Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 24. August 2012 | 50. Stück |
50. Gesetz: | Dienstordnung 1994 (31. Novelle zur
Dienstordnung 1994), Besoldungsordnung 1994 (41. Novelle zur Besoldungsordnung
1994), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (37. Novelle zur
Vertragsbedienstetenordnung 1995) und Wiener Personalvertretungsgesetz (17.
Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz); Änderung |
50.
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (31. Novelle zur
Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (41. Novelle zur
Besoldungsordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (37. Novelle zur
Vertragsbedienstetenordnung 1995) und das Wiener Personalvertretungsgesetz (17.
Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz) geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 22/2011, wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Beamte kann die Zustimmung zur Abordnung widerrufen. Dieser
Widerruf bedarf zu seiner Wirksamkeit der Annahme durch den Magistrat. Der
Magistrat darf die Annahme des Widerrufes nur verweigern, wenn diesem wichtige
dienstliche Interessen entgegenstehen. Im Fall der Annahme des Widerrufes ist
die Abordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eines geordneten
Dienstbetriebes und auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten so
rasch wie möglich, spätestens aber ein Jahr nach dem Widerruf
aufzuheben. Desgleichen ist auf Wunsch der Stelle, bei der der Beamte Dienst
leistet, die Abordnung so rasch wie möglich aufzuheben.“
2. § 17 Abs. 6 lautet:
„(6) Abs. 4 ist auf Abordnungen zur Dienstleistung beim Bund im
Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs und der Kurzparkzonen nicht
anzuwenden.“
3. Nach § 115l wird folgender § 115m samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zur 31. Novelle
zur Dienstordnung 1994
§ 115m. Auf Beamte, die am 31. August 2012 bei einer
in § 17 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Stelle zur Dienstleistung
abgeordnet sind, und auf Beamte, die am 31. August 2012 in einem
Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehen und bis 31. August 2014 bei
einer in § 17 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Stelle zur
Dienstleistung abgeordnet werden, ist § 17 Abs. 5 in der am
31. August 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Artikel II
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch
das Gesetz LGBl. Nr. 30/2012, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 49g wird folgender § 49h samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zur 41. Novelle zur
Besoldungsordnung 1994
§ 49h. (1) Beamte der Beamtengruppen
Überwachungsorgane für den ruhenden Verkehr und
Überwachungsorgane für Kurzparkzonen, die am 31. August 2012 und
am 1. September 2012 dem Dienststand angehören, werden mit Wirksamkeit
1. September 2012 zu Beamten der Beamtengruppe Überwachungsorgane
für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr.
(2) Die Zeit der Verwendung als Überwachungsorgan für den
ruhenden Verkehr und die Zeit der Verwendung als Überwachungsorgan für
Kurzparkzonen gelten als Zeit der Verwendung als Überwachungsorgan für
Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr.“
2. In der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 wird im Schema II,
a) Verwendungsgruppe D, Abschnitt B, die Wortfolge „Überwachungsorgane für den ruhenden Verkehr, nach fünfjähriger Verwendung als Überwachungsorgan für den ruhenden Verkehr der Verwendungsgruppe E1 oder als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen der Verwendungsgruppe E1
Überwachungsorgane für Kurzparkzonen, nach fünfjähriger Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen der Verwendungsgruppe E1 oder als Überwachungsorgan für den ruhenden Verkehr der Verwendungsgruppe E1“ durch die Wortfolge „Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr nach fünfjähriger Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr der Verwendungsgruppe E1“,
b) Verwendungsgruppe E1, Abschnitt B, die Wortfolge „Überwachungsorgane für den ruhenden Verkehr, nach dreijähriger Verwendung als Überwachungsorgan für den ruhenden Verkehr oder als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen
Überwachungsorgane für Kurzparkzonen, nach dreijähriger Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen oder als Überwachungsorgan für den ruhenden Verkehr“ durch die Wortfolge „Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr nach dreijähriger Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr“ sowie
c) Verwendungsgruppe E, Abschnitt B, die Wortfolge „Überwachungsorgane für den ruhenden Verkehr Überwachungsorgane für Kurzparkzonen“ durch den Ausdruck „Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr“
ersetzt.
Artikel III
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. Nr. 50, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2012, wird wie folgt
geändert:
1. § 14 Abs. 5 lautet:
1. § 14 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Vertragsbedienstete kann die Zustimmung zur Abordnung
widerrufen. Dieser Widerruf bedarf zu seiner Wirksamkeit der Annahme durch den
Magistrat. Der Magistrat darf die Annahme des Widerrufes nur verweigern, wenn
diesem wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Im Fall der Annahme des
Widerrufes ist die Abordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eines
geordneten Dienstbetriebes und auf die persönlichen Verhältnisse des
Vertragsbediensteten so rasch wie möglich, spätestens aber ein Jahr
nach dem Widerruf aufzuheben. Desgleichen ist auf Wunsch der Stelle, bei der der
Vertragsbedienstete Dienst leistet, die Abordnung so rasch wie möglich
aufzuheben.“
2. § 14 Abs. 6 lautet:
„(6) Abs. 4 ist auf Abordnungen zur Dienstleistung beim Bund im
Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs und der Kurzparkzonen nicht
anzuwenden.“
3. Nach § 62f wird folgender § 62g samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zur 37. Novelle zur
Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 62g. Auf Vertragsbedienstete, die am 31. August
2012 bei einer in § 14 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Stelle zur
Dienstleistung abgeordnet sind, und auf Vertragsbedienstete, die am
31. August 2012 in einem Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehen und
bis 31. August 2014 bei einer in § 14 Abs. 1 Z 1 bis 4
genannten Stelle zur Dienstleistung abgeordnet werden, ist § 14
Abs. 5 in der am 31. August 2012 geltenden Fassung weiterhin
anzuwenden.“
Artikel IV
Das Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 49/1985, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 42/2010, wird wie folgt
geändert:
1. In § 39 Abs. 5 wird in Z 9 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 eingefügt:
1. In § 39 Abs. 5 wird in Z 9 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 eingefügt:
„10. Verweigerung der Annahme des Widerrufes einer
Abordnung.“
2. In § 39 Abs. 5 letzter Satz wird der Ausdruck „Z 1 bis 9“ durch den Ausdruck „Z 1 bis 10“ ersetzt.
3. In § 39 Abs. 9 Z 2 wird nach dem Ausdruck „Abs. 5 Z 1 bis 6“ die Wortfolge „und 10“ eingefügt.
Artikel V
Art. I bis IV treten mit 1. September 2012 in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
i. V. Brauner | i. V. Müller |
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