Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 5. Oktober 2012 | 56. Stück |
56. Verordnung: | Wiener Grenzwerteverordnung in der
Land- und Forstwirtschaft; Änderung [CELEX-Nr.:
32009L0161] |
56.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Wiener
Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft geändert
wird
Auf Grund der §§ 87a bis 87d, 87f bis 87h und 87i Abs. 1 Z 5 und 6 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 13/2012, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über Grenzwerte für
Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe für land- und
forstwirtschaftliche Betriebe (Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und
Forstwirtschaft – Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft), LGBl. für Wien
Nr. 29/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien
Nr. 18/2008, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel der Verordnung lautet:
1. Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung der Wiener Landesregierung über
Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und
fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe für
land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Wiener Grenzwerteverordnung in der
Land- und Forstwirtschaft – Wr. GKV Land- und
Forstwirtschaft)“
2. Im Inhaltsverzeichnis wird bei § 9 die Überschrift
„Handhabung des Anhangs I GKV 2007, BGBl. II Nr. 253/2001,
zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 243/2007“ ersetzt durch die Überschrift „Handhabung
des Anhangs I GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 429/2011“.
3. Im Inhaltsverzeichnis wird beim 2. Abschnitt in der Überschrift nach dem Wort „Krebserzeugende“ die Wortfolge „und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische)“ eingefügt.
4. Im Inhaltsverzeichnis wird bei § 10 der Überschrift die Wortfolge „von krebserzeugenden Arbeitsstoffen“ angefügt.
5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 10 folgender § 10a mit Überschrift eingefügt:
3. Im Inhaltsverzeichnis wird beim 2. Abschnitt in der Überschrift nach dem Wort „Krebserzeugende“ die Wortfolge „und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische)“ eingefügt.
4. Im Inhaltsverzeichnis wird bei § 10 der Überschrift die Wortfolge „von krebserzeugenden Arbeitsstoffen“ angefügt.
5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 10 folgender § 10a mit Überschrift eingefügt:
„§ 10a. Einstufung und Unterteilung von
fortpflanzungsgefährdenden (reproduktionstoxischen)
Arbeitsstoffen“
6. Im Inhaltsverzeichnis wird bei § 15 die Überschrift „Umluftverbot und Ausnahmen“ ersetzt durch die Überschrift „Luftrückführung“.
7. Im Inhaltsverzeichnis wird bei § 16 die Überschrift „Holzstaub: TRK-Wert und Pflicht zur Absaugung“ ersetzt durch die Überschrift „Holzstaub: Luftrückführung und TRK-Wert“.
8. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 16 folgender § 16a mit Überschrift eingefügt.
„§ 16a. Holzstaub: Pflicht zur
Absaugung“
9. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge betreffend die §§ 19 und 20.
10. Dem § 1 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) ,Absauggeräteʻ sind Entstauber, Industriestaubsauger,
Kehrsaugmaschinen und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung.“
11. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „Grenzwerteverordnung 2007 – GKV 2007, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 243/2007“ ersetzt durch die Wortfolge „Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011“.
12. In den §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 3 Einleitungssatz und Z 1 sowie 8 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „GKV 2007, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 243/2007“ ersetzt durch die Wortfolge „GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011“.
13. In § 4 Abs. 1 entfällt die Z 2, die Z 3 erhält die Ziffernbezeichnung „2“ und lautet:
„2. Wenn der Grenzwert als ,Kurzzeitwertʻ angegeben ist, gilt
als Beurteilungszeitraum
a) ein Zeitraum von 15 Minuten oder
b) wenn in Anhang I (Spalte 10) GKV 2011, BGBl. II
Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 429/2011, für einen bestimmten Arbeitsstoff ein anderer Zeitraum
festgelegt ist, dieser Zeitraum.“
14. In § 6 Abs. 6 wird nach dem Wort „Kohlenwasserstoffdämpfe“ die Wortfolge „gemäß Abs. 1 bis 4“ eingefügt.
15. § 9 samt Überschrift lautet:
„Handhabung des Anhangs I GKV 2011,
BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011
Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011
§ 9. (1) In Anhang I GKV 2011, BGBl. II
Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 429/2011, werden MAK-Werte und TRK-Werte von Gasen, Dämpfen und
flüchtigen Schwebstoffen angegeben:
1. als Volumen pro Volumeneinheit in der im Allgemeinen von Temperatur und
Luftdruck unabhängigen Einheit ,ml/m³ʻ (Milliliter pro
Kubikmeter) oder ,ppmʻ (parts per million) und
2. als in der Einheit des Luftvolumens befindliche Masse eines Stoffes in
der von Temperatur und Luftdruck abhängigen Einheit ,mg/m³ʻ
(Milligramm pro Kubikmeter) für eine Temperatur von 20 °C und
einen Luftdruck von 1013 hPa (1013 mbar).
