Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 27. Juli 2012 | 44. Stück |
44. Gesetz: | Wiener
Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005; Änderung [CELEX-Nrn.: 32009L0028,
32009L0072 und 32006L0032] |
44.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Neuregelung der
Elektrizitätswirtschaft (Wiener
Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005), LGBl. Nr. 46/2005 in der
Fassung LGBl. Nr. 56/2010, geändert wird
Der Wiener Landtag hat am 25. Mai 2012 in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 BGBl. I Nr. 110/2010 beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft
(Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005), LGBl. Nr. 46/2005,
zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 56/2010, wird wie
folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Im III. Hauptstück, 3. Abschnitt wird nach
„§ 41 Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber“ die
Position „§ 41a Netzentwicklungsplan“ eingefügt, die
Position „§ 42b Langfristplanung“ entfällt.
Die Überschrift des VI. Hauptstücks
„(Ausübungsvoraussetzungen für Netze)“ wird umbenannt in
„(Ausübungsvoraussetzungen für Regelzonenführer,
Verteilernetze)“, der 1. Abschnitt von
„(Übertragungsnetze)“ umbenannt in
„(Regelzonenführer)“.
Die Überschrift des VIII. Hauptstücks „(Allgemeine
Bedingungen, Behörde, Auskunftspflicht, Strafbestimmungen)“ wird
umbenannt in „(Allgemeine Bedingungen, Energieeffizienz, Behörde,
Überwachungsaufgaben, Strafbestimmungen)“. Nach der Wortfolge
„§ 68 Veröffentlichung“ wird ein zweiter Abschnitt
eingefügt, dessen Überschrift lautet: „2. Abschnitt
(Energieeffizienz)“. Danach wird folgende Position eingefügt:
„§ 68a Datenbereitstellung und
Energieeffizienzmaßnahmen“. Der 2. Abschnitt des
VIII. Hauptstücks wird umbenannt in „3. Abschnitt“,
dessen Überschrift wird von „(Behörde, Auskunftspflicht,
Strafbestimmungen)“ umbenannt in „(Behörde, Auskunftspflicht,
Überwachungsaufgaben, Strafbestimmungen)“ und wird nach der Position
„§ 70 Auskunftspflicht“ die Position
„§ 70a Überwachungsaufgaben“
eingefügt.
Im X. Hauptstück wird nach der Position „§ 78
Übergangsbestimmungen“ die Position „§ 78a
Übergangsbestimmungen“ eingefügt.
2. In § 1 Abs. 3 werden die Z 3 bis 7 durch folgende Z 3 bis 9 ersetzt:
„3. durch die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen die Netz- und
Versorgungssicherheit zu erhöhen und nachhaltig zu
gewährleisten,
4. die Weiterentwicklung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren
Energiequellen zu unterstützen und den Zugang zum Elektrizitätsnetz
aus erneuerbaren Quellen zu gewährleisten,
5. einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im
Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt
wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der
Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den
Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen,
6. die Bevölkerung und die Umwelt vor Gefährdungen und
unzumutbaren Belästigungen durch Erzeugungsanlagen zu
schützen,
7. die bei der Erzeugung zum Einsatz gelangende Energie möglichst
effizient einzusetzen,
8. das Potenzial der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien
gemäß Anlage II ElWOG 2010 als Mittel zur Energieeinsparung und
Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen und
9. das öffentliche Interesse an der Versorgung mit elektrischer
Energie, insbesondere aus heimischen, erneuerbaren Ressourcen, bei der Bewertung
von Infrastrukturprojekten zu berücksichtigen.“
3. § 2 lautet:
„(1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. „Agentur“ die Agentur für die Zusammenarbeit der
Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung
2009/713/EG;
2. „Anschlussleistung“ jene für die Netznutzung an der
Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung;
3. „Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen dem vereinbarten
Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen
Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die elektrische
Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt
werden kann;
4. „Betriebsstätte“ jenes räumlich
zusammenhängende Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder
sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbstständig
ausgeübt wird;
5. „Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von Lieferanten und
Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen
Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe
(Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;
6. „Bilanzgruppenkoordinator“ eine natürliche oder
juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine
Verrechnungsstelle betreibt;
7. „Bilanzgruppenverantwortlicher“ eine gegenüber anderen
Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer
Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;
8. „dezentrale Erzeugungsanlage“ eine Erzeugungsanlage, die an
ein öffentliches Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetz (Bezugspunkt
Übergabestelle) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist
oder eine Erzeugungsanlage, die der Eigenversorgung dient;
9. „Direktleitung“ entweder eine Leitung, die einen einzelnen
Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet oder eine Leitung, die
einen Elektrizitätserzeuger und ein
Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit
ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen und zugelassenen Kunden
verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als
Direktleitungen;
10. „Einspeiser“ einen Erzeuger oder ein
Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz
abgibt;
11. „Elektrizitätsunternehmen“ eine natürliche oder
juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in
Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der
Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens
eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben
im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der
Endverbraucher;
12. „Endverbraucher“ eine natürliche oder juristische
Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für
den Eigenverbrauch kauft;
13. „Energieeffizienz/Nachfragesteuerung“ ein globales oder
integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des
Elektrizitätsverbrauchs, das den Primärenergieverbrauch senken und
Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der
Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen wie unterbrechbaren
Lieferverträgen Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der
Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter
Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren
Energieverbrauchs auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer
größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten die
wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen;
14. „Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten
Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung einer
Erzeugungsanlage mit allen Maschineneinsätzen;
15. „Entnehmer“ einen Endverbraucher
oder einen Netzbetreiber, der elektrische Energie aus dem Netz
bezieht;
16. „ENTSO (Strom)“ den Europäischen Verbund der
Übertragungsnetzbetreiber für Strom gemäß Art. 5 der
Verordnung 2009/714/EG;
17. „erneuerbare Energiequelle“ eine erneuerbare, nichtfossile
Energiequelle (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie,
Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenem Anteil, Deponiegas,
Klärgas und Biogas);
18. „Erzeuger“ eine natürliche oder juristische Person
oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität
erzeugt;
19. „Erzeugung“ die Produktion von
Elektrizität;
20. „Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung)“
die Summe von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK;
21. „Erzeugungsanlage“ ein Kraftwerk oder einen
Kraftwerkspark;
22. „Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang
elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem
konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist oder
entnommen wird oder zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wird;
23. „Fotovoltaikanlagen“ Anlagen, die mit Hilfe der
Halbleitertechnik Sonnenlicht direkt in Elektrizität umwandeln;
24. „Gesamtwirkungsgrad“ die Summe der jährlichen
Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis
zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die
Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde;
25. „Haushaltskunden“ Kunden, die Elektrizität für
den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schließt gewerbliche und
berufliche Tätigkeiten nicht mit ein;
26. „Herkunftsnachweis für KWK-Anlagen“ eine
Bescheinigung, die belegt, dass die in das öffentliche Netz eingespeist
bzw. an Dritte gelieferte Energie in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt
worden ist;
27. „Hilfsdienste“ alle Dienstleistungen, die zum Betrieb
eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;
28. „hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ die KWK, die
den in Anlage IV ElWOG 2010 festgelegten Kriterien entspricht;
29. „horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen“
ein Unternehmen, das mindestens eine der Funktionen kommerzieller Erzeugung,
Übertragung, Verteilung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt
und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des
Elektrizitätsbereichs ausübt;
30. „in KWK erzeugter Strom“ Strom, der in einem Prozess
erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der
gemäß der in Anlage III ElWOG 2010 festgelegten Methode
berechnet wird;
31. „integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein vertikal
oder horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen;
32. „Kleinunternehmen“ Unternehmen im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 1 KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen,
weniger als 100 000 kWh/Jahr an Elektrizität verbrauchen und einen
Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen
Euro haben;
33. „Kontrolle“ Rechte, Verträge oder andere Mittel, die
einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder
rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden
Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere
durch
a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des
Vermögens des Unternehmens,
b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die
Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens
gewähren;
34. „Konzernunternehmen“ ein rechtlich selbstständiges
Unternehmen, das mit einem anderen rechtlich selbstständigen Unternehmen im
Sinne des § 228 Abs. 3 UGB verbunden ist;
35. „Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“
die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder
mechanischer Energie in einem Prozess;
36. „Kraftwärmekopplungsanlage (KWK-Anlage)“ eine Anlage
zur Erzeugung von elektrischer Energie, in der gleichzeitig elektrische Energie
und Nutzwärme erzeugt wird;
37. „Kraft-Wärme-Verhältnis“
(Stromkennzahl) das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete
Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen
KWK-Betrieb;
38. „Kraftwerk“ eine Anlage, die dazu bestimmt ist, durch
Energieumwandlung elektrische Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt
bei einer Spannung von mehr als 42 Volt (Starkstrom) zu erzeugen. Sie kann aus
mehreren Erzeugungseinheiten bestehen und umfasst auch alle zugehörigen
Hilfsbetriebe und Nebeneinrichtungen für die Erzeugung, Übertragung
und Verteilung (zB Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie,
Schaltanlagen), soweit sie nicht unter das Wiener Starkstromwegegesetz
fallen;
39. „Kraftwerkspark“ eine Gruppe von Kraftwerken, die
über einen gemeinsamen Netzanschluss verfügt;
40. „Kunden“ Endverbraucher, Stromhändler und
Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;
41. „KWK-Block“ einen Block, der im KWK-Betrieb betrieben
werden kann;
42. „KWK-Kleinanlagen“ KWK-Blöcke mit einer installierten
Kapazität unter 1 MW;
43. „KWK-Kleinstanlage“ eine KWK-Anlage mit einer
Kapazität von höchstens 50 kW;
44. „Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte
Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;
45. „Lieferant“ eine natürliche oder juristische Person
oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität anderen
natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt;
46. „Marktregeln“ die Summe aller Vorschriften, Regelungen und
Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im
Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren
dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;
47. „Marktteilnehmer“ Bilanzgruppenverantwortliche, Versorger,
Stromhändler, Erzeuger, Lieferanten, Netzbenutzer, Kunden, Endverbraucher,
Bilanzgruppenkoordinatoren, Strombörsen, Netzbetreiber und
Regelzonenführer;
48. „Netzanschluss“ die physische Verbindung der Anlage eines
Kunden oder Erzeugers mit dem Netzsystem;
49. „Netzanschlusspunkt“ die technisch geeignete Stelle des
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Herstellung des Anschlusses
bestehenden Netzes, an der elektrische Energie eingespeist und entnommen wird,
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des
Netzzugangsberechtigten sowie den sonstigen in den Allgemeinen Bedingungen
für den Zugang zum Verteilernetz enthaltenen Kriterien; ein Recht auf
Änderung der Netzebene kann davon nicht abgeleitet werden;
50. „Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische
Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie in
ein Netz einspeist oder aus einem Netz entnimmt;
51. „Netzbereich“ jenen Teil eines Netzes, für dessen
Benutzung dieselben Preisansätze gelten;
52. „Netzbetreiber“ den Betreiber von Übertragungs- oder
Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;
53. „Netzebene“ einen im Wesentlichen durch das
Spannungsniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;
54. „Netzzugang“ die Nutzung eines Netzsystems;
55. „Netzzugangsberechtigter“ eine natürliche oder
juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang
begehrt, insbesondere auch Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
56. „Netzzugangsvertrag“ die individuelle Vereinbarung
zwischen einem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, die den
Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;
57. „Netzzutritt“ die erstmalige Herstellung eines
Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden
Netzanschlusses;
58. „Nutzwärme“ die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung
eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte
Wärme;
59. „Primärregelung“ eine automatisch wirksam werdende
Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe
der Turbinendrehzahlregler gemäß eingestellter Statikkennlinie von
Maschinen im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach
Störungseintritt;
60. „Regelzone“ die kleinste Einheit des Verbundnetzes, die
mit einer Leistungs-Frequenz-Regelung ausgerüstet und betrieben
wird;
61. „Regelzonenführer“ denjenigen, der für die
Leistungs-Frequenz-Regelung in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese
Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens erfüllt werden kann, das
seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
hat;
62. „Reservestrom“ den Strom, der über das
Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen der
KWK-Prozess unter anderem durch Wartungsarbeiten unterbrochen oder abgebrochen
ist;
63. „Regulierungsbehörde“ die Behörde, die
gemäß E-ControlG zur Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich
der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft eingerichtet ist;
64. „Sekundärregelung“ automatisch wirksam werdende
Wiederherstellung der Sollfrequenz nach Störung des Gleichgewichtes
zwischen erzeugter und verbrauchter Wirkleistung mit Hilfe von zentralen oder
dezentralen Regeleinrichtungen. Die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im
Bereich von mehreren Minuten liegen;
65. „Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der
Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die
Betriebssicherheit;
66. „standardisiertes Lastprofil“ ein durch ein geeignetes
Verfahren ermitteltes und für eine bestimmte Einspeiser- oder
Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;
67. „Stand der Technik“ den auf den einschlägigen
wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher
technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren
Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des
Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen
oder Betriebsweisen heranzuziehen, wobei auf die wirtschaftliche Anwendbarkeit
Bedacht zu nehmen ist;
68. „Stromhändler“ eine natürliche oder juristische
Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie in
Gewinnabsicht verkauft;
69. „Systembetreiber“ einen Netzbetreiber, der über die
technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur
Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu
können;
70. „Tertiärregelung“ das längerfristig wirksam
werdende, manuell oder automatisch ausgelöste Abrufen von elektrischer
Leistung, die zur Unterstützung bzw. Ergänzung der
Sekundärregelung bzw. zur längerfristigen Ablösung von bereits
aktivierter Sekundärregelleistung dient (Minutenreserve);
71. „Übertragung“ den Transport von Elektrizität
über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der
Belieferung von Endkunden oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der
Versorgung;
72. „Übertragungsnetz“ ein Hochspannungsverbundnetz mit
einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem
überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;
73. „Übertragungsnetzbetreiber“ eine natürliche oder
juristische Person, die verantwortlich für den Betrieb, die Wartung sowie
erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls
der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der
langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach
Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, ist;
Übertragungsnetzbetreiber in Wien ist die Austrian Power Grid AG oder deren
Rechtsnachfolger;
74. „Verbindungsleitungen“ eine Anlage, die zur
Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient;
75. „verbundenes Elektrizitätsunternehmen“
a) ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3
UGB,
b) ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1
UGB oder
c) zwei oder mehrere Unternehmen, deren Aktionäre ident
sind;
76. „Verbundnetz“ eine Anzahl von Übertragungs- und
Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander
verbunden sind;
77. „Versorger“ eine natürliche oder juristische Person
oder eine eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung
wahrnimmt;
78. „Versorgung“ den Verkauf einschließlich des
Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden;
79. „Verteilernetzbetreiber“ eine natürliche oder
juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich
ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des
Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der
Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der
langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach
Verteilung von Elektrizität zu befriedigen;
80. „Verteilung“ den Transport von Elektrizität über
Hoch-, Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetze zum Zwecke der Belieferung
von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
81. „vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein
Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der dieselbe Person berechtigt
ist, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende
Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen
Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung
von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt;
82. „Wirkungsgrad“ den auf der Grundlage des unteren Heizwerts
der Brennstoffe berechneten Wirkungsgrad;
83. „Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte
Erzeugung“ die Wirkungsgrade einer alternativen getrennten Erzeugung von
Wärme und Strom, die durch KWK ersetzt werden soll;
84. „Zählpunkt“ die Einspeise- oder Entnahmestelle, an
der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Eine
Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte ist nicht zulässig.
