Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2012Ausgegeben am 27. Juli 201244. Stück
44. Gesetz:Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005; Änderung [CELEX-Nrn.: 32009L0028, 32009L0072 und 32006L0032]

44.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005), LGBl. Nr. 46/2005 in der Fassung LGBl. Nr. 56/2010, geändert wird

Der Wiener Landtag hat am 25. Mai 2012 in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 BGBl. I Nr. 110/2010 beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005), LGBl. Nr. 46/2005, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 56/2010, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Im III. Hauptstück, 3. Abschnitt wird nach „§ 41 Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber“ die Position „§ 41a Netzentwicklungsplan“ eingefügt, die Position „§ 42b Langfristplanung“ entfällt.
Die Überschrift des VI. Hauptstücks „(Ausübungsvoraussetzungen für Netze)“ wird umbenannt in „(Ausübungsvoraussetzungen für Regelzonenführer, Verteilernetze)“, der 1. Abschnitt von „(Übertragungsnetze)“ umbenannt in „(Regelzonenführer)“.
Die Überschrift des VIII. Hauptstücks „(Allgemeine Bedingungen, Behörde, Auskunftspflicht, Strafbestimmungen)“ wird umbenannt in „(Allgemeine Bedingungen, Energieeffizienz, Behörde, Überwachungsaufgaben, Strafbestimmungen)“. Nach der Wortfolge „§ 68 Veröffentlichung“ wird ein zweiter Abschnitt eingefügt, dessen Überschrift lautet: „2. Abschnitt (Energieeffizienz)“. Danach wird folgende Position eingefügt: „§ 68a Datenbereitstellung und Energieeffizienzmaßnahmen“. Der 2. Abschnitt des VIII. Hauptstücks wird umbenannt in „3. Abschnitt“, dessen Überschrift wird von „(Behörde, Auskunftspflicht, Strafbestimmungen)“ umbenannt in „(Behörde, Auskunftspflicht, Überwachungsaufgaben, Strafbestimmungen)“ und wird nach der Position „§ 70 Auskunftspflicht“ die Position „§ 70a Überwachungsaufgaben“ eingefügt.
Im X. Hauptstück wird nach der Position „§ 78 Übergangsbestimmungen“ die Position „§ 78a Übergangsbestimmungen“ eingefügt.

2. In § 1 Abs. 3 werden die Z 3 bis 7 durch folgende Z 3 bis 9 ersetzt:
„3. durch die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen die Netz- und Versorgungssicherheit zu erhöhen und nachhaltig zu gewährleisten,
4. die Weiterentwicklung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu unterstützen und den Zugang zum Elektrizitätsnetz aus erneuerbaren Quellen zu gewährleisten,
5. einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen,
6. die Bevölkerung und die Umwelt vor Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen durch Erzeugungsanlagen zu schützen,
7. die bei der Erzeugung zum Einsatz gelangende Energie möglichst effizient einzusetzen,
8. das Potenzial der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien gemäß Anlage II ElWOG 2010 als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen und
9. das öffentliche Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie, insbesondere aus heimischen, erneuerbaren Ressourcen, bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten zu berücksichtigen.“

3. § 2 lautet:
„(1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. „Agentur“ die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung 2009/713/EG;
2. „Anschlussleistung“ jene für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung;
3. „Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die elektrische Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;
4. „Betriebsstätte“ jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird;
5. „Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;
6. „Bilanzgruppenkoordinator“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Verrechnungsstelle betreibt;
7. „Bilanzgruppenverantwortlicher“ eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;
8. „dezentrale Erzeugungsanlage“ eine Erzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetz (Bezugspunkt Übergabestelle) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist oder eine Erzeugungsanlage, die der Eigenversorgung dient;
9. „Direktleitung“ entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen und zugelassenen Kunden verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als Direktleitungen;
10. „Einspeiser“ einen Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt;
11. „Elektrizitätsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher;
12. „Endverbraucher“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;
13. „Energieeffizienz/Nachfragesteuerung“ ein globales oder integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des Elektrizitätsverbrauchs, das den Primärenergieverbrauch senken und Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen wie unterbrechbaren Lieferverträgen Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen;
14. „Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung einer Erzeugungsanlage mit allen Maschineneinsätzen;
15. „Entnehmer“ einen Endverbraucher oder einen Netzbetreiber, der elektrische Energie aus dem Netz bezieht;
16. „ENTSO (Strom)“ den Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom gemäß Art. 5 der Verordnung 2009/714/EG;
17. „erneuerbare Energiequelle“ eine erneuerbare, nichtfossile Energiequelle (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenem Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas);
18. „Erzeuger“ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität erzeugt;
19. „Erzeugung“ die Produktion von Elektrizität;
20. „Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung)“ die Summe von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK;
21. „Erzeugungsanlage“ ein Kraftwerk oder einen Kraftwerkspark;
22. „Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist oder entnommen wird oder zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wird;
23. „Fotovoltaikanlagen“ Anlagen, die mit Hilfe der Halbleitertechnik Sonnenlicht direkt in Elektrizität umwandeln;
24. „Gesamtwirkungsgrad“ die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde;
25. „Haushaltskunden“ Kunden, die Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein;
26. „Herkunftsnachweis für KWK-Anlagen“ eine Bescheinigung, die belegt, dass die in das öffentliche Netz eingespeist bzw. an Dritte gelieferte Energie in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt worden ist;
27. „Hilfsdienste“ alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;
28. „hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ die KWK, die den in Anlage IV ElWOG 2010 festgelegten Kriterien entspricht;
29. „horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen, das mindestens eine der Funktionen kommerzieller Erzeugung, Übertragung, Verteilung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereichs ausübt;
30. „in KWK erzeugter Strom“ Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der gemäß der in Anlage III ElWOG 2010 festgelegten Methode berechnet wird;
31. „integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein vertikal oder horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen;
32. „Kleinunternehmen“ Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100 000 kWh/Jahr an Elektrizität verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben;
33. „Kontrolle“ Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch
a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens,
b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;
34. „Konzernunternehmen“ ein rechtlich selbstständiges Unternehmen, das mit einem anderen rechtlich selbstständigen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 UGB verbunden ist;
35. „Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;
36. „Kraftwärmekopplungsanlage (KWK-Anlage)“ eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie, in der gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt wird;
37. „Kraft-Wärme-Verhältnis“ (Stromkennzahl) das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb;
38. „Kraftwerk“ eine Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Energieumwandlung elektrische Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer Spannung von mehr als 42 Volt (Starkstrom) zu erzeugen. Sie kann aus mehreren Erzeugungseinheiten bestehen und umfasst auch alle zugehörigen Hilfsbetriebe und Nebeneinrichtungen für die Erzeugung, Übertragung und Verteilung (zB Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie, Schaltanlagen), soweit sie nicht unter das Wiener Starkstromwegegesetz fallen;
39. „Kraftwerkspark“ eine Gruppe von Kraftwerken, die über einen gemeinsamen Netzanschluss verfügt;
40. „Kunden“ Endverbraucher, Stromhändler und Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;
41. „KWK-Block“ einen Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann;
42. „KWK-Kleinanlagen“ KWK-Blöcke mit einer installierten Kapazität unter 1 MW;
43. „KWK-Kleinstanlage“ eine KWK-Anlage mit einer Kapazität von höchstens 50 kW;
44. „Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;
45. „Lieferant“ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt;
46. „Marktregeln“ die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;
47. „Marktteilnehmer“ Bilanzgruppenverantwortliche, Versorger, Stromhändler, Erzeuger, Lieferanten, Netzbenutzer, Kunden, Endverbraucher, Bilanzgruppenkoordinatoren, Strombörsen, Netzbetreiber und Regelzonenführer;
48. „Netzanschluss“ die physische Verbindung der Anlage eines Kunden oder Erzeugers mit dem Netzsystem;
49. „Netzanschlusspunkt“ die technisch geeignete Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Herstellung des Anschlusses bestehenden Netzes, an der elektrische Energie eingespeist und entnommen wird, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzzugangsberechtigten sowie den sonstigen in den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz enthaltenen Kriterien; ein Recht auf Änderung der Netzebene kann davon nicht abgeleitet werden;
50. „Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie in ein Netz einspeist oder aus einem Netz entnimmt;
51. „Netzbereich“ jenen Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;
52. „Netzbetreiber“ den Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;
53. „Netzebene“ einen im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;
54. „Netzzugang“ die Nutzung eines Netzsystems;
55. „Netzzugangsberechtigter“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt, insbesondere auch Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
56. „Netzzugangsvertrag“ die individuelle Vereinbarung zwischen einem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, die den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;
57. „Netzzutritt“ die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses;
58. „Nutzwärme“ die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;
59. „Primärregelung“ eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe der Turbinendrehzahlregler gemäß eingestellter Statikkennlinie von Maschinen im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt;
60. „Regelzone“ die kleinste Einheit des Verbundnetzes, die mit einer Leistungs-Frequenz-Regelung ausgerüstet und betrieben wird;
61. „Regelzonenführer“ denjenigen, der für die Leistungs-Frequenz-Regelung in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens erfüllt werden kann, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat;
62. „Reservestrom“ den Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen der KWK-Prozess unter anderem durch Wartungsarbeiten unterbrochen oder abgebrochen ist;
63. „Regulierungsbehörde“ die Behörde, die gemäß E-ControlG zur Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft eingerichtet ist;
64. „Sekundärregelung“ automatisch wirksam werdende Wiederherstellung der Sollfrequenz nach Störung des Gleichgewichtes zwischen erzeugter und verbrauchter Wirkleistung mit Hilfe von zentralen oder dezentralen Regeleinrichtungen. Die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen;
65. „Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit;
66. „standardisiertes Lastprofil“ ein durch ein geeignetes Verfahren ermitteltes und für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;
67. „Stand der Technik“ den auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, wobei auf die wirtschaftliche Anwendbarkeit Bedacht zu nehmen ist;
68. „Stromhändler“ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie in Gewinnabsicht verkauft;
69. „Systembetreiber“ einen Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;
70. „Tertiärregelung“ das längerfristig wirksam werdende, manuell oder automatisch ausgelöste Abrufen von elektrischer Leistung, die zur Unterstützung bzw. Ergänzung der Sekundärregelung bzw. zur längerfristigen Ablösung von bereits aktivierter Sekundärregelleistung dient (Minutenreserve);
71. „Übertragung“ den Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Belieferung von Endkunden oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
72. „Übertragungsnetz“ ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;
73. „Übertragungsnetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, ist; Übertragungsnetzbetreiber in Wien ist die Austrian Power Grid AG oder deren Rechtsnachfolger;
74. „Verbindungsleitungen“ eine Anlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient;
75. „verbundenes Elektrizitätsunternehmen“
a) ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 UGB,
b) ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 UGB oder
c) zwei oder mehrere Unternehmen, deren Aktionäre ident sind;
76. „Verbundnetz“ eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;
77. „Versorger“ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt;
78. „Versorgung“ den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden;
79. „Verteilernetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen;
80. „Verteilung“ den Transport von Elektrizität über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
81. „vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt;
82. „Wirkungsgrad“ den auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechneten Wirkungsgrad;
83. „Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung“ die Wirkungsgrade einer alternativen getrennten Erzeugung von Wärme und Strom, die durch KWK ersetzt werden soll;
84. „Zählpunkt“ die Einspeise- oder Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte ist nicht zulässig.
(2) Verweisungen auf Bundesgesetze sind in folgender Fassung zu verstehen:
1. Akkreditierungsgesetz: BGBl. Nr. 468/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2002;
2. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB: JGS Nr. 946/1811 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010;
3. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG: BGBl. Nr. 1/1930 (WV) in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2011;
4. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG: BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010;
5. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010: BGBl. I Nr. 110/2010;
6. Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, Art. 2 BGBl I Nr. 107/2011;
7. Energieliberalisierungsgesetz: BGBl. I Nr. 121/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2004;
8. Finanzstrafgesetz: BGBl. Nr. 129/1958 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2010;
9. Gewerbeordnung 1994: BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2011;
10. Konsumentenschutzgesetz – KSchG: BGBl. Nr. 140/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011;
11. Ökostromgesetz 2012: BGBl. I Nr. 75/2011;
12. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000: BGBl. I Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2009;
13. Unternehmensgesetzbuch – UGB: dRGBl. S. 219/1897 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010;
14. Verrechnungsstellengesetz: Art. 9 BGBl. I Nr. 121/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2004;
15. Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002: BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010;
16. Zustellgesetz: BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010.
(3) Verweisungen auf unionsrechtliche und internationale Bestimmungen sind in folgender Fassung zu verstehen:
1. Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie: Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14. August 2009, S. 55 ff.;
2. EMAS – Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22. Dezember 2009, S. 1 ff.;
3. Helsinki – Konvention: UN-ECE-Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, BGBl. III Nr. 119/2000;
4. Informationsrichtlinie: Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37 ff. in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S. 18 ff.;
5. Seveso II-Richtlinie: Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Gütern, ABl. Nr. L 010 vom 14. 1. 1996, S. 13 ff., in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 345 vom 31. 12. 2003, S. 97 ff.;
6. KWK-Richtlinie: Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl. Nr. L 52 vom 21. Februar 2004, S. 50 ff..;
7. Erneuerbare Energien-Richtlinie: Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 16 ff.;
8. Endenergieeffizienzrichtlinie: Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG, ABl. Nr. L 114 vom 27. April 2006, S. 64 ff.;
9. Dienstleistungsrichtlinie: Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36 ff.;
10. Verordnung 2009/714/EG: Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung 2003/1228/EG, ABl. Nr. 211 vom 14. August 2009, S. 15 ff.;
11. Verordnung 2009/713/EG: Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 211 vom 14. August 2009, S. 1 ff.“

