Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 27. Juli 2012 | 45. Stück |
45. Gesetz: | Parkometergesetz 2006;
Änderung |
45.
Gesetz, mit dem das Parkometergesetz 2006 geändert
wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen
durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl.
für Wien Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für
Wien Nr. 24/2012 wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Bei den nach diesem Gesetz mit Strafe bedrohten
Verwaltungsübertretungen können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
anzunehmen ist, dass
1. die Strafverfolgung des Lenkers aus in seiner Person gelegenen
Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde
und
2. es sich um mehrfache und in einem zeitlichen Zusammenhang stehende
Übertretungen handelt,
die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt – wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise –, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in jener Sprache zu erfolgen, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, geleistet wurde.“
die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt – wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise –, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in jener Sprache zu erfolgen, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, geleistet wurde.“
2. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „besonders ermächtigte Organe der Stadt Wien“ durch die Wortfolge „die Bundespolizeidirektion Wien“ ersetzt und entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
3. § 5 Abs. 2 entfällt.
Artikel II
Artikel I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft,
frühestens jedoch mit 1. September 2012.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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