Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 5. Oktober 2012 | 57. Stück |
57. Kundmachung: | Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die
Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung
Ö-Cert |
57.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend
die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den
Ländern über die Anerkennung des Qualitätsrahmens für die
Erwachsenenbildung Ö-Cert
Die Wiener Landesregierung hat am 13. Dezember 2011 den Abschluss
nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der
Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen
dem Bund und den Ländern über die Anerkennung des
Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung
Ö-Cert
Der Bund – vertreten durch die Bundesministerin für Unterricht,
Kunst und Kultur – und die Länder Burgenland, Kärnten,
Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol,
Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die
Landeshauptfrau – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind
übereingekommen, gemäß Art. 15a des
Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung über Angelegenheiten
der Privatwirtschaftsverwaltung zu schließen:
Artikel 1
Zielsetzung und Anerkennung
Zielsetzung und Anerkennung
(1) Der Qualitätsrahmen für die Erwachsenenbildung Ö-Cert
(im Folgenden „Ö-Cert“ genannt) hat das Ziel, die
österreichweite Anerkennung von Qualitätsmanagement-Systemen und
Qualitätssicherungsverfahren in der Erwachsenenbildung zwischen den
einzelnen Ländern sowie zwischen dem Bund und den Ländern sicher zu
stellen.
(2) Durch Ö-Cert soll Klarheit für Teilnehmerinnen und Teilnehmer
an Bildungsmaßnahmen, Fördergeber und
Erwachsenenbildungsorganisationen darüber geschaffen werden, welche
Qualitätsmanagement-Systeme und Qualitätssicherungsverfahren in der
Erwachsenenbildung im gesamten Bundesgebiet von den Vertragsparteien anerkannt
sind, sowie eine Verwaltungsvereinfachung für Fördergeber und
Erwachsenenbildungsorganisationen bewirkt werden.
(3) Zur Erreichung der im Abs. 1 und 2 festgelegten Ziele verpflichten
sich die Vertragsparteien, bei der Vergabe von Förderungen entsprechend
ihren jeweiligen Bestimmungen, sofern diese für
Erwachsenenbildungsorganisationen ein Qualitätsmanagement-System oder ein
Qualitätssicherungsverfahren vorsehen, die Erfüllung von Ö-Cert
jedenfalls als ausreichenden Nachweis anzuerkennen.
Artikel 2
Qualitätsrahmen für die Erwachsenenbildung Ö-Cert
Qualitätsrahmen für die Erwachsenenbildung Ö-Cert
(1) Es wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zwischen den
Vertragsparteien Ö-Cert vereinbart.
(2) Ö-Cert ist von einer Erwachsenenbildungsorganisation erfüllt,
wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1. Nachweis des Vorliegens eines der Qualitätsmanagement-Systeme oder
Qualitätssicherungsverfahren aus Anlage 1; die aktuelle Liste der von
Ö-Cert anerkannten Qualitätsmanagement-Systemen und
Qualitätssicherungsverfahren wird über die Website
www.oe-cert.at veröffentlicht;
2. Erfüllung der Grundvoraussetzungen aus Anlage 2.
(3) Die Erfüllung von Ö-Cert wird durch den Eintrag in ein
Verzeichnis der Qualitätsanbieter, unter Beachtung des Datenschutzes,
kenntlich gemacht. Der Eintrag in das Verzeichnis erfolgt für die Dauer der
jeweiligen Zertifizierung zuzüglich sechs Monate. Dieses Verzeichnis wird
über die Website www.oe-cert.at veröffentlicht.
(4) Eine Aberkennung von Ö-Cert und eine Streichung aus dem
Verzeichnis erfolgt bei Überschreitung der sechsmonatigen Toleranzgrenze
nach Ablauf des jeweiligen Zertifikats oder wenn die Grundvoraussetzungen nicht
mehr erfüllt werden.
(5) Die Vertragsparteien vereinbaren die Kriterien für die Anerkennung
von Qualitätsmanagement-Systemen und Qualitätssicherungsverfahren
gemäß Anlage 3 als Grundlage für allfällige
Aktualisierungen der Anlage 1.