4. In § 5 Abs. 3 Z 4 wird folgende Wortfolge angefügt:
„sowie die Adressen der unmittelbar angrenzenden Grundstücke;“

5. In § 5 Abs. 3 wird Z 8 durch folgende Z 8 bis 11 ersetzt:
„8. falls in das öffentliche Netz eingespeist werden soll: Nachweis, dass ein Netzanschluss an das Übertragungs- oder Verteilernetz, an das die Erzeugungsanlage angeschlossen werden soll, sichergestellt ist;
9. Angaben über die eingesetzten Primärenergieträger und die geplanten Maßnahmen der Energieeffizienz;
10. Angaben über den Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Erreichung des Zieles der Europäischen Union, den Bruttoenergieverbrauch durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu erhöhen; und
11. Angaben zum Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Verringerung der Emissionen.“

6. § 5 werden folgende Absätze angefügt:
„(4) Anträgen auf die Genehmigung von Anlagen, für die das vereinfachte Verfahren gemäß § 7 anzuwenden ist, sind Angaben gemäß § 5 Abs. 3 Z 9 bis 11 nicht beizulegen.
(5) Durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage soll nach Möglichkeit ein Beitrag zu den gemäß Abs. 3 Z 10 und Z 11 festgelegten Zielen erreicht werden.“

7. In § 7 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „15 kW“ geändert in „50 kWp“.

8. In § 29 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

9. In § 30 Abs. 1 wird die Wortfolge „von der Energie-Control Kommission bestimmten Systemnutzungstarifen“ ersetzt durch die Wortfolge „von der Regulierungsbehörde jeweils bestimmten Systemnutzungsentgelten“.

10. In § 30 Abs. 2 wird die Wortfolge „jeweils bestimmten Systemnutzungstarife“ ersetzt durch die Wortfolge „von der Regulierungsbehörde jeweils bestimmten Systemnutzungsentgelte“.

11. In § 30 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Systemnutzungstarifen“ durch das Wort „Systemnutzungsentgelten“ ersetzt und die Wortfolge „in Cent je kWh“ gestrichen.

12. § 31 lautet:
„Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben – unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung 2009/714/EG sowie der auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien – Transporte zur Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen und benannten KWK-Anlagen Vorrang. Der Übertragungsnetzbetreiber hat zu diesem Zweck die Vergaberegeln und die Kapazitätsbelegungen in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen und einen diskriminierungsfreien Netzzugang sicher zu stellen.“

13. § 32 Abs. 1 Z 3 und 4 lauten:
„3. wenn der Netzzugang für Stromlieferungen für einen Kunden abgelehnt wird, der in dem System, aus dem die Belieferung erfolgt oder erfolgen soll, als nicht zugelassener Kunde gilt, oder
4. wenn ansonsten Elektrizität aus fernwärmeorientierten, umwelt- und ressourcenschonenden sowie technisch-wirtschaftlich sinnvollen KWK-Anlagen oder aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien trotz Eingehens auf die aktuellen Marktpreise verdrängt würde, wobei Möglichkeiten zum Verkauf dieser elektrischen Energie an Dritte zu nutzen sind.“

14. § 32 Abs. 3 lautet:
„(3) Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung sind diejenigen Rechtsvorschriften anzuwenden, die in jenem Land gelten, in dem derjenige, der einen Antrag gemäß § 21 Abs. 2 ElWOG 2010 stellt, seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat. Für die Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die am Sitz des Netzbetreibers gelten, der den Netzzugang verweigert hat.“