(2) Ergeben sich zwischen den in Abs. 1 genannten Werten
Umrechnungsdifferenzen, so ist vom Wert nach Abs. 1 Z 1
auszugehen.
(3) In Anhang I GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011, werden
MAK-Werte und TRK-Werte von nichtflüchtigen Schwebstoffen in
,mg/m³ʻ (Milligramm pro Kubikmeter) angegeben.
(4) In Anhang I (Spalte 12) GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001,
zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011,
sind
1. sensibilisierende Arbeitsstoffe, die auch bei Einhaltung des MAK-Wertes
oder des TRK-Wertes allergische Reaktionen in weit überdurchschnittlichem
Maß auslösen, mit ,Sʻ gekennzeichnet und
2. Arbeitsstoffe, die die äußere Haut leicht zu durchdringen
vermögen und bei deren Verwendung die Gefahr der Aufnahme durch die Haut
daher wesentlich größer sein kann als durch Einatmung, mit ,Hʻ
gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung weist jedoch nicht auf eine eventuelle
Hautreizungsgefahr hin, da die Hautresorption auch ohne jede Hautreizung
erfolgen kann.
(5) In Anhang I GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011, sind
MAK-Werte und TRK-Werte für Schwebstoffe
1. mit ,Eʻ gekennzeichnet, wenn sie sich auf die einatembare Fraktion
beziehen und
2. mit ,Aʻ gekennzeichnet, wenn sie sich auf die alveolengängige
Fraktion beziehen.
(6) In Anhang I (Spalte 4) GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001,
zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011, sind
fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe
(Anhang VI GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011)
1. mit ,Fʻ gekennzeichnet, wenn sie die Fruchtbarkeit
beeinträchtigen können,
2. mit ,fʻ gekennzeichnet, wenn sie vermutlich die Fruchtbarkeit
beeinträchtigen können,
3. mit ,Dʻ gekennzeichnet, wenn sie das Kind im Mutterleib
schädigen können,
4. mit ,dʻ gekennzeichnet, wenn sie vermutlich das Kind im Mutterleib
schädigen können,
5. mit ,Lʻ gekennzeichnet, wenn sie Säuglinge über die
Muttermilch schädigen können.
(7) In Anhang I (Spalte 5) GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001,
zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011,
findet sich bei krebserzeugenden Arbeitsstoffen ein Verweis auf Anhang III
(Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) GKV 2011, BGBl. II
Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 429/2011.
(8) In Anhang I GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011, werden
TRK-Werte von Fasern als Konzentration in Fasern pro Kubikmetern (F/m³)
angegeben. Eine Faser im Sinne des Anhangs I GKV 2011, BGBl. II
Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 429/2011, hat bei einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser
von größer als 3:1 eine Länge von mehr als fünf Mikrometer
und einen Durchmesser von weniger als drei Mikrometer.
(9) Wenn in Anhang I GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001,
zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011,
allgemein oder im Besonderen auf die Salze eines organischen Arbeitsstoffes
Bezug genommen wird, ist, sofern nicht anderes angegeben, zur Beurteilung der
Konzentration die Stammverbindung, von welcher das Salz abgeleitet ist,
heranzuziehen.
(10) Bei Arbeitsstoffen, die in der Luft sowohl als Schwebstoff als auch
teilweise als Dampf vorliegen, bezieht sich der Grenzwert auf die
Gesamtkonzentration des Stoffes als Schwebstoff und als Dampf. Die Grenzwerte
für Kühlschmierstoffe bleiben unberührt.“
16. In der Überschrift zum 2. Abschnitt wird nach dem Wort „Krebserzeugende“ die Wortfolge „und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische)“ eingefügt.
