Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 21. Juni 2012 | 32. Stück |
32. Gesetz: | Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz;
Änderung [CELEX-Nrn.: 32009L0128 und 32009R1107] |
32.
Gesetz mit dem das Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. für Wien
Nr. 18/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 23/2009, wird wie folgt geändert:
1. Dem Gesetzestext wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:
1. Dem Gesetzestext wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:
„INHALTSVERZEICHNIS
I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Ziel und Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
II. ABSCHNITT
VORAUSSETZUNGEN DER VERWENDUNG
VORAUSSETZUNGEN DER VERWENDUNG
§ 3 Allgemeine Grundsätze
§ 4 Persönliche Voraussetzungen
§ 5 Anwendung
§ 6 Aufbewahrung und Lagerung
§ 6a Verwendung
§ 7 Pflanzenschutzgeräte
§ 7a Überprüfung von in Gebrauch befindlichen
Pflanzenschutzgeräten
§ 8 Verwendungsbeschränkungen
III. ABSCHNITT
INFORMATION, AUSBILDUNG, FORTBILDUNG und WEITERBILDUNG
INFORMATION, AUSBILDUNG, FORTBILDUNG und WEITERBILDUNG
§ 9 Informationspflicht
§ 9a Information und Sensibilisierung
§ 9b Ausbildung
§ 9c Fortbildung
§ 9d Weiterbildung
§ 9e Ausbildungsbescheinigung
§ 9f Inhalt der Ausbildungsbescheinigung
IV. ABSCHNITT
KONTROLLE und AKTIONSPLÄNE
KONTROLLE und AKTIONSPLÄNE
§ 10 Überwachung
§ 10a Probenahme und Untersuchung
§ 10b Pflichten der Verfügungsberechtigten
§ 10c Maßnahmen
§ 10d Beschlagnahme
§ 10e Verfall
§ 10f Datenverkehr
§ 10g Weitergabe von Daten an Dritte
§ 10h Aktionspläne
V. ABSCHNITT
STRAFEN, UNIONSRECHT und BEHÖRDEN
STRAFEN, UNIONSRECHT und BEHÖRDEN
§ 11 Strafbestimmungen
§ 11a Bezugnahme auf das Unionsrecht
§ 11b Behörden
§ 11c Verweisungen auf andere Gesetze
VI. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 12 In-Kraft-Treten
2. § 1 lautet:
„§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt die nachhaltige
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Es dient dem Schutz des Lebens und der
Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor unmittelbar oder mittelbar
schädlichen Einwirkungen, die bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
entstehen oder entstehen können, wie auch der Verminderung der Risiken und
Auswirkungen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche
Gesundheit und die Umwelt.
(2) Dieses Gesetz fördert den integrierten Pflanzenschutz sowie
alternative Methoden oder Verfahren wie nichtchemische Alternativen zu
Pflanzenschutzmitteln.
(3) Mit diesem Gesetz werden die grundsatzgesetzlichen Regelungen des
Artikels 1 des Bundesgesetzes mit dem ein Pflanzenschutzmittelgesetz 2011
und ein Pflanzenschutzgesetz 2011 erlassen werden
(Agrarrechtsänderungsgesetz 2010), BGBl. I Nr. 10/2011, und des
Bundesgesetzes über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien
(Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997,
ausgeführt.
(4) Durch dieses Gesetz werden die Landarbeitsordnung 1990 und die darauf
beruhenden Durchführungsverordnungen nicht berührt.“
3. § 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Als Pflanzenschutzmittel gelten jene Produkte in der dem
Verwender bzw. der Verwenderin gelieferten Form, die aus Wirkstoffen, Safenern
oder Synergisten bestehen oder diese enthalten und für jene in Art. 2
Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über
das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien
79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom
24. November 2009 S. 1, angeführten Verwendungszwecke bestimmt
sind.“
4. Im § 2 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „der guten Pflanzenschutzpraxis“ die Wortfolge „gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009“ eingefügt.