(2) Verweisungen auf Bundesgesetze sind in folgender Fassung zu
verstehen:
1. Akkreditierungsgesetz: BGBl. Nr. 468/1992 in der Fassung
BGBl. I Nr. 85/2002;
2. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB: JGS
Nr. 946/1811 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010;
3. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG: BGBl. Nr. 1/1930 (WV) in
der Fassung BGBl. I Nr. 60/2011;
4. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG: BGBl.
Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010;
5. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 –
ElWOG 2010: BGBl. I Nr. 110/2010;
6. Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, Art. 2 BGBl I
Nr. 107/2011;
7. Energieliberalisierungsgesetz: BGBl. I Nr. 121/2000 in der
Fassung BGBl. I Nr. 25/2004;
8. Finanzstrafgesetz: BGBl. Nr. 129/1958 in der Fassung BGBl. I
Nr. 104/2010;
9. Gewerbeordnung 1994: BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung
BGBl. I Nr. 99/2011;
10. Konsumentenschutzgesetz – KSchG: BGBl. Nr. 140/1979 in der
Fassung BGBl. I Nr. 100/2011;
11. Ökostromgesetz 2012: BGBl. I Nr. 75/2011;
12. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G
2000: BGBl. I Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I
Nr. 87/2009;
13. Unternehmensgesetzbuch – UGB: dRGBl. S. 219/1897 in der Fassung
BGBl. I Nr. 111/2010;
14. Verrechnungsstellengesetz: Art. 9 BGBl. I Nr. 121/2000
in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2004;
15. Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002: BGBl. I
Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010;
16. Zustellgesetz: BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I
Nr. 111/2010.
(3) Verweisungen auf unionsrechtliche und internationale Bestimmungen sind
in folgender Fassung zu verstehen:
1. Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie: Richtlinie 2009/72/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über
gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur
Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom
14. August 2009, S. 55 ff.;
2. EMAS – Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über
die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem
für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission
2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22. Dezember
2009, S. 1 ff.;
3. Helsinki – Konvention: UN-ECE-Übereinkommen über die
grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen,
BGBl. III Nr. 119/2000;
4. Informationsrichtlinie: Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften,
ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37 ff. in der Fassung der
Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S. 18
ff.;
5. Seveso II-Richtlinie: Richtlinie 96/82/EG des Rates vom
9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
mit gefährlichen Gütern, ABl. Nr. L 010 vom 14. 1.
1996, S. 13 ff., in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur
Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren
bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl.
Nr. L 345 vom 31. 12. 2003, S. 97 ff.;
6. KWK-Richtlinie: Richtlinie 2004/8/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über
die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten
Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der
Richtlinie 92/42/EWG, ABl. Nr. L 52 vom 21. Februar 2004, S.
50 ff..;
7. Erneuerbare Energien-Richtlinie: Richtlinie 2009/28/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur
Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und
2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 5. Juni 2009, S.
16 ff.;
8. Endenergieeffizienzrichtlinie: Richtlinie 2006/32/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und
Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG, ABl.
Nr. L 114 vom 27. April 2006, S. 64 ff.;
9. Dienstleistungsrichtlinie: Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen
im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S.
36 ff.;
10. Verordnung 2009/714/EG: Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Netzzugangsbedingungen
für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der
Verordnung 2003/1228/EG, ABl. Nr. 211 vom 14. August 2009, S.
15 ff.;
11. Verordnung 2009/713/EG: Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur
für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl.
Nr. L 211 vom 14. August 2009, S. 1 ff.“
4. In § 5 Abs. 3 Z 4 wird folgende Wortfolge angefügt:
„sowie die Adressen der unmittelbar angrenzenden
Grundstücke;“
5. In § 5 Abs. 3 wird Z 8 durch folgende Z 8 bis 11 ersetzt:
„8. falls in das öffentliche Netz eingespeist werden soll:
Nachweis, dass ein Netzanschluss an das Übertragungs- oder Verteilernetz,
an das die Erzeugungsanlage angeschlossen werden soll, sichergestellt
ist;
9. Angaben über die eingesetzten Primärenergieträger und
die geplanten Maßnahmen der Energieeffizienz;
10. Angaben über den Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur
Erreichung des Zieles der Europäischen Union, den Bruttoenergieverbrauch
durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu erhöhen; und
11. Angaben zum Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Verringerung
der Emissionen.“
6. § 5 werden folgende Absätze angefügt:
„(4) Anträgen auf die Genehmigung von Anlagen, für die das
vereinfachte Verfahren gemäß § 7 anzuwenden ist, sind
Angaben gemäß § 5 Abs. 3 Z 9 bis 11 nicht
beizulegen.
(5) Durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage soll nach
Möglichkeit ein Beitrag zu den gemäß Abs. 3 Z 10 und
Z 11 festgelegten Zielen erreicht werden.“
7. In § 7 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „15 kW“ geändert in „50 kWp“.
8. In § 29 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.
9. In § 30 Abs. 1 wird die Wortfolge „von der Energie-Control Kommission bestimmten Systemnutzungstarifen“ ersetzt durch die Wortfolge „von der Regulierungsbehörde jeweils bestimmten Systemnutzungsentgelten“.
10. In § 30 Abs. 2 wird die Wortfolge „jeweils bestimmten Systemnutzungstarife“ ersetzt durch die Wortfolge „von der Regulierungsbehörde jeweils bestimmten Systemnutzungsentgelte“.
11. In § 30 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Systemnutzungstarifen“ durch das Wort „Systemnutzungsentgelten“ ersetzt und die Wortfolge „in Cent je kWh“ gestrichen.
12. § 31 lautet:
7. In § 7 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „15 kW“ geändert in „50 kWp“.
8. In § 29 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.
9. In § 30 Abs. 1 wird die Wortfolge „von der Energie-Control Kommission bestimmten Systemnutzungstarifen“ ersetzt durch die Wortfolge „von der Regulierungsbehörde jeweils bestimmten Systemnutzungsentgelten“.
10. In § 30 Abs. 2 wird die Wortfolge „jeweils bestimmten Systemnutzungstarife“ ersetzt durch die Wortfolge „von der Regulierungsbehörde jeweils bestimmten Systemnutzungsentgelte“.
11. In § 30 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Systemnutzungstarifen“ durch das Wort „Systemnutzungsentgelten“ ersetzt und die Wortfolge „in Cent je kWh“ gestrichen.
12. § 31 lautet:
„Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten nicht aus, um allen
Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben –
unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung
2009/714/EG sowie der auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien –
Transporte zur Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie aus erneuerbaren
Energiequellen und benannten KWK-Anlagen Vorrang. Der
Übertragungsnetzbetreiber hat zu diesem Zweck die Vergaberegeln und die
Kapazitätsbelegungen in geeigneter Weise (zB Internet) zu
veröffentlichen und einen diskriminierungsfreien Netzzugang sicher zu
stellen.“
13. § 32 Abs. 1 Z 3 und 4 lauten:
13. § 32 Abs. 1 Z 3 und 4 lauten:
„3. wenn der Netzzugang für Stromlieferungen für einen
Kunden abgelehnt wird, der in dem System, aus dem die Belieferung erfolgt oder
erfolgen soll, als nicht zugelassener Kunde gilt, oder
4. wenn ansonsten Elektrizität aus fernwärmeorientierten,
umwelt- und ressourcenschonenden sowie technisch-wirtschaftlich sinnvollen
KWK-Anlagen oder aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien trotz Eingehens
auf die aktuellen Marktpreise verdrängt würde, wobei
Möglichkeiten zum Verkauf dieser elektrischen Energie an Dritte zu nutzen
sind.“
14. § 32 Abs. 3 lautet:
14. § 32 Abs. 3 lautet:
„(3) Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung sind
diejenigen Rechtsvorschriften anzuwenden, die in jenem Land gelten, in dem
derjenige, der einen Antrag gemäß § 21 Abs. 2 ElWOG
2010 stellt, seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat. Für die Beurteilung der
Netzzugangsverweigerungsgründe sind jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die
am Sitz des Netzbetreibers gelten, der den Netzzugang verweigert
hat.“
15. In § 33 werden die Abs. 2 bis 8 durch folgende Abs. 2 bis 9 ersetzt:
15. In § 33 werden die Abs. 2 bis 8 durch folgende Abs. 2 bis 9 ersetzt:
„(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen haben insbesondere zu
enthalten:
1. Name und Anschrift des Netzbetreibers,
2. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere jene zur
Einhaltung der sonstigen Marktregeln,
3. die im Anhang I der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie
festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kunden,
4. die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten
Lastprofile,
5. die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang,
6. die verschiedenen von den Netzbetreibern im Rahmen des Netzzugangs zur
Verfügung zu stellenden Dienstleistungen und angebotene
Qualität,
7. den Zeitraum, innerhalb dessen Kundenanfragen jedenfalls zu beantworten
sind,
8. die Verpflichtung zur Ankündigung von geplanten
Versorgungsunterbrechungen,
9. die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit
Netzbenutzern,
10. jenen Standard, der bei der Datenübermittlung an Marktteilnehmer
einzuhalten ist,
11. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf
Netzzugang,
12. die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten,
13. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei
Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität sowie einen
Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren,
14. eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb
der der Netzbetreiber das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat,
15. die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art
und Form der Rechnungslegung,
16. Modalitäten, zu welchen der Netzbenutzer verpflichtet ist,
Teilzahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung von zumindest zehn Mal
jährlich anzubieten ist, und
17. die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht
vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den
Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt. Anstelle einer
Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung kann auch ein
Vorauszahlungszähler zur Verwendung gelangen.