17. Der Überschrift zu § 10 wird die Wortfolge „von krebserzeugenden Arbeitsstoffen“ angefügt.
18. § 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Als krebserzeugend im Sinne der §§ 87 bis 87i der
Wiener Landarbeitsordnung 1990 gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
1. in Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) oder
Anhang V (Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig
krebserzeugend gelten) GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011, genannt sind
oder
2. nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996,
BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz
BGBl. I Nr. 7/2012, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über
die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur
Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353,
S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 16 vom
20.01.2011, S. 1, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I
Nr. 10, als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen
sind.“
19. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:
„Einstufung und Unterteilung von
fortpflanzungsgefährdenden (reproduktionstoxischen)
Arbeitsstoffen
§ 10a. (1) Als fortpflanzungsgefährdende
(reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne der §§ 87 bis 87i
der Wiener Landarbeitsordnung 1990 gelten jedenfalls Arbeitsstoffe,
die
1. in Anhang VI (fortpflanzungsgefährdende
[reproduktionstoxische] Arbeitsstoffe) GKV 2011, BGBl. II
Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 429/2011, genannt sind oder
2. nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996,
BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz
BGBl. I Nr. 7/2012, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über
die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur
Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353
S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2011,
S. 1, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10,
als fortpflanzungsgefährdende Stoffe einzustufen und zu kennzeichnen
sind.
(2) Fortpflanzungsgefährdende Stoffe werden unterteilt in:
1. kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,
2. kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,
3. kann das Kind im Mutterleib schädigen,
4. kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen,
5. kann Säuglinge über die Muttermilch
schädigen.“
20. § 15 samt Überschrift lautet:
„Luftrückführung
§ 15. (1) Bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden
Arbeitsstoffen (Gasen, Dämpfen, Schwebstoffen) ist die
Rückführung der Abluft von Klimaanlagen, Lüftungsanlagen oder
Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten), auch wenn diese
gereinigt ist, in Räume verboten (Umluftverbot).
(2) Für Klima- und Lüftungsanlagen ist die
Luftrückführung bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden
Schwebstoffen jedoch im Falle der Wärmerückgewinnung während der
Heizperiode erlaubt, sofern die belastete Luft nicht in vorher unbelastete
Arbeitsbereiche geführt wird und folgende Voraussetzungen
vorliegen:
1. Entweder wird durch eine staubtechnische Prüfung nachgewiesen,
dass die Konzentration des krebserzeugenden Schwebstoffes in der
rückgeführten Luft ein Zwanzigstel des TRK-Wertes unterschreitet,
oder
2. die Klima- oder Lüftungsanlage erfüllt nachweislich folgende
Anforderungen:
a) der Anteil der rückgeführten Luft an der Zuluft darf maximal
50% betragen, wobei bei der Berechnung des erforderlichen Luftwechsels für
natürliche Belüftung ein Zuluftstrom von einmal dem Raumvolumen
(m³) pro Stunde anzunehmen ist,
b) die Konzentration des krebserzeugenden Schwebstoffes in der
rückgeführten Luft darf ein Zehntel des TRK-Wertes nicht
überschreiten und
c) die gesamte Staubbeladung in der rückgeführten Luft darf
insgesamt 1 mg/m³ nicht überschreiten.
(3) Für Absauganlagen und Absauggeräte ist die
Luftrückführung bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden
Schwebstoffen erlaubt, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1 oder 2
erfüllt sind. Abweichend von Abs. 2 Z 1 und 2 können
Industriestaubsauger zum Zwecke der Abreinigung oder zur Absaugung von
Holzbearbeitungsmaschinen gemäß § 16a Abs. 5
eingesetzt werden, wenn die Konzentration des Schwebstoffes in der
rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht
überschreitet.“
21. § 16 samt Überschrift lautet:
„Holzstaub: Luftrückführung und
TRK-Wert
§ 16. (1) § 15 gilt für alle
Holzstäube.
(2) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass an einem
Arbeitsplatz wegen Verwendung einer der in Abs. 3 angeführten
Holzbearbeitungsmaschinen der Grenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten
werden kann, gilt Folgendes:
1. Es sind alle technisch und organisatorisch möglichen
Maßnahmen so auszuschöpfen, dass dieser Grenzwert im Einzelfall so
wenig wie möglich überschritten wird,
2. Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen dafür sorgen, dass
Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen Atemschutz tragen und
3. abweichend von § 3 Abs. 1 gilt an diesem Arbeitsplatz
ein TRK-Wert von 5 mg/m³.