(6) Zur Umsetzung von Ö-Cert werden eine Lenkungs- und eine
Akkreditierungsgruppe eingerichtet.
Artikel 3
Lenkungsgruppe
Lenkungsgruppe
(1) Der Lenkungsgruppe gehören als Mitglieder eine Vertreterin oder
ein Vertreter pro Land und vier Vertreterinnen oder Vertreter des Bundes an;
Fachexpertinnen oder Fachexperten können mit beratender Stimme beigezogen
werden. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Länder werden von den
jeweiligen Ländern nominiert. Die Vertreterinnen oder Vertreter des Bundes
werden von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur
nominiert.
(2) Die Aufgaben der Lenkungsgruppe sind:
1. Aktualisierung der Anlage 1 gemäß Art. 2
Abs. 5
2. Auswahl der Mitglieder der Akkreditierungsgruppe gemäß
Art. 4
3. Akkordierung der Öffentlichkeitsarbeit und
4. Erlassung einer Geschäftsordnung für die Lenkungsgruppe und
die Akkreditierungsgruppe.
(3) Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 2, 3 und 4 werden
bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen.
Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 1 bedürfen der
Zustimmung aller Mitglieder der Lenkungsgruppe. Die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden wählt die Lenkungsgruppe aus ihrer Mitte.
Artikel 4
Akkreditierungsgruppe
Akkreditierungsgruppe
(1) Der Akkreditierungsgruppe gehören fünf Mitglieder an, die
wissenschaftlich im Bereich der Erwachsenenbildung tätig oder Expertinnen
oder Experten im Bereich der Erwachsenenbildung sind. Die Funktionsperiode der
Mitglieder beträgt zwei Jahre. Entscheidungen werden bei Anwesenheit von
mindestens vier Mitgliedern einstimmig getroffen.
(2) Die Aufgaben der Akkreditierungsgruppe sind:
1. Prüfung der vorgelegten Bewerbungen für Ö-Cert und der
Beschluss über die Vergabe bzw. Nicht-Vergabe von Ö-Cert (Eintrag in
das Verzeichnis) gemäß Art. 2 Abs. 3 sowie Prüfung und
Beschluss der Verlängerung bzw. Aberkennung dieses Eintrages in das
Verzeichnis; die Entscheidungen der Akkreditierungsgruppe sind der
Lenkungsgruppe zur Kenntnis zu bringen;
2. Überprüfung der halbjährlichen Berichte der
Erwachsenenbildungsorganisationen, die vorläufig in das Verzeichnis
aufgenommen wurden und
3. Herausgabe eines Jahresberichts.
Artikel 5
Geschäftsstelle und Finanzierung
Geschäftsstelle und Finanzierung
Die Geschäftsstelle als operative Ebene wird von der Bundesministerin
für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichtet und finanziert. Die
Geschäftsstelle stellt auch die Infrastruktur für die Tätigkeit
der Lenkungs- und Akkreditierungsgruppe bereit. Die Kosten für die
Akkreditierungsgruppe trägt das Bundesministerium für Unterricht,
Kunst und Kultur.
Die Dienstreisekosten der Ländervertreterinnen oder
Ländervertreter in der Lenkungsgruppe werden von den entsendenden
Ländern getragen
Artikel 6
Verhältnis zu Rechtsvorschriften
Verhältnis zu Rechtsvorschriften
Von dieser Vereinbarung bleibt § 8 des Bundesgesetzes über
die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, in der Fassung
BGBl. I Nr. 45/2010 unberührt.
Artikel 7
In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten
(1) Diese Vereinbarung tritt für alle Vertragsparteien, deren
Mitteilungen über die Erfüllung der nach der Bundesverfassung bzw.
nach den Landesverfassungen für das In-Kraft-Treten erforderlichen
Voraussetzungen bis zu diesem Zeitpunkt beim Bundesministerium für
Unterricht, Kunst und Kultur eingelangt sind, mit 1. Dezember 2011 in
Kraft, sofern bis zu diesem Zeitpunkt die Mitteilungen des Bundes und von
zumindest sechs Ländern eingelangt sind. Ist dies nicht der Fall, tritt sie
zu jenem folgenden Monatsersten in Kraft, an dem die Mitteilungen des Bundes und
von zumindest sechs Ländern eingelangt sind.