15. In § 33 werden die Abs. 2 bis 8 durch folgende Abs. 2 bis 9 ersetzt:
„(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen haben insbesondere zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Netzbetreibers,
2. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere jene zur Einhaltung der sonstigen Marktregeln,
3. die im Anhang I der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kunden,
4. die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile,
5. die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang,
6. die verschiedenen von den Netzbetreibern im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen und angebotene Qualität,
7. den Zeitraum, innerhalb dessen Kundenanfragen jedenfalls zu beantworten sind,
8. die Verpflichtung zur Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen,
9. die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit Netzbenutzern,
10. jenen Standard, der bei der Datenübermittlung an Marktteilnehmer einzuhalten ist,
11. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang,
12. die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten,
13. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität sowie einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren,
14. eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der der Netzbetreiber das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat,
15. die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und Form der Rechnungslegung,
16. Modalitäten, zu welchen der Netzbenutzer verpflichtet ist, Teilzahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung von zumindest zehn Mal jährlich anzubieten ist, und
17. die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt. Anstelle einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung kann auch ein Vorauszahlungszähler zur Verwendung gelangen.
(3) In den Allgemeinen Netzbedingungen können auch anerkannte Normen und Regelwerke der Technik in der jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.
(4) Die Netzbetreiber einer Regelzone haben ihre Allgemeinen Netzbedingungen aufeinander abzustimmen.
(5) Die in Ausführung der im Abs. 1 Z 4 und 5 erfolgten Regelungen in den Allgemeinen Netzbedingungen sind der Europäischen Kommission gemäß Art. 8 der Informationsrichtlinie mitzuteilen.
(6) Die Netzbetreiber haben die Netzzugangsberechtigten vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Die allgemeinen Bedingungen sind den Kunden auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Bei mündlich abgeschlossenen Verträgen hat der Kunde das Informationsblatt spätestens mit der Vertragsbestätigung zu erhalten. Die in Anhang I der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kunden sind einzuhalten.
(7) Werden neue Allgemeine Netzbedingungen bzw. Änderungen der Allgemeinen Netzbedingungen von der Regulierungsbehörde genehmigt, hat der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben oder über Wunsch des Netzbenutzers elektronisch bekannt zu geben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden. In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die neuen Allgemeinen Bedingungen bzw. die Änderungen und die Kriterien, die bei der Änderung einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Die neuen Allgemeinen Bedingungen bzw. die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten ab Bekanntgabe folgenden Monatsersten als vereinbart.
(8) Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer oder künftigen Netzbenutzer transparente Informationen über die geltenden Preise und Entgelte sowie über die Allgemeinen Bedingungen über Anforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen.“

16. In § 34 Abs. 1 wird das Zitat „§ 25 Abs. 5 Z 6 und 7 ElWOG“ ersetzt durch das Zitat „§ 63 Z 6 und 7 ElWOG 2010“.

17. § 34 Abs. 3 lautet:
„(3) Die standardisierten Lastprofile sind innerhalb einer Regelzone aufeinander abzustimmen und durch die Netzbetreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen.“

18. In § 36 wird die Wortfolge „drohenden Netzzusammenbruches“ durch die Wortfolge „drohenden Zusammenbruchs des Stromnetzes“ ersetzt.

19. § 37 lautet:
„Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie erzeugen oder die Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen, sind berechtigt über eine Direktleitung ihre eigenen Betriebsstätten und Kunden mit elektrischer Energie zu versorgen.“

20. In § 38 Abs. 1 Z 8 wird der Begriff „Systemnutzungstarifen“ ersetzt durch den Begriff „Systemnutzungsentgelten“.

21. § 38 Abs. 1 Z 9 lautet:
„9. die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die gemäß § 51 ff. ElWOG 2010 bestimmten Systemnutzungsentgelte gemäß dem Hauptstück VIII in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen,“

22. § 38 Abs. 1 Z 13 lautet:
„13. zur Führung einer Evidenz aller in ihren Netzen tätigen Lieferanten,“

23. § 38 Abs. 1 Z 16 lautet:
„16. vorübergehende mangelnde Netzkapazitäten (Engpässe) in ihrem Netz zu ermitteln und Handlungen zu setzen, um diese zu vermeiden und die Versorgungssicherheit aufrecht zu erhalten. Sofern für die Netzengpassbeseitigung erforderlich, schließen die Verteilernetzbetreiber mit den Erzeugern Verträge, wonach diese zu Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei ist sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet ist,“

24. In § 38 Abs. 1 werden die Z 21 bis 23 durch folgende Z 21 bis 26 ersetzt:
„21. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen,
22. den Netzbenutzern Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen,
23. bei der Planung des Verteilernetzausbaus Energieeffizienz- bzw. Nachfragesteuerungsmaßnahmen und/oder dezentrale Erzeugungsanlagen, durch die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes erübrigen könnte, zu berücksichtigen,
24. elektrische Energie, die zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven im Verteilernetz verwendet wird, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen,
25. zur Bekanntgabe der eingespeisten Ökoenergie an die Regulierungsbehörde und
26. den Übertragungsnetzbetreiber zum Zeitpunkt der Feststellung des technisch geeigneten Anschlusspunktes über die geplante Errichtung von Erzeugungsanlagen mit einer Leistung von über 50 MW zu informieren.“

25. In § 38 wird Abs. 4 durch folgende Abs. 4 bis 7 ersetzt:
„(4) Der Betreiber eines Verteilernetzes, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist und an dessen Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, hat für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms einen völlig unabhängigen Gleichbehandlungsbeauftragten zu nennen. Die Bestellung des Gleichbehandlungsbeauftragten lässt die Verantwortung der Leitung des Verteilernetzbetreibers für die Einhaltung dieses Gesetzes unberührt.
(5) Die Benennung des Gleichbehandlungsbeauftragten ist der Behörde unter Darlegung der in Abs. 4 und in § 55 Abs. 4 geforderten Anforderungen anzuzeigen. Sind die Anforderungen nicht erfüllt, hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen.
(6) Die Abberufung des Gleichbehandlungsbeauftragten ist der Behörde anzuzeigen.
(7) Das Gleichbehandlungsprogramm ist über begründetes Verlangen der Behörde zu ändern.“

26. In § 39 Abs. 1 wird die Wortfolge „die elektrische Energie in das öffentliche Netz einspeisen oder aus dem öffentlichen Netz entnehmen wollen,“ gestrichen.

27. § 39 Abs. 2 lautet:
„(2) Vom Recht zum Netzanschluss sind Netzzugangsberechtigte ausgenommen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll oder die als Erzeuger elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben.“

28. In § 40 Abs. 2 Z 4 wird am Ende der lit. b der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende lit. c eingefügt:
„c) es sich nicht um eine mobile, in der Natur ersichtliche Anlage handelt, die nur für den vorübergehenden Verbleib bestimmt ist, wie insbesondere für Bauprovisorien und Marktstände.“