(3) Abs. 2 gilt bei Verwendung folgender
Holzbearbeitungsmaschinen:
1. Doppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine
Ausrückeinrichtung haben,
2. Tischbandsägemaschinen,
3. Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine
spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können),
4. Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden
können,
5. Drechselbänke (in Drechslereien betrieben),
6. Schleif- und Schwabbelböcke,
7. Rundstabschleifmaschinen,
8. Parkettschleifmaschinen und
9. Handschleifmaschinen, sofern nicht eine Absaugung von Maschine und
Schleiftisch erfolgt.
(4) Auf Wunsch der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen ist ihnen auch bei
Einhaltung des TRK-Wertes von 2 mg/m³ persönliche
Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzbrille) zur Verfügung zu
stellen.“
22. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:
„Holzstaub: Pflicht zur Absaugung
§ 16a. (1) Spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen
müssen, sofern auf Grund des Arbeitsverfahrens eine Erfassung möglich
ist und nach dem Stand der Technik eine Einrichtung zur Erfassung verfügbar
ist, abgesaugt werden.
(2) Folgende handgeführte Holzbearbeitungsmaschinen müssen mit
einer Absauganlage oder einem Absauggerät mit Staubsammeleinrichtung im
Gehäuse abgesaugt werden:
1. Handkreissägen,
2. Handhobelmaschinen,
3. Handoberfräsmaschinen, sofern eine Einrichtung zur Erfassung nach
dem Stand der Technik verfügbar ist,
4. Flachdübelfräsmaschinen/Lamellendübelfräsmaschinen,
5. Schleifmaschinen.
(3) Bei Arbeiten mit handgeführten Schleifmaschinen muss ab
1. Jänner 2015, über die Geräteabsaugung nach Abs. 2
hinausgehend, eine zusätzliche Absaugung erfolgen durch
Verwendung:
1. eines geeigneten Arbeitstisches für Schleifarbeiten mit
integrierter Absaugung (Schleiftisch) oder
2. einer anderen geeigneten Stauberfassung (zB Wand- oder
Kabinenabsaugung).
(4) Abweichend von Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 dürfen
handgeführte Schleifmaschinen mit integrierter Absaugung mit
gehäuselosem Staubbeutel maximal eine Stunde pro Arbeitsschicht verwendet
werden.
(5) Von Abs. 1, 2 und 3 kann abgewichen werden, wenn sich aus der
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren eine Unterschreitung des Grenzwertes
ergibt, weil Holzbearbeitungsmaschinen verwendet werden
1. mit geringer Emission von einatembarem Holzstaub wie:
a) Ständerbohrmaschinen bei Verwendung von Spiralbohrern,
b) Astlochfräsmaschinen,
c) Kettenstemmmaschinen,
d) Maschinen mit geringer Zerspanung bei Montagearbeiten,
e) Säge- und Spaneranlagen im Frischholzbereich in Sägewerken,
wenn die Späne über Vibrorinnen (Rüttler) oder über
Absaugung geführt werden,
f) Streumaschinen (gekapselt) für die Spanplattenherstellung
und
g) Abbundanlagen (gekapselt).
2. im Freien, in Hallen mit ausreichendem Luftdurchzug, unter
Wetterschutzdächern oder auf Montagebaustellen mit beispielsweise folgenden
Maschinen:
a) transportable Kreissägemaschinen,
b) Montagekreissägemaschinen,
c) Zimmereihandmaschinen für Abbund,
d) Motorkettensägen und
e) Abbundanlagen.
3. mit einer geringen Zerspanungsleistung wie:
a) Furnierkreissägen und
b) Langloch-, Dübel- und Reihenbohrmaschinen.
4. mit geringen Maschinenlaufzeiten (bis zu einer Stunde pro Schicht)
wie:
a) Ausleger- und Gehrungskappkreissägemaschinen und
b) Tischbandsägemaschinen.“
23. § 17 samt Überschrift lautet:
„Holzstaub: Maßnahmen bei der
Absaugung
§ 17. (1) Bei der Verwendung von Holzstaub gilt für
Absauganlagen Folgendes:
1. Die Ablagerungen müssen in einem Silo oder Bunker oder in
Staubsammeleinrichtungen erfolgen.
2. Staubsammeleinrichtungen müssen im Freien oder in einem vom
Arbeitsraum zumindest brandhemmend getrennten Raum untergebracht sein.
3. Die Filteranlagen müssen im Freien oder in einem vom Arbeitsraum
zumindest brandhemmend getrennten Raum untergebracht sein, wobei dies auch der
Raum nach Z 2 sein kann.