(3) In den Allgemeinen Netzbedingungen können auch anerkannte Normen
und Regelwerke der Technik in der jeweils geltenden Fassung für verbindlich
erklärt werden.
(4) Die Netzbetreiber einer Regelzone haben ihre Allgemeinen
Netzbedingungen aufeinander abzustimmen.
(5) Die in Ausführung der im Abs. 1 Z 4 und 5 erfolgten
Regelungen in den Allgemeinen Netzbedingungen sind der Europäischen
Kommission gemäß Art. 8 der Informationsrichtlinie
mitzuteilen.
(6) Die Netzbetreiber haben die Netzzugangsberechtigten vor
Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen
zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt
auszuhändigen. Die allgemeinen Bedingungen sind den Kunden auf Verlangen
kostenlos zur Verfügung zu stellen. Bei mündlich abgeschlossenen
Verträgen hat der Kunde das Informationsblatt spätestens mit der
Vertragsbestätigung zu erhalten. Die in Anhang I der
Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie festgelegten Maßnahmen zum Schutz
der Kunden sind einzuhalten.
(7) Werden neue Allgemeine Netzbedingungen bzw. Änderungen der
Allgemeinen Netzbedingungen von der Regulierungsbehörde genehmigt, hat der
Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzern in
einem persönlich an sie gerichteten Schreiben oder über Wunsch des
Netzbenutzers elektronisch bekannt zu geben und ihnen diese auf deren Wunsch
zuzusenden. In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die neuen Allgemeinen
Bedingungen bzw. die Änderungen und die Kriterien, die bei der
Änderung einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Die neuen
Allgemeinen Bedingungen bzw. die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von
drei Monaten ab Bekanntgabe folgenden
Monatsersten als vereinbart.
(8) Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer oder künftigen Netzbenutzer
transparente Informationen über die geltenden Preise und Entgelte sowie
über die Allgemeinen Bedingungen über Anforderung kostenlos zur
Verfügung zu stellen.“
16. In § 34 Abs. 1 wird das Zitat „§ 25 Abs. 5 Z 6 und 7 ElWOG“ ersetzt durch das Zitat „§ 63 Z 6 und 7 ElWOG 2010“.
17. § 34 Abs. 3 lautet:
16. In § 34 Abs. 1 wird das Zitat „§ 25 Abs. 5 Z 6 und 7 ElWOG“ ersetzt durch das Zitat „§ 63 Z 6 und 7 ElWOG 2010“.
17. § 34 Abs. 3 lautet:
„(3) Die standardisierten Lastprofile sind innerhalb einer Regelzone
aufeinander abzustimmen und durch die Netzbetreiber in geeigneter Form zu
veröffentlichen.“
18. In § 36 wird die Wortfolge „drohenden Netzzusammenbruches“ durch die Wortfolge „drohenden Zusammenbruchs des Stromnetzes“ ersetzt.
19. § 37 lautet:
18. In § 36 wird die Wortfolge „drohenden Netzzusammenbruches“ durch die Wortfolge „drohenden Zusammenbruchs des Stromnetzes“ ersetzt.
19. § 37 lautet:
„Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie erzeugen oder
die Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen, sind berechtigt über eine
Direktleitung ihre eigenen Betriebsstätten und Kunden mit elektrischer
Energie zu versorgen.“
20. In § 38 Abs. 1 Z 8 wird der Begriff „Systemnutzungstarifen“ ersetzt durch den Begriff „Systemnutzungsentgelten“.
21. § 38 Abs. 1 Z 9 lautet:
20. In § 38 Abs. 1 Z 8 wird der Begriff „Systemnutzungstarifen“ ersetzt durch den Begriff „Systemnutzungsentgelten“.
21. § 38 Abs. 1 Z 9 lautet:
„9. die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die
gemäß § 51 ff. ElWOG 2010 bestimmten
Systemnutzungsentgelte gemäß dem Hauptstück VIII in
geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen,“
22. § 38 Abs. 1 Z 13 lautet:
„13. zur Führung einer Evidenz aller in ihren Netzen tätigen Lieferanten,“
23. § 38 Abs. 1 Z 16 lautet:
22. § 38 Abs. 1 Z 13 lautet:
„13. zur Führung einer Evidenz aller in ihren Netzen tätigen Lieferanten,“
23. § 38 Abs. 1 Z 16 lautet:
„16. vorübergehende mangelnde Netzkapazitäten
(Engpässe) in ihrem Netz zu ermitteln und Handlungen zu setzen, um diese zu
vermeiden und die Versorgungssicherheit aufrecht zu erhalten. Sofern für
die Netzengpassbeseitigung erforderlich, schließen die
Verteilernetzbetreiber mit den Erzeugern Verträge, wonach diese zu
Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung,
Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) gegen Ersatz der
wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht
werden, verpflichtet sind; dabei ist sicherzustellen, dass bei Anweisungen
gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der
Fernwärmeversorgung nicht gefährdet ist,“
24. In § 38 Abs. 1 werden die Z 21 bis 23 durch folgende Z 21 bis 26 ersetzt:
24. In § 38 Abs. 1 werden die Z 21 bis 23 durch folgende Z 21 bis 26 ersetzt:
„21. Verträge über den Datenaustausch mit anderen
Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den
Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den
Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln
abzuschließen,
22. den Netzbenutzern Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie
für einen effizienten Netzzugang benötigen,
23. bei der Planung des Verteilernetzausbaus Energieeffizienz- bzw.
Nachfragesteuerungsmaßnahmen und/oder dezentrale Erzeugungsanlagen, durch
die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines
Kapazitätsersatzes erübrigen könnte, zu
berücksichtigen,
24. elektrische Energie, die zur Deckung von Energieverlusten und
Kapazitätsreserven im Verteilernetz verwendet wird, nach transparenten,
nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen,
25. zur Bekanntgabe der eingespeisten Ökoenergie an die
Regulierungsbehörde und
26. den Übertragungsnetzbetreiber zum Zeitpunkt der Feststellung des
technisch geeigneten Anschlusspunktes über die geplante Errichtung von
Erzeugungsanlagen mit einer Leistung von über 50 MW zu
informieren.“
25. In § 38 wird Abs. 4 durch folgende Abs. 4 bis 7 ersetzt:
25. In § 38 wird Abs. 4 durch folgende Abs. 4 bis 7 ersetzt:
„(4) Der Betreiber eines Verteilernetzes, der Teil eines vertikal
integrierten Unternehmens ist und an dessen Netz mindestens 100.000 Kunden
angeschlossen sind, hat für die Aufstellung und Überwachung der
Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms einen völlig unabhängigen
Gleichbehandlungsbeauftragten zu nennen. Die Bestellung des
Gleichbehandlungsbeauftragten lässt die Verantwortung der Leitung des
Verteilernetzbetreibers für die Einhaltung dieses Gesetzes
unberührt.
(5) Die Benennung des Gleichbehandlungsbeauftragten ist der Behörde
unter Darlegung der in Abs. 4 und in § 55 Abs. 4 geforderten
Anforderungen anzuzeigen. Sind die Anforderungen nicht erfüllt, hat dies
die Behörde mit Bescheid festzustellen.
(6) Die Abberufung des Gleichbehandlungsbeauftragten ist der Behörde
anzuzeigen.
(7) Das Gleichbehandlungsprogramm ist über begründetes Verlangen
der Behörde zu ändern.“
26. In § 39 Abs. 1 wird die Wortfolge „die elektrische Energie in das öffentliche Netz einspeisen oder aus dem öffentlichen Netz entnehmen wollen,“ gestrichen.
27. § 39 Abs. 2 lautet:
26. In § 39 Abs. 1 wird die Wortfolge „die elektrische Energie in das öffentliche Netz einspeisen oder aus dem öffentlichen Netz entnehmen wollen,“ gestrichen.