5. § 2 Abs. 4 lautet:
„(4) Als Integrierter Pflanzenschutz gilt die sorgfältige
Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und die
anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung
von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von
Pflanzenschutzmitteln und andere Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem
Niveau halten, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken
für die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduziert oder minimiert.
Integrierter Pflanzenschutz stellt auf das Wachstum gesunder Nutzpflanzen bei
möglichst geringer Störung der landwirtschaftlichen Ökosysteme ab
und fördert natürliche Mechanismen zur Bekämpfung bzw.
Regulierung von Schadorganismen.“
6. Dem § 2 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) Unter Berater bzw. Beraterin wird jene Person verstanden, die
entsprechende Kenntnisse erworben hat und im Rahmen einer beruflichen
Tätigkeit Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von
Pflanzenschutzmitteln erteilt, einschließlich private selbständige
und öffentliche Beratungsdienste.
(8) Der berufliche Verwender bzw. die berufliche Verwenderin ist jene
Person, die im Zuge seiner bzw. ihrer beruflichen Tätigkeit
Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwender bzw. Anwenderin, Techniker
bzw. Technikerin, Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin sowie Selbständiger bzw.
Selbständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren.“
7. Die Überschrift des II. Abschnitts lautet:
„VORAUSSETZUNG der VERWENDUNG“
8. § 3 lautet:
„§ 3. (1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur
verwendet werden, wenn ihre Inverkehrbringung nach dem
Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zulässig
ist und diese im Pflanzenschutzmittelregister (§ 4 Abs. 2
Pflanzenschutzmittelgesetz 2011) eingetragen sind.
(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie neben
der Originalkennzeichnung eine Kennzeichnung einschließlich einer
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache deutlich lesbar und unverwischbar
aufweisen.
(3) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und
sachgemäß verwendet werden. Zu Oberflächengewässern ist im
Zuge der Ausbringung des Pflanzenschutzmittels ein horizontaler Mindestabstand
von fünf Metern einzuhalten.
(4) Pflanzenschutzmittel dürfen längstens bis ein Jahr nach dem
Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet werden, sofern nicht auf Grund des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 oder unionsrechtlicher Vorschriften andere
Regelungen bestehen.
(5) Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder
Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder die
Umwelt gefährden, und können vom beruflichen Verwender bzw. von der
beruflichen Verwenderin nicht sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen
Beseitigung des Pflanzenschutzmittels eingeleitet werden, so hat er bzw. sie
unverzüglich die Behörde zu verständigen.“
9. § 4 lautet:
„§ 4. (1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur von
einem beruflichen Verwender bzw. einer beruflichen Verwenderin verwendet
werden.
(2) Ein beruflicher Verwender bzw. eine berufliche Verwenderin darf nur
tätig werden, sofern eine entsprechende Ausbildung (§ 9b) bzw.
Fortbildung (§ 9c) sowie sobald erforderlich auch eine entsprechende
Weiterbildung (§ 9d) absolviert wurden und diese durch eine
Ausbildungsbescheinigung (§ 9e) nachgewiesen werden.“
10. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Wer Pflanzenschutzmittel anwendet oder anwenden lässt, hat
gegen eine Veränderung der chronologischen Reihenfolge gesicherte (zB
gebundene) Aufzeichnungen zu führen, aus denen zumindest die Bezeichnung
des Grundstückes, der Handelsname, die Registernummer, die Bezeichnung und
die flächenbezogene Menge des angewendeten Pflanzenschutzmittels, die
Kulturen, der vollständige Name des beruflichen Verwenders bzw. der
beruflichen Verwenderin (§ 2 Abs. 8) und das Datum der Anwendung
ersichtlich sein müssen. Diese Aufzeichnungen sind für jedes Jahr
gesondert zu führen und sieben Jahre lang aufzubewahren.“
11. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:
„Verwendung
§ 6a. (1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur
bestimmungs- und sachgerecht im Sinne des Art. 55 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 unter Beachtung der Grundsätze der guten
Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips verwendet werden.
