Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 29. Juni 2012 | 41. Stück |
41. Verordnung: | Inhaltliche Gestaltung audiovisueller
kommerzieller Kommunikation und entgeltlicher Einschaltungen –
MedKFT-VO |
41.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die
inhaltliche Gestaltung audiovisueller kommerzieller Kommunikation und
entgeltlicher Einschaltungen – MedKFT-VO
Auf Grund des § 3a Abs. 2 MedKF-TG werden nach Anhörung des Österreichischen Werberats als Einrichtung im Sinne von § 3a Abs. 2 Satz 2 MedKF-TG folgende Richtlinien erlassen:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Richtlinien gelten für sämtliche von
der gemäß § 1 Abs. 3 BVG MedKF-T vom Rechnungshof
erstellten Liste erfassten Rechtsträger im Bereich der Landes- und
Gemeindeverwaltung Wiens (im Folgenden „Rechtsträger“) und von
diesen Rechtsträgern veranlasste Veröffentlichungen gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 und 2 MedKF-TG (im Folgenden
„Veröffentlichungen“).
Unterscheidbarkeit
§ 2. (1) Der eine Veröffentlichung beauftragende
Rechtsträger hat den Auftragnehmer vertraglich dazu zu verpflichten, eine
eindeutige Kennzeichnung vorzunehmen.
(2) Veröffentlichungen in Radio- und Fernsehprogrammen sowie in
Sendungen von Abrufdiensten sind mit den Worten „entgeltliche Einschaltung
des/der“ oder „Eine Information des/der“ oder
„bezahlte Anzeige des/der“ jeweils unter Beifügung der
Bezeichnung des betreffenden Rechtsträgers oder eines diesen eindeutig
identifizierenden Logos zu kennzeichnen. Veröffentlichungen in einem
periodischen Druckwerk oder auf einer Website sind die Worte „entgeltliche
Einschaltung“ oder „bezahlte Anzeige“ deutlich
sichtbar beizufügen.
(3) Veröffentlichungen gemäß § 2 Abs. 1
Z 2 MedKF-TG sind so zu gestalten, dass eine Verwechslung mit dem
redaktionellen Teil des Mediums ausgeschlossen ist.
Eindeutiger inhaltlicher Bezug zur
Tätigkeit
§ 3. Im Sinne von § 3a Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit Abs. 2 Z 2 MedKF-TG muss bei einer
Veröffentlichung der inhaltliche Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich eines
Rechtsträgers oder der Bezug zur Tätigkeit dieses Rechtsträgers
eindeutig gegeben sein. Zu diesem Zweck dürfen Veröffentlichungen
ausschließlich jene Aufgaben thematisieren, die zum Aufgabenbereich des
Rechtsträgers zählen. Dazu zählen auch Tätigkeiten, die erst
nach abgeschlossenem Gesetzgebungsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt in
Wirksamkeit treten, wie etwa Informationen über den Inhalt von
Begutachtungsentwürfen und Regierungsvorlagen.
Sachinformation und konkretes Informationsbedürfnis
der Allgemeinheit
§ 4. (1) Im Wege von Veröffentlichungen darf
ausschließlich Sachinformation vermittelt werden. In
Veröffentlichungen ist daher die Vermarktung der Tätigkeit eines
Rechtsträgers untersagt. Eine „Vermarktung“ liegt insbesondere
dann vor, wenn die Veröffentlichung überwiegend der Imagepflege des
Rechtsträgers dient.
(2) Die transportierte Sachinformation muss entweder der Deckung eines
konkreten und aktuellen Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit dienen
oder sonst einen feststellbaren potenziellen Nutzen für den Adressatenkreis
der Veröffentlichung bei Verwertung der Sachinformation vermitteln. Dies
gilt auch bei der Bezugnahme auf vergangene, gegenwärtige oder aktuell
zukünftige Tätigkeiten des Rechtsträgers.
(3) Als Beispiele für nach Abs. 1 und 2 zulässige
Veröffentlichungen gelten insbesondere Sachinformationen
über:
1. die rechtliche Zuständigkeit des Rechtsträgers für
bestimmte Lebensbereiche der Bürgerinnen und Bürger,
2. Informationen über gesetzliche Bestimmungen einschließlich
bevorstehender oder bereits erfolgter Änderungen im Wirkungsbereich eines
Rechtsträgers,
3. Serviceangebote des Rechtsträgers,
4. Verbesserungen im Angebot bei Tätigkeiten und Servicefunktionen
des Rechtsträgers,
5. Arbeitsplatzangebote des Rechtsträgers,
6. barrierefreie Zugänge zu den Angeboten des
Rechtsträgers,
7. Hilfestellungen für Bürgerinnen und Bürger in bestimmten
Lebenslagen,
8. Informationen, die im öffentlichen Interesse stehen, innerhalb des
Wirkungsbereichs eines Rechtsträgers.
Verweise
§ 5. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des BVG
MedKF-T oder MedKF-TG verwiesen wird, sind diese in der Fassung BGBl. I
Nr. 125/2011, anzuwenden.
In-Kraft-Treten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft
und gilt für sämtliche nach diesem Datum verbreiteten
Veröffentlichungen.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
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Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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