27. § 39 Abs. 2 lautet:
„(2) Vom Recht zum Netzanschluss sind Netzzugangsberechtigte
ausgenommen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über
110 kV übergeben werden soll oder die als Erzeuger elektrische Energie
mit einer Nennspannung von über 110 kV
übergeben.“
28. In § 40 Abs. 2 Z 4 wird am Ende der lit. b der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende lit. c eingefügt:
28. In § 40 Abs. 2 Z 4 wird am Ende der lit. b der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende lit. c eingefügt:
„c) es sich nicht um eine mobile, in der Natur ersichtliche Anlage
handelt, die nur für den vorübergehenden Verbleib bestimmt ist, wie
insbesondere für Bauprovisorien und Marktstände.“
29. § 41 lautet:
29. § 41 lautet:
„(1) Zusätzlich zu den im Abschnitt 1 festgelegten
Pflichten sind die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet,
1. das von ihnen betriebene Netz sicher, zuverlässig,
leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und
zu erhalten,
2. die Fähigkeit des Netzes zur Befriedigung einer angemessenen
Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität langfristig
sicherzustellen,
3. die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen
sicherzustellen,
4. das von ihnen betriebene Netz bedarfsgerecht auszubauen und durch
entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des
Netzes einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten,
5. die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung
gemäß § 42 Abs. 2 Z 9 erforderlichen
vertraglichen Maßnahmen vorzusehen,
6. dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem ihr eigenes Netz verbunden
ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und
leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die
Interoperabilität des Verbundnetzes sicherzustellen,
7. die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die gemäß
§§ 51 ff. ElWOG 2010 bestimmten Systemnutzungsentgelte in
geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen,
8. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern,
den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem zuständigen
Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den
Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln
abzuschließen,
9. wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie in Ausübung
ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln,
10. Netzzugangsberechtigten zu den jeweils genehmigten Allgemeinen
Netzbedingungen und jeweils bestimmten Systemnutzungsentgelten
einschließlich allfälliger behördlich festgesetzter Abgaben,
Förderbeiträge, Zuschläge usw., deren Einhebung durch den
Netzbetreiber vorgesehen ist, Netzzugang zu ihren Systemen zu
gewähren,
11. sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von
Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten der mit ihnen verbundenen Unternehmen, zu
enthalten,
12. den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die
sie für einen effizienten Netzzugang benötigen,
13. zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der
Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes,
14. zur Messung der Leistungen, der Strommengen und der Lastprofile an den
Schnittstellen zu anderen Netzen und Weitergabe der Daten, insbesondere in Form
von Online-Daten (Echtzeitdaten), an betroffene Netzbetreiber und an den
zuständigen Bilanzgruppenkoordinator,
15. zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung
der Netzverluste, wobei diese Bilanzgruppe gemeinsam mit anderen Netzbetreibern
eingerichtet werden kann,
16. auch Verträge mit Erzeugern über die Lieferung von
elektrischer Energie nach transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien
abzuschließen, um bei vorübergehenden mangelnden Netzkapazitäten
(Engpässen) oder sonstigen instabilen Netzzuständen das Netz dem Stand
der Technik entsprechend sicher betreiben zu können,
17. Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um
Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit
aufrechtzuerhalten. Sofern für die Netzengpassbeseitigung oder
Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dennoch Leistungen der Erzeuger
(Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der
Kraftwerksverfügbarkeit) erforderlich sind, ist dies vom
Übertragungsnetzbetreiber unter Bekanntgabe aller notwendigen Daten
unverzüglich dem Regelzonenführer zu melden, der erforderlichenfalls
weitere Anordnungen zu treffen hat (§ 42 Abs. 2
Z 5),
18. zur Einhebung der Entgelte für Netznutzung und Einhebung
allfälliger behördlich festgesetzter Abgaben,
Förderbeiträge, Zuschläge usw.,
19. zur Führung von Aufzeichnungen über den Zeitpunkt des
Verlangens nach Netzanschluss von Erzeugungsanlagen,
20. die zur Verfügung Stellung der zur Erfüllung der
Dienstleistungsverpflichtungen erforderlichen Mittel zu
gewährleisten,
21. unter der Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörde
Engpasserlöse und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen
Übertragungsnetzbetreibern gemäß Art. 13 der Verordnung
2009/714/EG einzunehmen, Dritten Zugang zu gewähren und deren Zugang zu
regeln sowie bei Verweigerung des Zugangs begründete Erklärungen
abzugeben; bei der Ausübung ihrer im Rahmen dieser Bestimmung festgelegten
Aufgaben haben die Übertragungsnetzbetreiber in erster Linie die
Marktintegration zu erleichtern. Engpasserlöse sind für die in
Art. 16 Abs. 6 der Verordnung 2009/714/EG genannten Zwecke zu
verwenden,
22. die Übertragung von elektrischer Energie durch das Netz unter
Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu
regeln,
23. ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Übertragungsnetz
zu unterhalten, d.h. die Bereitstellung aller notwendigen Hilfsdienste,
einschließlich jener, die zur Befriedigung der Nachfrage erforderlich
sind, zu gewährleisten, sofern diese Bereitstellung unabhängig von
jedwedem anderen Übertragungsnetz ist, mit dem das Netz einen Verbund
bildet, und Maßnahmen für den Wiederaufbau nach
Großstörungen des Übertragungsnetzes zu planen und zu
koordinieren, indem sie vertragliche Vereinbarungen im technisch notwendigen
Ausmaß sowohl mit direkt als auch indirekt angeschlossenen
Kraftwerksbetreibern abschließen, um die notwendige Schwarzstart- und
Inselbetriebsfähigkeit durch die Übertragungsnetzbetreiber in
Kooperation mit den Verteilernetzbetreibern sicherzustellen,
24. einen Netzentwicklungsplan gemäß § 41a zu
erstellen und zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde
einzureichen,
25. der Behörde und der Regulierungsbehörde jährlich
schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen sie zur
Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Verordnung 2009/714/EG und sonstiger unmittelbar
anwendbarer Bestimmungen des Unionsrechts auferlegten Transparenzverpflichtungen
gesetzt haben. Der Bericht hat insbesondere eine Spezifikation der
veröffentlichten Informationen und die Art der Veröffentlichung (zB
Internetadressen, Zeitpunkte und Häufigkeit der Veröffentlichung sowie
qualitative oder quantitative Beurteilung der Datenzuverlässigkeit der
Veröffentlichung) zu enthalten,
26. der Behörde und der Regulierungsbehörde jährlich
schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen sie zur
Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Richtlinie 2009/72/EG und sonstiger unmittelbar
anwendbarer Bestimmungen des Unionsrechts auferlegten Verpflichtungen zur
technischen Zusammenarbeit mit Übertragungsnetzbetreibern der
Europäischen Union sowie Drittländern gesetzt haben. Der Bericht hat
insbesondere auf die mit den Übertragungsnetzbetreibern vereinbarten
Prozesse und Maßnahmen hinsichtlich länderübergreifender
Netzplanung und -betrieb sowie auf vereinbarte Daten für die
Überwachung dieser Prozesse und Maßnahmen einzugehen,
27. Unterstützung der ENTSO (Strom) bei der Erstellung des
gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplans,
28. zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung
der Netzverluste, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer
Bilanzgruppe zu erfüllen hat,
29. elektrische Energie, die zur Deckung von Energieverlusten inklusive
Kapazitätsreserven im Übertragungsnetz verwendet wird, nach
transparenten, nicht-diskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu
beschaffen.
(2) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 1 festgelegten
Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.
(3) Wirkt ein Übertragungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal
integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der
regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, ist dieses
gemeinsame Unternehmen verpflichtet, ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen
und es durchzuführen. Darin sind die Maßnahmen aufzuführen, mit
denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige
Verhaltensweisen ausgeschlossen werden. In diesem Gleichbehandlungsprogramm ist
festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die
Erreichung des Ziels der Vermeidung diskriminierenden und wettbewerbswidrigen
Verhaltens haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die
Einhaltung des Programms ist durch den Gleichbehandlungsbeauftragten des
Übertragungsnetzbetreibers zu kontrollieren.
(4) Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, zu den jeweils
genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen mit Netzzugangsberechtigten innerhalb
des von ihrem Übertragungsnetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche
Verträge über den Anschluss an ihr Netz abzuschließen, wenn
ihnen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV
übergeben werden soll und der Verteilernetzbetreiber technisch oder
wirtschaftlich nicht in der Lage ist, innerhalb des von seinem Verteilernetz
abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Netzanschluss
abzuschließen.
(5) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht, soweit der Anschluss dem
Übertragungsnetzbetreiber unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der
Netzbenutzer im Einzelfall technisch oder wirtschaftlich nicht zumutbar
ist.
(6) Ob die Allgemeine Anschlusspflicht besteht, hat die Behörde auf
Antrag eines Netzzugangsberechtigten oder eines Übertragungsnetzbetreibers
mit Bescheid festzustellen.“
30. Nach § 41 wird nachstehender § 41a samt Überschrift eingefügt:
30. Nach § 41 wird nachstehender § 41a samt Überschrift eingefügt:
„Netzentwicklungsplan
§ 41a. (1) Der Übertragungsnetzbetreiber hat der
Regulierungsbehörde jedes Jahr einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan
für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorzulegen, der sich auf die
aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage
stützt. Eine Kopie des zur Genehmigung eingereichten Netzentwicklungsplans
hat der Übertragungsnetzbetreiber der Behörde kostenlos zur
Verfügung zu stellen. Die Regulierungsbehörde hat den genehmigten
Netzentwicklungsplan der Behörde zur Information zu
übermitteln.
(2) Zweck des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
1. den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wichtigen
Übertragungsinfrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder
ausgebaut werden müssen,
2. alle bereits beschlossenen Investitionen aufzulisten und die neuen
Investitionen zu bestimmen, die in den nächsten drei Jahren
durchgeführt werden müssen, und
3. einen Zeitplan für alle Investitionsprojekte vorzugeben.
(3) Ziel des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
1. der Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung
der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,
2. der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der
Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur), und
3. der Nachfrage nach Leitungskapazitäten zur Erreichung eines
europäischen Binnenmarktes
nachzukommen.
nachzukommen.
(4) Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans hat der
Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung
der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit
anderen Staaten unter Berücksichtigung der Investitionspläne für
regionale Netze gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung
2009/714/EG und für gemeinschaftsweite Netze gemäß Art. 8
Abs. 3 lit. b der Verordnung 2009/714/EG zugrunde zu legen. Der
Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der
Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an
Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der
Infrastruktur) zu enthalten.
(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des
Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen
Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die
Kohärenz mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu
berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des
Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten
Marktteilnehmer zu konsultieren.
(6) In der Begründung des Antrages auf Genehmigung des
Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei
konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem
Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe
für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen
und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben.“
31. § 42 lautet:
31. § 42 lautet:
„§ 42. (1) Der vom Übertragungsnetz der
Austrian Power Grid AG in Wien abgedeckte Netzbereich ist Bestandteil einer
Regelzone. Der Betreiber dieses Übertragungsnetzes gilt als nach diesem
Gesetz benannter Regelzonenführer.
(2) Zusätzlich zu den im Abschnitt 1 des
Hauptstücks III und in § 41 auferlegten Pflichten obliegen
dem Regelzonenführer folgende Aufgaben:
1. die Bereitstellung der Systemdienstleistung
(Leistungs-Frequenz-Regelung) entsprechend den technischen Regeln, wie etwa jene
der ENTSO (Strom), wobei diese Systemdienstleistung von einem dritten
Unternehmen erbracht werden kann,
2. die Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen,
3. die Organisation und der Einsatz der Regelenergie entsprechend der
Bieterkurve des zuständigen Bilanzgruppenkoordinators,
4. Messungen von elektrischen Größen an Schnittstellen seines
Elektrizitätsnetzes und Übermittlung der Daten an den zuständigen
Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiber,
5. die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die
Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und
Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die
Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die
Netzengpassbeseitigung erforderlich, schließen die Regelzonenführer
in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen mit den
Erzeugern Verträge, wonach diese zu Leistungen (Erhöhung oder
Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Verfügbarkeit von
Erzeugungsanlagen) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die
durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei ist
Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden, der
Vorrang zu geben und sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber
Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht
gefährdet wird. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den
Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser
Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen,
6. der Abruf der Erzeugungsanlagen zur Aufbringung von
Regelenergie,
7. die Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu
Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien,
8. den physikalischen Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von
ihnen abzudeckenden System sicherzustellen,
9. die Verrechnung der Ausgleichsenergie über eine zur Ausübung
dieser Tätigkeit befugte und zuständige Verrechnungsstelle
durchzuführen und dieser und den Bilanzgruppenverantwortlichen die zur
Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu
stellen, wobei insbesondere die Kosten für Regelenergie und –leistung
sowie jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung
der Fahrplanabweichungen und der Abweichungen von den Lastprofilen jeder
Bilanzgruppe benötigt werden,
10. die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von
Engpässen,
11. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern,
den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und
anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen
festgelegten Marktregeln abzuschließen,
12. die Benennung des Bilanzgruppenkoordinators und deren Anzeige an die
Behörde,
13. die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen
Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und
Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß
§ 52 sowie gemäß §§ 67 und 69 ElWOG
2010,
14. die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für
zeitgleich übermittelte Daten von Erzeugungsanlagen gemäß
§ 46 Abs. 7 so zu gestalten und zu betreiben, dass eine
Weitergabe dieser Informationen an Dritte auszuschließen ist,
15. ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, welches
gewährleistet, dass die Verpflichtungen gemäß Z 14
eingehalten werden,
16. mit der Agentur sowie der Regulierungsbehörde zusammenzuarbeiten,
um die Kompatibilität der regional geltenden Regulierungsrahmen und damit
die Schaffung eines Wettbewerbsbinnenmarkts für Elektrizität zu
gewährleisten,
17. für Zwecke der Kapazitätsvergabe und der
Überprüfung der Netzsicherheit auf regionaler Ebene über ein
System oder mehrere integrierte Systeme zu verfügen, die sich auf einen
oder mehrere Mitgliedstaaten erstrecken,
18. regional und überregional die Berechnungen von
grenzüberschreitenden Kapazitäten und deren Vergabe gemäß
den Vorgaben der Verordnung 2009/714/EG zu koordinieren,
19. Maßnahmen, die der Markttransparenz dienen,
grenzüberschreitend abzustimmen,
20. die Vereinheitlichung zum Austausch von Regelenergieprodukten
durchzuführen,
21. in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern eine regionale
Bewertung bzw. Prognose der Versorgungssicherheit vorzunehmen,
22. in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern unter Austausch
der erforderlichen Daten eine regionale Betriebsplanung durchzuführen und
koordinierte Netzbetriebssicherheitssysteme zu verwenden,
23. die Regeln für das Engpassmanagement einschließlich der
Kapazitätszuweisung an den grenzüberschreitenden Leitungen sowie jede
Änderung dieser Regeln der Regulierungsbehörde zur Genehmigung
vorzulegen,
24. Angebote für Regelenergie einzuholen, zu übernehmen und eine
Abrufreihenfolge als Vorgabe für Regelzonenführer zu erstellen,
und
25. besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für
Regelenergie vorliegen.
(3) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs. 2 übertragenen
Aufgaben sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.“
32. In § 42a Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „§ 13 Gewerbeordnung 1994“ ersetzt durch: „§ 13 Abs. 1 bis 6 Gewerbeordnung 1994“.