4. Alle Teile, von den Erfassungsstellen bis zur Ablagerung des Staubes,
müssen so gestaltet sein, dass Staubmengen, die beim Betrieb, bei
vorhersehbaren Störungen oder beim Abreinigen in Arbeitsräume
austreten, dem Stand der Technik entsprechend so gering wie möglich
gehalten werden.
5. Die Möglichkeit zur Umschaltung auf Abluftbetrieb muss bei
Filteranlagen gemäß Z 3 gegeben sein.
(2) Ist bei Absauganlagen die Unterbringung von Filteranlage oder
Staubsammeleinrichtung nach Abs. 1 auf Grund der Konstruktion der
Absauganlage in Verbindung mit der räumlichen Beengtheit innerhalb
geschlossener Bebauung nicht möglich, so kann eine Aufstellung im
Arbeitsraum unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
1. Alle Teile der Absauganlage, von den Erfassungsstellen bis zur
Ablagerung des Staubes, müssen so gestaltet sein, dass Staubmengen, die
beim Betrieb, bei Störungen oder beim Abreinigen in Arbeitsräume
austreten, dem Stand der Technik entsprechend so gering wie möglich
gehalten werden.
2. Filteranlagen und Staubsammeleinrichtungen müssen ein geeignetes
Gehäuse aufweisen.
3. Pro Brandabschnitt und Arbeitsraum darf nur eine Filteranlage und
Staubsammeleinrichtung aufgestellt werden.
(3) Der ordnungsgemäße Zustand von Absauganlagen oder
Absauggeräten (Absaugeinrichtungen), die Holzstaub absaugen, ist
gewährleistet, wenn
1. die Erfassungselemente gereinigt und sachgemäß eingestellt
sind und
2. die mittlere Luftgeschwindigkeit am absaugenden Anschlussstutzen der
Erfassungselemente und in den Abluftleitungen mindestens 20 m/s, bei
feuchten Spänen mindestens 28 m/s, beträgt. Bei
Kantenanleimmaschinen beträgt dieser Wert mindestens 12 m/s.
(4) Wenn bei automatischer Messung die mittlere Luftgeschwindigkeit am
absaugenden Anschlussstutzen der Erfassungselemente die Werte nach Abs. 3
Z 2 unterschreitet, ist die Absaugeinrichtung außer Betrieb zu nehmen
und vor Inbetriebnahme der ordnungsgemäße Zustand durch eine
fachkundige Person oder erforderlichenfalls von einem hiezu befugten
Fachunternehmen wieder herzustellen.
(5) Erfolgt keine automatische Messung der mittleren Luftgeschwindigkeit an
einer für das Abluftleitungssystem der Absaugeinrichtung
repräsentativen Stelle, so ist mindestens einmal wöchentlich der
ordnungsgemäße Zustand durch Sichtprüfung von einer fachkundigen
Person zu kontrollieren, insbesondere hinsichtlich der
1. Erfassungselemente und deren Einstellung,
2. Filterelemente,
3. Funktion von Einrichtungen für das Abreinigen und das
Austragen,
4. Funktionsfähigkeit der Absaugeinrichtung an den
Absauganschlussstutzen der Erfassungselemente.
(6) Ergibt die Sichtprüfung Abweichungen, die darauf schließen
lassen, dass der ordnungsgemäße Zustand nicht gewährleistet ist,
ist die Absaugeinrichtung außer Betrieb zu nehmen. Vor Inbetriebnahme ist
der ordnungsgemäße Zustand von einer fachkundigen Person oder
erforderlichenfalls von einem hiezu befugten Fachunternehmen wieder herzustellen
und die für den ordnungsgemäßen Zustand erforderliche
Luftgeschwindigkeit am absaugenden Anschlussstutzen der Absaugeinrichtung durch
eine Messung zu bestätigen.
(7) Alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die Holzbe- oder -verarbeitung
durchführen, sind über die korrekte Einstellung der Erfassungselemente
zu informieren.“
24. In § 18 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Holzstaub“ der Klammerausdruck „(zB von Werkstücken, Kleidung)“ und nach dem Wort „oder“ das Wort „trockenes“ eingefügt.
25. §§ 19 und 20 samt jeweiliger Überschrift entfallen.