(2) Für jede andere Vertragspartei tritt diese Vereinbarung mit dem
Monatsersten nach Einlangen der Mitteilung in Kraft.
(3) Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur informiert
die Länder über das In-Kraft-Treten.
Artikel 8
Geltungsdauer
Geltungsdauer
Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann jederzeit
unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten von jeder Vertragspartei
schriftlich gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung bleibt die
Vereinbarung für die verbleibenden Vertragsparteien aufrecht, sofern der
Bund und mindestens sechs Länder Vertragsparteien bleiben.
Artikel 9
Hinterlegung
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird
beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hinterlegt. Dieses
hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu
übermitteln.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Anlage 1
Liste der für den Qualitätsrahmen für die
Erwachsenenbildung Ö-Cert anerkannten Qualitätsmanagement-Systeme und
Qualitätssicherungsverfahren
1.
|
ÖNORM EN ISO 9001:2008
|
Österreichische Norm, Europäische Norm, International
Organisation for Standardization 9001:2008
|
2.
|
EFQM
|
European Foundation for Quality Management: „committed to“,
„recognised for excellence“
|
3.
|
LQW
|
Lernerorientierte Qualitätstestierung in der Weiterbildung
|
4.
|
QVB
|
Qualitätsentwicklung im Verbund von Bildungseinrichtungen
|
5.
|
EduQua
|
Schweizerisches Qualitätszertifikat für
Weiterbildungsinstitutionen
|
6.
|
OÖ-EBQS
|
Qualitätssiegel der Oberösterreichischen Erwachsenen- und
Weiterbildungseinrichtungen
|
7.
|
CERT-NÖ
|
CERT-Niederösterreich, Zertifizierungsstelle für Aus- und
Weiterbildungsanbieter Donau-Universität Krems
|
8.
|
S-QS
|
Salzburger
Qualitätssicherungs-/Qualitätsentwicklungsverfahren
|
9.
|
wien-cert
|
Qualitäts-Zeichen für Wiener Bildungsträger. Wiener
ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds – ein Fonds der Stadt
Wien
|
Anlage 2
Grundvoraussetzungen für die Aufnahme in den
Qualitätsrahmen
für die Erwachsenenbildung Ö-Cert
für die Erwachsenenbildung Ö-Cert
A.) Allgemeine Grundvoraussetzungen – Leitende Paradigmen der
Erwachsenenbildungseinrichtung
|
1. Grundlegende Bildungsphilosophie
Bildung hat einen eigenen Wert in allen Lebensphasen: Sie wirkt sich
positiv auf politische Teilhabe, gesellschaftliches Zusammenleben, berufliche
Leistungsfähigkeit und die persönliche Identität aus. Bildung ist
mehr als instrumentelles Lernen, als Qualifizierung und Schulung.
2. Lebenslanges Lernen
Lebenslanges Lernen umfasst alles formale, nicht-formale und informelle
Lernen an verschiedenen Lernorten von der Kindheit bis einschließlich der
Phase des Ruhestands. Lebenslanges Lernen wird definiert als jede zielgerichtete
Lerntätigkeit, die einer kontinuierlichen Verbesserung von Kenntnissen,
Fähigkeiten und Kompetenzen dient. Dabei wird ,Lernenʻ verstanden als
Verarbeiten von Informationen und Erfahrungen zu Kenntnissen, Einsichten und
Kompetenzen.
3. Erwachsenenbildung/Weiterbildung
Die Erwachsenenbildung (synonym: Weiterbildung) umfasst alle Formen des
formalen, nicht-formalen und zielgerichteten informellen Lernens durch
Erwachsene nach Beendigung einer unterschiedlich ausgedehnten ersten
Bildungsphase unabhängig von dem in diesem Prozess erreichten
Niveau.
Erwachsenenbildung/Weiterbildung umfasst alle beruflichen,
allgemeinbildenden, politischen und kulturellen Lehr- und Lernprozesse für
Erwachsene, die im öffentlichen, privaten und wirtschaftlichen Kontext von
anderen und/oder selbst gesteuert werden.