Berufliche Verwender bzw. berufliche Verwenderinnen haben die allgemeinen
Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes gemäß
Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der
Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl.
Nr. L 309 vom 24. November 2009 S. 71, ab dem
1. Jänner 2014 anzuwenden.
(2) Die Behörde hat dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 30. April 2013 einen
Bericht gemäß Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2009/128/EG zu
übermitteln.“
12. § 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur
solche Pflanzenschutzgeräte eingesetzt werden, die den Bestimmungen des
§ 7a bzw. einer auf Grund des § 7a erlassenen Verordnung
entsprechen und über eine entsprechende Überprüfungsmarke
verfügen. Davon ausgenommen sind handgeführte Anwendungsgeräte
für Pestizide, sofern Zubehörteile nachweislich regelmäßig
gewechselt werden, die mit der Anwendung des Gerätes verbundenen Risiken
durch deutliche, unentfernbare Sichtbarmachung am Gerät für jedermann
erkennbar gemacht wurden und die Einschulung des beruflichen Verwenders bzw. der
beruflichen Verwenderin am Gerät nachgewiesen wird. Die Beurteilung des
Vorliegens eines handgeführten Anwendungsgerätes obliegt der
Behörde.“
13. § 7 Abs. 4 entfällt.
14. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:
„Überprüfung von in Gebrauch befindlichen
Pflanzenschutzgeräten
„§ 7a. (1) Die Landesregierung hat zur
Sicherstellung eines hohen Grades an Schutz für das Leben, die menschliche
Gesundheit und die Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften
durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über die
Anforderungen bei der regelmäßigen Überprüfung der
Pflanzenschutzgeräte, die Wartung und Handhabung von
Pflanzenschutzgeräten, die Kennzeichnung der überprüften
Geräte, die für die Überprüfung zu entrichtenden
Gebühren, die Möglichkeit der Übertragung der
Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte im Sinne des Anhangs II
der Richtlinie 2009/128/EG an geeignete Einrichtungen und die Bedingungen
für die Anerkennung von Bescheinigungen anderer Mitgliedsstaaten im Sinne
dieser Bestimmung bzw. nach Maßgabe des Art. 8 der Richtlinie
2009/128/EG zu erlassen.
(2) Die Behörde hat dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich einen Bericht
gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 Pflanzenschutzmittelgesetz
2011, BGBl. I Nr. 10/2011, für das vorangegangene Kalenderjahr zu
übermitteln.“
15. § 8 lautet:
„§ 8. (1) Die Landesregierung hat, wenn es zum
Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder zur
Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist, durch Verordnung
nähere Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu
erlassen, insbesondere über
a) ein Verbot oder die (zeitliche, örtliche, sachliche oder
mengenmäßige) Einschränkung der Verwendung von
Pflanzenschutzmitteln in Gebieten gemäß Art. 12 lit. a bis
c der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf
die Gesundheit, die biologische Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger
Risikobewertungen, des Schutzes der aquatischen Umwelt und der
Trinkwasserversorgung,
b) bestimmte Arten der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln (wie zB
durch Luftfahrzeuge) hinsichtlich der gänzlichen, zeitlichen oder
gebietsweisen Untersagung gemäß Art. 12 lit. a bis c der
Richtlinie 2009/128/EG, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit des
Menschen oder der Umwelt erforderlich ist.