33. In § 42a Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „in Österreich“ ersetzt durch die Wortfolge „in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat“.
34. In § 42a Abs. 2 Z 7 wird die Wortfolge „außerhalb des Bilanzgruppenkoordinators oder der Bilanzgruppenkoordinatorin“ gestrichen.
35. In § 42a Abs. 2 Z 8 wird die Wortfolge „im Inland“ ersetzt durch die Wortfolge „in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat“.
36. Im § 42a Abs. 4 wird das Zitat „§ 70 Abs. 2 ElWOG“ ersetzt durch das Zitat „§ 113 Abs. 2 ElWOG 2010“. Die Z 1 und 5 entfallen. Die bisherigen Z 2, 3, 4, 6 und 7 erhalten die Bezeichnung Z 1, 2, 3, 4 und 5.
37. In § 42a Abs. 4 Z 2 (neu) wird die Wortfolge „des Gesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000,“ ersetzt durch den Begriff „Verrechnungsstellengesetz“.
38. § 42a Abs. 4 Z 5 (neu) letzter Satz lautet:
„Dazu zählen jedenfalls eine aktuelle Darstellung der eingelangten Angebote für Regelenenergie und -leistung (ungewollter Austausch, Primär-, Sekundär- und Tertiärregelung)“ oder ähnliche Marktinstrumente sowie eine aktuelle Darstellung der abgerufenen Angebote.“
39. § 42b samt Überschrift entfällt.
40. § 43a Abs. 1 und 2 lauten:
32. In § 42a Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „§ 13 Gewerbeordnung 1994“ ersetzt durch: „§ 13 Abs. 1 bis 6 Gewerbeordnung 1994“.
33. In § 42a Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „in Österreich“ ersetzt durch die Wortfolge „in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat“.
34. In § 42a Abs. 2 Z 7 wird die Wortfolge „außerhalb des Bilanzgruppenkoordinators oder der Bilanzgruppenkoordinatorin“ gestrichen.
35. In § 42a Abs. 2 Z 8 wird die Wortfolge „im Inland“ ersetzt durch die Wortfolge „in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat“.
36. Im § 42a Abs. 4 wird das Zitat „§ 70 Abs. 2 ElWOG“ ersetzt durch das Zitat „§ 113 Abs. 2 ElWOG 2010“. Die Z 1 und 5 entfallen. Die bisherigen Z 2, 3, 4, 6 und 7 erhalten die Bezeichnung Z 1, 2, 3, 4 und 5.
37. In § 42a Abs. 4 Z 2 (neu) wird die Wortfolge „des Gesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000,“ ersetzt durch den Begriff „Verrechnungsstellengesetz“.
38. § 42a Abs. 4 Z 5 (neu) letzter Satz lautet:
„Dazu zählen jedenfalls eine aktuelle Darstellung der eingelangten Angebote für Regelenenergie und -leistung (ungewollter Austausch, Primär-, Sekundär- und Tertiärregelung)“ oder ähnliche Marktinstrumente sowie eine aktuelle Darstellung der abgerufenen Angebote.“
39. § 42b samt Überschrift entfällt.
40. § 43a Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren
Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden im Bundesland Wien
zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Versorgung in letzter
Instanz von Haushaltskunden und Kleinunternehmen in geeigneter Weise (zB
Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, im Landesgebiet, zu
ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif,
Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und
Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen,
mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung).
(2) Der Allgemeine Tarif für die Versorgung letzter Instanz für
Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht
höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl ihrer
Kunden im Landesgebiet, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1
Z 2 KSchG sind, versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung
für Kleinunternehmen im Landesgebiet darf nicht höher sein als jener
Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet.
Stromhändler und sonstige Lieferanten sind im Falle des Abs. 1
berechtigt, die Belieferung von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
(Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten
Sparbüchern) in angemessener Höhe abhängig zu machen, insoweit
nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt. Dem
Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, der sich auf
die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der
Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden,
welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat
übersteigt.
Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren
Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von
einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug
eintritt.“
41. In § 43a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:
41. In § 43a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann auch
ein Vorauszahlungszähler zur Verwendung gelangen. Allfällige
Mehraufwendungen durch die Verwendung eines solchen Zählers können dem
Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern der Zähler auf
ausdrücklichen Wunsch des Kunden verwendet wird
und der Kunde im Vorhinein über die gesamten Kosten im Zusammenhang
mit der Verwendung eines solchen Zählers schriftlich informiert wurde.
Gerät der Kunde über einen Zeitraum von 6 Monaten nicht in
Zahlungsverzug, ist der Vorauszahlungszähler auf Wunsch und auf Kosten des
Kunden zu deinstallieren.“
42. In § 43a erhalten die bisherigen Absätze 3, 4, 5 und 6 die Bezeichnungen 4, 5, 6 und 7.
43. In § 44a Abs. 1 wird das Wort „Energie-Control-Kommission“ durch das Wort „Regulierungsbehörde“ ersetzt.
44. In § 44a Abs. 2 wird in Z 5 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt. Am Ende der Z 6 wird an Stelle des Punktes ein Beistrich gesetzt und werden folgende Z 7 und 8 angefügt:
42. In § 43a erhalten die bisherigen Absätze 3, 4, 5 und 6 die Bezeichnungen 4, 5, 6 und 7.
43. In § 44a Abs. 1 wird das Wort „Energie-Control-Kommission“ durch das Wort „Regulierungsbehörde“ ersetzt.
44. In § 44a Abs. 2 wird in Z 5 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt. Am Ende der Z 6 wird an Stelle des Punktes ein Beistrich gesetzt und werden folgende Z 7 und 8 angefügt:
„7. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei
Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität,
einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung und
8. Modalitäten, zu welchen der Kunde verpflichtet ist,
Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal
jährlich jedenfalls anzubieten ist.“
45. In § 45 Abs. 2 lauten die Z 1 bis 6:
45. In § 45 Abs. 2 lauten die Z 1 bis 6:
„1. Daten, Zählwerte und sonstige, zur Ermittlung ihres
Stromverbrauchs dienende Angaben an Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche
und den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus
den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und
zu übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines
wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkts und zur Wahrung des
Konsumentenschutzes erforderlich ist,
2. bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Anlagen zur
Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber
einzuhalten,
3. Meldungen bei Lieferanten- und Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die
hiefür vorgesehenen Fristen einzuhalten,
4. Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes
betraut sind,
5. bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne
an den Netzbetreiber und die Regelzonenführer zu melden, und
6. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern,
den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und
anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln
abzuschließen.“
46. In § 46 Abs. 1 Z 4 wird der Begriff „Kraftwerksverfügbarkeit“ ersetzt durch die Wortfolge „Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen“.
47. In § 46 Abs. 1 wird Z 5 durch folgende Z 5 bis 7 ersetzt:
46. In § 46 Abs. 1 Z 4 wird der Begriff „Kraftwerksverfügbarkeit“ ersetzt durch die Wortfolge „Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen“.
47. In § 46 Abs. 1 wird Z 5 durch folgende Z 5 bis 7 ersetzt:
„5. auf Anordnung der Regelzonenführer gemäß
§ 23 Abs. 9 ElWOG 2010 zur Netzengpassbeseitigung oder zur
Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung und/oder
Einschränkung der Erzeugung und somit die Veränderung der
Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen vorzunehmen, soweit dies nicht
gemäß Z 4 vertraglich sichergestellt werden konnte,
6. Erzeugungsfahrpläne vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den
Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen in erforderlichem
Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu melden, und
7. auf Anordnung des Regelzonenführers mit technisch geeigneten
Erzeugungsanlagen bei erfolglos verlaufener Ausschreibung gegen Ersatz der
tatsächlichen Aufwendungen die Sekundärregelung bereit zu stellen und
zu erbringen.“
48. In § 46 Abs. 7 und 8 wird der Begriff „Elektrizitätserzeugungsanlagen“ ersetzt durch den Begriff „Erzeugungsanlagen“.
49. In § 46 Abs. 5, 6 und 7 entfällt der Klammerausdruck „(Kraftwerksparks)“.
50. § 46 Abs. 4 lautet:
48. In § 46 Abs. 7 und 8 wird der Begriff „Elektrizitätserzeugungsanlagen“ ersetzt durch den Begriff „Erzeugungsanlagen“.
49. In § 46 Abs. 5, 6 und 7 entfällt der Klammerausdruck „(Kraftwerksparks)“.
50. § 46 Abs. 4 lautet:
„(4) Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von
mehr als fünf MW sind weiters verpflichtet:
1. die Kosten für die Primärregelung zu
übernehmen,
2. soweit diese zur Erbringung der Primärregelleistung geeignet sind,
diese auf Anordnung des Regelzonenführers zu erbringen, für den Fall,
dass die Ausschreibung gemäß § 52 erfolglos geblieben
ist,
3. die Nachweise über die Erbringung der Primärregelleistung dem
Regelzonenführer in geeigneter und transparenter Weise zu erbringen,
und
4. die im Zusammenhang mit der Erbringung der Primärregelleistung
stehenden Anweisungen des Regelzonenführers, insbesondere die Art und den
Umfang der zu übermittelnden Daten betreffend, zu
befolgen.“
51. In § 46 Abs. 7 wird der Verweis auf „§ 25 Abs. 5 Z 1 bis 3 ElWOG“ ersetzt durch den Verweis auf „§ 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010“.
52. In § 46a Abs. 1 ist der Verweis „Anhang IV ElWOG“ jeweils zu ändern in „Anlage IV ElWOG 2010“.
53. In § 46a Abs. 2 wird nach dem Begriff „KWK-Richtlinie“ die Wortfolge „in der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 32 vom 6. 2. 2007, S. 183 ff.“ eingefügt.
54. In § 46b Abs. 1 wird die Wortfolge „Energie-Control-GmbH“ durch das Wort „Regulierungsbehörde“ ersetzt und werden folgende Sätze angefügt:
„Die Benennung ist erforderlichenfalls unter Erteilung von Auflagen und/oder befristet auszusprechen, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Benennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Benennung nicht mehr vorliegen.“
55. In § 46b Abs. 2 wird nach dem Begriff „KWK-Richtlinie“ jeweils die Wortfolge „in der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 32 vom 6. 2. 2007, S. 183 ff.“ eingefügt.
56. § 46b Abs. 3 Z 1 und Z 2 lauten:
51. In § 46 Abs. 7 wird der Verweis auf „§ 25 Abs. 5 Z 1 bis 3 ElWOG“ ersetzt durch den Verweis auf „§ 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010“.
52. In § 46a Abs. 1 ist der Verweis „Anhang IV ElWOG“ jeweils zu ändern in „Anlage IV ElWOG 2010“.
53. In § 46a Abs. 2 wird nach dem Begriff „KWK-Richtlinie“ die Wortfolge „in der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 32 vom 6. 2. 2007, S. 183 ff.“ eingefügt.
54. In § 46b Abs. 1 wird die Wortfolge „Energie-Control-GmbH“ durch das Wort „Regulierungsbehörde“ ersetzt und werden folgende Sätze angefügt:
„Die Benennung ist erforderlichenfalls unter Erteilung von Auflagen und/oder befristet auszusprechen, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Benennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Benennung nicht mehr vorliegen.“
55. In § 46b Abs. 2 wird nach dem Begriff „KWK-Richtlinie“ jeweils die Wortfolge „in der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 32 vom 6. 2. 2007, S. 183 ff.“ eingefügt.
