Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2012Ausgegeben am 27. Juli 201243. Stück
43. Gesetz:Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz – WFLKG; Änderung [CELEX-Nr.: 32010L0031]

43.
Gesetz, mit dem das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz – WFLKG geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz – WFLKG, LGBl. für Wien Nr. 17/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 56/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 14a Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die alle drei Jahre durchzuführende Überprüfung ist nach dem Stand der Technik durchzuführen und hat folgende Leistungen zu umfassen:“

2. § 14a Abs. 4 erster Satz lautet:
„Die fachkundige Person hat einen Überprüfungsbefund auszustellen und diesen auch der Behörde zu übermitteln.“

3. § 14a Abs. 4 Z 2 lautet:
„2. nach Abs. 3 zusätzlich zu den Angaben des Überprüfungsbefundes für die Überprüfung nach Abs. 2 Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergiebedarf, zur Energieeffizienz der Anlage und zu Alternativlösungen, Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Klimaanlage sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten.“

4. Nach § 14a Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Behörde hat eine Stichprobe aus allen jährlich ausgestellten Überprüfungsbefunden einer Überprüfung zu unterziehen. Diese Stichprobe muss statistisch signifikant sein.“

5. § 15a Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Die Überprüfung und Reinigung hat unter Bedachtnahme auf die Art und Benützung der Feuerungsanlage sowie die Beschaffenheit der verwendeten Brennstoffe zu erfolgen, wobei entsprechend dem Stand der Technik mindestens einmal jährlich auch die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr zu prüfen ist.“

6. § 15f Abs. 7 entfällt; der bisherige § 15f Abs. 8 erhält die Bezeichnung „7“.

7. § 15g Abs. 1 lautet:
„(1) Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW sind mindestens einmal in zwei Jahren, solche von mehr als 50 kW mindestens einmal jährlich durch Überprüfungsorgane (§ 15f) auf die von ihnen ausgehenden Emissionen und hinsichtlich des Wirkungsgrades nachweislich überprüfen zu lassen. Insbesondere sind die Temperatur, der CO-Gehalt, der CO2-Gehalt, der NOX-Gehalt und der Gehalt an festen Bestandteilen der Verbrennungsgase festzustellen. Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW sind darüber hinaus hinsichtlich der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizwärmebedarf des Gebäudes zu überprüfen. Wurden seit der letzten Überprüfung der betreffenden Heizungsanlage an dieser keine Änderungen vorgenommen oder sind in Bezug auf den Heizwärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten, ist eine neuerliche Prüfung der Dimensionierung der Heizungsanlage nicht erforderlich.“

8. § 15g Abs. 3 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Das Überprüfungsorgan hat einen Überprüfungsbefund mit den Prüfdaten auszustellen und dem Betreiber der Feuerstätte auszuhändigen sowie der Behörde zu übermitteln. Dieser Überprüfungsbefund hat auch Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Feuerstätte zu enthalten. Er ist vom Betreiber der Feuerstätte aufzubewahren und den Organen der Behörde auf ihr Verlangen vorzuweisen.“

9. In § 15g werden die bisherigen Abs. 4 und 5 durch folgenden Abs. 4 ersetzt:
„(4) Die Behörde hat eine Stichprobe aus allen jährlich ausgestellten Überprüfungsbefunden einer Überprüfung zu unterziehen. Diese Stichprobe muss statistisch signifikant sein.“

10. § 21 Abs. 1 samt Überschrift lautet:
Unionsrecht
§ 21. (1) Durch die §§ 14a, 15f und 15g dieses Gesetzes werden die Art. 14, 15, 16, 17 und 18 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), CELEX-Nr. 32010L0031, ABl. 2010 L 153 S. 13 ff., umgesetzt.“

Artikel II
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
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