Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 21. Juni 2012 | 36. Stück |
36. Verordnung: | Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens
biogener Materialien auf Brauchtumsveranstaltungen (Wiener
Brauchtumsfeuer-Verordnung) |
36.
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der
Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien auf
Brauchtumsveranstaltungen zugelassen werden (Wiener
Brauchtumsfeuer-Verordnung)
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Z 3 und Abs. 6 des Bundesluftreinhaltegesetzes – BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012, wird verordnet:
Zeitliche Beschränkungen des Abbrennens von
Brauchtumsfeuern
§ 1. (1) Brauchtumsfeuer im Sinn dieser Verordnung sind
Feuer, die im Rahmen von allgemein zugänglichen, der Pflege von
volkstümlichen oder religiösen Bräuchen dienenden Veranstaltungen
(Brauchtumsveranstaltungen) abgebrannt werden dürfen.
(2) Als solche Feuer gelten
1. Osterfeuer: Das Abbrennen des Feuers ist vom Karsamstag bis
Ostersonntag einmalig zulässig;
2. Feuer zur Sommersonnenwende: Das Abbrennen des Feuers ist vom Samstag,
der dem 21. Juni vorangeht, bis Sonntag, der dem 21. Juni folgt,
einmalig zulässig und
3. sonstige Feuer im Rahmen von in Wien anerkannten
Brauchtumsveranstaltungen, wenn sie auf eine langjährige, gelebte Tradition
mit Brauchtumshintergrund zurück gehen.
Zulässige Materialien
§ 2. Brauchtumsfeuer dürfen ausschließlich mit
trockenem, unbehandeltem Holz beschickt werden.
Sicherheitsvorkehrungen
§ 3. (1) Die Veranstalterin oder der Veranstalter des
Brauchtumsfeuers ist für die Einhaltung der im Abs. 4 genannten
Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich. Die Veranstalterin oder der Veranstalter
kann diese Verantwortlichkeit auf eine volljährige Person
(Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter) übertragen.
(2) Das Brauchtumsfeuer ist von der der Veranstalterin oder dem
Veranstalter spätestens zwei Werktage vor dessen Beginn dem Magistrat
anzuzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten:
1. Ort des Brauchtumsfeuers sowie Art und Ausmaß des Brennmaterials
und
2. Bekanntgabe der nach Abs. 1 verantwortlichen Person
(einschließlich Name, Anschrift und Telefonnummer).
(3) Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung eines Brauchtumsfeuers
dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten der Gruppen A und B der
Gefahrenklassen I und II der Verordnung über brennbare
Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der Fassung
BGBl. II Nr. 351/2005, die einen Flammpunkt bis einschließlich
55 Grad Celsius aufweisen (Brandbeschleuniger), verwendet werden.
(4) Die oder der für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen
Verantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass
1. Besucherinnen und Besucher den notwendigen Sicherheitsabstand zum Feuer
einhalten, damit eine Gefährdung der Gesundheit von Besucherinnen und
Besuchern vermieden wird,
2. ein allseitiger Sicherheitsabstand von mindestens 5 m zu
Baulichkeiten und brennbaren Gegen-ständen eingehalten wird,
3. geeignete Maßnahmen getroffen werden, um eine Ausbreitung des
Feuers zu verhindern,
4. geeignete Maßnahmen getroffen werden, durch die eine unzumutbare
Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarschaft, insbesondere durch
Funkenflug oder starke Rauchentwicklung, vermieden wird,
5. geeignete Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle bereit
gehalten werden,
6. bei starkem Wind oder bei Dürre das Feuer nicht entzündet
wird und
7. das Brauchtumsfeuer beaufsichtigt wird und vor dem endgültigen
Verlassen der Feuerstelle Feuer und Glut verlässlich gelöscht werden,
sodass jedes Wiederentfachen des Feuers, etwa durch heftigen Wind, mit
Sicherheit ausgeschlossen ist.
In-Kraft-Treten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Für den
Landeshauptmann:
Sima
Amtsführende
Stadträtin
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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