Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 5. September 2012 | 52. Stück |
52. Kundmachung: | Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die
gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung;
Änderung |
52.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend
die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den
Ländern, mit der die Vereinbarung über die gemeinsame Förderung
der 24-Stunden-Betreuung geändert wird
Der Wiener Landtag hat am 30. März 2012 den Abschluss
nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der
Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG
zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung über die
gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung geändert
wird
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg,
Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den
Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, – im Folgenden Vertragsparteien
genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG
die folgende Vereinbarung zu schließen:
Artikel I
Änderung der Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung
Änderung der Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und
den Ländern über die gemeinsame Förderung der
24-Stunden-Betreuung wird wie folgt geändert:
Artikel 9 lautet:
„Artikel 9
Geltungsdauer, Kündigung
Geltungsdauer, Kündigung
Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2014. Die Vertragsparteien
verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.“
Artikel II
Inkrafttreten
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2011
in Kraft, sobald
1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für
das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen
der Länder darüber vorliegen sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die
Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Artikel III
Hinterlegung
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird
beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte
Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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