(2) Auf Kindergärten, Krankenhäusern bzw. diesen
gleichzuhaltenden Einrichtungen sowie öffentlichen bzw. öffentlich
zugänglichen Bädern zugeordneten Freiflächen ist nur der Einsatz
von uneingeschränkt anwendbaren Pflanzenschutzmitteln gemäß den
geltenden IP (Integrierten Pflanzenschutz) – Pflanzenschutzmittellisten
zulässig. Die Anwendung ist unter Angabe des Datums, der einzusetzenden
Pflanzenschutzmittel, der genauen Bezeichnung der Lage des Ausbringungsgebietes
und der Namhaftmachung des beruflichen Verwenders bzw. der beruflichen
Verwenderin und unter Anschluss einer Kopie der Ausbildungsbescheinigung des
beruflichen Verwenders bzw. der beruflichen Verwenderin der Behörde
spätestens fünf Arbeitstage vor der geplanten Verwendung bekannt zu
geben.“
16. Nach der Wortfolge „III. ABSCHNITT“ wird folgende Überschrift eingefügt:
„INFORMATION, AUSBILDUNG, FORTBILDUNG und
WEITERBILDUNG“
17. Im § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „sachkundigen Verwender bzw. von der sachkundigen Verwenderin“ durch die Wortfolge „beruflichen Verwender bzw. von der beruflichen Verwenderin“ ersetzt.
18. Nach § 9 werden folgende §§ 9a bis 9f samt jeweiliger Überschrift eingefügt:
„Information und Sensibilisierung
§ 9a. Das Land Wien hat als Träger von Privatrechten
die Aufklärung der Bevölkerung über die Auswirkungen der
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu fördern, insbesondere über
Risiken und mögliche akute und chronische Auswirkungen ihrer Verwendung auf
die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt sowie über
die Verwendung nichtchemischer Alternativen.
Ausbildung
§ 9b. (1) Berufliche Verwender und Verwenderinnen haben
über eine entsprechende Ausbildung zu verfügen. Folgende erfolgreich
abgeschlossene Ausbildungen zählen als eine derartige Ausbildung:
a) eine im Inland absolvierte landwirtschaftliche Fachschule,
b) eine landwirtschaftliche oder einschlägige gewerbliche
Berufsausbildung,
c) eine Höhere land- und forstwirtschaftliche oder eine
einschlägige Höhere technische Lehranstalt,
d) ein Universitätsstudium einschlägiger Fachrichtungen
oder
e) die Innehabung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der
Schädlingsbekämpfung.
(2) Die Behörde hat auf Antrag durch Bescheid andere
Ausbildungsnachweise nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über
die Anerkennung von Berufsqualifikationen ABl. L 255 vom 30. September 2005
S. 22, als Ausbildung gemäß Abs. 1 anzuerkennen. Die
Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG sind unabhängig von der
Staatsangehörigkeit und vom Staat, in dem die Ausbildung absolviert wurde,
anzuwenden. Bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung
gemäß Abs. 1 und sind diese nicht durch Kenntnisse auf Grund von
Berufspraxis ausgeglichen, ist der antragstellenden Person entweder ein
Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzuschreiben, wobei die Wahl
zwischen diesen Maßnahmen zu ermöglichen ist.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit
Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 2 als gleichwertig mit der
Ausbildung gemäß Abs. 1 gelten.
Fortbildung
§ 9c. (1) Als Ausbildung gilt auch der erfolgreiche
Abschluss eines Fortbildungskurses, sofern dieser von der Behörde oder
einer durch die Behörde beauftragten Stelle abgehalten wurde. Dieser
Fortbildungskurs hat die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhangs I
der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln.
(2) Der erfolgreiche Abschluss eines Fortbildungskurses an einer von den
übrigen Bundesländern akkreditierten Ausbildungs- bzw.
Fortbildungsstelle, sofern der Kursinhalt die im Abs. 1 genannten
Voraussetzungen erfüllt und dieser Kursinhalt der Behörde nachgewiesen
wird, gilt den Wiener Fortbildungskursen jedenfalls als gleichwertig.
(3) § 9b Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
Weiterbildung
§ 9d. (1) Berufliche Verwender und Verwenderinnen
müssen sich fortgesetzt einschlägiger Weiterbildung unterziehen und
eine solche erfolgreich absolvieren.