29. § 41 lautet:
„(1) Zusätzlich zu den im Abschnitt 1 festgelegten Pflichten sind die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet,
1. das von ihnen betriebene Netz sicher, zuverlässig, leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten,
2. die Fähigkeit des Netzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität langfristig sicherzustellen,
3. die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen,
4. das von ihnen betriebene Netz bedarfsgerecht auszubauen und durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten,
5. die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 2 Z 9 erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen,
6. dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem ihr eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundnetzes sicherzustellen,
7. die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die gemäß §§ 51 ff. ElWOG 2010 bestimmten Systemnutzungsentgelte in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen,
8. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen,
9. wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln,
10. Netzzugangsberechtigten zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und jeweils bestimmten Systemnutzungsentgelten einschließlich allfälliger behördlich festgesetzter Abgaben, Förderbeiträge, Zuschläge usw., deren Einhebung durch den Netzbetreiber vorgesehen ist, Netzzugang zu ihren Systemen zu gewähren,
11. sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten der mit ihnen verbundenen Unternehmen, zu enthalten,
12. den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen,
13. zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes,
14. zur Messung der Leistungen, der Strommengen und der Lastprofile an den Schnittstellen zu anderen Netzen und Weitergabe der Daten, insbesondere in Form von Online-Daten (Echtzeitdaten), an betroffene Netzbetreiber und an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator,
15. zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, wobei diese Bilanzgruppe gemeinsam mit anderen Netzbetreibern eingerichtet werden kann,
16. auch Verträge mit Erzeugern über die Lieferung von elektrischer Energie nach transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien abzuschließen, um bei vorübergehenden mangelnden Netzkapazitäten (Engpässen) oder sonstigen instabilen Netzzuständen das Netz dem Stand der Technik entsprechend sicher betreiben zu können,
17. Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten. Sofern für die Netzengpassbeseitigung oder Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dennoch Leistungen der Erzeuger (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) erforderlich sind, ist dies vom Übertragungsnetzbetreiber unter Bekanntgabe aller notwendigen Daten unverzüglich dem Regelzonenführer zu melden, der erforderlichenfalls weitere Anordnungen zu treffen hat (§ 42 Abs. 2 Z 5),
18. zur Einhebung der Entgelte für Netznutzung und Einhebung allfälliger behördlich festgesetzter Abgaben, Förderbeiträge, Zuschläge usw.,
19. zur Führung von Aufzeichnungen über den Zeitpunkt des Verlangens nach Netzanschluss von Erzeugungsanlagen,
20. die zur Verfügung Stellung der zur Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtungen erforderlichen Mittel zu gewährleisten,
21. unter der Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörde Engpasserlöse und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Art. 13 der Verordnung 2009/714/EG einzunehmen, Dritten Zugang zu gewähren und deren Zugang zu regeln sowie bei Verweigerung des Zugangs begründete Erklärungen abzugeben; bei der Ausübung ihrer im Rahmen dieser Bestimmung festgelegten Aufgaben haben die Übertragungsnetzbetreiber in erster Linie die Marktintegration zu erleichtern. Engpasserlöse sind für die in Art. 16 Abs. 6 der Verordnung 2009/714/EG genannten Zwecke zu verwenden,
22. die Übertragung von elektrischer Energie durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln,
23. ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Übertragungsnetz zu unterhalten, d.h. die Bereitstellung aller notwendigen Hilfsdienste, einschließlich jener, die zur Befriedigung der Nachfrage erforderlich sind, zu gewährleisten, sofern diese Bereitstellung unabhängig von jedwedem anderen Übertragungsnetz ist, mit dem das Netz einen Verbund bildet, und Maßnahmen für den Wiederaufbau nach Großstörungen des Übertragungsnetzes zu planen und zu koordinieren, indem sie vertragliche Vereinbarungen im technisch notwendigen Ausmaß sowohl mit direkt als auch indirekt angeschlossenen Kraftwerksbetreibern abschließen, um die notwendige Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit durch die Übertragungsnetzbetreiber in Kooperation mit den Verteilernetzbetreibern sicherzustellen,
24. einen Netzentwicklungsplan gemäß § 41a zu erstellen und zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde einzureichen,
25. der Behörde und der Regulierungsbehörde jährlich schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen sie zur Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Verordnung 2009/714/EG und sonstiger unmittelbar anwendbarer Bestimmungen des Unionsrechts auferlegten Transparenzverpflichtungen gesetzt haben. Der Bericht hat insbesondere eine Spezifikation der veröffentlichten Informationen und die Art der Veröffentlichung (zB Internetadressen, Zeitpunkte und Häufigkeit der Veröffentlichung sowie qualitative oder quantitative Beurteilung der Datenzuverlässigkeit der Veröffentlichung) zu enthalten,
26. der Behörde und der Regulierungsbehörde jährlich schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen sie zur Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Richtlinie 2009/72/EG und sonstiger unmittelbar anwendbarer Bestimmungen des Unionsrechts auferlegten Verpflichtungen zur technischen Zusammenarbeit mit Übertragungsnetzbetreibern der Europäischen Union sowie Drittländern gesetzt haben. Der Bericht hat insbesondere auf die mit den Übertragungsnetzbetreibern vereinbarten Prozesse und Maßnahmen hinsichtlich länderübergreifender Netzplanung und -betrieb sowie auf vereinbarte Daten für die Überwachung dieser Prozesse und Maßnahmen einzugehen,
27. Unterstützung der ENTSO (Strom) bei der Erstellung des gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplans,
28. zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat,
29. elektrische Energie, die zur Deckung von Energieverlusten inklusive Kapazitätsreserven im Übertragungsnetz verwendet wird, nach transparenten, nicht-diskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen.
(2) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.
(3) Wirkt ein Übertragungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, ist dieses gemeinsame Unternehmen verpflichtet, ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und es durchzuführen. Darin sind die Maßnahmen aufzuführen, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen werden. In diesem Gleichbehandlungsprogramm ist festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms ist durch den Gleichbehandlungsbeauftragten des Übertragungsnetzbetreibers zu kontrollieren.
(4) Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen mit Netzzugangsberechtigten innerhalb des von ihrem Übertragungsnetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz abzuschließen, wenn ihnen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll und der Verteilernetzbetreiber technisch oder wirtschaftlich nicht in der Lage ist, innerhalb des von seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Netzanschluss abzuschließen.
(5) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht, soweit der Anschluss dem Übertragungsnetzbetreiber unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Netzbenutzer im Einzelfall technisch oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
(6) Ob die Allgemeine Anschlusspflicht besteht, hat die Behörde auf Antrag eines Netzzugangsberechtigten oder eines Übertragungsnetzbetreibers mit Bescheid festzustellen.“

30. Nach § 41 wird nachstehender § 41a samt Überschrift eingefügt:
„Netzentwicklungsplan
§ 41a. (1) Der Übertragungsnetzbetreiber hat der Regulierungsbehörde jedes Jahr einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorzulegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt. Eine Kopie des zur Genehmigung eingereichten Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber der Behörde kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Regulierungsbehörde hat den genehmigten Netzentwicklungsplan der Behörde zur Information zu übermitteln.
(2) Zweck des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
1. den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wichtigen Übertragungsinfrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder ausgebaut werden müssen,
2. alle bereits beschlossenen Investitionen aufzulisten und die neuen Investitionen zu bestimmen, die in den nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen, und
3. einen Zeitplan für alle Investitionsprojekte vorzugeben.
(3) Ziel des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
1. der Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,
2. der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur), und
3. der Nachfrage nach Leitungskapazitäten zur Erreichung eines europäischen Binnenmarktes
nachzukommen.
(4) Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Staaten unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung 2009/714/EG und für gemeinschaftsweite Netze gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. b der Verordnung 2009/714/EG zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.
(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.
(6) In der Begründung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben.“

31. § 42 lautet:
§ 42. (1) Der vom Übertragungsnetz der Austrian Power Grid AG in Wien abgedeckte Netzbereich ist Bestandteil einer Regelzone. Der Betreiber dieses Übertragungsnetzes gilt als nach diesem Gesetz benannter Regelzonenführer.
(2) Zusätzlich zu den im Abschnitt 1 des Hauptstücks III und in § 41 auferlegten Pflichten obliegen dem Regelzonenführer folgende Aufgaben:
1. die Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs-Frequenz-Regelung) entsprechend den technischen Regeln, wie etwa jene der ENTSO (Strom), wobei diese Systemdienstleistung von einem dritten Unternehmen erbracht werden kann,
2. die Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen,
3. die Organisation und der Einsatz der Regelenergie entsprechend der Bieterkurve des zuständigen Bilanzgruppenkoordinators,
4. Messungen von elektrischen Größen an Schnittstellen seines Elektrizitätsnetzes und Übermittlung der Daten an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiber,
5. die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die Netzengpassbeseitigung erforderlich, schließen die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen mit den Erzeugern Verträge, wonach diese zu Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei ist Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden, der Vorrang zu geben und sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen,
6. der Abruf der Erzeugungsanlagen zur Aufbringung von Regelenergie,
7. die Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien,
8. den physikalischen Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihnen abzudeckenden System sicherzustellen,
9. die Verrechnung der Ausgleichsenergie über eine zur Ausübung dieser Tätigkeit befugte und zuständige Verrechnungsstelle durchzuführen und dieser und den Bilanzgruppenverantwortlichen die zur Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere die Kosten für Regelenergie und –leistung sowie jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichungen von den Lastprofilen jeder Bilanzgruppe benötigt werden,
10. die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen,
11. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen,
12. die Benennung des Bilanzgruppenkoordinators und deren Anzeige an die Behörde,
13. die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 52 sowie gemäß §§ 67 und 69 ElWOG 2010,
14. die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte Daten von Erzeugungsanlagen gemäß § 46 Abs. 7 so zu gestalten und zu betreiben, dass eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte auszuschließen ist,
15. ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, welches gewährleistet, dass die Verpflichtungen gemäß Z 14 eingehalten werden,
16. mit der Agentur sowie der Regulierungsbehörde zusammenzuarbeiten, um die Kompatibilität der regional geltenden Regulierungsrahmen und damit die Schaffung eines Wettbewerbsbinnenmarkts für Elektrizität zu gewährleisten,
17. für Zwecke der Kapazitätsvergabe und der Überprüfung der Netzsicherheit auf regionaler Ebene über ein System oder mehrere integrierte Systeme zu verfügen, die sich auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten erstrecken,
18. regional und überregional die Berechnungen von grenzüberschreitenden Kapazitäten und deren Vergabe gemäß den Vorgaben der Verordnung 2009/714/EG zu koordinieren,
19. Maßnahmen, die der Markttransparenz dienen, grenzüberschreitend abzustimmen,
20. die Vereinheitlichung zum Austausch von Regelenergieprodukten durchzuführen,
21. in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern eine regionale Bewertung bzw. Prognose der Versorgungssicherheit vorzunehmen,
22. in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern unter Austausch der erforderlichen Daten eine regionale Betriebsplanung durchzuführen und koordinierte Netzbetriebssicherheitssysteme zu verwenden,
23. die Regeln für das Engpassmanagement einschließlich der Kapazitätszuweisung an den grenzüberschreitenden Leitungen sowie jede Änderung dieser Regeln der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen,
24. Angebote für Regelenergie einzuholen, zu übernehmen und eine Abrufreihenfolge als Vorgabe für Regelzonenführer zu erstellen, und
25. besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Regelenergie vorliegen.
(3) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs. 2 übertragenen Aufgaben sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.“

