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
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Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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