(2) Die Weiterbildungskurse sind von der Behörde oder einer von der
Behörde beauftragten Stelle zu veranstalten. Die Weiterbildungskurse haben
insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
erforderlichen jeweils neuen, wissenschaftlich anerkannten, fachlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(3) § 9b Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
Ausbildungsbescheinigung
§ 9e. (1) Zum Zweck des Nachweises der Aus- bzw.
Fortbildung hat der berufliche Verwender bzw. die berufliche Verwenderin die
Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung bei der Behörde zu
beantragen.
(2) Die Behörde hat bei der erstmaligen Ausstellung einer
Ausbildungsbescheinigung eine solche auszustellen, sofern die beantragende
Person nachweist, dass sie
a) verlässlich gemäß Abs. 3 ist und
b) über eine Ausbildung im Sinne der §§ 9b bzw. 9c
verfügt und der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung bzw. Fortbildung
nicht länger als sechs Jahre zurückliegt, gerechnet vom Tag des
Einlangens des Ausstellungsansuchens einer Ausbildungsbescheinigung bei der
zuständigen Behörde. Sofern der erfolgreiche Abschluss der
entsprechenden Aus- bzw. Fortbildung mehr als sechs Jahre zurück liegt,
darf die Behörde eine entsprechende Bestätigung nur ausstellen, wenn
die beantragende Person nachweist, dass sie seit Abschluss der Aus- bzw.
Fortbildung durchgehend einschlägig fachlich tätig war. Die
Beurteilung der einschlägig fachlichen Tätigkeit obliegt der
Behörde.
(3) Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei Personen, die in den
letzten fünf Jahren
a) von einem Gericht wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das
unter Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien, Pestiziden oder sonstigen
giftigen Stoffen verübt wurde, verurteilt worden sind, oder
b) mehr als einmal wegen Übertretungen dieses Gesetzes oder von
sonstigen pflanzenschutzmittel- oder chemikalienrechtlichen Vorschriften
bestraft wurden.
(4) Dem Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung
(Abs. 1) ist ein Nachweis über die erfolgreiche Ausbildung bzw.
Fortbildung (§§ 9b und 9c) sowie über die
Verlässlichkeit (Abs. 3) bzw. sonstige Nachweise und Unterlagen im
Sinne des Abs. 2 sowie der §§ 9b und 9c, bei fremdsprachigen
Dokumenten in beglaubigter Übersetzung, anzuschließen. Zum Nachweis
der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand
nach Abs. 3 vorliegt, anzuschließen.
(5) Die erstmalige Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist auf sechs
Jahre zu befristen. Die Behörde hat über Antrag die
Ausbildungsbescheinigung um jeweils weitere sechs Jahre zu verlängern, wenn
die erfolgreiche Teilnahme eines Weiterbildungskurses nachgewiesen wird, wobei
der nachgewiesene Weiterbildungskurs innerhalb der letzten zwei Jahre vor Ablauf
der sechsjährigen Gültigkeitsdauer der Ausbildungsbescheinigung
absolviert worden sein muss.
(6) Bei jedem weiteren Antrag um Verlängerung einer
Ausbildungsbescheinigung ist die jeweilige erfolgreiche Teilnahme eines
Weiterbildungskurses im Sinne des Abs. 5 nachzuweisen.
(7) Die Behörde hat die Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid zu
entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung oder deren
Verlängerung nicht mehr gegeben sind.
Inhalt der Ausbildungsbescheinigung
§ 9f. (1) Die Ausbildungsbescheinigung hat insbesondere
folgende Angaben zu enthalten:
a) die ausstellende Behörde,
b) den Namen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Inhabers bzw. der
Inhaberin,
c) das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten
bzw. der Ausstellungsbefugten,
d) die Gültigkeitsdauer.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften
insbesondere über Inhalt und Form der Ausbildungsbescheinigung
festlegen.“
19. Nach der Wortfolge „IV. ABSCHNITT“ wird folgende Überschrift eingefügt:
„KONTROLLE und AKTIONSPLÄNE“
20. Im § 10b Abs. 4 wird die Wortfolge „Verwender bzw. Verwenderinnen“ durch die Wortfolge „beruflichen Verwender und Verwenderinnen“ ersetzt.