Erwachsenenbildnerisches Handeln basiert auf bildungspolitischen
Strategien und gesellschaftlicher Verantwortung, Organisationsstrukturen sowie
rechtlichen und finanziellen Grundlagen.
4. Anbieterdefinition
Als Anbieter von Erwachsenenbildung/Weiterbildung gelten alle
Organisationsformen (Vereine, Unternehmen, Institutionen, koordinierende
Organisationen von Netzwerken und Kooperationen) die
Erwachsenenbildung/Weiterbildung im Sinne der oben genannten Definition
anbieten.
|
B.) Organisationsbezogene Grundvoraussetzungen
|
1. Die Organisation* benötigt zumindest ein Angebot in
Österreich, das regelmäßig, geplant und systematisch ist und
öffentlich kommuniziert werden muss; es herrscht
Angebotstransparenz.
2. Erwachsenenbildung/Weiterbildung ist Kernaufgabe der
Organisation.
3. Die Organisation muss zum Zeitpunkt der Bewerbung seit mindestens 3
Wirtschafts-/Kalenderjahren Erwachsenenbildungs-/Weiterbildungsmaßnahmen
durchgeführt haben.
4. Die Leiterin oder der Leiter der Organisation oder zumindest eine
Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter müssen über eine pädagogisch
fundierte Aus- bzw. Weiterbildung und eine
2-jährige einschlägige Berufspraxis verfügen. 5. Die Geschäftsbedingungen der Organisation müssen
öffentlich transparent bzw. allgemein zugänglich sein.
* Unter Organisation werden in Folge auch
Organisationseinheiten verstanden, die über ein hohes Maß an
Autonomie, finanzielle und qualitätsrelevante Verantwortlichkeiten und
Handlungsbefugnisse verfügen. Die Organisationseinheiten müssen daher
wesentliche Elemente einer eigenständigen Organisation
aufweisen.
|
C.) Angebotsbezogene Grundvoraussetzungen
|
1. Das Bildungsangebot der Organisation ist grundsätzlich
öffentlich oder gegebenenfalls zielgruppenspezifisch (ua. Frauen,
Ältere, Migrantinnen oder Migranten, Bibliothekarsausbildungen,
Gewerkschaften) zugänglich.
2. Angebote des formalen schulischen und hochschulischen Bildungswesens
werden anerkannt, wenn sie sich an Erwachsene richten und deren weitere
Qualifikation im Rahmen einer Fortbildung/Weiterbildung zum Ziel haben.
Grundständige Studienprogramme der öffentlichen und privaten
Universitäten, Fachhochschulen und pädagogischen Hochschulen fallen
nicht darunter.
3. Organisationen fühlen sich mit ihren Angeboten den ausgewiesenen
demokratischen Werten der Verantwortungsträger von Ö-Cert
(Länder, Bund) verpflichtet.
4. Das öffentliche Büchereiwesen ist ein wichtiger
Leistungsträger der Erwachsenenbildung/Weiterbildung. Im Sinne von
Ö-Cert gelten allerdings nur Organisationen, die Angebote im Sinne einer
aktiven Vermittlung (ua. Kurse, Lesungen) durchführen.
5. Organisationen, die primär Produktschulungen und/oder
Veranstaltungen die primär auf die Kundinnen oder Kunden und
Mitgliederwerbung abzielen anbieten, sind von Ö-Cert ausgeschlossen.
Schulungen im Bereich von Anwenderprogrammen wie z.B. Office-Programme fallen
nicht in die Kategorie Produktschulungen.
6. Organisationen, die individuelle Bildungsberatung und Coaching als
angewandte Methode im Rahmen eines Bildungsprozesses durchführen, werden im
Sinne von Ö-Cert anerkannt. Organisationen, deren Angebote sich
ausschließlich an Einzelpersonen im Sinne eines Coachings wenden, bleiben
unberücksichtigt.
7. Organisationen, die primär Angebote zur reinen Sportausübung
und im Freizeitbereich anbieten, werden im Sinne von Ö-Cert nicht
berücksichtigt.
