Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 27. Juli 2012 | 43. Stück |
43. Gesetz: | Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und
Klimaanlagengesetz – WFLKG; Änderung [CELEX-Nr.:
32010L0031] |
43.
Gesetz, mit dem das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte-
und Klimaanlagengesetz – WFLKG geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz –
WFLKG, LGBl. für Wien Nr. 17/1957, zuletzt geändert durch das
Gesetz LGBl. für Wien Nr. 56/2010, wird wie folgt
geändert:
1. § 14a Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die alle drei Jahre durchzuführende Überprüfung ist nach dem Stand der Technik durchzuführen und hat folgende Leistungen zu umfassen:“
2. § 14a Abs. 4 erster Satz lautet:
„Die fachkundige Person hat einen Überprüfungsbefund auszustellen und diesen auch der Behörde zu übermitteln.“
3. § 14a Abs. 4 Z 2 lautet:
1. § 14a Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die alle drei Jahre durchzuführende Überprüfung ist nach dem Stand der Technik durchzuführen und hat folgende Leistungen zu umfassen:“
2. § 14a Abs. 4 erster Satz lautet:
„Die fachkundige Person hat einen Überprüfungsbefund auszustellen und diesen auch der Behörde zu übermitteln.“
3. § 14a Abs. 4 Z 2 lautet:
„2. nach Abs. 3 zusätzlich zu den Angaben des
Überprüfungsbefundes für die Überprüfung nach
Abs. 2 Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergiebedarf, zur
Energieeffizienz der Anlage und zu Alternativlösungen, Empfehlungen
für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der
überprüften Klimaanlage sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und
Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten.“
4. Nach § 14a Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Behörde hat eine Stichprobe aus allen jährlich
ausgestellten Überprüfungsbefunden einer Überprüfung zu
unterziehen. Diese Stichprobe muss statistisch signifikant
sein.“
5. § 15a Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Die Überprüfung und Reinigung hat unter Bedachtnahme auf
die Art und Benützung der Feuerungsanlage sowie die Beschaffenheit der
verwendeten Brennstoffe zu erfolgen, wobei entsprechend dem Stand der Technik
mindestens einmal jährlich auch die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr zu
prüfen ist.“
6. § 15f Abs. 7 entfällt; der bisherige § 15f Abs. 8 erhält die Bezeichnung „7“.
7. § 15g Abs. 1 lautet:
„(1) Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als
15 kW sind mindestens einmal in zwei Jahren, solche von mehr als 50 kW
mindestens einmal jährlich durch Überprüfungsorgane
(§ 15f) auf die von ihnen ausgehenden Emissionen und hinsichtlich des
Wirkungsgrades nachweislich überprüfen zu lassen. Insbesondere sind
die Temperatur, der CO-Gehalt, der CO2-Gehalt, der
NOX-Gehalt und der Gehalt an festen Bestandteilen der
Verbrennungsgase festzustellen. Feuerstätten mit einer
Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW sind darüber hinaus
hinsichtlich der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum
Heizwärmebedarf des Gebäudes zu überprüfen. Wurden seit der
letzten Überprüfung der betreffenden Heizungsanlage an dieser keine
Änderungen vorgenommen oder sind in Bezug auf den Heizwärmebedarf des
Gebäudes keine Änderungen eingetreten, ist eine neuerliche
Prüfung der Dimensionierung der Heizungsanlage nicht
erforderlich.“
8. § 15g Abs. 3 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Das Überprüfungsorgan hat einen
Überprüfungsbefund mit den Prüfdaten auszustellen und dem
Betreiber der Feuerstätte auszuhändigen sowie der Behörde zu
übermitteln. Dieser Überprüfungsbefund hat auch Empfehlungen
für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der
überprüften Feuerstätte zu enthalten. Er ist vom Betreiber der
Feuerstätte aufzubewahren und den Organen der Behörde auf ihr
Verlangen vorzuweisen.“
9. In § 15g werden die bisherigen Abs. 4 und 5 durch folgenden Abs. 4 ersetzt:
„(4) Die Behörde hat eine Stichprobe aus allen jährlich ausgestellten Überprüfungsbefunden einer Überprüfung zu unterziehen. Diese Stichprobe muss statistisch signifikant sein.“
10. § 21 Abs. 1 samt Überschrift lautet:
„Unionsrecht
§ 21. (1) Durch die §§ 14a, 15f und 15g
dieses Gesetzes werden die Art. 14, 15, 16, 17 und 18 der Richtlinie
2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010
über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung),
CELEX-Nr. 32010L0031, ABl. 2010 L 153 S. 13 ff.,
umgesetzt.“
Artikel II
In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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