21. § 10f Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Die Behörde hat die von ihr insbesondere im Rahmen der
amtlichen Kontrolle erhobenen Daten, welche nach Maßgabe unionsrechtlicher
Regelungen an die Europäische Union, an andere Vertragsstaaten oder an
Drittstaaten weiterzuleiten sind, insbesondere aber jene Daten, die entsprechend
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bzw. auch gemäß Art. 15
der Richtlinie 2009/128/EG zu erheben sind, berichtsmäßig zusammen zu
fassen und in angemessenen Zeitabständen dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu
geben.
(2) Die Behörde hat über die gemäß Art. 68 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorzunehmenden Kontrollmaßnahmen unter
Beachtung der für integrierte Kontrollvorgaben maßgebenden
unionsrechtlichen Vorschriften einen Bericht zu erstellen und diesen bis
31. Mai nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht, dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft vorzulegen.“
22. Nach § 10f werden folgende §§ 10g und 10h samt jeweiliger Überschrift eingefügt:
„Weitergabe von Daten an Dritte
§ 10g. (1) Die Behörde hat gegenüber Dritten
hinsichtlich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln schriftlich Auskunft zu
erteilen. Diese haben das Recht, schriftlich einschlägige Informationen zu
verlangen. Das Auskunftsbegehren muss den Inhalt bzw. den Umfang der
gewünschten Informationen ausreichend klar darlegen.
(2) Die schriftliche Auskunftspflicht der Behörde gegenüber
Dritten umfasst sämtliche Informationen gemäß Art. 67
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Der Auskunftspflicht muss
nicht entsprochen werden, wenn das Auskunftsbegehren über die Verwendung
von Pflanzenschutzmitteln offenbar mutwillig verlangt wird.
(3) Die von Dritten verlangten Informationen sind schriftlich zu erteilen.
Wird einem bzw. einer Dritten die gewünschte Information verweigert oder
aus besonderen Gründen nicht schriftlich mitgeteilt, hat die Behörde
auf Antrag einen begründeten Bescheid auszustellen, warum die Auskunft
verweigert oder nicht schriftlich mitgeteilt wurde.
Aktionspläne
§ 10h. (1) Die Behörde hat einen Aktionsplan
über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erstellen und
der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Der Aktionsplan hat unter
Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Integrierten
Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der
Anwendung des Vorsorgeprinzips
1. quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur
Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von
Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt
festzulegen,
2. die Entwicklung und Einführung des Integrierten Pflanzenschutzes
sowie alternativer Methoden und Verfahren zu fördern, um die
Abhängigkeit von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern,
und
3. die Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von
Pflanzenschutzmitteln, die besonders bedenkliche Wirkstoffe enthalten, zu
umfassen, insbesondere wenn nichtchemische Alternativen verfügbar
sind.
(2) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben
insbesondere den Schutz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, den
Umweltschutz, den Umgang mit Rückständen, den Einsatz bestimmter
Techniken im Pflanzenschutz und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und
-techniken für bestimmte Kulturpflanzen zu berücksichtigen.
(3) Bei der Festlegung von Indikatoren gemäß Abs. 1
Z 3 sind Pflanzenschutzmittel, die im Anhang I der Richtlinie
91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe enthalten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die
Zulassung gemäß Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
zu erneuern ist, die Kriterien des Anhangs II Z 3.6 (Auswirkungen auf
die menschliche Gesundheit), Z 3.7 (Verbleib und Verhalten in der Umwelt)
und Z 3.8 (Ökotoxikologie) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
nicht erfüllen, besonders zu berücksichtigen.