32. In § 42a Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „§ 13 Gewerbeordnung 1994“ ersetzt durch: „§ 13 Abs. 1 bis 6 Gewerbeordnung 1994“.

33. In § 42a Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „in Österreich“ ersetzt durch die Wortfolge „in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat“.

34. In § 42a Abs. 2 Z 7 wird die Wortfolge „außerhalb des Bilanzgruppenkoordinators oder der Bilanzgruppenkoordinatorin“ gestrichen.

35. In § 42a Abs. 2 Z 8 wird die Wortfolge „im Inland“ ersetzt durch die Wortfolge „in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat“.

36. Im § 42a Abs. 4 wird das Zitat „§ 70 Abs. 2 ElWOG“ ersetzt durch das Zitat „§ 113 Abs. 2 ElWOG 2010“. Die Z 1 und 5 entfallen. Die bisherigen Z 2, 3, 4, 6 und 7 erhalten die Bezeichnung Z 1, 2, 3, 4 und 5.

37. In § 42a Abs. 4 Z 2 (neu) wird die Wortfolge „des Gesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000,“ ersetzt durch den Begriff „Verrechnungsstellengesetz“.

38. § 42a Abs. 4 Z 5 (neu) letzter Satz lautet:
„Dazu zählen jedenfalls eine aktuelle Darstellung der eingelangten Angebote für Regelenenergie und -leistung (ungewollter Austausch, Primär-, Sekundär- und Tertiärregelung)“ oder ähnliche Marktinstrumente sowie eine aktuelle Darstellung der abgerufenen Angebote.“

39. § 42b samt Überschrift entfällt.

40. § 43a Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden im Bundesland Wien zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Versorgung in letzter Instanz von Haushaltskunden und Kleinunternehmen in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, im Landesgebiet, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif, Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung).
(2) Der Allgemeine Tarif für die Versorgung letzter Instanz für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl ihrer Kunden im Landesgebiet, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen im Landesgebiet darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Stromhändler und sonstige Lieferanten sind im Falle des Abs. 1 berechtigt, die Belieferung von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe abhängig zu machen, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt. Dem Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt.
Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.“

41. In § 43a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann auch ein Vorauszahlungszähler zur Verwendung gelangen. Allfällige Mehraufwendungen durch die Verwendung eines solchen Zählers können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern der Zähler auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden verwendet wird und der Kunde im Vorhinein über die gesamten Kosten im Zusammenhang mit der Verwendung eines solchen Zählers schriftlich informiert wurde. Gerät der Kunde über einen Zeitraum von 6 Monaten nicht in Zahlungsverzug, ist der Vorauszahlungszähler auf Wunsch und auf Kosten des Kunden zu deinstallieren.“

42. In § 43a erhalten die bisherigen Absätze 3, 4, 5 und 6 die Bezeichnungen 4, 5, 6 und 7.

43. In § 44a Abs. 1 wird das Wort „Energie-Control-Kommission“ durch das Wort „Regulierungsbehörde“ ersetzt.

44. In § 44a Abs. 2 wird in Z 5 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt. Am Ende der Z 6 wird an Stelle des Punktes ein Beistrich gesetzt und werden folgende Z 7 und 8 angefügt:
„7. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung und
8. Modalitäten, zu welchen der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist.“

45. In § 45 Abs. 2 lauten die Z 1 bis 6:
„1. Daten, Zählwerte und sonstige, zur Ermittlung ihres Stromverbrauchs dienende Angaben an Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche und den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkts und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist,
2. bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten,
3. Meldungen bei Lieferanten- und Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür vorgesehenen Fristen einzuhalten,
4. Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind,
5. bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne an den Netzbetreiber und die Regelzonenführer zu melden, und
6. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen.“

46. In § 46 Abs. 1 Z 4 wird der Begriff „Kraftwerksverfügbarkeit“ ersetzt durch die Wortfolge „Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen“.

47. In § 46 Abs. 1 wird Z 5 durch folgende Z 5 bis 7 ersetzt:
„5. auf Anordnung der Regelzonenführer gemäß § 23 Abs. 9 ElWOG 2010 zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung und/oder Einschränkung der Erzeugung und somit die Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß Z 4 vertraglich sichergestellt werden konnte,
6. Erzeugungsfahrpläne vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen in erforderlichem Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu melden, und
7. auf Anordnung des Regelzonenführers mit technisch geeigneten Erzeugungsanlagen bei erfolglos verlaufener Ausschreibung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen die Sekundärregelung bereit zu stellen und zu erbringen.“

48. In § 46 Abs. 7 und 8 wird der Begriff „Elektrizitätserzeugungsanlagen“ ersetzt durch den Begriff „Erzeugungsanlagen“.

49. In § 46 Abs. 5, 6 und 7 entfällt der Klammerausdruck „(Kraftwerksparks)“.

50. § 46 Abs. 4 lautet:
„(4) Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als fünf MW sind weiters verpflichtet:
1. die Kosten für die Primärregelung zu übernehmen,
2. soweit diese zur Erbringung der Primärregelleistung geeignet sind, diese auf Anordnung des Regelzonenführers zu erbringen, für den Fall, dass die Ausschreibung gemäß § 52 erfolglos geblieben ist,
3. die Nachweise über die Erbringung der Primärregelleistung dem Regelzonenführer in geeigneter und transparenter Weise zu erbringen, und
4. die im Zusammenhang mit der Erbringung der Primärregelleistung stehenden Anweisungen des Regelzonenführers, insbesondere die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten betreffend, zu befolgen.“

51. In § 46 Abs. 7 wird der Verweis auf „§ 25 Abs. 5 Z 1 bis 3 ElWOG“ ersetzt durch den Verweis auf „§ 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010“.

52. In § 46a Abs. 1 ist der Verweis „Anhang IV ElWOG“ jeweils zu ändern in „Anlage IV ElWOG 2010“.

53. In § 46a Abs. 2 wird nach dem Begriff „KWK-Richtlinie“ die Wortfolge „in der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 32 vom 6. 2. 2007, S. 183 ff.“ eingefügt.

54. In § 46b Abs. 1 wird die Wortfolge „Energie-Control-GmbH“ durch das Wort „Regulierungsbehörde“ ersetzt und werden folgende Sätze angefügt:
„Die Benennung ist erforderlichenfalls unter Erteilung von Auflagen und/oder befristet auszusprechen, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Benennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Benennung nicht mehr vorliegen.“

55. In § 46b Abs. 2 wird nach dem Begriff „KWK-Richtlinie“ jeweils die Wortfolge „in der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 32 vom 6. 2. 2007, S. 183 ff.“ eingefügt.