56. § 46b Abs. 3 Z 1 und Z 2 lauten:
„1. die Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK
gemäß Anlage III ElWOG 2010 und gemäß der
Entscheidung 2008/952/EG der Kommission vom 19. November 2008 zur
Festlegung detaillierter Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des
Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates, ABl. Nr. L 338 vom 17. 12. 2008,
S 55 ff.;
2. die Bezeichnung, Art und Engpassleistung der
Erzeugungsanlage;“
57. In § 46b Abs. 3 Z 6 wird das Wort „und“ durch einen Strichpunkt ersetzt.
58. In § 46b Abs. 3 Z 7 wird der Verweis „Anhang IV ElWOG“ durch „Anlage IV ElWOG 2010“ ersetzt und am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie werden am Ende dieses Absatzes folgende Ziffern 8 bis 11 angefügt:
57. In § 46b Abs. 3 Z 6 wird das Wort „und“ durch einen Strichpunkt ersetzt.
58. In § 46b Abs. 3 Z 7 wird der Verweis „Anhang IV ElWOG“ durch „Anlage IV ElWOG 2010“ ersetzt und am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie werden am Ende dieses Absatzes folgende Ziffern 8 bis 11 angefügt:
„8. das Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
9. genaue Angaben über erhaltene Förderungen und die Art der
Förderregelung;
10. die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und des ausstellenden
Staates und
11. das Ausstellungsdatum des Herkunftsnachweises.“
59. Dem § 46b werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
59. Dem § 46b werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
„(6) Die Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach diesem Gesetz ist
unzulässig, wenn für dieselbe KWK-Strommenge ein Herkunftsnachweis
nach dem Ökostromgesetz ausgestellt wird.
(7) Der Netzbetreiber ist berechtigt, mit der Erfassung und Eingabe der
Herkunftsnachweise einen fachlich geeigneten Dritten, sofern ihm vom Betreiber
der Herkunftsregisterdatenbank die Berechtigung zur Eingabe der
Herkunftsnachweise erteilt wurde, zu beauftragen. Die hierdurch entstehenden
Kosten sind dem Netzbetreiber gemäß § 59 Abs. 6
Z 6 ElWOG 2010 anzuerkennen. Betreiber von benannten KWK- Anlagen haben dem
Netzbetreiber sowie einem vom Netzbetreiber zur Erfassung und Eingabe der
Herkunftsnachweise beauftragten Dritten sämtliche Informationen und
Unterlagen, die für Erfassung der Herkunftsnachweise benötigt werden,
zur Verfügung zu stellen. Zur Eingabe der Herkunftsnachweise beauftragte
Dritte sind verpflichtet, sämtliche Informationen geheim zu halten und
Unterlagen nicht weiterzugeben, es sei denn, der Betreiber der benannten KWK-
Anlage hat dazu ausdrücklich seine Zustimmung erteilt. Diese
Geheimhaltungsverpflichtung gilt überdies nicht, sofern und soweit hierzu
eine gesetzliche Auskunftspflicht besteht oder der Betreiber der
Herkunftsnachweisedatenbank die Informationen zum Zweck der
Überprüfung der Herkunftsnachweise benötigt.“
60. In § 47 wird der letzte Satz ersatzlos gestrichen.
61. In §§ 49 Abs. 1 Z 2, 49 Abs. 6, 50 Abs. 2, 5 und 6, 51 Abs. 1, 2 und 4 wird der Begriff „Energie-Control GmbH“ ersetzt durch den Begriff „Regulierungsbehörde“.
62. In § 49 Abs. 2 wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 eingefügt:
60. In § 47 wird der letzte Satz ersatzlos gestrichen.
61. In §§ 49 Abs. 1 Z 2, 49 Abs. 6, 50 Abs. 2, 5 und 6, 51 Abs. 1, 2 und 4 wird der Begriff „Energie-Control GmbH“ ersetzt durch den Begriff „Regulierungsbehörde“.
62. In § 49 Abs. 2 wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 eingefügt:
„8. alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die
Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu
minimieren.“
63. In § 50 werden das Wort „Vollkaufmann“ durch die Wortfolge „eingetragener Unternehmer“ und das Wort „ElWOG“ durch „ElWOG 2010“ ersetzt.
64. In § 51 Abs. 5 wird das Wort „Konkurs- oder Ausgleichsverfahren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ und die Wortfolge „die Konkurseröffnung mangels Masse abgewiesen wird“ durch die Wortfolge „ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird“ ersetzt.
65. In § 52 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(UCTE)“ ersetzt durch den Klammerausdruck „(ENTSO)“.
66. Die Überschrift des VI. Hauptstücks lautet: „Ausübungsvoraussetzungen für Regelzonenführer, Verteilernetze“.
67. Die Überschrift des 1. Abschnitts des Hauptstücks VI. lautet: „Regelzonenführer“.
68. § 53 lautet:
63. In § 50 werden das Wort „Vollkaufmann“ durch die Wortfolge „eingetragener Unternehmer“ und das Wort „ElWOG“ durch „ElWOG 2010“ ersetzt.
64. In § 51 Abs. 5 wird das Wort „Konkurs- oder Ausgleichsverfahren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ und die Wortfolge „die Konkurseröffnung mangels Masse abgewiesen wird“ durch die Wortfolge „ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird“ ersetzt.
65. In § 52 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(UCTE)“ ersetzt durch den Klammerausdruck „(ENTSO)“.
66. Die Überschrift des VI. Hauptstücks lautet: „Ausübungsvoraussetzungen für Regelzonenführer, Verteilernetze“.
67. Die Überschrift des 1. Abschnitts des Hauptstücks VI. lautet: „Regelzonenführer“.
68. § 53 lautet:
„(1) Die Zusammenfassung von Regelzonen in Form eines gemeinsamen
Betriebs durch einen Regelzonenführer ist zulässig. Die beabsichtigte
Zusammenfassung ist der Behörde anzuzeigen.
(2) Der Übertragungsnetzbetreiber kann mit der Funktion des
Regelzonenführers auch ein drittes Unternehmen betrauen, das auch seinen
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben kann, wenn
dieses Unternehmen geeignet ist, die Aufgaben gemäß § 42 zu
erfüllen. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit dieses Unternehmens
sind die Bestimmungen des § 55 Abs. 2 Z 1 bis 4
sinngemäß einzuhalten. Die beabsichtigte Betrauung ist der
Behörde anzuzeigen.
(3) Über Aufforderung der Behörde hat der
Übertragungsnetzbetreiber Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der in
Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen binnen angemessener Frist vorzulegen.
Über das Ergebnis der Überprüfung hat die Behörde einen
Feststellungsbescheid zu erlassen. Vor Erlassung dieses Feststellungsbescheides
hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen,
in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.
(4) Hat die Behörde mit Bescheid festgestellt, dass die
Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht vorliegen, gilt die Betrauung
als zurückgenommen.“
69. In § 54 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „ , um eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder um eine eingetragene Erwerbsgesellschaft“ ersetzt durch die Wortfolge „oder um eine eingetragene Personengesellschaft“.
70. In § 54 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „§ 40 Abs. 1 lit. a“ ersetzt durch „§ 37 Abs. 1 lit. a“ und die Wortfolge „§ 49 Abs. 1 lit. a“ ersetzt durch „§ 46 Abs. 1 lit. a“.
71. § 54 Abs. 4 Z 3 lautet:
69. In § 54 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „ , um eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder um eine eingetragene Erwerbsgesellschaft“ ersetzt durch die Wortfolge „oder um eine eingetragene Personengesellschaft“.
70. In § 54 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „§ 40 Abs. 1 lit. a“ ersetzt durch „§ 37 Abs. 1 lit. a“ und die Wortfolge „§ 49 Abs. 1 lit. a“ ersetzt durch „§ 46 Abs. 1 lit. a“.
71. § 54 Abs. 4 Z 3 lautet:
„3. ein Rechtsträger, über dessen Vermögen bereits
einmal ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder gegen den der Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, der Antrag aber mangels eines
zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden
Vermögens abgewiesen wurde. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten
Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht
wurden;“
72. In § 55 Abs. 1 wird das Wort „mehr als“ in „mindestens“ geändert und das Wort „Unternehmen“ durch das Wort „Elektrizitätsunternehmen“ ersetzt.
73. § 55 Abs. 2 Z 3 lautet:
72. In § 55 Abs. 1 wird das Wort „mehr als“ in „mindestens“ geändert und das Wort „Unternehmen“ durch das Wort „Elektrizitätsunternehmen“ ersetzt.
73. § 55 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. der Verteilernetzbetreiber über die zur Erfüllung
seiner Aufgabe erforderlichen Ressourcen, einschließlich der personellen,
technischen, materiellen und finanziellen Mittel verfügt, die für den
Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind und
gewährleistet ist, dass der Verteilernetzbetreiber über die Verwendung
dieser Mittel unabhängig von den übrigen Bereichen des integrierten
Unternehmens entscheiden kann,“
74. Dem § 55 werden folgende Abs. 4 bis 5 angefügt:
74. Dem § 55 werden folgende Abs. 4 bis 5 angefügt:
„(4) Für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des
Gleichbehandlungsprogramms ist gegenüber der Behörde ein
Gleichbehandlungsbeauftragter zu benennen. Der Verteilernetzbetreiber hat
sicherzustellen, dass der Gleichbehandlungsbeauftragte völlig
unabhängig ist und Zugang zu allen Informationen hat, über die der
Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die
der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um seine Aufgaben zu
erfüllen. Außerdem ist sicherzustellen, dass ihm die zur
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung
stehen.
(5) Ein Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kunden
angeschlossen sind und der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist,
darf diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen. Vertikal
integrierte Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden
angeschlossen sind, haben in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik dafür
Sorge zu tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität
der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen
ist. Der Name (die Firma) des Verteilernetzbetreibers hat jedenfalls
einen Hinweis auf seine Verteilertätigkeit zu enthalten.“
75. In § 56 Abs. 2 wird in Z 1 die Wortfolge „Familien- oder“ gestrichen und folgende Z 2 eingefügt:
75. In § 56 Abs. 2 wird in Z 1 die Wortfolge „Familien- oder“ gestrichen und folgende Z 2 eingefügt:
„2. bei juristischen Personen, deren Bestand nicht offenkundig ist,
der Nachweis ihres Bestandes und bei eingetragenen Personengesellschaften ein
Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als 6 Monate sein
darf;“
Die nachfolgenden Z 2, 3, 4 und 5 erhalten die Bezeichnung 3, 4, 5 und 6.
76. In § 57 Abs. 3 wird nach dem Wort „Auflagen“ die Wortfolge „und Bedingungen“ eingefügt.
77. In § 59 Abs. 2, 3, 4 und 5 wird jeweils vor dem Wort „Personengesellschaft“ das Wort „eingetragenen“ eingefügt und jeweils die Wortfolge „des Handelsrechts“ sowie das Wort „solchen“ gestrichen.
78. In § 60 wird die Wortfolge „ , eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine eingetragenen Erwerbsgesellschaft“ durch die Wortfolge „oder eine eingetragene Personengesellschaft“ ersetzt.
79. § 61 Abs. 1 Z 4 lautet:
Die nachfolgenden Z 2, 3, 4 und 5 erhalten die Bezeichnung 3, 4, 5 und 6.
76. In § 57 Abs. 3 wird nach dem Wort „Auflagen“ die Wortfolge „und Bedingungen“ eingefügt.
77. In § 59 Abs. 2, 3, 4 und 5 wird jeweils vor dem Wort „Personengesellschaft“ das Wort „eingetragenen“ eingefügt und jeweils die Wortfolge „des Handelsrechts“ sowie das Wort „solchen“ gestrichen.
78. In § 60 wird die Wortfolge „ , eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine eingetragenen Erwerbsgesellschaft“ durch die Wortfolge „oder eine eingetragene Personengesellschaft“ ersetzt.
79. § 61 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. dem Insolvenzverwalter (Masseverwalter, Sanierungsverwalter)
für Rechnung der Insolvenzmasse und“
80. In § 62 Abs. 2 Z 5 wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.
81. In § 62 Abs. 6 wird das Wort „Masseverwalter“ durch die Wortfolge „Insolvenzverwalter“ und das Wort „Konkurs“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ jeweils in der richtigen grammatikalischen Form ersetzt.
82. In § 64 Abs. 1 Z 2 und Abs. 6 (neu) wird vor dem Wort „Personengesellschaft“ das Wort „eingetragenen“ eingefügt und die Wortfolge „des Handelsrechts“ gestrichen.
83. In § 64 Abs. 5 1. Satz wird die Wortfolge „offene Handelsgesellschaft“ durch die Wortfolge „offene Gesellschaft“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
84. § 64 Abs. 6 entfällt. Die Absätze 7 und 8 erhalten die Bezeichnungen 6 und 7.