(4) Auf Grundlage der Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 3
sind im Aktionsplan Zeitpläne und Zielvorgaben für die
Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festzulegen,
insbesondere wenn die Einschränkung der Verwendung vom
Pflanzenschutzmitteln geeignet ist, eine Verringerung des Risikos im Hinblick
auf die ermittelten Trends bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln –
insbesondere jener, die Wirkstoffe enthalten oder die Kulturpflanzen, Regionen
oder Verfahren betreffen, die besondere Aufmerksamkeit erfordern – um die
Ziele gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu erreichen. Dabei ist der
bestehende Zustand zu beschreiben und sind die bereits auf Grund anderer
Maßnahmen erreichten Zielvorgaben für die Verringerung des Risikos
oder der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie bewährte Praktiken zu
berücksichtigen.
(5) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 4 können nach
Maßgabe ihrer Eignung für die Erreichung der Einschränkung der
Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln oder ihres Risikos
sowohl als vorläufige als auch als endgültige Ziele festgelegt werden,
wobei alle notwendigen Maßnahmen auszuschöpfen sind, um die Ziele
gemäß Abs. 4 zu erreichen.
(6) Im Aktionsplan ist weiters
1. zu beschreiben, welche gesetzlichen Maßnahmen zur Umsetzung der
Richtlinie 2009/128/EG erlassen wurden und welche sonstigen Maßnahmen zu
ergreifen sind, um die Ziele gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu
erreichen,
2. Planungen auf Grund anderer unionsrechtlicher oder landesgesetzlicher
Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln Rechnung zu
tragen, und
3. auf Planungen auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften, insbesondere
auf dem Gebiet des Wasserrechtes, Bedacht zu nehmen.
(7) Der Aktionsplan ist unter Berücksichtigung der aktuellen
Erfordernisse mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und
erforderlichenfalls zu überarbeiten. Die überarbeiteten
Aktionspläne sind jeweils von der Landesregierung genehmigen zu
lassen.
(8) Die Behörde hat bei der Erstellung bzw. bei der Überarbeitung
des Aktionsplans
1. eine Anhörung der Öffentlichkeit
durchzuführen,
2. die gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen
Auswirkungen der geplanten Maßnahmen zu berücksichtigen,
3. die besonderen ökologischen, klimatischen, geologischen,
wasserwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Bedingungen in Wien zu
berücksichtigen und
4. alle relevanten Interessengruppen zu berücksichtigen.
(9) Zum Zweck einer Anhörung der Öffentlichkeit (Abs. 8
Z 1) ist auf der Internetseite www.gemeinderecht.wien.at oder einer
anderen Internetseite der Stadt Wien, die den gleichen Zwecken dient, die
Auflage eines Entwurfes eines Aktionsplans bzw. dessen Überarbeitung sowie
der Ort und die Zeit der möglichen öffentlichen Einsichtnahme in
diesen Plan bekannt zu geben. Dieser Entwurf ist durch mindestens vier Wochen
zur Einsicht bereit zu halten. Innerhalb der Auflagefrist darf, sofern ein
entsprechendes Interesse glaubhaft gemacht werden kann – die
diesbezügliche Beurteilung obliegt der Behörde –, zu diesem
Entwurf schriftlich Stellung genommen werden, wobei die Form und
Übermittlungsart sowie der späteste Zeitpunkt des Einlangens der
Stellungnahmen durch die Behörde ebenfalls auf der Internetseite bekannt zu
geben sind. Die rechtzeitig eingelangten Stellungnahmen sind vor
Beschlussfassung durch die Behörde in die Überlegungen mit
einzubeziehen. Die Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung in
Art. 2 der Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der
Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne
und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des
Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den
Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom 25. Juni 2003 S. 17, sind zu
beachten.