56. § 46b Abs. 3 Z 1 und Z 2 lauten:
„1. die Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III ElWOG 2010 und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Kommission vom 19. November 2008 zur Festlegung detaillierter Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 338 vom 17. 12. 2008, S 55 ff.;
2. die Bezeichnung, Art und Engpassleistung der Erzeugungsanlage;“

57. In § 46b Abs. 3 Z 6 wird das Wort „und“ durch einen Strichpunkt ersetzt.

58. In § 46b Abs. 3 Z 7 wird der Verweis „Anhang IV ElWOG“ durch „Anlage IV ElWOG 2010“ ersetzt und am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie werden am Ende dieses Absatzes folgende Ziffern 8 bis 11 angefügt:
„8. das Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
9. genaue Angaben über erhaltene Förderungen und die Art der Förderregelung;
10. die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und des ausstellenden Staates und
11. das Ausstellungsdatum des Herkunftsnachweises.“

59. Dem § 46b werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
„(6) Die Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn für dieselbe KWK-Strommenge ein Herkunftsnachweis nach dem Ökostromgesetz ausgestellt wird.
(7) Der Netzbetreiber ist berechtigt, mit der Erfassung und Eingabe der Herkunftsnachweise einen fachlich geeigneten Dritten, sofern ihm vom Betreiber der Herkunftsregisterdatenbank die Berechtigung zur Eingabe der Herkunftsnachweise erteilt wurde, zu beauftragen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind dem Netzbetreiber gemäß § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 anzuerkennen. Betreiber von benannten KWK- Anlagen haben dem Netzbetreiber sowie einem vom Netzbetreiber zur Erfassung und Eingabe der Herkunftsnachweise beauftragten Dritten sämtliche Informationen und Unterlagen, die für Erfassung der Herkunftsnachweise benötigt werden, zur Verfügung zu stellen. Zur Eingabe der Herkunftsnachweise beauftragte Dritte sind verpflichtet, sämtliche Informationen geheim zu halten und Unterlagen nicht weiterzugeben, es sei denn, der Betreiber der benannten KWK- Anlage hat dazu ausdrücklich seine Zustimmung erteilt. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt überdies nicht, sofern und soweit hierzu eine gesetzliche Auskunftspflicht besteht oder der Betreiber der Herkunftsnachweisedatenbank die Informationen zum Zweck der Überprüfung der Herkunftsnachweise benötigt.“

60. In § 47 wird der letzte Satz ersatzlos gestrichen.

61. In §§ 49 Abs. 1 Z 2, 49 Abs. 6, 50 Abs. 2, 5 und 6, 51 Abs. 1, 2 und 4 wird der Begriff „Energie-Control GmbH“ ersetzt durch den Begriff „Regulierungsbehörde“.

62. In § 49 Abs. 2 wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 eingefügt:
„8. alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren.“

63. In § 50 werden das Wort „Vollkaufmann“ durch die Wortfolge „eingetragener Unternehmer“ und das Wort „ElWOG“ durch „ElWOG 2010“ ersetzt.

64. In § 51 Abs. 5 wird das Wort „Konkurs- oder Ausgleichsverfahren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ und die Wortfolge „die Konkurseröffnung mangels Masse abgewiesen wird“ durch die Wortfolge „ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird“ ersetzt.

65. In § 52 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(UCTE)“ ersetzt durch den Klammerausdruck „(ENTSO)“.

66. Die Überschrift des VI. Hauptstücks lautet: „Ausübungsvoraussetzungen für Regelzonenführer, Verteilernetze“.

67. Die Überschrift des 1. Abschnitts des Hauptstücks VI. lautet: „Regelzonenführer“.

68. § 53 lautet:
„(1) Die Zusammenfassung von Regelzonen in Form eines gemeinsamen Betriebs durch einen Regelzonenführer ist zulässig. Die beabsichtigte Zusammenfassung ist der Behörde anzuzeigen.
(2) Der Übertragungsnetzbetreiber kann mit der Funktion des Regelzonenführers auch ein drittes Unternehmen betrauen, das auch seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben kann, wenn dieses Unternehmen geeignet ist, die Aufgaben gemäß § 42 zu erfüllen. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit dieses Unternehmens sind die Bestimmungen des § 55 Abs. 2 Z 1 bis 4 sinngemäß einzuhalten. Die beabsichtigte Betrauung ist der Behörde anzuzeigen.
(3) Über Aufforderung der Behörde hat der Übertragungsnetzbetreiber Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der in Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen binnen angemessener Frist vorzulegen. Über das Ergebnis der Überprüfung hat die Behörde einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Vor Erlassung dieses Feststellungsbescheides hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.
(4) Hat die Behörde mit Bescheid festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht vorliegen, gilt die Betrauung als zurückgenommen.“

69. In § 54 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „ , um eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder um eine eingetragene Erwerbsgesellschaft“ ersetzt durch die Wortfolge „oder um eine eingetragene Personengesellschaft“.

70. In § 54 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „§ 40 Abs. 1 lit. a“ ersetzt durch „§ 37 Abs. 1 lit. a“ und die Wortfolge „§ 49 Abs. 1 lit. a“ ersetzt durch „§ 46 Abs. 1 lit. a“.

71. § 54 Abs. 4 Z 3 lautet:
„3. ein Rechtsträger, über dessen Vermögen bereits einmal ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder gegen den der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;“

72. In § 55 Abs. 1 wird das Wort „mehr als“ in „mindestens“ geändert und das Wort „Unternehmen“ durch das Wort „Elektrizitätsunternehmen“ ersetzt.

73. § 55 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. der Verteilernetzbetreiber über die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Ressourcen, einschließlich der personellen, technischen, materiellen und finanziellen Mittel verfügt, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind und gewährleistet ist, dass der Verteilernetzbetreiber über die Verwendung dieser Mittel unabhängig von den übrigen Bereichen des integrierten Unternehmens entscheiden kann,“

74. Dem § 55 werden folgende Abs. 4 bis 5 angefügt:
„(4) Für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms ist gegenüber der Behörde ein Gleichbehandlungsbeauftragter zu benennen. Der Verteilernetzbetreiber hat sicherzustellen, dass der Gleichbehandlungsbeauftragte völlig unabhängig ist und Zugang zu allen Informationen hat, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um seine Aufgaben zu erfüllen. Außerdem ist sicherzustellen, dass ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stehen.
(5) Ein Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind und der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, darf diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen. Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, haben in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik dafür Sorge zu tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist. Der Name (die Firma) des Verteilernetzbetreibers hat jedenfalls einen Hinweis auf seine Verteilertätigkeit zu enthalten.“

75. In § 56 Abs. 2 wird in Z 1 die Wortfolge „Familien- oder“ gestrichen und folgende Z 2 eingefügt:
„2. bei juristischen Personen, deren Bestand nicht offenkundig ist, der Nachweis ihres Bestandes und bei eingetragenen Personengesellschaften ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als 6 Monate sein darf;“
Die nachfolgenden Z 2, 3, 4 und 5 erhalten die Bezeichnung 3, 4, 5 und 6.

76. In § 57 Abs. 3 wird nach dem Wort „Auflagen“ die Wortfolge „und Bedingungen“ eingefügt.

77. In § 59 Abs. 2, 3, 4 und 5 wird jeweils vor dem Wort „Personengesellschaft“ das Wort „eingetragenen“ eingefügt und jeweils die Wortfolge „des Handelsrechts“ sowie das Wort „solchen“ gestrichen.

78. In § 60 wird die Wortfolge „ , eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine eingetragenen Erwerbsgesellschaft“ durch die Wortfolge „oder eine eingetragene Personengesellschaft“ ersetzt.

79. § 61 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. dem Insolvenzverwalter (Masseverwalter, Sanierungsverwalter) für Rechnung der Insolvenzmasse und“

80. In § 62 Abs. 2 Z 5 wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

81. In § 62 Abs. 6 wird das Wort „Masseverwalter“ durch die Wortfolge „Insolvenzverwalter“ und das Wort „Konkurs“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ jeweils in der richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

82. In § 64 Abs. 1 Z 2 und Abs. 6 (neu) wird vor dem Wort „Personengesellschaft“ das Wort „eingetragenen“ eingefügt und die Wortfolge „des Handelsrechts“ gestrichen.

83. In § 64 Abs. 5 1. Satz wird die Wortfolge „offene Handelsgesellschaft“ durch die Wortfolge „offene Gesellschaft“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

84. § 64 Abs. 6 entfällt. Die Absätze 7 und 8 erhalten die Bezeichnungen 6 und 7.

85. In § 64 Abs. 7 (neu) wird das Wort „Konkursmasse“ durch das Wort „Insolvenzmasse“ ersetzt.

86. § 65 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. der Konzessionsinhaber oder Geschäftsführer mindestens drei Mal wegen Übertretung dieses Gesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist und die Entziehung im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist.“

87. § 65 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Behörde hat von der im Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Entziehung wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens hinreichenden Vermögens abzusehen, wenn die Ausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen und sichergestellt ist, dass der Betreiber des Verteilernetzes in der Lage ist, den Pflichten des III. Hauptstückes nachzukommen.“

88. Das VIII. Hauptstück erhält die Überschrift: „Allgemeine Bedingungen, Behörde, Überwachungsaufgaben, Strafbestimmungen“. Der bisherige 2. Abschnitt wird zum 3. Abschnitt und wird die Überschrift geändert in „Behörde, Auskunftspflicht, Überwachungsaufgaben, Strafbestimmungen“.