26. § 28 Abs. 5 lautet:
„(5) Abweichend von Abs. 1 sind Grenzwert-Vergleichsmessungen
nicht erforderlich, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter
Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Betriebsanleitungen,
Angaben von Herstellern und Herstellerinnen oder Inverkehrbringern und
Inverkehrbringerinnen, Berechungsverfahren sowie Messergebnisse vergleichbarer
Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz
nachgewiesen wird, dass die anzuwendenden Grenzwerte unterschritten
werden.“
27. § 29 Abs. 4 lautet:
„(4) Kontrollmessungen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch
längstens im Abstand von 15 Monaten durchzuführen, wenn
1. die Ergebnisse der Grenzwert-Vergleichsmessung im Bereich des halben
bis einfachen Grenzwertes als Tagesmittelwert liegen, oder
2. durch die Bewertung nach § 28 Abs. 5 nur eine
Grenzwerteunterschreitung, aber nicht die konkrete Höhe der
Arbeitsstoffkonzentration nachgewiesen werden kann.“
28. § 31 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Grenzwert-Vergleichsmessungen und Bewertungen nach
§ 28 Abs. 5 müssen von geeigneten, fachkundigen Personen
durchgeführt werden. Das sind Personen, die neben jenen Qualifikationen,
die für die betreffende Messung oder Bewertung erforderlich sind, auch die
fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen sowie die notwendigen Einrichtungen
besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative
Durchführung nach dem Stand der Technik bieten. Kontrollmessungen mit
vereinfachten Messverfahren können auch von unterwiesenen
Betriebsangehörigen durchgeführt werden. Messverfahren können in
Probenahme und Analyse aufgeteilt sein, wobei sich dann die Anforderungen an
Personen und an die notwendigen Einrichtungen auf den jeweiligen Abschnitt des
Messverfahrens beziehen.
(3) Messungen und Bewertungen sind so zu dokumentieren (§ 75 der
Wiener Landarbeitsordnung 1990), dass Repräsentativität, Umfang und
Ergebnisse der Messungen und Bewertungen eindeutig und nachvollziehbar
sind.“
29. Nach § 31 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Soweit in diesem Abschnitt auf Grenzwerte Bezug genommen wird,
gelten die betreffenden Bestimmungen auch für Bewertungsindices im Sinne
des § 7.“
30. § 32 samt Überschrift lautet:
„Prüfungen
§ 32. (1) Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen
zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen dürfen
nur dann in Betrieb genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme
ihre Wirksamkeit bezogen auf die zu erwartende Exposition am Arbeitsplatz durch
eine repräsentative Messung der Absaug- bzw. Lüftungsleistung
nachgewiesen wurde.
(2) Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen oder Absauggeräte
zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen sind
mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von
15 Monaten, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu
überprüfen.
(3) Werden an Anlagen gemäß Abs. 1 Änderungen,
Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, die sich auf die Absaug- oder
Lüftungsleistung auswirken, ist die Prüfung zu
ergänzen.
(4) Prüfungen sind so zu dokumentieren (§ 75 der Wiener
Landarbeitsordnung 1990), dass Umfang und Ergebnisse der Prüfungen
eindeutig und nachvollziehbar sind.
(5) Die Prüfungen müssen von geeigneten, fachkundigen und hiezu
berechtigten Personen (zB befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Prüf- und
Überwachungsstellen, Ziviltechniker bzw. Ziviltechnikerinnen, Technische
Büros – Ingenieurbüros, qualifizierte Betriebsangehörige)
nach den Regeln der Technik durchgeführt werden.
(6) Abs. 1 bis Abs. 5 gilt nicht für Industriestaubsauger,
die nur für die Abreinigung verwendet werden.“
31. In § 33 Z 7 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
„8. Richtlinie 2009/161/EU zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG, ABl. Nr. L 338 vom 19.12.2009, S. 87.“
32. § 34 lautet:
„(1) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigte
Absauganlagen, Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung
dürfen bis 1. Jänner 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie
die Bedingungen des § 15 Abs. 3 erster Satz in Verbindung mit
§ 15 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllen. Soweit es sich dabei
jedoch um Reinluftanlagen (Unterdruckanlagen), Entstauber und Arbeitsmittel mit
integrierter Absaugung handelt, darf die Konzentration des Holzstaubes in der
rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht
überschreiten.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigte
Absauganlagen dürfen bis 1. Jänner 2020 weiterverwendet werden,
auch wenn sie die Bedingungen des § 17 Abs. 1 Z 2, 3 und 5
nicht erfüllen.“
(3) Mit 1. Jänner 2015 tritt § 16 Abs. 3 Z 9
außer Kraft.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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