8. Organisationen, die kulturelle Angebote machen, werden im Sinne von
Ö-Cert berücksichtigt, wenn die Veranstaltungen der Vermittlung von
Kultur dienen. Darunter fallen nicht Aufführungen, Darbietungen und
Ausstellungen.
9. Im religiösen weltanschaulichen Bereich muss bei den
Organisationen im Sinne von Ö-Cert der vermittelnde Aspekt den
ausübenden Aspekt übertreffen. Das heißt, Veranstaltungen der
Glaubensverkündigung werden nicht berücksichtigt.
|
D.) Grundvoraussetzungen hinsichtlich ethischer und demokratischer
Prinzipen
|
1. Die Organisation erkennt die gültige Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte an. Das heißt, der Zugang zu den Bildungsangeboten muss
für alle Personen unabhängig von ihrem Geschlecht und Alter, ihrer
Bildung, ihrer sozialen oder beruflichen Stellung, ihrer politischen oder
weltanschaulichen Orientierung und ihrer Nationalität möglich sein. In
den Bildungsmaßnahmen wird die Freiheit der Meinungsäußerung
gewährleistet und gefördert.
2. Die Organisation ist der Demokratie verpflichtet. Diesem
Selbstverständnis entsprechend werden keine antidemokratischen,
rassistischen, antisemitischen, sexistischen und andere Menschengruppen
diskriminierenden Inhalte und Verhaltensweisen zugelassen. Diesen Inhalten,
Tendenzen und Verhaltensweisen wird in den Bildungsveranstaltungen
entgegengewirkt. Zudem bietet die Organisation keinen Ort für die
Verbreitung von antidemokratischen Weltbildern, sie bietet keine
Möglichkeit Propaganda, Agitation oder Produktwerbung zu machen oder
„Klientel“ für politische, religiöse und andere
ideologische Gruppierungen zu rekrutieren.
|
E.) Grundvoraussetzungen hinsichtlich Qualität
|
1. Die Organisation muss ein von Ö-Cert anerkanntes externes
Qualitätstestat nach Anlage 1 aufweisen.
2. Bis 31. Dezember 2012 kann eine vorläufige Aufnahme in das
Verzeichnis der Qualitätsanbieter erfolgen, wenn die Organisation den
Nachweis begonnener Qualitätssicherungsmaßnahmen mit dem Ziel der
Aufnahme in ein Qualitätsmanagement-System bzw.
Qualitätssicherungsverfahren nach Anlage 1 nachweist.
|
Anlage 3
Kriterien für die Anerkennung von
Qualitätsmanagement-Systemen
und Qualitätssicherungsverfahren als Grundlage für allfällige
Aktualisierungen der Anlage 1
und Qualitätssicherungsverfahren als Grundlage für allfällige
Aktualisierungen der Anlage 1
1. Kriterium Externe Begutachtung
|
Es erfolgt eine externe Begutachtung, die rechtlich und faktisch
trägerunabhängig durchgeführt wird und eine Vor-Ort-Begehung
(zumindest prinzipiell) vorsieht.
|
2. Kriterium Verbreitung
|
Das Verfahren findet in der Erwachsenenbildung/Weiterbildung allgemein
Anwendung, es ist nicht auf einzelne Bereiche oder Organisationen
beschränkt.
|
3. Kriterium Zertifikatsbefristung und Folgeverfahren
|
Die Gültigkeit des Zertifikats ist auf maximal vier Jahre begrenzt.
Es gibt klare Aussagen zur Überwachung und zu Folgeverfahren.
|
4. Kriterium Qualitätsbegriff (v.a. Teilnehmer- und
Teilnehmerinnenbezug sowie Teilnehmer- und Teilnehmerinnenschutz)
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Es liegt ein expliziter Qualitätsbegriff vor, der Teilnehmer- und
Teilnehmerinnenbezug sowie Teilnehmer- und Teilnehmerinnenschutz
aufweist.
|
5. Kriterium Entwicklungsbezug (Bestandteil der Organisations- und
Personalentwicklung)
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Es wird im Verfahren Bezug auf künftige Entwicklungen genommen;
dieser Entwicklungsbezug ist Bestandteil der Organisations- und
Personalentwicklung.
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