85. In § 64 Abs. 7 (neu) wird das Wort „Konkursmasse“ durch das Wort „Insolvenzmasse“ ersetzt.
86. § 65 Abs. 1 Z 3 lautet:
80. In § 62 Abs. 2 Z 5 wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.
81. In § 62 Abs. 6 wird das Wort „Masseverwalter“ durch die Wortfolge „Insolvenzverwalter“ und das Wort „Konkurs“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ jeweils in der richtigen grammatikalischen Form ersetzt.
82. In § 64 Abs. 1 Z 2 und Abs. 6 (neu) wird vor dem Wort „Personengesellschaft“ das Wort „eingetragenen“ eingefügt und die Wortfolge „des Handelsrechts“ gestrichen.
83. In § 64 Abs. 5 1. Satz wird die Wortfolge „offene Handelsgesellschaft“ durch die Wortfolge „offene Gesellschaft“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
84. § 64 Abs. 6 entfällt. Die Absätze 7 und 8 erhalten die Bezeichnungen 6 und 7.
85. In § 64 Abs. 7 (neu) wird das Wort „Konkursmasse“ durch das Wort „Insolvenzmasse“ ersetzt.
86. § 65 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. der Konzessionsinhaber oder Geschäftsführer mindestens
drei Mal wegen Übertretung dieses Gesetzes rechtskräftig bestraft
worden ist, ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist
und die Entziehung im Hinblick auf die Übertretungen nicht
unverhältnismäßig ist.“
87. § 65 Abs. 5 lautet:
87. § 65 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Behörde hat von der im Abs. 1 Z 2
vorgeschriebenen Entziehung wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens hinreichenden
Vermögens abzusehen, wenn die Ausübung vorwiegend im Interesse der
Gläubiger gelegen und sichergestellt ist, dass der Betreiber des
Verteilernetzes in der Lage ist, den Pflichten des III. Hauptstückes
nachzukommen.“
88. Das VIII. Hauptstück erhält die Überschrift: „Allgemeine Bedingungen, Behörde, Überwachungsaufgaben, Strafbestimmungen“. Der bisherige 2. Abschnitt wird zum 3. Abschnitt und wird die Überschrift geändert in „Behörde, Auskunftspflicht, Überwachungsaufgaben, Strafbestimmungen“.
89. Nach § 68 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:
88. Das VIII. Hauptstück erhält die Überschrift: „Allgemeine Bedingungen, Behörde, Überwachungsaufgaben, Strafbestimmungen“. Der bisherige 2. Abschnitt wird zum 3. Abschnitt und wird die Überschrift geändert in „Behörde, Auskunftspflicht, Überwachungsaufgaben, Strafbestimmungen“.
89. Nach § 68 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:
„2. Abschnitt
(Energieeffizienz)
Datenbereitstellung und Energieeffizienzmaßnahmen
Datenbereitstellung und Energieeffizienzmaßnahmen
§ 68a. (1) Verteilernetzbetreiber und Versorger
müssen auf Ersuchen der Behörde höchstens einmal pro Jahr
aggregierte statistische Daten über ihre Endverbraucher bereitstellen, um
Energieeffizienzprogramme gestalten und durchführen sowie
Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen fördern
und überwachen zu können. Sie können vergangenheitsbezogene
Informationen umfassen und müssen aktuelle Informationen zu Verbrauch der
Endverbraucher und gegebenenfalls Lastprofilen, Kundensegmentierung und
Kundenstandorten umfassen, wobei die Integrität und Vertraulichkeit von
Angaben privaten Charakters bzw. von schützenswerten
Geschäftsinformationen unter Beachtung des geltenden Unionsrechts zu wahren
ist. Dem Ersuchen ist binnen drei Monaten nach Einlangen zu
entsprechen.
(2) Verteilernetzbetreiber und Versorger müssen alle Maßnahmen
unterlassen, die die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen
Energieeffizienzmaßnahmen und deren Erbringung bzw. Durchführung
behindern oder die Entwicklung von Märkten für Energiedienstleistungen
und andere Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigen
könnten.“
90. Die Überschrift des § 70 lautet: „Auskunftspflicht“.
91. § 70 lautet:
90. Die Überschrift des § 70 lautet: „Auskunftspflicht“.
91. § 70 lautet:
„§ 70. (1) Die Behörde kann von den
Elektrizitätsunternehmen jede Auskunft verlangen, die zur Erfüllung
der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die
Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, diese Auskünfte innerhalb
der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen und auf Verlangen der
Behörde Einsicht in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen zu
gewähren. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der
Auskunftspflicht nicht berührt.
(2) Die jeweils Verpflichteten haben den Organen der Behörde zur
Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit
ungehindert Zutritt zu den Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen
zu gewähren.
(3) Wer nach diesem Gesetz oder auf Grund darauf beruhender
behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete
Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Erzeugungsanlage
durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese
Aufzeichnungen über Aufforderung der Behörde zu
übermitteln.
(4) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen
Kosten besteht nicht.
(5) Weigert sich ein Meldepflichtiger Auskünfte zu erteilen oder Daten
zu melden, hat die Regulierungsbehörde die begehrte Auskunft oder die
Meldung der Daten mit Bescheid aufzutragen.“
92. Nach § 70 wird folgender § 70a samt Überschrift eingefügt:
92. Nach § 70 wird folgender § 70a samt Überschrift eingefügt:
„Überwachungsaufgaben
§ 70a. (1) Die Behörde hat im Rahmen ihrer den
Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktion insbesondere
folgende Überwachungsaufgaben wahrzunehmen:
1. die Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und
Qualität des Netzes, sowie die kommerzielle Qualität der
Netzdienstleistungen,
2. den Grad der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer
Berücksichtigung der Großhandelspreise,
3. den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des
Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endverbraucherebene
einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder
–beschränkungen,
4. etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich
Exklusivitätsbestimmungen, die große gewerbliche Kunden daran hindern
können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu
schließen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken,
5. die Dauer und Qualität der von Übertragungs- und
Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstiger
Reparaturdienste,
6. die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die
Versorgungssicherheit laufend zu beobachten.
(2) Folgende Daten sind der Behörde zur Wahrnehmung der in Abs. 1
genannten Aufgaben und der Regulierungsbehörde ausschließlich
für statistische Zwecke bis spätestens 31. März des
jeweiligen Folgejahres elektronisch zu übermitteln:
1. von Netzbetreibern: Zahl der Neuanschlüsse inklusive jeweils
hierfür benötigter Zeit; durchgeführte Wartungs- und
Reparaturdienste inklusive jeweils hierfür eingehobener Gebühren und
benötigter Zeit; Anzahl der geplanten und ungeplanten
Versorgungsunterbrechungen inklusive Anzahl der davon betroffenen
Endverbraucher, Leistung, Dauer der Versorgungsunterbrechungen, Ursache und
betroffene Spannungsebenen; Merkmale der Spannung in öffentlichen
Elektrizitätsversorgungsnetzen; Anzahl der Netzzutritts- und
Netzzugangsanträge sowie deren durchschnittliche
Bearbeitungsdauer;
2. von Verteilernetzbetreibern: Anzahl der Versorgerwechsel sowie
gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Netzebenen und Lieferanten;
Abschaltraten, unter gesonderter Ausweisung von Abschaltungen bei Aussetzung
bzw. Vertragsauflösung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten; Zahl der
Neuan- und Abmeldungen; Anzahl der eingesetzten Vorauszahlungszähler;
durchgeführte Anzahl der eingeleiteten Wechsel, die dem Netzbetreiber
bekannt gemacht wurden, inklusive Anzahl der nicht erfolgreich abgeschlossenen
Wechsel; Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Unterbrechung auf Grund
von Zahlungsverzug; Zahl der Endabrechnungen und Anteil der Rechnungen, die
später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden;
Anzahl der Kundenbeschwerden und -anfragen samt Gegenstand (zB. Rechnung und
Rechnungshöhe oder Zähler, Ablesung und Verbrauchsermittlung) sowie
die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Beschwerden;
3. von Versorgern: getrennt nach Standard-Lastprofil und nicht
Standard-Lastprofil gemessene Kunden: verrechnete Energiepreise in Eurocent/kWh;
Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt
nach Kundengruppen; Anzahl der eingegangenen Beschwerden samt
Beschwerdegründen; Anzahl der versorgten Endverbraucher samt Abgabemenge je
definierter Kundengruppe;
4. von Erzeugern: geplante Investitionen in den Kraftwerkspark; Umfang der
verfügbaren Kraftwerksleistung und Darstellung welche Maßnahmen bei
Ausfall der Brennstoffversorgung oder einzelner Brennstoffe getroffen werden;
Darstellung betreffend die Maßnahmen zur Sicherstellung, dass die
verfügbare Kraftwerksleistung jederzeit den Leistungsbedarf der Endkunden,
die mit Sperrkabeln versorgt werden, gedeckt werden kann.
(3) Der Behörde sind zur Wahrnehmung ihrer in Abs. 1 genannten
Aufgaben vom Netzbetreiber bis spätestens 30. Juni des Jahres folgende
Daten zu übermitteln:
Investitionstätigkeit, Netzausbauplanung und Darstellung, dass die
Investitionstätigkeit den zu erwartenden Bedarf deckt; Vorlage eines
Sperrkabelkonzeptes oder vergleichbarer Konzepte sowie Darstellung welche
Maßnahmen im Fall von Versorgungseinschränkungen und
Versorgungsunterbrechungen vorgesehen sind bzw. erfolgen.
(4) Die Behörde kann mit Verordnung über Erhebungsmasse,
-einheiten, und -merkmale, Merkmalsausprägung, Häufigkeit,
Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung nähere
Bestimmungen zu den nach Abs. 2 sowie zu den nach Abs. 3 zu
übermittelnden Daten erlassen.
(5) Die Behörde hat laufend zu beobachten, ob ein Netzbetreiber, an
dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind und der Teil
eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, diesen Umstand
zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzt.