89. Nach § 68 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:
„2. Abschnitt (Energieeffizienz)
Datenbereitstellung und Energieeffizienzmaßnahmen
§ 68a. (1) Verteilernetzbetreiber und Versorger müssen auf Ersuchen der Behörde höchstens einmal pro Jahr aggregierte statistische Daten über ihre Endverbraucher bereitstellen, um Energieeffizienzprogramme gestalten und durchführen sowie Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen fördern und überwachen zu können. Sie können vergangenheitsbezogene Informationen umfassen und müssen aktuelle Informationen zu Verbrauch der Endverbraucher und gegebenenfalls Lastprofilen, Kundensegmentierung und Kundenstandorten umfassen, wobei die Integrität und Vertraulichkeit von Angaben privaten Charakters bzw. von schützenswerten Geschäftsinformationen unter Beachtung des geltenden Unionsrechts zu wahren ist. Dem Ersuchen ist binnen drei Monaten nach Einlangen zu entsprechen.
(2) Verteilernetzbetreiber und Versorger müssen alle Maßnahmen unterlassen, die die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen und deren Erbringung bzw. Durchführung behindern oder die Entwicklung von Märkten für Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigen könnten.“

90. Die Überschrift des § 70 lautet: „Auskunftspflicht“.

91. § 70 lautet:
§ 70. (1) Die Behörde kann von den Elektrizitätsunternehmen jede Auskunft verlangen, die zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, diese Auskünfte innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen und auf Verlangen der Behörde Einsicht in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.
(2) Die jeweils Verpflichteten haben den Organen der Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit ungehindert Zutritt zu den Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren.
(3) Wer nach diesem Gesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Erzeugungsanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen über Aufforderung der Behörde zu übermitteln.
(4) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.
(5) Weigert sich ein Meldepflichtiger Auskünfte zu erteilen oder Daten zu melden, hat die Regulierungsbehörde die begehrte Auskunft oder die Meldung der Daten mit Bescheid aufzutragen.“

92. Nach § 70 wird folgender § 70a samt Überschrift eingefügt:
„Überwachungsaufgaben
§ 70a. (1) Die Behörde hat im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktion insbesondere folgende Überwachungsaufgaben wahrzunehmen:
1. die Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes, sowie die kommerzielle Qualität der Netzdienstleistungen,
2. den Grad der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise,
3. den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endverbraucherebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder –beschränkungen,
4. etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große gewerbliche Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken,
5. die Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstiger Reparaturdienste,
6. die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit laufend zu beobachten.
(2) Folgende Daten sind der Behörde zur Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben und der Regulierungsbehörde ausschließlich für statistische Zwecke bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres elektronisch zu übermitteln:
1. von Netzbetreibern: Zahl der Neuanschlüsse inklusive jeweils hierfür benötigter Zeit; durchgeführte Wartungs- und Reparaturdienste inklusive jeweils hierfür eingehobener Gebühren und benötigter Zeit; Anzahl der geplanten und ungeplanten Versorgungsunterbrechungen inklusive Anzahl der davon betroffenen Endverbraucher, Leistung, Dauer der Versorgungsunterbrechungen, Ursache und betroffene Spannungsebenen; Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen; Anzahl der Netzzutritts- und Netzzugangsanträge sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer;
2. von Verteilernetzbetreibern: Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Netzebenen und Lieferanten; Abschaltraten, unter gesonderter Ausweisung von Abschaltungen bei Aussetzung bzw. Vertragsauflösung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten; Zahl der Neuan- und Abmeldungen; Anzahl der eingesetzten Vorauszahlungszähler; durchgeführte Anzahl der eingeleiteten Wechsel, die dem Netzbetreiber bekannt gemacht wurden, inklusive Anzahl der nicht erfolgreich abgeschlossenen Wechsel; Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Unterbrechung auf Grund von Zahlungsverzug; Zahl der Endabrechnungen und Anteil der Rechnungen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden; Anzahl der Kundenbeschwerden und -anfragen samt Gegenstand (zB. Rechnung und Rechnungshöhe oder Zähler, Ablesung und Verbrauchsermittlung) sowie die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Beschwerden;
3. von Versorgern: getrennt nach Standard-Lastprofil und nicht Standard-Lastprofil gemessene Kunden: verrechnete Energiepreise in Eurocent/kWh; Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Kundengruppen; Anzahl der eingegangenen Beschwerden samt Beschwerdegründen; Anzahl der versorgten Endverbraucher samt Abgabemenge je definierter Kundengruppe;
4. von Erzeugern: geplante Investitionen in den Kraftwerkspark; Umfang der verfügbaren Kraftwerksleistung und Darstellung welche Maßnahmen bei Ausfall der Brennstoffversorgung oder einzelner Brennstoffe getroffen werden; Darstellung betreffend die Maßnahmen zur Sicherstellung, dass die verfügbare Kraftwerksleistung jederzeit den Leistungsbedarf der Endkunden, die mit Sperrkabeln versorgt werden, gedeckt werden kann.
(3) Der Behörde sind zur Wahrnehmung ihrer in Abs. 1 genannten Aufgaben vom Netzbetreiber bis spätestens 30. Juni des Jahres folgende Daten zu übermitteln:
Investitionstätigkeit, Netzausbauplanung und Darstellung, dass die Investitionstätigkeit den zu erwartenden Bedarf deckt; Vorlage eines Sperrkabelkonzeptes oder vergleichbarer Konzepte sowie Darstellung welche Maßnahmen im Fall von Versorgungseinschränkungen und Versorgungsunterbrechungen vorgesehen sind bzw. erfolgen.
(4) Die Behörde kann mit Verordnung über Erhebungsmasse, -einheiten, und -merkmale, Merkmalsausprägung, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung nähere Bestimmungen zu den nach Abs. 2 sowie zu den nach Abs. 3 zu übermittelnden Daten erlassen.
(5) Die Behörde hat laufend zu beobachten, ob ein Netzbetreiber, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind und der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, diesen Umstand zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzt.
(6) Die Behörde hat allfällige Verstöße von vertikal integrierten Verteilerunternehmen gegen die Bestimmungen des § 55 unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.“

93. § 71 Abs. 2 Z 4 lautet:
„4. die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates sowie die Mitgliedern des Regulierungs- bzw. Energiebeirates;“

94. § 71 Abs. 2 Z 5 lautet:
„5. den für das Elektrizitätswesen zuständigen Bundesminister“

