Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2012Ausgegeben am 21. Juni 201236. Stück
36. Verordnung:Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien auf Brauchtumsveranstaltungen (Wiener Brauchtumsfeuer-Verordnung)

36.
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien auf Brauchtumsveranstaltungen zugelassen werden (Wiener Brauchtumsfeuer-Verordnung)

Auf Grund des § 3 Abs. 4 Z 3 und Abs. 6 des Bundesluftreinhaltegesetzes – BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012, wird verordnet:

Zeitliche Beschränkungen des Abbrennens von Brauchtumsfeuern

§ 1. (1) Brauchtumsfeuer im Sinn dieser Verordnung sind Feuer, die im Rahmen von allgemein zugänglichen, der Pflege von volkstümlichen oder religiösen Bräuchen dienenden Veranstaltungen (Brauchtumsveranstaltungen) abgebrannt werden dürfen.
(2) Als solche Feuer gelten
1. Osterfeuer: Das Abbrennen des Feuers ist vom Karsamstag bis Ostersonntag einmalig zulässig;
2. Feuer zur Sommersonnenwende: Das Abbrennen des Feuers ist vom Samstag, der dem 21. Juni vorangeht, bis Sonntag, der dem 21. Juni folgt, einmalig zulässig und
3. sonstige Feuer im Rahmen von in Wien anerkannten Brauchtumsveranstaltungen, wenn sie auf eine langjährige, gelebte Tradition mit Brauchtumshintergrund zurück gehen.

Zulässige Materialien

§ 2. Brauchtumsfeuer dürfen ausschließlich mit trockenem, unbehandeltem Holz beschickt werden.

Sicherheitsvorkehrungen

§ 3. (1) Die Veranstalterin oder der Veranstalter des Brauchtumsfeuers ist für die Einhaltung der im Abs. 4 genannten Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich. Die Veranstalterin oder der Veranstalter kann diese Verantwortlichkeit auf eine volljährige Person (Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter) übertragen.
(2) Das Brauchtumsfeuer ist von der der Veranstalterin oder dem Veranstalter spätestens zwei Werktage vor dessen Beginn dem Magistrat anzuzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten:
1. Ort des Brauchtumsfeuers sowie Art und Ausmaß des Brennmaterials und
2. Bekanntgabe der nach Abs. 1 verantwortlichen Person (einschließlich Name, Anschrift und Telefonnummer).
(3) Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung eines Brauchtumsfeuers dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten der Gruppen A und B der Gefahrenklassen I und II der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der Fassung BGBl. II Nr. 351/2005, die einen Flammpunkt bis einschließlich 55 Grad Celsius aufweisen (Brandbeschleuniger), verwendet werden.
(4) Die oder der für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen Verantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass
1. Besucherinnen und Besucher den notwendigen Sicherheitsabstand zum Feuer einhalten, damit eine Gefährdung der Gesundheit von Besucherinnen und Besuchern vermieden wird,
2. ein allseitiger Sicherheitsabstand von mindestens 5 m zu Baulichkeiten und brennbaren Gegen-ständen eingehalten wird,
3. geeignete Maßnahmen getroffen werden, um eine Ausbreitung des Feuers zu verhindern,
4. geeignete Maßnahmen getroffen werden, durch die eine unzumutbare Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarschaft, insbesondere durch Funkenflug oder starke Rauchentwicklung, vermieden wird,
5. geeignete Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle bereit gehalten werden,
6. bei starkem Wind oder bei Dürre das Feuer nicht entzündet wird und
7. das Brauchtumsfeuer beaufsichtigt wird und vor dem endgültigen Verlassen der Feuerstelle Feuer und Glut verlässlich gelöscht werden, sodass jedes Wiederentfachen des Feuers, etwa durch heftigen Wind, mit Sicherheit ausgeschlossen ist.

In-Kraft-Treten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für den Landeshauptmann:
Sima
Amtsführende Stadträtin


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