(6) Die Behörde hat allfällige Verstöße von vertikal
integrierten Verteilerunternehmen gegen die Bestimmungen des § 55
unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.“
93. § 71 Abs. 2 Z 4 lautet:
„4. die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates sowie die Mitgliedern des Regulierungs- bzw. Energiebeirates;“
94. § 71 Abs. 2 Z 5 lautet:
„5. den für das Elektrizitätswesen zuständigen Bundesminister“
95. § 72 lautet:
93. § 71 Abs. 2 Z 4 lautet:
„4. die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates sowie die Mitgliedern des Regulierungs- bzw. Energiebeirates;“
94. § 71 Abs. 2 Z 5 lautet:
„5. den für das Elektrizitätswesen zuständigen Bundesminister“
95. § 72 lautet:
„(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro, im
Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
zu bestrafen ist, begeht, sofern sich aus den Absätzen 2 oder 3 nichts
anderes ergibt, wer
1. eine nach § 5 Abs. 1 genehmigungspflichtige
Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder
betreibt,
2. als Rechtsnachfolger die Behörde vom Wechsel nicht
verständigt (§ 26 Abs. 2) oder ohne Fertigstellungsanzeige
(§ 12 Abs. 6) eine Erzeugungsanlage in Betrieb nimmt,
3. die Erzeugungsanlage ohne die gemäß § 13
Abs. 1 erforderliche Betriebsgenehmigung – ausgenommen Probebetrieb
– betreibt,
4. den Bestimmungen der §§ 16, 18, 20 Abs. 1, 21
Abs. 1, oder 28 Abs. 12 zuwider handelt,
5. die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten einer betroffenen
Liegenschaft oder allfällige Bergbauberechtigte nicht oder nicht
rechtzeitig über den Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis setzt
(§ 22 Abs. 7),
6. entgegen § 28 Abs. 1 nicht alle notwendigen
Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten oder deren
Folgen für Menschen und Umwelt zu begrenzen,
7. entgegen § 28 Abs. 2 der Behörde nicht fristgerecht
Mitteilung macht oder entgegen § 28 Abs. 3
Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht
aktualisiert,
8. entgegen § 28 Abs. 4 kein
Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle ausarbeitet, verwirklicht und
zur Einsicht der Behörde bereithält oder ein solches bei
Änderungen der Anlage nicht überprüft und erforderlichenfalls
ändert,
9. entgegen § 28 Abs. 5 und 7 keinen Sicherheitsbericht
erstellt, einen solchen entgegen § 28 Abs. 7 der Behörde
nicht binnen angemessener Frist übermittelt oder entgegen § 28
Abs. 8 nicht überprüft und aktualisiert,
10. entgegen § 28 Abs. 9 keinen internen Notfallplan
erstellt oder einen solchen nicht aktualisiert oder entgegen § 28
Abs. 10 zweckdienliche Informationen nicht austauscht,
11. entgegen § 28 Abs. 11 möglicherweise betroffene
Personen und Einrichtungen mit Publikumsverkehr nicht über die Gefahren,
Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Falle eines schweren
Unfalls längstens alle fünf Jahre informiert, solche Informationen
nicht alle drei Jahre überprüft und aktualisiert oder der
Öffentlichkeit nicht ständig zugänglich macht,
12. den Netzzugang zu nicht genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen
gewährt (§ 30 Abs. 1), gegen die Bestimmung des
§ 32 Abs. 1 verstößt oder die Verweigerung des
Netzzugangs nicht schriftlich begründet (§ 32
Abs. 2),
13. den Betrieb eines Netzes ohne Bestellung eines geeigneten
Betriebsleiters aufnimmt, die Bestellung des Betriebsleiters nicht genehmigen
lässt oder das Ausscheiden sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für
die Genehmigung seiner Bestellung nicht schriftlich anzeigt
(§ 35),
14. den Pflichten gemäß den §§ 33 Abs. 6, 7
oder 8, 36, 38, 41, 41a Abs. 1 oder 5, 42, 42a Abs. 1, 3 oder
4, 46b, 49, 53 Abs. 1, 2 oder 3 oder 55
Abs. 2 oder 4 nicht entspricht,
15. der als bestehend festgestellten Anschlusspflicht (§ 40
Abs. 3) nicht entspricht oder das Recht zum Netzanschluss (§ 39)
verletzt,
16. den Pflichten gemäß den §§ 43a, 44a oder 46
Abs. 4 nicht entspricht,
17. die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ohne
Genehmigung gemäß § 50 Abs. 2 oder die Tätigkeit
eines Bilanzgruppenkoordinators ohne Einhaltung der Voraussetzungen des
§ 42a ausübt,
18. die Bereitstellung der Primärregelleistung nicht mittels einer
vom Regelzonenführer oder von einem von diesem Beauftragten
durchgeführten Ausschreibung gemäß den Bestimmungen des
§ 52 erfolgt,
19. ein Verteilernetz ohne elektrizitätsrechtliche Konzession
betreibt (§ 54 Abs. 1),
20. die elektrizitätswirtschaftliche Konzession entgegen den
Vorschriften dieses Gesetzes durch Dritte ausüben lässt
(§ 58 Abs. 1),
21. trotz der gemäß § 54 Abs. 3 Z 2 oder
Abs. 5, § 60 Abs. 1 oder § 61 Abs. 3
bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder
Pächters die elektrizitätswirtschaftliche Konzession ausübt, ohne
die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers (§ 59
Abs. 2) oder der Übertragung der Ausübung an einen Pächter
(§ 60 Abs. 2) erhalten zu haben,
22. die Bestellung eines Pächters (§ 60 Abs. 2) oder
Geschäftsführers (§ 59 Abs. 2) nicht genehmigen
lässt oder das Ausscheiden des Pächters oder
Geschäftsführers oder das Wegfallen einer Voraussetzung für die
Genehmigung nicht unverzüglich schriftlich anzeigt,
23. den in Bescheiden, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind,
enthaltenen Auflagen, Aufträgen oder Bedingungen zuwider handelt oder die
in den Bescheiden enthaltenen Fristen nicht einhält,
24. den Pflichten gemäß § 68a nicht
nachkommt,
25. den Pflichten gemäß § 70 oder § 70a
nicht nachkommt,
26. den Pflichten gemäß § 75 nicht
nachkommt,
27. den Vorschriften gemäß § 77, § 78 oder
§ 78a nicht entspricht.
(2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens
10.000 Euro und höchstens 50.000 Euro, im Falle der
Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu
bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortlicher eines Verteilernetzbetreibers,
an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den
Pflichten gemäß den §§ 46 Abs. 4, 52 Abs. 2,
70 oder 70a nicht entspricht.
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens
50.000 Euro und höchstens 75.000 Euro, im Falle der
Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu
bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortlicher eines Verteilernetzbetreibers,
an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den
Pflichten gemäß den §§ 32 Abs. 1, 38, 41, 41a, 42
Abs. 2, 42a Abs. 4, 43a, 44a, 49, 54 Abs. 1 oder 55 nicht
entspricht.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wurde die Übertragung der Ausübung der
elektrizitätswirtschaftlichen Konzession an einen Pächter genehmigt,
so ist dieser verantwortlich.
(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im
Abs. 1, 2 oder 3 bezeichnete Tat oder deren Versuch (Abs. 4) den
Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung
bildet.“
96. In § 73 Abs. 1 wird das Wort „Ökoanlagen“ durch die Wortfolge „Ökostromanlagen und Energieeffizienzmaßnahmen“, das Wort „wird“ durch das Wort „ist“ sowie in Z 3 die Wortfolge „auf Grund von Rechtsvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß § 43 Ökostromgesetz 2012 dem Land Wien“ ersetzt.
97. In § 73 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „Abs. 1“.
98. Der § 74 Abs. 3 lautet wie folgt:
„(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:
1. zwei Vertreter des Amtes der Wiener Landesregierung,
2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Wien, der Arbeiterkammer Wien, der Landwirtschaftskammer Wien, und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
3. zwei Vertreter des konzessionierten Verteilernetzbetreibers für Wien und
4. zwei Vertreter der WIEN ENERGIE GmbH.“
99. In § 74 Abs. 5 2. Satz wird die Wortfolge „Abs. 3 Z 2“ ersetzt durch die Wortfolge „Abs. 3 Z 2 bis 4“.
100. § 75 Abs. 2 lautet:
96. In § 73 Abs. 1 wird das Wort „Ökoanlagen“ durch die Wortfolge „Ökostromanlagen und Energieeffizienzmaßnahmen“, das Wort „wird“ durch das Wort „ist“ sowie in Z 3 die Wortfolge „auf Grund von Rechtsvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß § 43 Ökostromgesetz 2012 dem Land Wien“ ersetzt.
97. In § 73 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „Abs. 1“.
98. Der § 74 Abs. 3 lautet wie folgt:
„(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:
1. zwei Vertreter des Amtes der Wiener Landesregierung,
2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Wien, der Arbeiterkammer Wien, der Landwirtschaftskammer Wien, und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
3. zwei Vertreter des konzessionierten Verteilernetzbetreibers für Wien und
4. zwei Vertreter der WIEN ENERGIE GmbH.“
99. In § 74 Abs. 5 2. Satz wird die Wortfolge „Abs. 3 Z 2“ ersetzt durch die Wortfolge „Abs. 3 Z 2 bis 4“.
100. § 75 Abs. 2 lautet:
„(2) Der für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung
des Gleichbehandlungsprogramms gegenüber der Behörde benannte
Gleichbehandlungsbeauftragte hat der Behörde und der
Regulierungsbehörde jährlich, spätestens bis 31. März
des Folgejahres, einen Bericht über die zur Einhaltung des
Gleichbehandlungsprogramms getroffenen Maßnahmen vorzulegen und in
geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Behörde hat der
Regulierungsbehörde jährlich einen zusammenfassenden Bericht über
die auf Grund dieses Berichtes getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen
Bericht in geeigneter Weise (zB Internet) zu
veröffentlichen.“
101. In § 75 Abs. 3 tritt an die Stelle der Bezeichnung „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ die Bezeichnung „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ und lautet die Z 1:
101. In § 75 Abs. 3 tritt an die Stelle der Bezeichnung „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ die Bezeichnung „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ und lautet die Z 1:
„1. eine im Einklang mit der in Anlage III ElWOG 2010 und der
Entscheidung 2008/952/EG der Kommission vom 19. November 2008 zur
Festlegung detaillierter Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des
Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates, ABl. Nr. L 338 vom 17. 12. 2008, S 55 ff.
dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von
Strom und Wärme aus KWK,“
102. Dem § 75 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
102. Dem § 75 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Die Behörde hat Verstöße von
Verteilernetzbetreibern gegen § 55 Abs. 4 oder 5
unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
(5) Die Ergebnisse der im Land Wien durchgeführten
Energieeffizienzprogramme werden regelmäßig dem Bund
übermittelt.“
103. Dem § 76 werden folgende Absätze angefügt:
103. Dem § 76 werden folgende Absätze angefügt:
„(6) Durch die §§ 1 Abs. 3 Z 4 und 42
Abs. 2 Z 5 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 44/2012 wird die
Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren
Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien
2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 5. Juni 2009, S.
16 ff. umgesetzt.
(7) Durch die §§ 1 Abs. 3 Z 9, 5 Abs. 3
Z 9 bis 11, 5 Abs. 4, 37, 38, 42, 43a, 55, 58, 70 und 72 in der
Fassung der Novelle LGBl. Nr. 44/2012 wird die Richtlinie 2009/72/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über
gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur
Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom
14. August 2009, S. 55 ff. umgesetzt.
(8) Durch die §§ 38 Abs. 1, 68a, 70 Abs. 1, 73 und
75 Abs. 5 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 44/2012 wird die
Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über
Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie
93/76/EWG, ABl. Nr. L 114 vom 27. April 2006, S. 64 ff.
umgesetzt.“
104. Nach § 78 wird folgender § 78a samt Überschrift eingefügt:
104. Nach § 78 wird folgender § 78a samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.
Nr. 44/2012
§ 78a. (1) Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber, an
deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, sind verpflichtet,
binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Novelle zum Wiener
Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 LGBl. Nr. 44/2012 der Behörde
jene Maßnahmen mitzuteilen, durch die gewährleistet ist, dass in
ihrer Kommunikations- und Markenpolitik eine Verwechslung in Bezug auf die
eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten
Unternehmens ausgeschlossen ist.
(2) Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens
100.000 Kunden angeschlossen sind, sind verpflichtet, binnen drei Monaten nach
In-Kraft-Treten der Novelle zum Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005
LGBl. Nr. 44/2012 ein den Bestimmungen dieser Novelle entsprechendes
Gleichbehandlungsprogramm der Behörde vorzulegen. Mit der Vorlage ist auch
der völlig unabhängige Gleichbehandlungsbeauftragte der Behörde
bekanntzugeben (§ 38 Abs. 4 und 5) oder nachzuweisen, dass der
bereits bekannt gegebene Gleichbehandlungsbeauftragte die Voraussetzungen dieses
Gesetzes erfüllt.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit
elektrischer Energie, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle zum
Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 LGBl. Nr. 44/2012 nach den
Bestimmungen des Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 2005, LGBl.
Nr. 46/2005 in der Fassung LGBl. Nr. 56/2010 rechtmäßig
veröffentlicht wurden, sind binnen einer Frist von sechs Monaten ab
In-Kraft-Treten dieser Novelle an die Bestimmungen dieser Novelle anzupassen und
der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(4) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle zum Wiener
Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 LGBl. Nr. 44/2012 anhängigen
Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen des Wiener
Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005, LGBl. Nr. 46/2005 in der Fassung
LGBl. Nr. 56/2010 fortzuführen und abzuschließen.
(5) KWK-Anlagen, die bereits vor In-Kraft-Treten der Novelle zum Wiener
Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 LGBl. Nr. 44/2012 gemäß
§ 46b mit Bescheid benannt worden sind, gelten weiterhin als
benannt.
(6) Netzbetreiber haben ihrer Verpflichtung nach § 70a
Abs. 3 erstmals im Jahr 2013 nachzukommen.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
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