95. § 72 lautet:
„(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist, begeht, sofern sich aus den Absätzen 2 oder 3 nichts anderes ergibt, wer
1. eine nach § 5 Abs. 1 genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,
2. als Rechtsnachfolger die Behörde vom Wechsel nicht verständigt (§ 26 Abs. 2) oder ohne Fertigstellungsanzeige (§ 12 Abs. 6) eine Erzeugungsanlage in Betrieb nimmt,
3. die Erzeugungsanlage ohne die gemäß § 13 Abs. 1 erforderliche Betriebsgenehmigung – ausgenommen Probebetrieb – betreibt,
4. den Bestimmungen der §§ 16, 18, 20 Abs. 1, 21 Abs. 1, oder 28 Abs. 12 zuwider handelt,
5. die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten einer betroffenen Liegenschaft oder allfällige Bergbauberechtigte nicht oder nicht rechtzeitig über den Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis setzt (§ 22 Abs. 7),
6. entgegen § 28 Abs. 1 nicht alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten oder deren Folgen für Menschen und Umwelt zu begrenzen,
7. entgegen § 28 Abs. 2 der Behörde nicht fristgerecht Mitteilung macht oder entgegen § 28 Abs. 3 Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert,
8. entgegen § 28 Abs. 4 kein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle ausarbeitet, verwirklicht und zur Einsicht der Behörde bereithält oder ein solches bei Änderungen der Anlage nicht überprüft und erforderlichenfalls ändert,
9. entgegen § 28 Abs. 5 und 7 keinen Sicherheitsbericht erstellt, einen solchen entgegen § 28 Abs. 7 der Behörde nicht binnen angemessener Frist übermittelt oder entgegen § 28 Abs. 8 nicht überprüft und aktualisiert,
10. entgegen § 28 Abs. 9 keinen internen Notfallplan erstellt oder einen solchen nicht aktualisiert oder entgegen § 28 Abs. 10 zweckdienliche Informationen nicht austauscht,
11. entgegen § 28 Abs. 11 möglicherweise betroffene Personen und Einrichtungen mit Publikumsverkehr nicht über die Gefahren, Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Falle eines schweren Unfalls längstens alle fünf Jahre informiert, solche Informationen nicht alle drei Jahre überprüft und aktualisiert oder der Öffentlichkeit nicht ständig zugänglich macht,
12. den Netzzugang zu nicht genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen gewährt (§ 30 Abs. 1), gegen die Bestimmung des § 32 Abs. 1 verstößt oder die Verweigerung des Netzzugangs nicht schriftlich begründet (§ 32 Abs. 2),
13. den Betrieb eines Netzes ohne Bestellung eines geeigneten Betriebsleiters aufnimmt, die Bestellung des Betriebsleiters nicht genehmigen lässt oder das Ausscheiden sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung nicht schriftlich anzeigt (§ 35),
14. den Pflichten gemäß den §§ 33 Abs. 6, 7 oder 8, 36, 38, 41, 41a Abs. 1 oder 5, 42, 42a Abs. 1, 3 oder 4, 46b, 49, 53 Abs. 1, 2 oder 3 oder 55 Abs. 2 oder 4 nicht entspricht,
15. der als bestehend festgestellten Anschlusspflicht (§ 40 Abs. 3) nicht entspricht oder das Recht zum Netzanschluss (§ 39) verletzt,
16. den Pflichten gemäß den §§ 43a, 44a oder 46 Abs. 4 nicht entspricht,
17. die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ohne Genehmigung gemäß § 50 Abs. 2 oder die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ohne Einhaltung der Voraussetzungen des § 42a ausübt,
18. die Bereitstellung der Primärregelleistung nicht mittels einer vom Regelzonenführer oder von einem von diesem Beauftragten durchgeführten Ausschreibung gemäß den Bestimmungen des § 52 erfolgt,
19. ein Verteilernetz ohne elektrizitätsrechtliche Konzession betreibt (§ 54 Abs. 1),
20. die elektrizitätswirtschaftliche Konzession entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes durch Dritte ausüben lässt (§ 58 Abs. 1),
21. trotz der gemäß § 54 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 5, § 60 Abs. 1 oder § 61 Abs. 3 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters die elektrizitätswirtschaftliche Konzession ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers (§ 59 Abs. 2) oder der Übertragung der Ausübung an einen Pächter (§ 60 Abs. 2) erhalten zu haben,
22. die Bestellung eines Pächters (§ 60 Abs. 2) oder Geschäftsführers (§ 59 Abs. 2) nicht genehmigen lässt oder das Ausscheiden des Pächters oder Geschäftsführers oder das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung nicht unverzüglich schriftlich anzeigt,
23. den in Bescheiden, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Auflagen, Aufträgen oder Bedingungen zuwider handelt oder die in den Bescheiden enthaltenen Fristen nicht einhält,
24. den Pflichten gemäß § 68a nicht nachkommt,
25. den Pflichten gemäß § 70 oder § 70a nicht nachkommt,
26. den Pflichten gemäß § 75 nicht nachkommt,
27. den Vorschriften gemäß § 77, § 78 oder § 78a nicht entspricht.
(2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 10.000 Euro und höchstens 50.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortlicher eines Verteilernetzbetreibers, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den §§ 46 Abs. 4, 52 Abs. 2, 70 oder 70a nicht entspricht.
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50.000 Euro und höchstens 75.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortlicher eines Verteilernetzbetreibers, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den §§ 32 Abs. 1, 38, 41, 41a, 42 Abs. 2, 42a Abs. 4, 43a, 44a, 49, 54 Abs. 1 oder 55 nicht entspricht.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wurde die Übertragung der Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession an einen Pächter genehmigt, so ist dieser verantwortlich.
(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Abs. 1, 2 oder 3 bezeichnete Tat oder deren Versuch (Abs. 4) den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.“

96. In § 73 Abs. 1 wird das Wort „Ökoanlagen“ durch die Wortfolge „Ökostromanlagen und Energieeffizienzmaßnahmen“, das Wort „wird“ durch das Wort „ist“ sowie in Z 3 die Wortfolge „auf Grund von Rechtsvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß § 43 Ökostromgesetz 2012 dem Land Wien“ ersetzt.

97. In § 73 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „Abs. 1“.

98. Der § 74 Abs. 3 lautet wie folgt:
„(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:
1. zwei Vertreter des Amtes der Wiener Landesregierung,
2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Wien, der Arbeiterkammer Wien, der Landwirtschaftskammer Wien, und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
3. zwei Vertreter des konzessionierten Verteilernetzbetreibers für Wien und
4. zwei Vertreter der WIEN ENERGIE GmbH.“

99. In § 74 Abs. 5 2. Satz wird die Wortfolge „Abs. 3 Z 2“ ersetzt durch die Wortfolge „Abs. 3 Z 2 bis 4“.

100. § 75 Abs. 2 lautet:
„(2) Der für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms gegenüber der Behörde benannte Gleichbehandlungsbeauftragte hat der Behörde und der Regulierungsbehörde jährlich, spätestens bis 31. März des Folgejahres, einen Bericht über die zur Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms getroffenen Maßnahmen vorzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Behörde hat der Regulierungsbehörde jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die auf Grund dieses Berichtes getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen Bericht in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen.“

101. In § 75 Abs. 3 tritt an die Stelle der Bezeichnung „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ die Bezeichnung „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ und lautet die Z 1:
„1. eine im Einklang mit der in Anlage III ElWOG 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG der Kommission vom 19. November 2008 zur Festlegung detaillierter Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 338 vom 17. 12. 2008, S 55 ff. dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK,“

102. Dem § 75 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Die Behörde hat Verstöße von Verteilernetzbetreibern gegen § 55 Abs. 4 oder 5 unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
(5) Die Ergebnisse der im Land Wien durchgeführten Energieeffizienzprogramme werden regelmäßig dem Bund übermittelt.“

103. Dem § 76 werden folgende Absätze angefügt:
„(6) Durch die §§ 1 Abs. 3 Z 4 und 42 Abs. 2 Z 5 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 44/2012 wird die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 16 ff. umgesetzt.
(7) Durch die §§ 1 Abs. 3 Z 9, 5 Abs. 3 Z 9 bis 11, 5 Abs. 4, 37, 38, 42, 43a, 55, 58, 70 und 72 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 44/2012 wird die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14. August 2009, S. 55 ff. umgesetzt.
(8) Durch die §§ 38 Abs. 1, 68a, 70 Abs. 1, 73 und 75 Abs. 5 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 44/2012 wird die Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG, ABl. Nr. L 114 vom 27. April 2006, S. 64 ff. umgesetzt.“
104. Nach § 78 wird folgender § 78a samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 44/2012
§ 78a. (1) Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, sind verpflichtet, binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Novelle zum Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 LGBl. Nr. 44/2012 der Behörde jene Maßnahmen mitzuteilen, durch die gewährleistet ist, dass in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.
(2) Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, sind verpflichtet, binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten der Novelle zum Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 LGBl. Nr. 44/2012 ein den Bestimmungen dieser Novelle entsprechendes Gleichbehandlungsprogramm der Behörde vorzulegen. Mit der Vorlage ist auch der völlig unabhängige Gleichbehandlungsbeauftragte der Behörde bekanntzugeben (§ 38 Abs. 4 und 5) oder nachzuweisen, dass der bereits bekannt gegebene Gleichbehandlungsbeauftragte die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle zum Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 LGBl. Nr. 44/2012 nach den Bestimmungen des Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 46/2005 in der Fassung LGBl. Nr. 56/2010 rechtmäßig veröffentlicht wurden, sind binnen einer Frist von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Novelle an die Bestimmungen dieser Novelle anzupassen und der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(4) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle zum Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 LGBl. Nr. 44/2012 anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen des Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005, LGBl. Nr. 46/2005 in der Fassung LGBl. Nr. 56/2010 fortzuführen und abzuschließen.
(5) KWK-Anlagen, die bereits vor In-Kraft-Treten der Novelle zum Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 LGBl. Nr. 44/2012 gemäß § 46b mit Bescheid benannt worden sind, gelten weiterhin als benannt.
(6) Netzbetreiber haben ihrer Verpflichtung nach § 70a Abs. 3 erstmals im Jahr 2013 nachzukommen.“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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