Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 21. Juni 2012 | 33. Stück |
33. Gesetz: | Wohnungssicherung in Wien (Wiener
Wohnungssicherungsgesetz – WSG) |
33.
Gesetz zur Wohnungssicherung in Wien (Wiener
Wohnungssicherungsgesetz – WSG)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Ziele und Grundsätze
§ 1.
Ziele und Grundsätze
(1) Das Gesetz dient der Wohnungssicherung in den Wohnhausanlagen der
Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ bei Vorliegen von
Sachverhalten, die in den Wirkungsbereich mehrerer Behörden oder
Rechtsträger fallen. Es stellt die Einhaltung der Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der
Fassung BGBl. I Nr. 112/2011 und die Wahrung des Grundrechts auf
Datenschutz aller Betroffenen sicher, wenn über die nach anderen
gesetzlichen Bestimmungen bestehenden Befugnisse hinaus auf Grund der
Komplexität der Problemlage im Einzelfall ein koordiniertes Vorgehen
gesetzlich zuständiger Behörden und Rechtsträger
unumgänglich ist.
(2) Die Wohnungssicherung umfasst die rasche, effektive und effiziente
Entwicklung, Planung und Umsetzung von Maßnahmen, die zur Vermeidung von
Delogierung und Obdachlosigkeit geeignet erscheinen. Die Umsetzung der
Maßnahmen erfolgt durch die gesetzlich zuständigen Behörden und
Rechtsträger auf Grund und im Rahmen der im Einzelfall maßgeblichen
Gesetze.
(3) Die Maßnahmen zur Wohnungssicherung haben folgende Ziele zu
verfolgen:
a) Gewährleistung und Unterstützung des friedlichen Wohnens und
Zusammenlebens,
b) Vermeidung der Ausweitung und Eskalation von Konflikten,
c) rasche, effiziente und effektive Konfliktlösung,
d) Verhinderung von Delogierung und Obdachlosigkeit und
e) Initiierung von Hilfe bei insbesondere rechtlichen, sozialen,
finanziellen und gesundheitlichen Problemen, die in unmittelbarem Zusammenhang
mit den Konflikten im Bereich Wohnen stehen.
§ 2.
Interventionen
Interventionen
(1) Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele sind insbesondere
folgende Interventionen zulässig:
1. Erhebung des Sachverhaltes, insbesondere auch durch Befragung aller
Betroffenen,
2. Beiziehung des Sozialhilfeträgers, Jugendwohlfahrtsträgers,
der für die Bereiche der Wohnungen der Stadt Wien zuständigen Organe,
des Fonds Soziales Wien, der Psychosozialen Dienste und der Wohnservice Wien
GmbH (Wohnpartner) nach Maßgabe der Erfordernisse des
Einzelfalles,
3. Entwicklung und Planung von Maßnahmen durch die gesetzlich
zuständigen Behörden und Rechtsträger auf Grund und im Rahmen der
im Einzelfall maßgeblichen Gesetze.
(2) Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt durch die gesetzlich
zuständigen Behörden und Rechtsträger, wie insbesondere den
Sozialhilfeträger, den Jugendwohlfahrtsträger, die für die
Bereiche der Wohnungen der Stadt Wien zuständigen Organe, den Fonds
Soziales Wien, die Psychosozialen Dienste und die Wohnservice Wien GmbH
(Wohnpartner) auf Grund und im Rahmen der im Einzelfall maßgeblichen
Gesetze.
§ 3.
Auskunft
Auskunft
Die Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“, der
Sozialhilfeträger, der Jugendwohlfahrtsträger, die für die
Bereiche der Wohnungen der Stadt Wien zuständigen Organe, der Fonds
Soziales Wien, die Psychosozialen Dienste und die Wohnservice Wien GmbH
(Wohnpartner) sind berechtigt im Rahmen der Zusammenarbeit einander jene
Auskünfte zu erteilen, die zur Entwicklung, Planung und Umsetzung von
Maßnahmen zur Wohnungssicherung im begründeten Einzelfall
erforderlich sind. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist
dabei sicherzustellen.
§ 4.
Datenschutz
Datenschutz
(1) Der Magistrat der Stadt Wien einschließlich der Unternehmung
„Stadt Wien – Wiener Wohnen“ und die im Rahmen der
Zusammenarbeit befassten Stellen (§ 3) sind ausschließlich zu
den in § 1 genannten Zielen zur Verarbeitung sowie nach Maßgabe
des § 3 zur Übermittlung folgender Daten der Mieterinnen und
Mieter, Mitbewohnerinnen und -bewohner berechtigt, soweit dies zur Erreichung
der Ziele unerlässlich ist:
1. Familien- oder Nachname, Vorname und Titel,
2. Geschlecht,
3. Geburtsdatum,
4. Geburtsort und Geburtsland,
5. Familienstand oder Personenstand,
6. Adressen und Kommunikationsdaten,
7. Familien- oder Nachname, Vorname, Titel, Geburtsdatum von
vertretungsbefugten Personen, insbesondere von Sachwalterinnen und
Sachwaltern,
8. Mietvertrag und Vertragsgrundlage, insbesondere Daten zur Art der
Zuweisung der Wohnung, zum Beginn des Mietverhältnisses, zur Wohnungsart
(Ausstattung), Wohnungsgröße und Höhe der Miete,
9. Rückstände und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit
Mietverhältnissen,
10. Daten über den Gesundheitszustand, soweit dieser mit der
Problemlage im Einzelfall in einem unerlässlichen Zusammenhang
steht,
11. Daten über Leistungen und Maßnahmen zum Zwecke der
Integration und Wiedereingliederung sowie damit im Zusammenhang stehende
sozialarbeiterische Daten,
12. Daten über Einkommensverhältnisse und Sozialleistungen,
insbesondere Mindestsicherung, Pflegegeld und Förderungen des Fonds
Soziales Wien und
13. Daten zur Beurteilung der konkreten Problemlage im Zusammenhang mit
dem Bereich Wohnen.
(2) Der Magistrat der Stadt Wien einschließlich der Unternehmung
„Stadt Wien – Wiener Wohnen“ und die im Rahmen der
Zusammenarbeit befassten Stellen haben Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz
der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 14 DSG
2000 sicherstellen. Dabei ist insbesondere durch Aufgabenverteilungen und
Zugriffsberechtigungen zu gewährleisten, dass die nach § 3 von
anderen Stellen übermittelten Daten nur den mit den Aufgaben nach diesem
Landesgesetz betrauten Personen zur Verfügung stehen.
(3) Die Daten gemäß § 4 sind zu löschen, wenn der
Konflikt dauerhaft gelöst und ein Verbleib in der Wohnung nachhaltig
gesichert oder ein Wohnungswechsel erfolgt ist. Die Daten sind jedenfalls drei
Jahre nach der ersten Intervention im Sinne des § 2 zu
löschen.
§ 5.
In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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