(10) Die Behörde hat den Aktionsplan dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
Ebenso sind wesentliche Änderungen gemäß Abs. 7
unverzüglich dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Werden vom Bundesministerium zu
diesem Zweck einheitliche Berichtsformate zur Verfügung gestellt, sind nach
Möglichkeit diese zu verwenden.
(11) Durch den Aktionsplan werden subjektiv öffentliche Rechte nicht
begründet.“
23. Nach der Wortfolge „V. ABSCHNITT“ wird folgende Überschrift eingefügt:
„STRAFEN, UNIONSRECHT und
BEHÖRDEN“
24. § 11 Abs. 1 Z 1 lit. a und b lauten:
„a) den §§ 3, 4, 5, 6, 6a Abs. 1, 7, 8
Abs. 2, 9, 10b, den gemäß § 10c Abs. 1 erlassenen
Anordnungen oder
b) den auf Grund der §§ 7a Abs. 1 und 8 Abs. 1
erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt;“
25. Im § 11 Abs. 1 Z 2 wird am Ende der lit. b der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende lit. c angefügt:
25. Im § 11 Abs. 1 Z 2 wird am Ende der lit. b der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende lit. c angefügt:
„c) bei der Verwendung bzw. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
(§ 2 Abs. 1) den mit der Überwachung betrauten
Aufsichtsorganen (§ 10 Abs. 2) keine gültige
Ausbildungsbescheinigung vorweisen kann.“
26. Nach § 11 werden folgende §§ 11a, 11b und 11c samt jeweiliger Überschrift eingefügt:
„Bezugnahme auf das Unionsrecht
§ 11a. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie
2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober
2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige
Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009
S. 71 und der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien
79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom
24. November 2009 S. 1.
Behörden
§ 11b. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der
Magistrat der Stadt Wien.
(2) Gegen die Entscheidungen der Behörde steht den Parteien das
Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien
offen.
Verweisungen auf andere Gesetze
§ 11c. (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener
Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am
1. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien des Europäischen Parlaments,
des Rates oder der Kommission der Europäischen Union sowie auf Verordnungen
des Europäischen Parlaments und des Rates verweist, sind diese in der am
1. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden.“
27. Nach der Wortfolge „VI. ABSCHNITT“ wird die Überschrift „SCHLUSSBESTIMMUNGEN“ eingefügt.
Artikel II
(1) Es treten in Kraft:
a) Artikel I Z 1 bis 8 und 10 bis 27 mit dem der Kundmachung
folgenden Tag und
b) Artikel I Z 9 mit 26. November 2013.
(2) Pflanzenschutzmittel, die die Voraussetzungen des § 3
Abs. 1 oder 4 Z 1 Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. für
Wien Nr. 18/1990, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 23/2009,
erfüllen, dürfen, sofern Abs. 3 nichts anderes bestimmt,
längstens bis 14. Juni 2015 verwendet werden.
(3) Pflanzenschutzmittel, die gemäß § 3 Abs. 4
des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/
1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2009, in Verkehr gebracht werden, dürfen längstens bis 31. Dezember 2014 verwendet werden.
1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2009, in Verkehr gebracht werden, dürfen längstens bis 31. Dezember 2014 verwendet werden.
(4) Pflanzenschutzmittel, die die Voraussetzungen des § 3
Abs. 2 Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. für Wien
Nr. 18/1990, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 23/2009,
erfüllen, dürfen längstens bis 13. Juni 2012 verwendet
werden.
(5) Pflanzenschutzmittel, die die Voraussetzungen des § 3
Abs. 4 Z 2 Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. für Wien
Nr. 18/1990, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 23/2009,
erfüllen, dürfen längstens bis 13. Juni 2012 verwendet
werden.
(6) In Bezug auf alle übrigen Pflanzenschutzmittel, die in Abs. 2
bis 5 nicht genannt sind, wird die Verwendung mit 13. Juni 2012
begrenzt.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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